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Urteil

15 K 3450/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0626.15K3450.15.00
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Leitsätze

Frage des Anspruchs auf Beteiligung von Klinikdirektoren an den Erlösen aus privat liquidierten Forderungen für am Universitätsklinikum erbrachte Laborleistungen (Aachener Modell)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Frage des Anspruchs auf Beteiligung von Klinikdirektoren an den Erlösen aus privat liquidierten Forderungen für am Universitätsklinikum erbrachte Laborleistungen (Aachener Modell) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Das zum 1. Januar 2001 als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete und an die Stelle der vormaligen medizinischen Einrichtungen der I. -I1. -Universität E. getretene beklagte Universitätsklinikum schuf im Jahr 2002 ein Zentrallabor. Seit seiner Einrichtung wird das Zentrallabor durch das Zentralinstitut für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik (Zentralinstitut) betrieben und geleitet durch dessen Direktor, den im Jahr 2002 zum C4-Professor an der I. -I1. -Universität berufenen Prof. Dr. C. . Nach dem "Addendum zur Niederschrift über das zur Besetzung der C4-Professur für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit Herrn Prof. Dr. C. am 22. Januar 2002 geführte Berufungsgespräch“ vom 21. August 2002 (Addendum) ist dieser "… verpflichtet, eine Zusatzvereinbarung mit denjenigen Kollegen, die Laboruntersuchungen veranlasst haben, über die Zusammenarbeit und Verwendung der aus der Privatliquidation erwirtschafteten Erlöse zu treffen …". Das Addendum haben gezeichnet neben Prof. Dr. C. der Ärztliche Direktor des beklagten Universitätsklinikums, dessen stellvertretender Kaufmännischer Direktor, der Kanzler der I. -I1. -Universität sowie der Dekan des Fachbereichs Medizin. Der Kläger ist seit seiner Ernennung zum verbeamteten Universitätsprofessor an der I. -I1. -Universität E. (Lehrstuhl für Innere Medizin ‑ Schwerpunkt Nephrologie) am 21. Juli 2007 aufgrund seiner mit dem beklagten Universitätsklinikum unter dem 2. Mai 2007 / 21. Juni 2007 geschlossenen und zuletzt unter dem 25. März 2013 / 5. April 2013 geänderten Vereinbarung über seine Stellung als Abteilungsleiter (Abteilungsleitervereinbarung ‑ AV) als Direktor zum Leiter der Klinik für Nephrologie des beklagten Universitätsklinikums bestellt. Nach § 2 Nr. 4 S. 1 AV obliegt dem Kläger unter anderem die Aufgabe, die von dem beklagten "… Universitätsklinikum vereinbarten gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen (vor‑, nach‑, teil‑ und vollstationäre Leistungen) als Wahlarzt zu erbringen, ambulante Privatpatienten zu behandeln, in Bezug auf Patienten außerhalb der Abteilung, die mit dem [sc.: beklagten] Universitätsklinikum (…) oder zur Liquidation ihrer Leistung berechtigten Ärzten des [sc.: beklagten] Universitätsklinikums (…) die privatärztliche Behandlung vereinbart haben, konsiliarisch tätig zu werden …". Gemäß § 2 Nr. 4 S. 2 AV tritt der Kläger "… alle aus der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag resultierenden Vergütungsansprüche vollständig an das [sc.: beklagte] Universitätsklinikum ab …". Nach § 2 Nr. 4 S. 3 AV liegt "… das Liquidationsrecht (…) somit in allen vorgenannten Fällen ausschließlich beim Krankenhausträger …". § 2 Nr. 16 AV verpflichtet den Kläger, "… Laborleistungen nach den Weisungen des Universitätsklinikums zu erbringen bzw. in Anspruch zu nehmen …" und "… bis auf Weiteres (…) zur Durchführung dieser Tätigkeiten ausschließlich das Zentralinstitut für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik …" zu nutzen. Darüber hinaus bestimmt § 4 Nr. 1 AV, dass der Kläger neben seiner Vergütung aus dem Anstellungsverhältnis mit der I. -I1. -Universität E. "… für seine Tätigkeit eine feste Jahresvergütung in Höhe von 260.000,00 € …" erhält. Nach § 4 Nr. 2 AV kommt hinzu "… eine variable Jahresvergütung von bis zu 125.000,00 Euro …" als erfolgsabhängige Vergütung, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Grad des Erreichens vorgegebener Ziele richtet, darunter ‑ mit einem Anteil von 30 % gewichtet ‑ "Tatsächlich eingehende Nettohonorareinnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten in Höhe des in den Wirtschaftsplan des jeweiligen Jahres eingestellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Ansatzes für die Klinik für Nephrologie" (§ 4 Nr. 2 Unterziff. 3 AV). Gemäß § 4 Nr. 3 S. 1 AV sind mit den Zahlungen gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 AV sämtlich von dem Abteilungsleiter erbrachten Dienstleistungen für das beklagte "… Universitätsklinikum insbesondere auf Mehrarbeitsvergütung, gleich aus welchem Grund, abgegolten …". In seinem Gutachten vom 16. Dezember 2011, das das beklagte Universitätsklinikum in Auftrag gegeben hatte, gelangte dessen Prozessbevollmächtigter zu dem Ergebnis, dass die aufgrund des Addendums bis dahin praktizierte "Auskehrung von Liquidationserlösen nach dem sog. Aachener Modell" erheblichen rechtlichen Bedenken begegne. Dieser Einschätzung liege die Erklärung von Prof. Dr. C. zu Grunde, er komme seiner Verpflichtung aus dem Addendum dadurch nach, dass er mit den "… Laboruntersuchungen (Speziallaborleistungen) …" veranlassenden Kollegen "… jeweils eine mündliche Vereinbarung treffe, wonach er die beauftragenden Chefärzte einheitlich mit 50 % an den Liquidationserlösen nach Abgaben beteilige …". Solche Absprachen treffe Prof. Dr. C. nach eigenen Angaben sowohl mit Chefärzten, die persönlich zur Privatliquidation berechtigt seien (Altvertragler), als auch mit solchen, denen dieses Recht nicht zustehe (Neuvertragler). Es sei - so heißt es in dem vorbezeichneten Gutachten weiter - davon auszugehen, dass diese Verteilung der Liquidationserlöse als Abrechnungspraxis gegen die (Muster‑)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte bzw. die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte verstoße. Ebenso komme eine Strafbarkeit der an den Liquidationserlösen beteiligten Ärzte wegen Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB in Betracht. Obwohl deren Verhalten den Tatbestand der Strafrechtsnorm objektiv verwirkliche, scheide eine Strafbarkeit der beteiligten Chefärzte aber wohl aus, weil es ihnen an dem hierfür erforderlichen Vorsatz fehlen dürfte. Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 bat der Vorstand des beklagten Universitätsklinikums Prof. Dr. C. bis zur abschließenden Klärung des Sachverhalts vorläufig "… keine weiteren Zahlungen an die bisherig beteiligten Kollegen zu leisten …". Unter dem 19. März 2012 teilte der Kanzler der I. -I1. -Universität-E. dem Ärztlichen Direktor des beklagten Universitätsklinikums zur "… Genese der Besetzung der Professur für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit Herrn Prof. Dr. C. …" schriftlich im Wesentlichen mit, die Ende der 90-er Jahre zu verzeichnende erhebliche negative finanzielle Entwicklung in den Medizinischen Einrichtungen der I. -I1. Universität E. habe das Wissenschaftsministerium veranlasst, unter anderem auf die Entwicklung eines Laborkonzepts und dessen Umsetzung zu dringen. Schließlich habe das Ministerium darauf bestanden, aus Anlass der seinerzeit neu zu besetzenden Professur für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik diese nach dem sogenannten "Aachener Modell" auszuschreiben, um die Laborzentralisierung voranzutreiben. Das Addendum von 22. August 2002 greife die Verpflichtungen aus dem "Aachener Modell" auf und knüpfe an die seinerzeitige Ausschreibung der C4-Professur für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik an, wonach die / der zu berufende Professorin / Professor die Leitungsfunktion des Klinisch-Chemischen Zentrallaboratoriums gemeinsam mit den Direktoren der beteiligten Kliniken der Medizinischen Fakultät wahrzunehmen gehabt habe. In das "Aachener Modell" einzubeziehen gewesen seien allerdings nur die Klinikprofessoren, denen nach der Hochschulnebentätigkeitsverordnung das Recht zur Privatliquidation zustehe. Ob Prof. Dr. C. die von ihm geforderten Zusatzvereinbarungen geschlossen habe, entziehe sich ebenso der Kenntnis der I. -I1. -Universität wie der Grund, aus dem Prof. Dr. C. neben den Altvertraglern auch Neuvertragler an den Liquidationserlösen beteiligt habe. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 teilte das beklagte Universitätsklinikum dem Kläger mit, künftig werde er nicht mehr an den Liquidationserlösen des Zentrallabors beteiligt, weil sich die Auskehrung solcher Erlösanteile nach erneuter rechtlicher Prüfung als rechtswidrig erwiesen habe. Am 1. November 2012 trat die "Betriebsordnung für das Zentrallabor des (beklagten) Universitätsklinikums" (BOZ) in Kraft. Nach der ihren Regelungen vorangestellten Präambel werden die "… Leistungs- und Anforderungskriterien für Laborleistungen (…) durch die Betriebsordnung unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung patientenfreundlicher und wirtschaftlicher Betriebsabläufe und unter Berücksichtigung der Aufgaben der Forschung und Lehre neu geordnet …" und hierbei "… die Leistungen auf die Belange der anfordernden Kliniken und Institute des [sc.: beklagten] Universitätsklinikums (…) ausgerichtet …". Gemäß § 1 BOZ erbringt das Zentrallabor Laborleistungen für Selbstzahler und Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen (Nr. 1) sowie für Wahlpatienten (Nr. 2) und analysiert eingesandte Proben (Nr. 3). Geführt wird es nach § 2 Nr. 2 S. 1 BOZ durch eine erweiterte Leitung, die gemäß Satz 2 der Vorschrift vom Direktor des Instituts für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik sowie von den beteiligten Klinikdirektoren gebildet wird. Die Berufung von Klinikdirektoren in die erweiterte Leitung des Zentrallabors erfolgt dabei auf Vorschlag des Direktors des Instituts für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik durch Beschluss des Vorstands des beklagten Universitätsklinikums (§ 3 Nr. 1 BOZ). Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsordnung wird auf Blatt 12 ff. der Gerichtsakten verwiesen. Mit Schreiben vom 12. April 2013 teilte das beklagte Universitätsklinikums Prof. Dr. C. mit, dass der Klinikumsvorstand in seiner Sitzung am 4. März 2013 gemäß dem unterbreiteten Vorschlag vom 24. Januar 2013 die Altvertragler zu Mitgliedern der erweiterten Leitung des Zentrallabors bestellt habe. Unter dem 4. Januar 2017 schloss das beklagte Universitätsklinikum, vertreten durch den Ärztlichen Direktor und zugleich Vorstandsvorsitzenden sowie den kaufmännischen Direktor, mit Prof. Dr. C. eine "Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung vom 29.08.2002" (Änderungsvereinbarung), die nach ihrer Ziffer (3) am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist und deren Wirksamkeit gemäß Ziffer (4) unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die I. -I1. -Universität E. der unter Ziffer (1) getroffenen Abrede zustimmt. Ziffer (1) der Änderungsvereinbarung fasst § 4 der Vereinbarung vom 29. August 2002 neu, der fortan unter seiner Nummer 2 Satz 1 bestimmt, dass der "… Abteilungsleiter (…) sämtliche ihm bisher in § 4 Abs. 1 bis 3 gewährten Liquidationsrechte an das Universitätsklinikum …" abtritt und (Nummer 2 Satz 2) ihm ab dem Behandlungsdatum 1. Januar 2017 kein eigenes Liquidationsrecht mehr zusteht. Nach § 4 Nummer 3 der Vereinbarung vom 29.08.2002 in der geänderten Fassung vom 4. Januar 2017 treten das "… von dem Universitätsklinikum und dem