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Beschluss

1 B 751/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1202.1B751.14.00
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Leitsätze

Ergeben sich aus dem substantiierten Vortrag des von einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 oder 3 PostPersRG betroffenen Beamten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dieser werde durch einen (mit Blick auf die Länge der Fahrzeiten "alternativlosen") Umzug an den neuen Dienstort schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Gefahren ausgesetzt sein, obliegt dem Dienstherrn (ggf. unter Mitwirkung des betroffenen Beamten) die weitere oder genauere Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, um seine Ermessensentscheidung auf eine möglichst vollständige Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage stützen zu können.

Ist nach den Umständen des Einzelfalles eine (weitere) Abklärung der gesundheitlichen Folgen eines Umzugs durch den Dienstherrn geboten, bislang aber unterblieben, kann im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zuweisungsverfügung im Hauptsacheverfahren offensichtlich oder jedenfalls höchstwahrscheinlich als rechtmäßig erweisen werde.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. April 2014 und der in dieser Sache inzwischen (als Untätigkeitsklage) erhobenen Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen VG Aachen 1 K 1389/14 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ergeben sich aus dem substantiierten Vortrag des von einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 oder 3 PostPersRG betroffenen Beamten hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dieser werde durch einen (mit Blick auf die Länge der Fahrzeiten "alternativlosen") Umzug an den neuen Dienstort schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Gefahren ausgesetzt sein, obliegt dem Dienstherrn (ggf. unter Mitwirkung des betroffenen Beamten) die weitere oder genauere Ermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, um seine Ermessensentscheidung auf eine möglichst vollständige Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage stützen zu können. Ist nach den Umständen des Einzelfalles eine (weitere) Abklärung der gesundheitlichen Folgen eines Umzugs durch den Dienstherrn geboten, bislang aber unterblieben, kann im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Zuweisungsverfügung im Hauptsacheverfahren offensichtlich oder jedenfalls höchstwahrscheinlich als rechtmäßig erweisen werde. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. April 2014 und der in dieser Sache inzwischen (als Untätigkeitsklage) erhobenen Anfechtungsklage mit dem Aktenzeichen VG Aachen 1 K 1389/14 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erschüttern die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend. Die dortige Entscheidung kann auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis Bestand haben. Der angefochtene Beschluss ist deswegen zu ändern, und es ist dem (sinngemäß mit dem Tenor der Beschwerdeentscheidung übereinstimmenden) Beschwerdeantrag des Antragstellers zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, weil die zugrunde liegende Zuweisungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG seien aller Voraussicht nach erfüllt. Der Antragsteller habe namentlich nicht schlüssig dargelegt, dass die Zuweisung zur VCS GmbH in H. nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen unzumutbar oder sonst fürsorgewidrig sei. Das gelte unbeschadet der Entfernung der zugewiesenen Beschäftigungsstelle zum Wohnort des Antragstellers in X. und der daraus resultierenden Fahrzeiten bei täglicher Rückkehr. Der Antragsteller könne nämlich – wie im Regelfall ein Bundesbeamter – auf einen Umzug verwiesen werden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers und seiner Ehefrau habe die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang hinreichend gewürdigt. Es bestehe weiter auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Dies folge schon daraus, dass der objektiv rechtswidrige Zustand der Beschäftigungslosigkeit des Antragstellers möglichst rasch beendet werden müsse, soweit die Antragsgegnerin als Dienstherrin dazu in