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Urteil

24 K 4244/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0821.24K4244.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin, welche in C. H. in der I.----straße 00 eine Spielhalle betreibt, wendet sich gegen die dem Beigeladenen für dessen Spielhalle in der I.----straße 00 erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis. Die Entfernung der beiden Spielhallen zueinander beträgt 28 Meter. In der I.----straße werden noch weitere Spielhallen betrieben, die von der Spielhalle des Beigeladenen 119 Meter (I.----straße 00) und 209 Meter (I.----straße 00) entfernt sind. Die Erlaubnis der Klägerin für den Betrieb der Spielhalle nach § 33i der Gewerbeordnung (GewO) datiert vom 11. Februar 2009, die Erlaubnis des Beigeladenen vom 30. März 1994. Im August 2015 informierte die Beklagte die Spielhallenbetreiber im Stadtgebiet mit nahezu gleichlautenden Schreiben unter anderem darüber, dass ab dem 1. Dezember 2017 für den Betrieb der Spielhallen gemäß § 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) i.V.m. §§ 4 und 16 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages vom 13. November 2012 (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) eine (neue) Erlaubnis erforderlich sei. Danach bestehe kein Bestandsschutz mehr. Die Erlaubnis könne nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach Prüfung zahlreicher Kriterien, welche im Besonderen Abstandsregelung, Ausstattung, Werbung und Schulung des Personals beträfen, gewährt werden. Mit gleichlautenden Schreiben vom 16. November 2016 forderte die Beklagte die Spielhallenbetreiber auf, bis zum 31. Dezember 2016 Erlaubnisanträge zu stellen, die ab dem 2. Januar 2017 geprüft würden. Zugleich teilte sie jeweils mit, dass die Spielhalle in Konkurrenz zu anderen Spielhallenstandorten stehe, da der gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 2. HS AG GlüStV NRW zwischen Spielhallen erforderliche Abstand von 350 Metern unterschritten werde. Daraufhin beantragten alle Betreiber der Spielhallen in der I.----straße eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW, die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 und der Beigeladene unter dem 19. Dezember 2016. Mit Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2017 setzte die Beklagte den Kläger, den Beigeladenen und die beiden anderen Spielhallenbetreiber davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, dem Beigeladenen die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW zu erteilen. Sie erläuterte, dass der Mindestabstand zwischen den Spielhallen unterschritten sei und eine Ausnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 3 AG GlüStV NRW nicht in Betracht komme. Weder liege eine minimale Unterschreitung vor noch seien topographische Besonderheiten oder städtebauliche Gesichtspunkte ersichtlich. Es sei daher eine Auswahlentscheidung zu treffen. Hinweise, welche Gesichtspunkte einfließen können, ergäben sich aus Ziffer 3.5 des Schreibens des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 10. Mai 2016 – 113-38.07.13-5. Die Anwendung der Kriterien und Gewichtung stehe im Ermessen der Behörde. Zu berücksichtigen seien die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, Härtefallgesichtspunkte sowie Aspekte der Zuverlässigkeit. Zwar sei die Zuverlässigkeit ohnehin Voraussetzung für das Betreiben der Spielhalle, es könne jedoch bei den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten Unterschiede geben. Ein besonders zuverlässiger Betreiber genüge den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages in besserer Weise. Auch bei der Dauer des Betriebes bzw. dem Gesichtspunkt der Amortisation schutzwürdiger Investitionen könnten sich erhebliche Unterschiede ergeben. Aufgrund dieser Ausführungen sei beabsichtigt, der Spielhalle des Beigeladenen die glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen. Diesem sei die Erlaubnis nach § 33i GewO bereits am 30. März 1994, der Klägerin erst am 11. Februar 2009 erteilt worden. Ferner habe der Beigeladene nur einmal gegen glücksspielrechtliche Vorschriften verstoßen, die Klägerin hingegen dreimal. Damit habe der Beigeladene den Zuverlässigkeitskriterien in größerem Umfang Rechnung getragen als die Klägerin. Dies werde noch deutlicher, wenn das Alter der Spielhallenerlaubnis zu den festgestellten Verstößen ins Verhältnis gestellt werde. Abschließend wies die Beklagte darauf hin, dass der Glücksspielstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen bereits rückwirkend zum 1. Juli 2012 in Kraft getreten sei, so dass die fünfjährige Übergangsfrist bereits am 30. Juni 2017 ende. Aufgrund des daraus möglicherweise für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis 30. November 2017 entstandenen Vertrauensschutzes, würden die glücksspielrechtlichen Anforderungen erst zum 1. Dezember 2017 umgesetzt. Nachdem die Klägerin zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen hatte, lehnte die Beklagte deren Erlaubniserteilung mit Bescheid vom 22. November 2017 ab dem 1. Dezember 2017 ab und erteilte der Klägerin unter demselben Datum eine bis zum 30. Juni 2018 befristete Befreiung vom Mindestabstandsgebot gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV i.V.m. § 25 Abs. 1 GlüStV, i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW (Härtefallerlaubnis). Sie wiederholte zu Begründung der Auswahlentscheidung die Ausführungen in den Anhörungsschreiben und führte abschließend aus, im Rahmen einer Gesamtbewertung unter Berücksichtigung aller ihr bekannten und ermittelten Gesichtspunkte verbleibe es dabei, „den bestehenden Konflikt der Spielhallenbetreiber mit nicht ausreichendem Mindestabstand ermessensgerecht dahingehend zu lösen, lediglich dem Betreiber Heider die beantragte Erlaubnis zu erteilen“. Gegen diese Bescheide hat die Klägerin am 27. Dezember 2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW bzw. den Erlass einer Härtefallerlaubnis bis zum Ablauf des Glücksspielstaatsvertrages weiter verfolgt. Diese Klage ist bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen - 24 K 16183/17 - anhängig. Ebenfalls mit Bescheid vom 22. November 2017 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 AG GlüStV NRW zum Betrieb der Spielhalle in der I.