Abteilungsleiter unterschriebene 'Addendum zur Niederschrift über das zur Besetzung der C4-Professor für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit Herrn Prof. Dr. C. am 22.01.2002 geführte Berufungsgespräch' vom 21.08.2002, die 'Nebenabrede zur Vereinbarung vom 29.08.2002', die 'Ergänzung der Nebenabrede zur Vereinbarung vom 29.08.2002' vom 18.10.2006, sowie sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Abteilungsleiter, dem Universitätsklinikum oder anderen Klinikdirektoren bezüglich des Liquidationsrechts, dessen Ausgestaltung und etwaigen Beteiligungen Dritter (…) außer Kraft …". Zudem bestimmt § 4 Nummer 7 der Vereinbarung vom 29. August 2002 in seiner nunmehr geltenden Fassung, dass "… Herr Prof. C. aus der erweiterten Leitung des Zentrallabors des Universitätsklinikums E. …" ausscheidet, "… so dass zeitlich entsprechend die Betriebsordnung ihre Wirksamkeit verliert …". Der Kläger hat bereits am 18. August 2014 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (5 Ca 5019/14) Klage erhoben, das mit Beschluss vom 27. November 2014 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Die gegen diese Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückgewiesen (Beschluss vom 12. März 2015, 15 Ta 609/14). Der Kläger ist der Auffassung, er sei seit seiner Bestellung zum Direktor der Klinik für Nephrologie des beklagten Universitätsklinikums Mitglied der erweiterten Leitung des Zentrallabors und als solches an den Erlösen hälftig zu beteiligen, die aus privatliquidierten Forderungen des Leiters des Zentrallabors gegenüber solchen Patienten seiner Klinik stammten, für die er Leistungen des Zentrallabors veranlasst habe. Die Umsetzung der zum 1. November 2012 erlassenen Betriebsordnung für das Zentrallabor habe hieran ebenso wenig etwas geändert wie die Bestimmung in der zwischen dem beklagten Universitätsklinikum und Prof. Dr. C. unter dem 4. Januar 2017 geschlossenen Änderungsvereinbarung, nach der die Betriebsordnung mit dem Ausscheiden des Prof. Dr. C. aus der erweiterten Leitung des Zentrallabors ihre Wirksamkeit verliere. Sein Recht auf Beteiligung an den Erlösen aus den privat liquidierten Forderungen folge aus seiner bei Übernahme der Klinikleitung mit Prof. Dr. C. mündlich dem Addendum entsprechend getroffenen Zusatzvereinbarung. Mit dem Addendum - rechtlich ein Vertrag zu Gunsten Dritter ohne Formerfordernis - sei das beklagte Universitätsklinikum seiner ihm wie den übrigen Klinikdirektoren gegenüber dienstvertraglich bestehenden Verpflichtung nachgekommen, einen Ausgleich für den Verlust des ihnen vormals zustehenden Privatliquidationsrechts zu schaffen. Mit dem Abschluss der auf dem Addendum fußenden Zusatzvereinbarungen habe Prof. Dr. C. deshalb jeweils auch nicht im eigenen Namen, sondern für das beklagte Universitätsklinikum gehandelt und das jeweilige Dienstverhältnis zwischen dem beklagten Universitätsklinikum und den einzelnen Klinikdirektoren ohne Differenzierung zwischen Alt- und Neuvertraglern geändert. Die in den Jahren 2002 bis 2012 von Prof. Dr. C. mit den einzelnen Klinikdirektoren mit Willen und Wissen des beklagten Universitätsklinikums getroffenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und deren Entgelt hätten damit auch eine rechtsverbindliche betriebliche Übung geschaffen. In der mit Prof. Dr. C. getroffenen Zusatzvereinbarung habe er sich verpflichtet, in Bezug auf die von ihm überstellten Patienten an der allgemeinen Labordiagnostik und der persönlichen fachnahen Spezialanalytik seines Fachbereichs mitzuwirken. Die durch ihn in der eigenen Klinik zu erbringende Labordiagnostik beinhalte dabei präanalytische Leistungen (patientenbezogene Auswahl geeigneter Laborparameter, Patientenvorbereitung, Sicherstellung der Probenasservation, unverzügliche Zuleitung der Proben samt ordnungsgemäßem Transport an das Labor), analytische Leistungen (Beratung und Indikation der Dringlichkeit) sowie postanalytische Leistungen (zusammenschauende Befundinterpretation und anschließende Patientenberatung). Seit Beginn seiner Tätigkeit als Klinikdirektor sei er in die sein Fachgebiet betreffende Labordiagnostik eingebunden und erbringe die "… allgemeine und spezielle Urindiagnostik …". Zudem sei er beteiligt an der "… Entwicklung und Etablierung von Labordiagnostik in Bezug auf die GFR-Berechnung (MDRD, CKD-EPI) und Identifizierung genetischer Erkrankungen einer gestörten Harnsäureexkretion aus Serumwerten …". Erst nachdem er als Klinikdirektor seine Leistungen sämtlich erbracht habe, erhalte er von Prof. Dr. C. ‑ nach Abzug des von jenem dem beklagten Universitätsklinikum dienstvertraglich geschuldeten Anteils - 50 % des verbleibenden Nettoerlöses aus den privat liquidierten Leistungen. Aufgrund der mit Prof. Dr. C. geschlossenen Zusatzvereinbarung, der insoweit rechtskonstitutive Bedeutung zukomme, sei er seit dem 21. Juni 2007 Mitglied der erweiterten Leitung des Zentrallabors. Denn er zähle im Sinne des Addendums zu den "Laboruntersuchungen veranlassenden Kollegen". Seine Mitgliedschaft in der erweiterten Leitung des Zentrallabors bestehe deshalb auch nach dem Inkrafttreten der Betriebsordnung für das Zentrallabor fort. Die Betriebsordnung sei wirksam, wenn auch rechtswidrig. Soweit sie in § 10 die durch die Mitglieder der erweiterten Laborleitung persönlich zu erbringenden Leistungen umschreibe, deckten diese sich nicht mit den Vorgaben, die die Gebührenordnung für Ärzte für eine Beteiligung an der Liquidation enthalte. Die vorumschriebenen Leistungen, die er selbst im Rahmen der Labordiagnostik erbringe, gingen indes über die in § 10 der Betriebsordnung bestimmten Notwendigkeiten hinaus und genügten den Anforderungen der Gebührenordnung für Ärzte. Die Wirksamkeit der Betriebsordnung lasse auch die zwischen dem