der Lage sei. Mit seiner Beschwerde bemängelt der Antragsteller vor allem, dass sich das Verwaltungsgericht mit seinem erstinstanzlichen Vortrag nicht (hinreichend) auseinandergesetzt habe und schon deshalb die angenommene offensichtliche Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung nicht nachvollzogen werden könne. Das gelte – neben anderen gerügten Gesichtspunkten – insbesondere etwa für die unter Fürsorgegesichtspunkten erforderliche ernsthafte Prüfung der Möglichkeit eines wohnortnäheren Einsatzes wie auch für die geltend gemachten familiären und vor allem auch gesundheitlichen Gründe, welche nicht nur nach eigener Einschätzung, sondern auch nach der (in mehreren Attesten niedergelegten) medizinischen Bewertung der behandelnden Fachärztin einem vom Verwaltungsgericht für zumutbar gehaltenen Umzug des Antragstellers bzw. dessen gesamter Familie an den neuen Beschäftigungsort entgegenstünden. Bei ggf. als „offen“ einzuschätzenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren wäre die hier vorliegende besondere familiäre und gesundheitliche Belastungssituation zumindest im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung mit einem das angeführte Vollzugsinteresse im Ergebnis überwiegenden Gewicht zu berücksichtigen. Diese Einwände erachtet der Senat in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall im Kern für durchgreifend. Das führt zum einen darauf, dass hier ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung nicht auf eine schon hinreichend gesicherte Bewertung/Prognose der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren gestützt werden kann, namentlich nicht auf eine solche, welche einen möglichen Erfolg von Widerspruch und Klage „offensichtlich“ oder „aller Voraussicht nach“ verneint (nachfolgend 1.). Zum anderen muss eine allgemeine Interessenabwägung, welche die hier betroffenen Interessen gewichtend gegenüberstellt, nach Auffassung des Senats derzeit zugunsten des Antragstellers ausgehen (nachfolgend 2.). 1. Die Bewertung, die angefochtene Zuweisungsverfügung sei offensichtlich oder jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht gerechtfertigt. Es fehlt hierzu jedenfalls insoweit, als die Frage der Zumutbarkeit des mit der Maßnahme verbundenen Ortswechsels nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen betroffen ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG), an einer klaren und hinreichend gesicherten Beurteilungsgrundlage. Ob Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auch noch unter anderen vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkten bestehen, kann hiervon ausgehend dahinstehen. Regelmäßig kann allerdings – in Übereinstimmung mit den zuvor angeführten allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen – der von einer Zuweisung betroffene Bundesbeamte bei einer etwaigen Unzumutbarkeit arbeitstäglichen Pendelns zwischen Wohn- und Dienstort aufgrund der Entfernung bzw. der Dauer der Fahrzeit rechtsfehlerfrei auf einen Umzug verwiesen werden. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats, an der auch weiterhin festgehalten wird. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, sondern grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung bzw. einer (bezogen auf einen Ortswechsel) vergleichbaren Personalmaßnahme wie hier der Zuweisung rechnen müssen. Dies haben sie einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten bzw. der eventuellen Notwendigkeit eines Umzugs bei der Wohnsitznahme und namentlich dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des bisherigen Wohnortes für den Betroffenen und ggf. auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, die sich aus der Lage des gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Das muss erst recht dann gelten, wenn die in Rede stehende Personalmaßnahme – wie etwa hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem zuvor längere Zeit oder jedenfalls zuletzt „beschäftigungslosen“ Beamten eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen. Vgl. statt aller die Beschlüsse des Senats vom 12. Januar 2012 – 1 B 1018/11 –, juris, Rn. 66 ff., vom 9. Januar 2013 – 1 B 761/12 –, juris, Rn. 10 ff., vom 25. September 2013 – 1 B 571/13 –, juris, Rn. 14, und vom 26. August 