----straße 00, befristet bis zum 30. Juni 2021. Die Klägerin hat am 9. Juli 2019 Klage gegen die Erlaubnis des Beigeladenen erhoben und trägt vor, sie habe erst Kenntnis von der dem Beigeladenen am 22. November 2017 erteilte Erlaubnis erhalten, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter im August 2018 Einsicht in die im Verfahren 24 K 16183/17 beigezogenen Verwaltungsvorgänge betreffend die Spielhalle des Beigeladenen genommen habe. Sie rüge das Auswahlverfahren der Beklagten und sei der Auffassung, dass die Erlaubnis ihr und nicht dem Beigeladenen zu erteilen sei. Nach den Vollzugshinweisen des MIK NRW sei es möglich, im Rahmen des weiten Ermessens der Behörde umfängliche Ausnahmen von dem Mindestabstandsgebot zu erteilen. Hiervon habe die Beklagte keinerlei Gebrauch gemacht, sondern stelle in erster Linie auf den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung ab, da die älteste Erlaubnis den höheren Bestandsschutz genieße. Der Bestandschutz sei aber nicht messbar, weshalb der Gesetzgeber in NRW – anders als in anderen Bundesländern – darauf verzichtet habe, dieses Kriterium vorzugeben. Zudem privilegierten andere Bundesländer jüngere Konzessionen, da ältere Erlaubnisse bereits über längere Zeiträume Einnahmen hätten erwirtschaften können. Letztlich ergebe sich aus den Vollzugshinweisen des MIK NRW, dass die Beklagte allen Betreibern eine glücksspielrechtliche Erlaubnis habe erteilen könne und vielleicht auch müssen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagte vom 22. November 2017 über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle des Beigeladenen in der „I.----straße 00“ in C. H. aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beiladung ist mit Beschluss vom 10. Juli 2019 erfolgt. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Das Gericht hat das vorliegende Verfahren und das weitere Verfahren der Klägerin - 24 K 16183/17 - gegen die Stadt C. H. in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2019 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten des Verfahrens – 24 K 16183/17 – nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht zwar nicht entgegen, dass die Klägerin keinen Widerspruch gegen den Erlaubnisbescheid des Beigeladenen eingelegt hat - vgl. § 110 Abs. 3 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen - JustG NRW -, denn die Klägerin war an dem Verfahren betreffend die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis an den Beigeladenen i.S.d. § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW beteiligt, vgl. zu den Anforderungen an ein solche Beteiligung: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2012 – 11 K 9127/10 -, juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juni 2017 – 28 L 1602/17 -, juris; zu der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 AG VwGO: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 5. Oktober 2010 – 8 B 817/10 -, juris, Rn. 15 ff. und Urteil des erkennenden Gerichts vom 24. Juli 2019 – 24 K 2964/19 -, nrwe, dort jedoch mit dem Ergebnis, dass eine Beteiligung nicht erfolgt ist. Die Klägerin hat es aber versäumt, fristgerecht Klage gegen den Erlaubnisbescheid des Beigeladenen zu erheben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Klage, da ein Widerspruchsbescheid nach § 68 VwGO nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu erheben. Dabei beginnt die Frist nach § 58 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf und das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Hier hat die Klägerin nach ihrem Vortrag erst Kenntnis von der dem Beigeladenen erteilten und hier streitgegenständlichen glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten, nachdem sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter im Verfahren 24 K 16183/17 am 17. August 2018 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge betreffend das Erlaubnisverfahren des Beigeladenen genommen hatte. Es kann offen bleiben, ob eine durch Akteneinsicht erfolgte Kenntnisnahme des angefochtenen Bescheides, der eine grundsätzlich auch im Hinblick auf die Klägerin zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt, vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. März 20110 – 7 B 36/09 -, juris, Rn, 15, wonach sich eine abstrakt gefasste Rechtsbehelfsbelehrung ohne weiteres auch auf einen potentiellen Drittbetroffenen bezieht, die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Klägerin auslösen kann, so dass die Klagefrist für die Klägerin bereits am Montag, dem 17. September 2018, ablief, oder ob gemäß § 58 Abs. 2 VwGO von einer einjährigen Klagefrist auszugehen ist. Denn die einjährige Klagefrist des § 58 Abs. 2 VwGO gilt auch in den Fällen, in denen mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Erlaubnis nicht zugleich eine an den Dritten gerichtete amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, vgl. zur Jahresfrist in diesen Fällen: BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 – 4 B 34/18 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N., OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2015 – 7 A 825/14 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 2017 – 11 ME 169/17 -, juris Rn. 37. Der Lauf der Jahresfrist begann jedoch – anders als von der Klägerin angenommen – nicht erst mit der Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. August 2018 und der Kenntniserlangung von dem genauen Inhalt der Erlaubnis des Beigeladenen, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, an dem die Klägerin zuverlässig Kenntnis von dieser Erlaubnis hätte haben müssen, weil sich ihr das Vorliegen der Erlaubnis aufdrängen musste und es ihr möglich und zumutbar war, sich hierüber, insbesondere durch Nachfrage bei der Beklagten, Gewissheit zu verschaffen. In einem solchen Fall muss sich der Drittbetroffene nach den – auch im öffentlichen Recht anwendbaren – Grundsätzen von Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die streitgegenständliche Erlaubnis in dem Zeitpunkt, in dem er zuverlässig Kenntnis von deren Erlass hätte haben müssen, amtlich bekanntgegeben worden, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 A 11/99 – juris; zur Anwendbarkeit im Glücksspielrecht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 2017 – 11 ME 169/17 -, juris, Rn. 37. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass gerade in Fallgestaltungen wie den vorliegenden, in denen mehrere in einer Kommune vorhandene Spielhallenstandorte aus den Betreibern bekannten Umständen um die Erteilung von Erlaubnissen konkurrieren, von den im Rahmen einer Auswahlentscheidung ganz oder zum Teil unterlegenen Bewerbern vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich zeitnah um Klärung der Verhältnisse bzw. Wahrung ihrer eigenen Interessen bemühen. Die gilt insbesondere auch mit Blick auf die Folgewirkungen, die sowohl mit einer (Teil-)Versagung als auch mit einer Erteilung von Erlaubnissen einhergehen, so dass auch die Interessen des Dritten nicht außer Acht gelassen werden können. So liegt der Fall hier. Der Klägerin, die bereits durch das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 14. Juni 2017 wusste, dass die Beklagte beabsichtigte, dem Beigeladenen und nicht ihr bzw. einem anderen Konkurrenten die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW zu erteilen, war spätestens mit Erhalt des sie betreffenden Versagungsbescheides vom 22. November 2017 – ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 25. November 2017 – bekannt, dass sich die Beklagte auch unter Beachtung der von der Klägerin anlässlich der Anhörung vorgetragenen Einwände entschieden hatte, dem Beigeladenen für dessen Spielhalle in der Hauptstraße und nicht ihr die Erlaubnis zu erteilen. Darauf weist die Beklagte auch in dem an die Klägerin gerichteten Versagungsbescheid ausdrücklich hin. Der Einwand, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen (gewesen), dass dem Beigeladenen tatsächlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt worden sei, vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil es - wie erläutert - auf den Zeitpunkt ankommt, an dem es der Klägerin möglich und zumutbar war, sich genau hierüber Gewissheit zu verschaffen. Gleiches gilt für den von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, dem an die Klägerin gerichteten Versagungsbescheid vom 27. November 2017 sei nicht zu entnehmen gewesen, ob der Beigeladene eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW erhalten solle oder eine Härtefallerlaubnis nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Zudem hätte eine an den Beigeladenen gerichtete Härtefallerlaubnis der Erlaubniserteilung an die Klägerin nicht entgegengestanden, weshalb ersichtlich nur eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV gemeint sein konnte. Darüber hinaus musste der Klägerin aufgrund des Anhörungsschreibens vom 14. Juni 2017 klar sein, dass die Erlaubnis an den Beigeladenen ebenso wie alle weiteren Bescheide und Erlaubnisse vor dem 1. Dezember 2017 bekanntgegeben würde. In diesem Schreiben hatte die Beklagte darauf hingewiesen, dass entgegen der bisher vertretenen Auffassung die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV bereits am 30. Juni 2017 ende, die glücksspielrechtlichen Anforderungen – Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren bei nicht Vorliegen einer Erlaubnis – aus Gründen des Vertrauensschutzes deshalb erst zum 1. Dezember 2017 umgesetzt würden, was bedeutet, dass die Erlaubnisse - wie geschehen - bis zu diesem Termin erlassen worden sein mussten. Ausgehend hiervon hätte die Klägerin spätestens Ende Dezember 2018 Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte und hier streitgegenständliche Erlaubnis erheben müssen. Tatsächlich hat sie die vorliegende Klage jedoch erst am 9. Juli 2019 eingereicht. Infolgedessen ist das Gericht an der inhaltlichen Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheides gehindert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und ihm daher nach § 154 Abs. 3 VwGO für den Fall des Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen waren, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten ebenfalls nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Rechtsstreitigkeit Fragen aufwirft (Beginn der Klagefrist bei der Anfechtung einer einem Dritten erteilten Erlaubnis), die aus Gründen der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei legt das Gericht in Anlehnung an Ziffer 54.1 bzw. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro zugrunde. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.