beklagten Universitätsklinikum und Prof. Dr. C. am 4. Januar 2017 getroffene Änderungsvereinbarung unberührt. Die zwischen den dort Beteiligten dienstvertraglich getroffenen Regelungen seien - mangels einer entsprechenden Regelungskompetenz - zur Aufhebung der Betriebsordnung schon rechtlich ungeeignet und stünden im Übrigen auch in Widerspruch zu den Bestimmungen der Betriebsordnung, nach denen der Vorsitz der erweiterten Leitung des Zentrallabors nicht entzogen werden könne und an die Position des Direktors des Instituts für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik gebunden sei, die Prof. Dr. C. nach wie vor bekleide. Ebenso wenig sei die zwischen ihm und Prof. Dr. C. geschlossene Zusatzvereinbarung durch die - zudem bislang nicht durch die I. -I1. -Universität genehmigte - Änderungsvereinbarung vom 4. Januar 2017 rechtswirksam aufgehoben worden. Soweit nach dieser Vereinbarung das Addendum sowie sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Abteilungsleiter, und den anderen Klinikdirektoren bezüglich des Liquidationsrechts, dessen Ausgestaltung und etwaigen Beteiligungen Dritter außer Kraft treten sollen, seien diese Regelungen bereits mangels der richtigen Form unwirksam. Zudem fehle es an der für solche Bestimmungen zu Lasten Dritter erforderlichen Rechtsgrundlage. Obwohl nach den damit weiterhin anzuwendenden Bestimmungen des Addendums, der zwischen ihm und Prof. Dr. C. getroffenen Zusatzvereinbarung und der Betriebsordnung Klinikdirektoren in die erweiterte Leitung des Zentrallabors auf Vorschlag des Direktors des Instituts für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik durch Beschluss des Vorstandes des beklagten Universitätsklinikums zu berufen seien und Prof. Dr. C. ‑ auch hier den Vorgaben des Addendums folgend ohne Differenzierung zwischen Alt- und Neuvertraglern ‑ sämtliche Klinikdirektoren des beklagten Universitätsklinikums als Mitglieder der erweiterten Leitung des Zentrallabors vorgeschlagen habe, seien durch den Vorstand des beklagten Universitätsklinikums nach allem rechtswidrig lediglich Altvertragler in die erweiterte Laborleitung berufen worden. Angesichts des ihm auch als Neuvertragler damit zustehenden Anspruchs auf Beteiligung an den Liquidationserlösen habe das beklagte Universitätsklinikum Prof. Dr. C. auch mit dem Schreiben vom 29. Juni 2012 rechtswidrig aufgegeben, dass "… keinerlei mittelbare oder unmittelbare Erlösauskehrung an die Neuvertragler aufgrund einer Zuweisung oder sonstigen Tätigkeit in oder im Zusammenhang mit dem Zentralinstitut für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik zukünftig erfolgen …" dürfe. Durch die Einführung der Betriebsordnung für das Zentrallabor und die nachfolgende Anordnung des Auszahlungsstopps bestreite das beklagte Universitätsklinikum seine Mitgliedschaft in der erweiterten Leitung des Zentrallabors und den hieraus folgenden Beteiligungsanspruch an den Liquidationserlösen, obwohl es ihn über die Vereinbarungen mit Prof. Dr. C. als Mitglied der Leitung des Zentrallabors anerkannt und ihm ein Privatliquidationsrecht seit seinem Eintritt in das Dienstverhältnis eingeräumt habe. Mithin sei das beklagte Universitätsklinikum auch nicht befugt, Prof. Dr. C. Vorgaben in Bezug auf die Auskehrung der Liquidationserlöse zu machen. Deren Auszahlung könne er auch nicht durch eine gegen Prof. Dr. C. gerichtete Leistungsklage auf künftige Zahlung der anteiligen Liquidationserlöse für die kommenden Jahre erreichen, da ein etwaiger Anspruch von seiner Gegenleistung abhänge und deshalb derzeit auch in der Höhe nicht bezifferbar sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das beklagte Universitätsklinikum verpflichtet ist, die Auszahlung der Beteiligung an Liquidationserlösen durch Prof. Dr. C. zu dulden. Das beklagte Universitätsklinikum beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Da nach Maßgabe der zwischen ihm und Prof. Dr. C. am 4. Januar 2017 geschlossenen Änderungsvereinbarung wegen des dort bestimmten Außerkrafttretens der Betriebsordnung die erweiterte Leitung des Zentrallabors nicht mehr bestehe, könne der Kläger jedenfalls künftig nicht Mitglied dieses Gremiums sein. Der Kläger habe aber auch in der Vergangenheit einer erweiterten Leitung des Zentrallabors nicht angehört. Dass es dem Addendum entsprechende Zusatzvereinbarungen zwischen Prof. Dr. C. und ihm sowie den übrigen Klinikdirektoren gebe, habe der Kläger lediglich behauptet. Solche mündlich getroffenen Abreden seien, weil die Organisationshoheit des Klinikums betreffend, rechtlich ungeeignet, ein Leitungsgremium für das Zentrallabor zu konstituieren und zudem als öffentlich-rechtlicher Vertrag mangels Schriftform jedenfalls unwirksam. Schon deshalb scheide eine Aufhebung oder Kündigung der vom Kläger behaupteten Zusatzvereinbarung mit Prof. Dr. C. begrifflich aus. Sollte es sie gleichwohl gegeben haben, sei ihr durch die Änderungsvereinbarung vom 4. Januar 2017 die Wirksamkeit genommen. Damit könne aber auch die nach Maßgabe der Betriebsordnung für das Zentrallabor vorübergehend geschaffene erweiterte Laborleitung Rechte des Klägers nicht verletzen. In das Leitungsgremium des Zentrallabors, das erstmals durch die im Einklang mit der Gebührenordnung für Ärzte stehende und damit wirksam erlassene Betriebsordnung geschaffen worden sei, sei der Kläger zu Recht nicht berufen worden. Die Unterscheidung zwischen Alt- und Neuvertraglern als nach der früheren Betriebsordnung maßgebliches Auswahlkriterium für die Berufung in die erweiterte Laborleitung sei nicht willkürlich. Die Berücksichtigung allein der Altvertragler als Mitglieder der ehemaligen erweiterten Laborleitung trage der Tatsache Rechnung, dass diese, anders als jeder Neuvertragler, mit der im Jahr 2002 abgeschlossenen