2014 – 1 B 758/14 –, juris, Rn. 7; ferner Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 5 LA 260/12 –, juris, Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2014 – OVG 7 S 39.14 –, juris, Rn. 10. Mit Blick auf die aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebotene Berücksichtigung auch in die persönliche Sphäre fallender Belange des betroffenen Beamten und ggf. auch dessen (engerer) Familie, vgl. zu mit der Zuweisung vergleichbaren Personalmaßnahmen (wie Versetzung, Abordnung oder Umsetzung mit Wechsel des Dienstortes) in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2005 – 2 BvR 583/05 –, DÖD 2006, 103 = juris, Rn. 10 f., und vom 30. Januar 2008 – 2 BvR754/07 –, DÖD 2008, 171 = juris, Rn. 12, 14 u. 24; BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 2 B 51.12 –, ZBR 2013, 255 = juris, Rn. 8 ff., m.w.N., jedenfalls soweit solche Belange hinreichend gewichtig erscheinen, sind allerdings (nicht nur rein theoretisch) auch Fälle denkbar, in denen ein (im Ergebnis „alternativloser“) Umzug von dem Beamten nicht zumutbar erwartet und verlangt werden kann. Das gilt namentlich dann, wenn hinreichend dargetan und belegt ist, dass einem solchen Umzug im Einzelfall schwerwiegende gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Ergeben sich aus dem substantiierten Vortrag des Betroffenen zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme, so obliegt dem Dienstherrn die weitere Abklärung und ist die Annahme, die Zuweisung sei ihrem Adressaten offensichtlich zumutbar, vor einer solchen Abklärung ausgeschlossen. Vgl. auch schon die Beschlüsse des Senats vom 22. Oktober 2014 – 1 B 1169/14 –, n.v. (Beschluss nach Erledigung der Hauptsache mit Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin), und vom 17. Juli 2013 – 1 B 191/13 –, juris, Rn. 7 ff.; zur Unzumutbarkeit einer Zuweisung unter (anderen) gesundheitlichen Aspekten – dies in einem Einzelfall bejahend – vgl. auch den Beschluss vom12. Dezember 2013 – 1 B 1225/13 –, n.v. Die Pflicht, derartige Belange zu „berücksichtigen“ kann nämlich jedenfalls dann, wenn für deren Betroffenheit aufgrund von offenkundigen Tatsachen oder nach belegten Angaben des Beamten ein objektiver Anhalt besteht, auch die Verpflichtung des Dienstherrn umfassen, den zugrunde liegenden Sachverhalt noch weiter oder genauer zu ermitteln. Das gilt namentlich dann, wenn es solcher Ermittlungen bedarf, um die im Rahmen der Ermessensausübung für die Zuweisungsverfügung gebotene Abwägung zwischen den dienstlichen Bedürfnissen und ggf. in besonderer Weise betroffenen schützenswerten privaten Belangen aus dem Gewährleistungsbereich der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gestützt auf eine möglichst vollständige Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage überhaupt erst ordnungsgemäß vornehmen zu können. Setzte die hier in Rede stehende Berücksichtigungspflicht nicht zugleich eine solche (begleitende Mitwirkungspflichten des betroffenen Beamten dabei freilich in Rechnung stellende) Ermittlungspflicht des Dienstherrn voraus, drohte sie selbst leerzulaufen. Daraus ergibt sich für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles: Hier bestand (und besteht weiterhin) für die Antragsgegnerin keine Sachlage, aus der aus sich heraus die Betroffenheit gewichtiger, abwägungsrelevanter gesundheitlicher Belange sowohl bei der Ehefrau des Antragstellers als auch bei diesem selbst ausgeschlossen werden konnte/kann. Vielmehr gibt es im Gegenteil in hinreichendem Maße Anhaltspunkte für die zumindest ernstliche Möglichkeit, dass dem Antragsteller ein Umzug nach H. in seinem konkreten Fall nicht zugemutet werden darf. Schon dies steht aber der Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Zuweisungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig (Hervorhebung durch den Senat), durchgreifend entgegen. So hat der Antragsteller in dem Verfahren mehrere (privatärztliche) Atteste der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. J. L. vorgelegt. Diesen fachärztlichen Bescheinigungen, und zwar namentlich denjenigen vom 9. September 2013 und vom 8. Mai 2014, ist zu entnehmen, dass sowohl die Ehefrau des Antragstellers (seit August 2011) als auch der Antragsteller selbst (seit Januar 