Beschluss
15 A 2770/94
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beirat nach § 11 LG NW kann Feststellungsklage gegen die untere Landschaftsbehörde erheben, wenn ihm ein Beteiligungsrecht geltend gemacht wird.
• Eine Feststellungsklage ist statthaft, auch wenn das streitige Rechtsverhältnis in der Vergangenheit liegt, soweit ein berechtigtes Interesse an der Klärung besteht.
• Die Pflicht zur Anhörung des Landschaftsbeirats nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LG NW erstreckt sich nicht auf die bloße Vorlage eines Beschlussvorschlags für den Rat, da dieser Rat nicht Entscheidungsträger der unteren Landschaftsbehörde ist.
Entscheidungsgründe
Kein Beteiligungsanspruch des Landschaftsbeirats gegenüber der unteren Landschaftsbehörde bei bloßem Ratsbeschlussvorschlag • Ein Beirat nach § 11 LG NW kann Feststellungsklage gegen die untere Landschaftsbehörde erheben, wenn ihm ein Beteiligungsrecht geltend gemacht wird. • Eine Feststellungsklage ist statthaft, auch wenn das streitige Rechtsverhältnis in der Vergangenheit liegt, soweit ein berechtigtes Interesse an der Klärung besteht. • Die Pflicht zur Anhörung des Landschaftsbeirats nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LG NW erstreckt sich nicht auf die bloße Vorlage eines Beschlussvorschlags für den Rat, da dieser Rat nicht Entscheidungsträger der unteren Landschaftsbehörde ist. Der Kläger ist Mitglied eines bei der unteren Landschaftsbehörde gebildeten Beirats nach § 11 LG NW. Er rügt, der ehemalige Oberstadtdirektor habe sein Beteiligungsrecht verletzt, indem er ohne vorherige Beteiligung dem Rat der Stadt eine Beschlussvorlage zur Sitzung am 24. Juni 1993 vorlegte, die die Planung eines Frachtzentrums begrüßte. Die konkrete Planung wurde später aufgegeben. Der Kläger behauptet wiederholte Unterlassungen der Beteiligung bei Standortfragen für Großvorhaben mit Bezug zum Landschaftsschutz und begehrt Feststellung, dass sein Beteiligungsrecht verletzt worden sei. Die Beklagte (Funktionsnachfolgerin des Oberstadtdirektors) bestreitet eine Pflicht zur Beteiligung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. • Zulässigkeit: Die Klage ist als sonstiges Organstreitverfahren statthaft; die Feststellungsklage nach § 43 VwGO kommt in Betracht, weil ein Feststellungsinteresse gegeben ist (mögliche Wiederholung der Verwaltungspraxis). • Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis: Der Kläger ist beteiligtenfähig, weil ihm ein Beteiligungsrecht nach § 11 Abs. 2 LG NW zustehen kann; dieses ist eine wehrfähige Innenrechtsposition und begründet Klagebefugnis. • Subsidiarität: Die Feststellungsklage ist nicht wegen Subsidiarität ausgeschlossen; gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn gerichtliche Klärung zu erwarten ist. • Sachliche Prüfungsentscheidung: Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LG NW sind Landschaftsbeiräte vor wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Behörde zu hören. Die vorgelegte Ratsbeschlussvorlage stellte jedoch keine Entscheidung der unteren Landschaftsbehörde dar, sondern lediglich einen Vorschlag an den Rat. Der Rat ist in der Regel nicht die Entscheidungsbehörde der unteren Landschaftsbehörde; insofern bestand keine Verpflichtung, den Beirat vorab zu beteiligen. • Folgerung: Da keine Anhörungspflicht für die Herstellung der fraglichen Beschlussvorlage bestand, liegt keine Verletzung des Beteiligungsrechts des Klägers vor. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat kein anfechtbares Beteiligungsrecht dahingehend, bei der Erstellung einer bloßen Ratsbeschlussvorlage durch die untere Landschaftsbehörde vorab beteiligt zu werden. Die Beklagte ist damit obsiegend; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass eine Verpflichtung zur Anhörung des Landschaftsbeirats nach § 11 LG NW nur bei tatsächlichen Entscheidungen oder Maßnahmen der unteren Landschaftsbehörde besteht und nicht schon bei der Weiterleitung eines Beschlussvorschlags an den Rat.