Laborzentralisierung Teile ihres Privatliquidationsrechtes an die Leitung des Zentrallabors verloren hätten. Zudem seien die durch Prof. Dr. C. mit den Klinikdirektoren getroffenen Zusatzvereinbarungen ebenso wie das zu Grunde liegende Addendum nichtig, weil die Beteiligung der Klinikdirektoren an den Liquidationserlösen, soweit ersichtlich, unter Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht eine Gegenleistung alleine für die Überweisung von Patienten darstelle. Im Übrigen träfe auch der Sinn und Zweck des Addendums aus dem Jahr 2002, nämlich den zur Privatliquidation berechtigten Klinikdirektoren einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass zuvor privat zu liquidierende Laborleistungen als Folge der fortan gebündelten Laborleistungen durch das Zentrallabor erbracht werden sollten, auf Neuvertragler, wie den Kläger, nicht zu. Die Neuvertragler seien zwar ohne diesbezüglich eigenes Liquidationsrecht als Teil ihrer allgemeinen Dienstaufgaben verpflichtet, Privatpatienten zu behandeln, erhielten aber für den Einnahmeausfall eine vertraglich vereinbarte Zusatzhonorierung ihrer Arbeit in der Klinik als Abteilungsleiter. Dass Prof. Dr. C. dem zuwider auch Neuvertragler an der Auskehrung von Liquidationserlösen beteiligt habe, sei erst bekannt geworden, nachdem dieser auf Anfrage im Jahr 2012 über die - auch frühere Verteilung - der Erlöse berichtet habe. Da die Frage der Entgeltansprüche durch die Anstellungsvereinbarung abschließend geklärt und der Kläger an Privaterlösen aus der Privatliquidation im Zentrallabor nicht zu beteiligen sei, könne eine etwaige Weisung an Prof. Dr. C. , keine Liquidationserlöse an den Kläger auszukehren, wegen der Rechtswidrigkeit dieser Abrechnungspraxis nicht ihrerseits rechtswidrig sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Universitätsklinikums. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Das Rechtsschutzgesuch, über das nach dem das erkennende Gericht gemäß § 17 a Abs. 2 S. 3 GVG insoweit rechtlich bindenden Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2014 (5 Ca 5019/14) im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist, ist nach Maßgabe seiner Begründung (§ 88 VwGO) mit dem vorbezeichneten Klageantrag als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 VwGO kann durch Klage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden. Soweit hier von Interesse ist ein solches Rechtsverhältnis definiert durch die rechtlichen Beziehungen, die sich durch die Anwendung öffentlich-rechtlicher Regelungen auf einen konkreten Sachverhalt für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander ergeben. Vgl. Sodan in Sodan / Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage 2014(Sodan / Ziekow), zu § 43 Rdnr. 7. Feststellungsfähig sind dabei als selbständige Teile eines umfassenden Rechtsverhältnisses auch in ihm wurzelnde (subjektive) Rechte und Pflichten der an ihm Beteiligten. Vgl. Sodan in Sodan / Ziekow, a. a. O., Rdnr. 14, 26; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 21. Auflage 2015, (Kopp / Schenke) zu § 43, Rdnr. 1. Demgegenüber können tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses sein, das heißt, solche Umstände, die für das Entstehen eines Rechts oder einer Pflicht nur Voraussetzung sind, für sich genommen aber keine Rechte oder Pflichten begründen. Vgl. Sodan / Ziekow, a. a. O., Rdnr. 28 f. Ein Streit, der gleichwohl um Elemente eines Rechtsverhältnisses bzw. Merkmale seines Entstehungstatbestandes geführt wird, ist entsprechend dem hierdurch jeweils gekennzeichneten Rechtsschutzziel der Klage gemäß § 88 VwGO in der Regel als Antrag an das Gericht auszulegen oder umzudeuten, das Bestehen oder Nichtbestehen von bestimmten Rechten oder Pflichten feststellen, die von dem ursprünglich ins Auge gefassten Element oder Merkmal des Rechtsverhältnisses abhängen. Nur wenn das (unselbstständige) Element oder die (rechtliche) Vorfrage selbst eigentlicher Gegenstand des Rechtsstreits sein sollen, ist die allgemeine Feststellungsklage unzulässig. Vgl. Sodan / Ziekow, a. a. O., Rdnr. 36. Gemessen daran ist entsprechend dem sich aus der Begründung der Klage ergebenden Rechtsschutzziel des Klägers (§ 88 VwGO) über das Klagebegehren in Gestalt des vorbezeichneten Feststellungsantrages zu entscheiden. Dieses Feststellungsbegehren bezieht sich auf einen selbstständigen Teil desjenigen Rechtsverhältnisses, das zwischen dem Kläger und dem beklagten Universitätsklinikum besteht und dadurch gekennzeichnet ist, dass dem als Hochschullehrer des medizinischen Bereichs der I. -I1. -Universität tätigen Kläger gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geänderten Fassung vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung des beklagten Universitätsklinikums als eine seiner beruflichen Hauptaufgaben obliegt. Dabei erlaubt es dieser Feststellungsantrag, das Bestehen derjenigen zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechte und Pflichten umfassend zu klären, die abschließend darüber Auskunft geben, ob dem Kläger die nach der Klagebegründung beanspruchte Beteiligung an den Erlösen aus solchen durch Prof. Dr. C. privat liquidierten Forderungen zusteht, denen Leistungen des Zentrallabors des beklagten Universitätsklinikums zu Grunde liegen, die der Kläger als Direktor der Klinik für Nephrologie dort für von ihm behandelte Patienten veranlasst hat. An der begehrten Feststellung, die als dem Ergebnis der Auslegung des Klagebegehrens geschuldete Umstellung des Klageantrages nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO unterliegt, besitzt der Kläger mit dem behaupteten Rechtsanspruch auf Beteiligung und den daraus folgenden finanziellen Interesse auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO, das jedes nach vernünftigen Erwägungen sachlich gerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur erfasst. Vgl. Sodann in Sodan / Ziekow, a¨ a. O., Rdnr. 77. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht schließlich auch nicht die Regelung des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO entgegen, nach der eine Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit die Rechte durch Gestaltungs‑ oder durch Leistungsklage verfolgt oder hätten verfolgt werden können. Offen bleiben kann, ob ‑ und gegebenenfalls gegenüber wem ‑ Letzteres hier etwa mit Blick auf die vom Kläger für sich in Anspruch genommen Beteiligung an den Liquidationserlösen zutrifft. Denn die Subsidiarität der Feststellungsklage bezweckt aus Gründen der Prozessökonomie die Vermeidung von Feststellungsklagen, die unnötig sind, weil für die Rechtsverfolgung ‑ und die gegebenenfalls erforderliche zwangsweise Durchsetzung der eigenen Rechte ‑ eine andere, sachnähere und effektivere Klageart zur Verfügung steht. Vgl. Sodan in Sodan / Ziekow, a. a. O., Rdnr. 113. Der Subsidiaritätsgrundsatz steht nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung deshalb als Ausdruck prozessökonomischer Erwägungen der Statthaftigkeit einer Feststellungsklage gegen einen Verwaltungsträger ‑ wie hier das beklagte Universitätsklinikum als Anstalt öffentlichen Rechts ‑ selbst dann nicht entgegen, wenn ihm gegenüber die Verfolgung rechtlich schutzwürdiger Belange im Wege der allgemeinen Leistungsklage möglich ist oder wäre. Denn angesichts der in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht ist die Respektierung gerichtlicher Urteile durch die Verwaltung auch ohne den Druck ihrer möglichen Vollstreckung zu erwarten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2010, 8 C 20/09, juris Rdnr. 19, Urteil vom 7. Mai 1987, 3 C 53/85, juris Rdnr. 23, und Urteil vom 27. Oktober 1970, VI C 8.69, juris Rdnr. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Beschluss vom 2. September 1997, 15 A 2770/94, www.nrwe.de und juris, dort Rdnr. 11. Das nach allem zulässige Feststellungsbegehren bleibt in der Sache erfolglos. Der Kläger hat gegen das beklagte Universitätsklinikum keinen Anspruch auf Duldung der Auszahlung von Anteilen der durch Prof. Dr. C. erwirtschafteten Privatliquidationserlöse. Maßnahmen des beklagten Universitätsklinikums gegenüber Prof. Dr. C. , die diesen rechtlich und / oder tatsächlich an der Auszahlung von Erlösanteilen an den Kläger hindern, lassen nämlich die Rechtsstellung des Klägers unberührt. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Beteiligung an den umstrittenen Liquidationserlösen zu. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest, ohne dass der insoweit entscheidungserhebliche Sachverhalt von Amts wegen oder entsprechend den Beweisanregungen des Klägers der weiteren Aufklärung bedurft hätte. Offen bleiben kann, ob Prof. Dr. C. dem Addendum aus dem August 2002 entsprechend mit dem Kläger im Jahr 2007 eine "Zusatzvereinbarung (…) über die Zusammenarbeit und über die Verwendung der aus der Privatliquidation erwirtschafteten Erlöse …" getroffen hat oder ob die umstrittene Erlösbeteiligung des Klägers durch das Addendum als Vertrag zu Gunsten Dritter begründet werden konnte. Ebenso kann dahinstehen, ob eine solche etwaige Zusatzvereinbarung, das ihr vorgeblich zu Grunde liegende Addendum und / oder die Betriebsordnung für das Zentrallabor des beklagten Universitätsklinikums aus dem Jahr 2012 trotz der unter dem 4. Januar 2017 zwischen Prof. Dr. C. und dem beklagten Universitätsklinikum getroffenen Änderungsvereinbarung fortbestehen und ob der Kläger Mitglied der erweiterten Leitung des Zentrallabors war oder ist. Der vom Kläger für sich reklamierte Anspruch auf Beteiligung an den hier strittigen Liquidationserlösen stand und steht ihm jedenfalls nicht zu. Denn sämtliche ärztlichen Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit Laboruntersuchungen betreffend von ihm behandelte Privatpatienten werden bereits auf der Grundlage der Abteilungsleitervereinbarung vom beklagten Universitätsklinikum vollständig vergütet mit der Folge, dass sich eine Beteiligung des Klägers an den Privatliquidationserlösen von Prof. Dr. C. als nach § 31 Abs. 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BOnwÄ) vom 14. November 1998, MBl. NRW. 1999, S. 360, in der – seitdem unveränderten – Fassung der Änderung vom 17. März 2007, MBl. NRW. 2007, S. 406, vgl. http://www.aekno.de/downloads/aekno/berufsordnung.pdf, unzulässige Gegenleistung für die bloße Veranlassung bzw. Inauftraggabe von Laborleistungen darstellt. Dabei bedarf keiner Klärung, ob die behaupteten Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit Laboruntersuchungen, nämlich präanalytische Leistungen (patientenbezogene Auswahl der erforderlichen Laborparameter und Vorbereitung der Patienten, Sicherstellung der Probenasservation sowie unverzüglicher und ordnungsgemäßer Transport der Proben an das Zentrallabor), analytische Leistungen (Beratungsleistungen und Beurteilung der Dringlichkeit der Untersuchung) und postanalytische Leistungen (zusammenschauende Interpretation der Befunde und anschließende Patientenberatung) auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geänderten Fassung der Neubekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), etwa nach § 4 Abs. 2 GOÄ, einen eigenen Liquidationsanspruch des Klägers begründen könnten oder ob seine Leistungen nicht durch ihn selbst als Laborleistung abrechnungsfähig wären. Insoweit bedarf auch keiner weiteren Prüfung, ob Prof. Dr. C. – was der klägerische Vortrag möglicherweise nahelegt – den Patienten des Klägers auch (Labor‑)Leistungen des Klägers in Rechnung (ge)stellt (hat) oder nur solche Leistungen, die der Kläger zwar veranlasst (hat), das