2012) wegen von der genannten Ärztin als schwer eingestuften Erkrankungen aus deren Fachgebiet durchgehend behandelt worden sind. Nach dem Inhalt des Attestes vom 9. September 2013 leidet der Antragsteller an phasisch wiederkehrenden Depressionen mittelgradiger bis schwerer Ausprägung. Für die Schwere der Erkrankung kennzeichnend ist nach Auffassung der behandelnden Ärztin, dass es darüber hinaus zwischenzeitlich zu psychosomatisch bedingten Herzrhythmusstörungen gekommen ist, und zwar solchen Ausmaßes, dass eine transitorisch ischämische Attacke verursacht wurde. Aufgrund der Erkrankung sei es nicht möglich, dass der Antragsteller dauerhaft zum Arbeitsplatz pendele oder unter der Woche in einer anderen Stadt übernachte. Die „Stabilität des häuslichen Umfeldes“ sei für den Erhalt seiner Gesundheit „dringend erforderlich“. Hinzu komme, dass die Ehefrau ebenfalls „schwer psychisch krank“ sei. Aufgrund der Erkrankung der Ehefrau, aber auch aufgrund der eigenen Erkrankung (des Antragstellers) sei ein dauerhafter Umzug und ein Herausreißen aus der familiären Umgebung „nicht möglich“. Im Übrigen brauche auch der zwei Mal lebertransplantierte (erwachsene) Sohn des Antragstellers, der permanent Immunsuppressiva nehmen müsse und deshalb noch im Elternhaus wohne, die Nähe der Eltern, da plötzliche Krisen seiner Erkrankung auftreten könnten. Auch aus diesem Grunde sei ein beruflicher Umzug nicht möglich, vorwiegend aber schon wegen der eigenen Erkrankung des Patienten (gemeint: des Antragstellers). Das Attest vom 8. Mai 2014 beleuchtet ergänzend vor allem die schwere psychische Erkrankung der Ehefrau. Diese werde sowohl medikamentös als auch mit dem Mittel der Psychotherapie behandelt. Die Erkrankung sei der Art, dass die Patientin nicht aus „ihrem familiären Umfeld und ihrer Umgebung gerissen werden“ könne. Ein Umzug wäre „auf jeden Fall krankheitsgefährdend und verschlimmernd“, ebenso die Abwesenheit des Ehemannes unter der Woche. Um die Erkrankung der Ehefrau „nicht wesentlich zu verschlimmern“ und die Ehefrau „nicht wesentlich zu gefährden“, müsse der Antragsteller von seinem Arbeitsplatz jeden Abend nach Hause kommen können. Die Antragsgegnerin hat hierzu bereits erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Angaben von Frau Dr. L. entsprächen nicht den (formalen) Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an ärztliche Gutachten zu stellen seien (Blatt 7 der Antragserwiderung vom 19. Mai 2014). Damit knüpft sie allerdings der Sache nach an diejenigen Anforderungen an, die das Bundesverwaltungsgericht betreffend amtsärztliche Gutachten im Zwangspensionierungsverfahren aufgestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2011– 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5, und vom 13. März 2014– 2 B 49.12 –, juris, Rn. 9. Ob diese Anforderungen (in vollem Umfang) auch dann gelten können, wenn nicht die medizinische Abklärung der Frage der Dienstunfähigkeit in Rede steht, sondern es – wie hier – darum geht, ob der Beamte und seine Familie aus Gründen der Fürsorgepflicht im Einzelfall vor gesundheitlichen Schäden im Zusammenhang mit bestimmten Personalmaßnamen des Dienstherrn zu schützen sind, versteht sich aber nicht von selbst und müsste daher erforderlichenfalls im Hauptsacheverfahren noch weitergehend geprüft werden. Auch ist hier nicht darüber zu befinden, ob – etwa bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – bestimmte ärztliche Aussagen ausreichen, um schon allein auf sie gestützt ein bestimmtes Ergebnis (wie z.B. die fehlende Reisefähigkeit im Fall der Abschiebung) zu stützen. Vgl. in diesem Zusammenhang den von der Antragsgegnerin mit herangezogenen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2007 – OVG 2 S 47/07 –, AuAS 2007, 150 = juris, Rn. 8. Wie schon ausgeführt, genügt es im vorliegenden Zusammenhang vielmehr schon, wenn sich – etwa aus zumindest zum Teil substantiierten Angaben in privatärztlichen Stellungnahmen – ernstliche Anhaltspunkte in die Richtung ergeben, dass im konkreten Einzelfall das bei Bundesbeamten sonst im Regelfall rechtlich unproblematische Verweisen auf einen Umzug aus schwerwiegenden persönlichen wie namentlich gesundheitlichen Gründen unzumutbar und damit fürsorgepflichtwidrig sein kann. So