Leitsatz: Der Kreis der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG ist nicht weiter zu ziehen als der Kreis der Nachbarn im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Vorhaben sollen im Sinne des § 3b Abs. 2 UVPG gleichzeitig verwirklicht werden, wenn sie nebeneinander zu Zulassung anstehen und noch kein verfahrensrechtlich verfestigten den Status erreicht haben. Ein verfahrensrechtlich verfestigter Status liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem der Vorhabenträger alles zur Erteilung der Zulassung seinerseits erforderliche getan hat. Dieser Zeit-punkt ist erreicht, wenn nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften feststeht, dass der Antragsteller vollständige Unterlagen vorgelegt hat. Vorhaben, die sich in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens befinden, sind UVP-rechtlich als "bestehende Vorhaben" im Sinne des § 3b Abs. 3 UVPG einzustufen. Die aufschiebende Wirkung der Klage 28 K 1601/17 gegen die der Beigeladenen zu 1. von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 22. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller zu 3 / 7 sowie der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. zu je 2 / 7 . Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt der Antragsteller in Gänze und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 3 / 7 . Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1. tragen die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu je 2 / 7 . Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers nach §§ 80a Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 5 VwGO, § 4a Abs. 3 UmwRG, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 28 K 1601/17 gegen die der Beigeladenen zu 1. von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 22. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen und die der Beigeladenen zu 2. von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 28. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen wiederherzustellen, hat (nur) zum Teil Erfolg. Soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Genehmigung vom 28. Dezember 2016 begehrt wird, ist der Antrag unzulässig. Im Übrigen, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung vom 22. Dezember 2016 begehrt wird, ist der Antrag zulässig und begründet. I. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Genehmigung vom 28. Dezember 2016 begehrt wird (1). Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilten Genehmigung vom 22. Dezember 2016 begehrt, ist der Antrag zulässig (2). 1. Der Antrag ist zwar nicht schon deshalb unzulässig, weil der Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 dem Antragsteller gegenüber unanfechtbar geworden wäre (a). Es mangelt jedoch an der erforderlichen Antragsbefugnis (b). a) Zwar hat der Antragsteller gegen den nach § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21 a 9. BImSchV öffentlich bekannt gemachten Genehmigungsbescheid (noch) keinen Widerspruch, was nach § 110 Abs. 1 Satz1 und Abs. 3 JustizG NRW mangels Beteiligung des Antragstellers im Genehmigungsverfahren erforderlich gewesen wäre, sondern Klage erhoben. Jedoch war die der öffentlichen Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen den Genehmigungsbescheid die Klage statthafter Rechtbehelf ist, fehlerhaft, da diese mit der für die Beigeladene zu 2. als Antragstellerin im Genehmigungsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung veröffentlicht wurde. Dem Genehmigungsbescheid war hingegen eine Rechtsbehelfsbelehrung für Drittbetroffene beizufügen. Die öffentliche Bekanntmachung eines Genehmigungsbescheids erfolgt nach § 21 a 9. BImSchV entsprechend § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG. Zwar heißt es dort, dass die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt wird, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG bekannt gemacht werden, was auf den ersten Blick – wie (wohl) vom Antragsgegner – dahin verstanden werden könnte, dass der Genehmigungsbescheid mit dem Tenor und der für den Antragsteller im Genehmigungsverfahren vorgesehenen Rechtsbehelfsbelehrung zu veröffentlichen wäre. Eine solche Auslegung würde aber ersichtlich keinen Sinn machen. Denn dem Antragsteller einer Genehmigung ist der Genehmigungsbescheid nicht öffentlich, sondern individuell zuzustellen. Demgegenüber soll die öffentliche Bekanntmachung gerade für die Personen erfolgen, die Einwendungen erhoben haben oder erheben könnten. Daher kann nur die für diese Personengruppe zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung gemeint sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 8 B 817/10 -, Juris (Rdnr. 6). Auf Grund der Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vermochte die öffentliche Bekanntmachung nicht die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO in Gang zu setzen (§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 1 VwGO) und die Erhebung eines Widerspruches durch den Antragsteller ist binnen der Jahresfrist des § 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch möglich. Zugleich ist die Einleitung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO schon vor Einlegung des Widerspruches zulässig. Vgl. Puttler, in: Sodan / Ziekow, VwGO, 4. Auflage (2014), § 80 Rdnr. 129. b) Der Antragsteller ist jedoch nicht antragsbefugt, da er nicht geltend machen kann, durch die Genehmigung vom 28. Dezember 2016 im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO in seinen Rechten verletzt zu werden. Er ist weder Nachbar der Windkraftanlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (aa) noch Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG, welchem in Hinsicht auf die Verletzung von Verfahrenserfordernissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rüge- und Klagerechte nach Maßgabe des § 4 UmwRG zuzuerkennen sind (bb), vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, Juris (Rdnr. 53 ff.), und Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, Juris (Rdnr. 33), m. w. N., und es sind zugleich keine weitergehenden Verstöße der Genehmigung gegen den Antragssteller als Nachbar schützende Vorschriften erkennbar (cc). aa) Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, Juris (Rdnr. 86). Die Entfernung zwischen dem Grundstück des Antragstellers und den Standorten der Windkraftanlagen beläuft sich auf mehr als 2.000 Meter. Zwischen dem Grundstück des Antragstellers und den Windkraftanlagen verläuft zudem die Bundesautobahn 0. Sonach liegt das Grundstück des Klägers offenkundig außerhalb des Einwirkungsbereichs der Windkraftanlagen. Eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch von den Windkraftanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen – sei es in Gestalt von Lärm, Schattenwurf oder Bedrängungswirkungen – ist auszuschließen. bb) Zugleich gehört der Antragsteller nicht zum Kreis der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG, da dieser nicht weiter zu ziehen ist als der Kreis der Nachbarn im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Minden und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen an. Vgl. VG Minden, Gerichtsbescheid vom 11. März 2016 - 11 K 1963/15 -, Juris (Rdnr. 175 ff.), und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 8 L 689/16 -, Juris (Rdnr. 79 ff.). Überzeugend hat das Verwaltungsgericht Minden aufgezeigt, dass eine Erweiterung des Kreises auf Personen, die sich als Teil der Öffentlichkeit auf ein weitergehendes "Interesse" berufen, aus Gründen des Unionsrechts nicht geboten ist. Insoweit wird im Einzelnen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Minden und die diese ergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen Bezug genommen, welche sich die Kammer zu Eigen macht. cc) Mögliche weitergehende Verstöße der Genehmigung gegen den Antragssteller als Nachbar schützende Vorschriften sind nicht ersichtlich. Im Besonderen kann sich der Antragsteller nicht auf eine mögliche Unwirksamkeit der 46. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde I. und einen sich daraus ergebenden Verstoß der Genehmigung gegen die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB berufen. Gegen eine rechtsfehlerhaft ohne hinreichende bauplanungsrechtliche Grundlage erteilte Genehmigung kann sich ein Dritter nur dann wenden, wenn er durch diese Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 - Juris; VGH BW, Beschluss vom 25. November 2014 -10 S 1920/14 -, Juris (Rdnr. 19). Dies ist jedoch offenkundig nicht der Fall. Grundsätzlich können Dritte keine Abwehrrechte aus den Darstellungen eines Flächennutzungsplans herleiten. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans besitzen aus sich heraus keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung gegenüber Dritten. Ein von diesem Grundsatz abweichender Ausnahmefall liegt nicht vor. Denn ob ein Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, berührt ausschließlich öffentliche Belange und die Planungshoheit der Gemeinde, nicht aber die Rechtspositionen Dritter. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2003 - 10 B 2088/02 -, Juris (Rdnr. 5); VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 11 K 2863/09 , Juris (Rdnr. 23). Durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bekommen die Gemeinden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet in geordnete Bahnen zu lenken. Dieses gesetzgeberische Modell trägt sowohl dem gebotenen Außenbereichsschutz als auch der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit Rechnung. Es entspricht damit der Grundkonzeption des § 1 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Gemeinde gehört, nach Maßgabe ihrer städtebaulichen Vorstellungen die bauliche und die sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet vorzubereiten und zu leiten. Die Vorschrift dient damit sowohl dem Außenbereichsschutz als auch der Sicherung der Planungshoheit der Gemeinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, Juris (Rdnr. 27). Sie verleiht aber Dritten kein Abwehrrecht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2017 - 28 L 492/17 -. 2. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilten Genehmigung vom 22. Dezember 2016 begehrt, ist der Antrag zulässig. a) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen zu der Fehlerhaftigkeit der der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung vom 28. Dezember 2016 beigefügten Rechtmittelbelehrung, welche in gleicher Weise in Bezug auf die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung vom 22. Dezember 2016 gelten, ist der Genehmigungsbescheid vom 22. Dezember 2016 gegenüber dem Antragsteller auch deshalb nicht bestandskräftig geworden, weil er gegen diesen Klage erhoben hat. In Bezug auf den Genehmigungsbescheid vom 22. Dezember 2016 bedurfte es nach § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 JustizG NRW vor Klageerhebung keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, da der Antragsteller als Dritter im Verwaltungsverfahren beteiligt war. Mangels spezialgesetzlicher Regelung ist zur Auslegung des Begriffs der "Beteiligung" im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustizG auf § 13 VwVfG NRW zurückzugreifen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW sind Beteiligte diejenigen, die nach § 13 Abs. 2 VwVfG NRW von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Die Hinzuziehung stellt einen Verwaltungsakt dar. Eine Hinzuziehung kann nicht nur durch einen förmlichen Verwaltungsakt, sondern auch konkludent durch reale Beteiligung geschehen. Hierfür reicht in der Regel jede Handlung der federführenden Behörde aus, mit der sie zu erkennen gibt, dass sie von einer Mitwirkung des Hinzugezogenen als Beteiligter oder Betroffener ausgeht, so dass also nicht nur eine Benachrichtigung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW oder eine Anhörung gemäß § 13 Abs. 3 VwVfG NRW vorliegt. Es ist eine aktive Handlung der Behörde nach außen notwendig. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2012 - 11 K 9127/10 -, Juris (Rdnr. 28), m. w. N. In Anwendung dieser Grundsätze war der Antragsteller Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Zwar hat der Antragsgegner den Antragsteller auf seinen Antrag vom 11. August 2016 auf Hinzuziehung zum Verwaltungsverfahren in seinen Schreiben vom 18. August 2016 und 20. September 2016 darauf hingewiesen, dass das BImSchG keine Beteiligung vorsehe und der § 13 VwVfG NRW in dem Genehmigungsverfahren keine Anwendung finde. In der Sache hat er den Antragsteller jedoch als Beteiligten behandelt, indem er sich mit dessen Einwänden auseinandergesetzt, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Akteneinsicht durch Übersendung der Verwaltungsvorgänge gewährt und diesem eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides übersandt hat. Dies ist nach den vorstehenden Grundsätzen maßgebend. Die unzutreffende Auffassung des Antragsgegners, die Regelung des § 13 VwVfG NRW finde in dem Genehmigungsverfahren keine Anwendung, schließt die Annahme der Beteiligteneigenschaft des Antragstellers sonach nicht aus. b) Zugleich ist der Antragsteller antragsbefugt, da sein Grundstück unstreitig zumindest im Einwirkungsbereich von drei der vier durch den Bescheid vom 22. Dezember 2016 genehmigten Windkraftanlagen liegt und er sonach in seinen Rechten als Nachbar im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt sein kann. Er ist auch Mitglied der "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG, welchem in Hinsicht auf die Verletzung von Verfahrenserfordernissen der Umweltverträglichkeitsprüfung Rüge- und Klagerechte nach Maßgabe des § 4 UmwRG zuzuerkennen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, Juris (Rdnr. 53 ff.), und Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, Juris (Rdnr. 33), m. w. N. II. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilten Genehmigung vom 22. Dezember 2016 begehrt, ist der Antrag zugleich begründet. Gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. § 4a Abs. 3 UmwRG ist nicht eindeutig zu entnehmen, welcher Wahrscheinlichkeitsgrad für das Vorliegen „ernstlicher Zweifel“ als Prüfungsmaßstab konkret anzuwenden ist. Die Vorschrift macht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ob die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt wird, von einer Gesamtabwägung abhängig. Die erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind lediglich Teil dieser Gesamtabwägung. Dabei kommt es nicht auf einen bestimmten, für alle Fälle gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad der rechtlichen Bedenken an. Vielmehr kann auch ein schwächerer Grad der Bedenken ergänzt oder verstärkt werden durch den Umstand, dass besonders gravierende, möglicherweise irreversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben vor Unanfechtbarkeit der Genehmigung verwirklicht wird. Insoweit gilt, dass der Sofortvollzug umso eher auszusetzen ist, je berechtigter und gewichtiger die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind. Ist ein voraussichtlicher Erfolg in der Hauptsache offensichtlich, wird sich ein privates oder öffentliches Vollzugsinteresse nur ausnahmsweise durchsetzen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt eine Aussetzung des Sofortvollzuges nicht stets erst dann in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Klage in der Hauptsache begründet ist. Vielmehr können im Rahmen der Gesamtabwägung begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung ausreichen. Insbesondere bei komplexen und komplizierten Verfahren können sich offene Erfolgsaussichten auch ohne detaillierte Prüfungen ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 8 B 1303/16 -, NRWE, und 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, Juris (Rdnr. 62 ff.), m. w. N. Die danach erforderliche Gesamtabwägung fällt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zu Lasten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1. aus. Bei summarischer Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache zu erwarten. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung vom 22. Dezember 2016. Diese leidet an einem Verfahrensfehler, der – soweit er nicht geheilt wird – zur Aufhebung der Genehmigung führt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Die Voraussetzungen dieser Regelung, die nach § 4 Abs. 3 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO – und damit für den Antragsteller – gilt, liegen hier vor. Das Vorhaben unterliegt gemäß § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3 c Satz 1 UVPG (1). Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist jedoch nicht durchgeführt worden, sondern (nur) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3 c Satz 2 UVPG (2). Dieser Verfahrensfehler begründet für den Antragsteller – soweit dieser nicht (durch Nachholung der erforderlichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls) geheilt wird – einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung vom 22. Dezember 2016 und verletzt ihn auch in seinen Rechten (3). 1. Das Vorhaben unterliegt gemäß § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG dem Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3 c Satz 1 UVPG. In Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3 c Satz 1 UVPG bei der Errichtung und dem Betrieb einer Windfarm mit Analgen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen vorgesehen. Durch die der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung vom 22. Dezember 2016 wird zwar die Errichtung und der Betrieb von nur vier Windkraftanlagen zugelassen. Nach § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls jedoch auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben als technische oder sonstige Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind oder als sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei den durch die Bescheide vom 22. Dezember 2016 und 28. Dezember 2016 genehmigten Vorhaben der Beigeladenen zu 1. (4 Windkraftanklagen) und der Beigeladenen zu 2. (3 Windkraftanlagen) handelt es sich um kumulierende Vorhaben. Zur Erzielung konsistenter