Zentrallabor aber ohne seine – abrechnungsfähige – Beteiligung erbracht hat bzw. erbringt. Sollten die vom Kläger geltend gemachten ärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit Laboruntersuchungen geeignet sein, Vergütungsansprüche nach GOÄ in seiner Person zur Entstehung zu bringen, so sind diese Vergütungsansprüche nach Maßgabe der mit dem beklagten Universitätsklinikum zuletzt unter dem 25. März 2013 / 5. April 2013 geänderten Vereinbarung vom 2. Mai 2007 / 21. Juni 2007 über seine Bestellung zum Abteilungsleiter und Leiter der Klinik für Nephrologie an das beklagte Universitätsklinikum abgetreten und die den Ansprüchen zu Grunde liegenden ärztlichen Leistungen des Klägers mit der ihm durch das beklagte Universitätsklinikum vertraglich gewährten Jahresvergütung ohne Ausnahme abgegolten. Gemäß § 2 Nr. 4 S. 2 AV hat der Kläger "… alle aus der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Vertrag resultierenden Vergütungsansprüche vollständig an das [sc.: beklagte] Universitätsklinikum ab(getreten) …", weshalb "… das Liquidationsrecht (…) somit in allen vorgenannten Fällen ausschließlich beim Krankenhausträger …" liegt (§ 2 Nr. 4 S. 3 AV). Dabei obliegt dem Kläger als Aufgabe (unter anderem) nach § 2 Nr. 4 S. 1 AV die von dem beklagten "… Universitätsklinikum vereinbarten gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen (vor‑, nach‑, teil‑ und vollstationäre Leistungen) als Wahlarzt zu erbringen, ambulante Privatpatienten zu behandeln, in Bezug auf Patienten außerhalb der Abteilung, die mit dem [sc.: beklagten] Universitätsklinikum oder zur Liquidation ihrer Leistung berechtigten Ärzte des [sc.: beklagten] Universitätsklinikums die privatärztliche Behandlung vereinbart haben, konsiliarisch tätig zu werden …". Als Abteilungsleiter besitzt er damit - von dem hier nicht einschlägigen Fall des § 2 Nr. 4 S. 4 AV (Erstellung von Privatgutachten) abgesehen ‑ kein eigenes Recht zur privaten Liquidation ärztlicher Leistungen. Mithin steht ihm für die Behandlung der vertraglich mit dem beklagten Universitätsklinikum verbundenen Patienten seiner Klinik auch dann kein Vergütungsanspruch zu, wenn und soweit er für diese Laborleistungen selbst erbringt. Für solche Leistungen erhält der Kläger auch eine Gegenleistung. Hinsichtlich der vom Kläger geleisteten ärztlichen Tätigkeiten sieht die Abteilungsleitervereinbarung ein dem Grunde und der Höhe nach bestimmtes (pauschaliertes) Entgelt vor. Danach erhält der Kläger nämlich für diese ‑ zusätzlich zu der aus dem Anstellungsverhältnis mit der I. -I1. -Universität E. gewährten Vergütung - ein festes Jahressalär in Höhe von 260.000,00 Euro (vgl. § 4 Nr. 1 AV) und gemäß § 4 Nr. 2 AV "… eine variable Jahresvergütung von bis zu 125.000,00 Euro …" als erfolgsabhängige Vergütung, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Grad des Erreichens vorgegebener Ziele richtet, darunter ‑ mit einem Anteil von 30 % gewichtet ‑ "Tatsächlich eingehende Nettohonorareinnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten in Höhe des in den Wirtschaftsplan des jeweiligen Jahres eingestellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Ansatzes für die Klinik für Nephrologie" (§ 4 Nr. 2 Unterziff. 3 AV). Nach § 4 Nr. 3 S. 1 AV sind "… mit den Zahlungen gemäß § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Vereinbarung zudem alle von dem Abteilungsleiter erbrachten Leistungen für das Universitätsklinikum (…), gleich aus welchem Grund, abgegolten …". Angesichts der zwischen dem Kläger und dem beklagten Universitätsklinikum vereinbarten Forderungsabtretung und der für seine Tätigkeit mit dem beklagten Universitätsklinikum getroffenen Entgeltvereinbarung mit dem Zusatz, damit seien alle von dem Abteilungsleiter erbrachten Leistungen abgegolten, steht dem Kläger folglich auch kein Anspruch auf die von Prof. Dr. C. erzielten Liquidationserlöse zu, wenn und soweit dem geltend gemachten Beteiligungsanspruch keine nach der Gebührenordnung für Ärzte (gesondert durch ihn bzw. das beklagte Universitätsklinikum) abrechnungsfähigen Leistungen zu Grunde liegen, oder etwa sein Beitrag zur Behandlung der Privatpatienten der eigenen Klinik (lediglich) darin besteht, für sie Laborleistungen durch das Zentrallabor zu veranlassen, um der Verpflichtung gemäß § 2 Nr. 16 AV nachzukommen, "… Laborleistungen nach den Weisungen des Universitätsklinikums zu erbringen bzw. in Anspruch zu nehmen …" und "… bis auf Weiteres (…) zur Durchführung dieser Tätigkeiten ausschließlich das Zentralinstitut für Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik …" zu nutzen. Eine zwischen dem Kläger und Prof. Dr. C. bzw. dem beklagten Universitätsklinikum und Prof. Dr. C. getroffene Zusatzvereinbarung zur Beteiligung des Klägers an den von Prof. Dr. C. erzielten Liquidationserlösen ist wegen eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig und damit unwirksam. Sie stellt sich - da seine ärztlichen Leistungen bereits sämtlich durch das beklagte Universitätsklinikum vergütet werden ‑ als Vereinbarung über die Gewährung einer Vergütung für die bloße Veranlassung bzw. Inauftraggabe von Laborleistungen dar. Vereinbarungen solcher Art sind unvereinbar mit § 31 Abs. 1 der (Muster‑)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte - MBO-Ä 1997 - in der Fassung des Beschlusses des 118. Deutschen Ärztetages 2015, zitiert nach: http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/MBO/MBO_02.07.2015.pdf, bzw. der übereinstimmenden Regelung des zu den Verbotsgesetzen im Sinne des § 134 BGB zählenden, vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2003, III ZR 135/02, juris Rdnr. 8, § 31 Abs. 1 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BOnwÄ). Danach ist es Ärztinnen und Ärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Diese