ist es aber hier, denn die ihr Fachgebiet betreffenden medizinischen Bewertungen von Frau Dr. L. stützen trotz der teilweise zu findenden Ergebnishaftigkeit und insofern noch festzustellenden Erläuterungsbedürftigkeit einzelner Angaben im Kern doch bereits die (grobe) Einschätzung, dass sich der Gesundheitszustand sowohl der Ehefrau des Antragstellers als auch – hierdurch freilich wohl mit bedingt – des Antragstellers deutlich verschlechtern kann, wenn die streitige Zuweisung „in Vollzug gesetzt“ wird. Das betrifft der genannten Ärztin zufolge sowohl den Fall, dass der Antragsteller am auswärtigen Dienstort dauerhaft eine Zweitwohnung nimmt, als auch (wenngleich insoweit nicht ganz so deutlich) die Situation, in welcher die gesamte Familie ihr bisheriges „häusliches Umfeld“ verlässt und an den neuen Dienstortes zieht. Diese sei es auch zunächst etwas grobe Bewertung erscheint nach den mitgeteilten Tatsachen nicht etwa (insgesamt) „aus der Luft gegriffen“. Soweit es hinsichtlich der Grundlagen für das Ergebnis der fachlichen Beurteilung im Detail noch weiteren Erläuterungs-, Begründungs- oder sonstigen Klärungsbedarf aufwirft, hat dem der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht (etwa durch Aufforderung des Beamten zu einer Ergänzung) konkret nachzugehen; nötigenfalls hat er auch – soweit ihm dies rechtlich möglich ist – von Amts wegen selbst zu ermitteln. Zu solchen weiteren Ermittlungen bestand hier im Übrigen auch deswegen ein konkreter Anlass, weil nicht nur in den angesprochenen privatärztlichen Attesten von Frau Dr. L. , sondern auch in dem wohl im Auftrag der Antragsgegnerin erstellten Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Betriebsmedizin Dr. I. von der B. A. D. GmbH vom 6. August 2013 (Blatt 3 der Anlage 2 zur arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung des Antragstellers vom gleichen Tage) die Frage nach gesundheitlichen Einschränkungen bzgl. eines Umzugs – wenn auch durch bloßes Ankreuzen und ohne weitere Ausführungen – mit „ja“ beantwortet worden war. Über dieses Ergebnis einer medizinischen Bewertung durfte die Antragsgegnerin nicht einfach (ohne erkennbaren Grund) hinweggehen, sondern hätte um nähere Erläuterung bitten oder aber noch weitere geeignete Ermittlungen anstellen müssen. Das Ergebnis der im Anschluss allein noch durchgeführten Untersuchung durch das Gesundheitsamt der Städteregion B. vom 2. Dezember 2013 taugte hierfür allenfalls sehr beschränkt und im Ergebnis nicht hinreichend. Zunächst ging jene Untersuchung schon von einem hier nicht maßgeblichen rechtlichen Ausgangspunkt – dem der Überprüfung der Dienstfähigkeit für eine ggf. beabsichtigte vorzeitige Zurruhesetzung des Beamten – aus. Hinzu kommt, dass sich in dem Gutachten des Gesundheitsamtes auch in der Sache keine im Ergebnis eindeutigen und erst recht keine begründeten Aussagen dazu finden lassen, ob dem Antragsteller in seiner derzeitigen (unstreitig auch familiär sehr belastenden) Situation ein Umzug an einen anderen Dienstort wie hier H. gesundheitlich zugemutet werden kann. Denn in dem amtsärztlichen Gutachten wird beispielsweise unter der Überschrift „Beschreibung der verbliebenen Leistungsfähigkeit“ (Ziffer 3.) darauf hingewiesen, dass das Anliegen des Untersuchten zu einem wohnortnahen Einsatz in einer „hohen Besorgnis aufgrund erheblicher familiärer medizinisch begründeter Belastungsfaktoren“ begründet sei. Wenn es in der anschließenden Bewertung heißt, das Anliegen sei „menschlich nachvollziehbar“, werde aber nicht als „medizinisch begründete Einschränkung der Dienstfähigkeit “ (Hervorhebung durch den Senat) bewertet, ist dies offenbar Folge des schon erwähnten anderen rechtlichen Beurteilungsmaßstabs, der vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Denn dass hier tatsächlich „medizinisch begründete“ Belastungen vorliegen, wurde in der vorstehend wiedergegebenen Aussage aus dem Gutachten gerade (mit) angenommen. Das gilt unbeschadet dessen, dass in dem amtsärztlichen Gutachten weitergehend „zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit“ die Durchführung einer intensivierten ambulanten Therapie, ggf. Gruppentherapie, empfohlen wurde, um so der „Schwierigkeit des Untersuchten, sich abzugrenzen von der hohen Anspruchshaltung