sach-, interessen- und verfahrensrechtlicher Ergebnis (im Besonderen in Abgrenzung zu § 3 b Abs. 3 UVPG) muss der Begriff der "gleichzeitigen Verwirklichung" einschränkend verfahrensbezogen ausgelegt werden. Sonach sollen Vorhaben gleichzeitig verwirklicht werden, wenn sie nebeneinander zu Zulassung anstehen und noch keinen verfahrensrechtlich verfestigten Status erreicht haben. Ein verfahrensrechtlich verfestigter Status liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem der Vorhabenträger alles zur Erteilung der Zulassung seinerseits Erforderliche getan hat. Dieser Zeitpunkt ist erreicht, wenn nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften feststeht, dass der Antragsteller vollständige Unterlagen vorgelegt hat. Vorhaben, die sich in diesem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens befinden, sind UVP-rechtlich als "bestehende Vorhaben" im Sinne des § 3b Abs. 3 UVPG einzustufen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2013 - 10 B 679/13 -, Juris (Rdnr. 20); VG Münster, Urteil vom 14. Oktober 2014 - 2 K 163/13 -, Juris (Rdnr. 42); Sangenstedt, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Loseblattwerk (Stand: September 2016), § 3 b UVPG Rdnr. 35; Dienes, in: Hoppe/ Beckmann, UVPG, 4. Auflage (2012), § 3 b UVPG Rdnr. 25. Diese Auslegung sieht sich durch die Neuregelung der Vorschrift im Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (BT-Drs. 18/11499) bestätigt. Nach § 12 Abs. 2 UVPG in der Gestalt der Neuregelung ist auf die vollständige Einreichung der Antragsunterlagen abzustellen. In Anwendung dieser Grundsätze sollen die durch die Bescheide vom 22. Dezember 2016 und 28. Dezember 2016 zugelassenen Vorhaben gleichzeitig verwirklicht werden. Die Beigeladene zu 1. hat den Antrag auf Erteilung der Genehmigung am 18. Mai 2016 gestellt und am 17. Juni 2016 vervollständigt. Ausweislich des Vermerkes des Antragsgegners im Verwaltungsvorgang waren die Antragsunterlagen jedoch noch nicht vollständig. Es fehlte eine Typenprüfung. Diese wurde am 5. Juli 2016 ergänzt. Die Beigeladene zu 2. hat den Antrag auf Erteilung der Genehmigung am 17. Juni 2016 gestellt und am 27. Juli 2016 vervollständigt. Sonach hatte die Beigeladene zu 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Beigeladenen zu 2. am 17. Juni 2016 noch keine vollständigen Unterlagen vorgelegt. Es war also noch kein verfahrensrechtlich verfestigter Status erreicht. Dies zeigt zugleich der weitere Gang der Genehmigungsverfahren, wurden diese doch in weitgehender Parallelität geführt. Zudem zeigen die Genehmigungsvorgänge, dass die Verfahren in der Sache von der H. AG angestoßen wurden, so dass von keiner weitergehenden Schutzbedürftigkeit der Beigeladenen zu 1. als Trägerin des "Erstvorhabens" auszugehen ist. Vielmehr zeigt eine Gesamtschau, dass die Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. gleichzeitig verwirklicht werden sollen. Die weiteren Voraussetzungen des § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 UVPG sind unzweifelhaft erfüllt. Es handelt sich um mehrere Vorhaben derselben Art und die Vorhaben stehen auf Grund sich überlagernder Einwirkungsbereiche in einem engen Zusammenhang. 2. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3 b Abs. 2 UVPG ist nicht durchgeführt worden. Vielmehr ist in Bezug auf die vier Windkraftanlagen der Beigeladenen zu 1. (nur) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3 c Satz 2 UVPG und in Bezug auf die drei Windkraftanlagen der Beigeladenen zu 2. mit Blick auf die vier "Bestandsanlagen" der Beigeladenen zu 1. eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 5 UVPG i. V .m. § 3 b Abs. 3 UVPG durchgeführt worden. 3. Der Verfahrensfehler verletzt den Antragsteller im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten, da ihm § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, Juris (Rdnr. 53 ff.), und Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 8 B 400/15 -, Juris (Rdnr. 33), m. w. N. welcher die Kammer folgt, ein selbstständig durchsetzbares, absolutes Verfahrensrecht einräumt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. aufzuerlegen, denn diese hat einen Sachantrag gestellt und sich sonach dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie ist an den Ziffer 1.5, 19.2 i. V. m. 2.2.2 und 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVWZ-Beilage 2013, 58) und der im Beschluss vom 28. März 2017 - 8 E 928/16 - (Juris) aufgezeigten Streitwertpraxis des 8. Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen orientiert.