Bestimmung des ärztlichen Berufsrechts soll ausschließen, dass sich der überweisende Arzt in seiner Entscheidung, welchem anderen Arzt er Patienten zuweist, von vornherein gegen Entgelt bindet, und zudem gewährleisten, dass er diese Entscheidungen allein aufgrund medizinischer Erwägungen im Interesse des Patienten trifft. Ebenso ist die Regelung aus der Sicht der potentiellen Adressaten einer Zuweisung dazu bestimmt, ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile von Ärzten untereinander zu verhindern. Vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2003, III ZR 135/02, juris Rdnr. 10. Angesichts der dem Schutz der Patienten, vgl. Landesberufungsgericht Münster, Urteil vom 6. Juli 2011, 6t A 1816/09.T, juris Rdnr. 69, und des Wettbewerbs dienenden Regelung des § 31 Abs. 1 BOnwÄ erfasst die Bestimmung auch die Zuweisung von Patientinnen und Patienten, wenn der zuweisende Arzt mit der Wahl des Adressaten einer Zuweisung ‑ wie hier der Kläger mit Blick auf § 2 Nr. 16 AV ‑ einer rechtlichen Verpflichtung nachkommt. Denn auch in einem solchen Fall besteht jedenfalls die Gefahr, dass die Entscheidung für eine Zuweisung nicht oder nicht nur nach der medizinischen Notwendigkeit getroffen wird, sondern auch mit Blick auf das für die Zuweisung zu erwartende Entgelt. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist dem Kläger von dem beklagten Universitätsklinikum auch nicht - in Abänderung oder Ergänzung der Abteilungsleitervereinbarung - ein auf der Grundlage des Addendums durch Prof. Dr. C. im Rahmen der (allenfalls) mündlich getroffenen Zusatzvereinbarung vermitteltes Privatliquidationsrecht eingeräumt worden, aus dem heraus der Kläger eine Beteiligung an den hier strittigen Liquidationserlösen beanspruchen könnte. Keiner Entscheidung bedarf, ob die Abteilungsleitervereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW zu qualifizieren und eine solche Änderung oder Ergänzung deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis (§ 57 VwVfG NRW) nichtig wäre. Der Vortrag des Klägers zum Zustandekommen einer solchen Abänderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarung gründet im Tatsächlichen lediglich auf unsubstantiierten Behauptungen. Dass Prof. Dr. C. durch das beklagte Universitätsklinikum zum Abschluss solcher Vereinbarungen mit Neuvertraglern - wie dem Kläger - beauftragt war, erweist sich als Vortrag, für dessen Richtigkeit nach Lage der Akten auch nicht ansatzweise etwas spricht. Er steht in eklatantem Widerspruch mit der Entstehungsgeschichte des Addendums. Das Addendum aus dem Jahr 2002 sollte die seinerzeit aus wirtschaftlichen Gründen für notwendig erachtete und auf den Weg gebrachte Zusammenführung der im beklagten Universitätsklinikum anfallenden Laborleistungen in dem von Prof. Dr. C. geleiteten Zentrallabor flankieren. Da die für die Privatpatienten der Klinikdirektoren erforderlichen Laborleistungen deshalb nicht länger in den einzelnen Kliniken, sondern im Zentrallabor erbracht werden sollten und dementsprechend nur noch durch die Leitung des Zentrallabors, nicht aber durch die Klinikdirektoren abzurechnen waren, schmälerte die Zentralisierung der Laborleistungen ungeachtet der Rechtswirksamkeit der zu Grunde liegenden (Einzel‑)Maßnahmen und Abreden jedenfalls faktisch das bei Einrichtung des Zentrallabors damals noch allen Klinikdirektoren vertraglich zustehende Recht zur Privatliquidation. Auf die Kompensation dieses Nachteils zielen mithin Zusatzvereinbarungen im Sinne des Addendums ab "… über die Zusammenarbeit und Verwendung der aus der Privatliquidation erwirtschafteten Erlöse (…) mit denjenigen Kollegen, die Laboruntersuchungen veranlasst haben …". Die Behauptung des Klägers lässt sich auch mit dem oben aufgezeigten Inhalt der Abteilungsleitervereinbarung, nach der - ohne Öffnungsklausel ‑ jedwede Forderung wegen der privatärztlichen Behandlung von Klinikpatienten an das Universitätsklinikum abgetreten ist und sämtliche Leistungen des Klägers mit dem dort vereinbarten Entgelt ausgeglichen sind, nicht vereinbaren. Im Übrigen dürfte eine etwaige Abänderungs- oder Ergänzungsvereinbarung ebenfalls gegen § 31 Abs. 1 BOnwÄ verstoßen. Kann der Kläger danach eine Beteiligung an den umstrittenen Liquidationserlösen nicht beanspruchen, können ihn Maßnahmen des beklagten Universitätsklinikums, die die Verwendung solcher Erlöse betreffen, ungeachtet der Frage nach deren Rechtmäßigkeit jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzen. Namentlich gilt dies für die der an den Kläger gerichteten Mitteilung vom 29. Juni 2012 zu Grunde liegende "Anweisung" des beklagten Universitätsklinikums an Prof. Dr. C. vom 17. Januar 2012, bis auf Weiteres "… keine weiteren Zahlungen an die bisherig beteiligten Kollegen zu leisten …". Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V m. Abs. 1 VwGO, 709 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 137.867,49 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 S. 1 GKG und entspricht in der Höhe dem Anderthalbfachen des Betrages (91.911,66 Euro x1,5), den der Kläger nach eigenen Angaben durch die Beteiligung an den Liquidationserlösen im Jahr 2011 ([85.692,54 Euro / 11] x 12 = 93.482,77 Euro) und in der Zeit zwischen Januar 2012 und März 2013 ([112.925,68 / 15] x 12 = 90.340,54) in zwölf Monaten durchschnittlich ([93.482,77 Euro + 90.340,54] / 2 = 91.911,66 Euro) eingenommen hat. Den nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG bei, wie hier, wiederkehrenden Leistungen als Streitwert anzusetzenden dreifachen Jahresbetrag der geforderten Leistung hat die Kammer im Hinblick auf den Feststellungscharakter des Klagebegehrens, das zudem nicht gegen den potentiell Zahlungspflichtigen gerichtet ist, um die Hälfte gemindert.