der Familienmitglieder“ Rechnung zu tragen. Denn damit werden allein Möglichkeiten aufgezeigt, wie sich die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Antragstellers ggf. beheben oder jedenfalls vermindern lassen. Es geht deshalb in dem amtsärztlichen Gutachten nicht darum, ob der Antragsteller schon jetzt für in der Lage befunden wird, die Folgewirkungen der Zuweisung wie hier insbesondere einen Umzug ohne wesentliche Nachteile gesundheitlich zu verkraften. Davon abgesehen fehlt es schließlich auch an jeder nachvollziehbaren Begründung dafür, wieso das Gesundheitsamt die Frage der Umzugsfähigkeit des Antragstellers medizinisch ggf. anders einschätzt als Frau Dr. I. von der B. A. D. GmbH und Frau Dr. L. . Das amtsärztliche Gutachten erlaubte es nach alledem nicht, in dem mangels erfolgter Bescheidung des Widerspruchs noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren auf die nach dem Vorstehenden gebotene weitere Abklärung der Frage, ob der Antragssteller zumutbar auf einen Umzug verwiesen werden kann, zu verzichten. 2. Auch auf der Grundlage einer von den voraussichtlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kann der Beschwerde ein Erfolg nicht versagt bleiben. Denn hier überwiegt (ausnahmsweise) das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresses an einer möglichst raschen Durchsetzung der streitigen Zuweisungsverfügung. Zwar rechtfertigt sich das Interesse am sofortigen Vollzug einer auf Dauer angelegten Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG im Allgemeinen schon daraus, dass ein Beamter der Postnachfolgegesellschaften, der nicht mehr auf seinem früheren Dienst-/Arbeitsposten eingesetzt werden kann, zur Vermeidung bzw. Beendigung des rechtswidrigen Zustandes der Beschäftigungslosigkeit möglichst bald wieder an geeigneter Stelle (amtsangemessen) zu beschäftigen ist. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin bei insofern vorhandenem und einsatzfähigem Personal nicht darauf angewiesen sein soll, den für die ausgewählte neue Beschäftigungsstelle geltend gemachten Personalbedarf auf andere Weise auf dem Arbeitsmarkt zu decken. Diesen jeweils sicherlich nicht gering zu bewertenden Interessen kommt zwar regelmäßig, aber nicht etwa automatisch und damit nicht in jedem (Einzel-)Fall ein Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des betroffenen Beamten an einem Aufschub der in Rede stehenden Personalmaßnahme zu. Sind wie hier im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gesundheitliche Belange des Beamten bzw. seiner Familie zu berücksichtigen, ist abhängig von deren Betroffenheit nach Schweregrad und Ausmaß vielmehr auch ihr grundrechtlich abgesicherter Schutz und das daraus prinzipiell für das betroffene Rechtsgut abzuleitende Gewicht in die für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung einzustellen. Im konkreten Fall erscheint es deshalb vorrangig, bis zu der noch ausstehenden weiteren Klärung, wie sich ein wegen Unzumutbarkeit der Fahrzeiten bei täglicher Rückkehr an den Wohnort erforderlicher Umzug an den neuen Dienstort H. auf den bereits angegriffenen psychischen und körperlichen Gesundheitszustand des Antragstellers und ggf. auch seiner Ehefrau auswirken wird, den Antragsteller auch schon vorübergehend vor dem drohenden Eintritt solcher gesundheitlicher Schäden zu schützen, vgl. zu diesem dort ebenfalls abwägungsrelevanten Gesichtspunkt etwa den Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2013 – 1 B 1225/13 –, n.v., BA Seite 6, wenn deren Erheblichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit wie hier nicht von vornherein als gering eingestuft werden kann. Vgl. zur Abgrenzung den Beschluss des Senats vom 17. Juli 2013 – 1 B 191/13 –, juris, Rn. 20. Die Frage, ob es sich im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung ferner ggf. zu Lasten der Antragsgegnerin auswirken kann, dass der zugewiesene Dienstort nach in dem Verfahren von den Beteiligten angesprochenen einschlägigen Planungen in absehbarer Zukunft wegfallen wird, vgl. dazu auch schon den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2014 – 1 B 1169/14 –, n.v., BA S. 4 f., braucht deswegen nicht ergänzend beleuchtet zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.