Beschluss
26 L 2081/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0703.26L2081.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 5. Mai 2017 bei Gericht anhängig gemachte sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebenen Stellen mit den Kennziffern 32/02/03/17/300 und 32/02/02/17/300 mit den ausgewählten Mitbewerbern zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 316, m.w.N. Der Antragsteller hat vorliegend jedoch schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht nicht Überwiegendes dafür, dass die von der Antragsgegnerin zu Gunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidungen den Antragsteller in seinen Rechten – namentlich in seinem grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch – verletzen. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 9 Beamtenstatusgesetz). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung freier Stellen, sondern auch dem berechtigten Interesse der Beamten, im Rahmen der dienst- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft und die Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze (Bewerbungsverfahrensanspruch) ist nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. Ausreichend ist allein, dass eine Auswahl des übergangenen Bewerbers im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 1 B 1786/07 – juris, Rn. 25. Das Prinzip der Bestenauslese beansprucht auch dann Geltung, wenn es um die Auswahl unter miteinander konkurrierenden Bediensteten geht, die teils in Beamten- und teils in Angestelltenverhältnissen beschäftigt werden. Das folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist von den Einzelheiten des jeweiligen Beurteilungssystems und der Beurteilungspraxis unabhängig. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2006 – 6 B 2069/05 – juris und vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 – juris. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten, ohne dass hierauf subjektive Rechte Einzelner bestünden. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will. Zum Organisationsermessen einer Behörde gehört es, zu entscheiden, welche Aufgaben ihren einzelnen Untergliederungen zugewiesen werden und inwieweit damit die Besetzung der dafür vorgesehenen Stellen dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG unterliegt, nach dem die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen ist, BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 – juris, Rn. 13. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist nicht dadurch verletzt, dass die Stellenausschreibungen sich nicht nur an Beamte, sondern auch an Tarifbeschäftigte „mit vergleichbarer Qualifikation“ richteten, und dass mit den Beigeladenen zwei solche Tarifbeschäftigten für die Stelle ausgewählt wurden. Zwar dürfte die von dem Antragsteller erhobene Rüge einer Verletzung des Funktionsvorbehalts aus Art. 33 Abs. 4 GG im Konkurrentenstreitverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen sein, vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 1 B 1786/07 – juris, Rn. 53 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 1 M 159/10 – juris, Rn. 13; VGH Bayern, Beschluss vom 2. April 2013 – 6 CE 13.59 – juris, Rn. 21. Dass sich eine Ausschreibung sowohl an Beamte als auch an Tarifbeschäftigte richtet, ist jedoch im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Ohne dass hierzu eine grundsätzliche Rechtspflicht bestünde, dient die Öffnung des Auswahlverfahrens auch für Tarifbeschäftigte der Mobilisierung eines umfassenden Bewerberfelds und damit dem Grundsatz der Bestenauslese, vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. November 2011 – 2 BvR 2305/11 – juris, Rn. 19. Jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Leitung des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin von einem Beamten ausgeübt wird, der die fachliche Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben des Amtes trägt, erfordert der Sicherungszweck des Funktionsvorbehalts nicht die Wahrnehmung der Aufgaben der Sachgebietsleitungen durch Berufsbeamte. Aber auch unter der Annahme, dass die ausgeschriebenen Stellen als Sachgebietsleiter dem Funktionsvorbehalt für Beamte nach Art. 33 Abs. 4 GG unterliegen, würde deren Besetzung mit Tarifbeschäftigten keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Antragstellers begründen. Denn der Grundsatz des Funktionsvorbehalts für Beamte beansprucht ausdrücklich nur „in der Regel“ Geltung, lässt also Ausnahmen zu, wobei das Regel-Ausnahmeverhältnis eine quantitative und eine qualitative Bedeutung hat, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 – BVerfGE 130, 76/114 f. Vorliegend ist schon in quantitativer Hinsicht nichts dafür ersichtlich, dass durch die Besetzung der in Streit stehenden Stellen mit Tarifbeschäftigten die Ausnahme faktisch zum zahlenmäßigen Regelfall würde. Die dahingehende Behauptung des Antragstellers entbehrt jeglicher Glaubhaftmachung. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Auswahl der Beigeladenen für die Besetzung der streitgegenständlichen Stellen (objektiv) rechtmäßig ist. Denn im Fall des Antragstellers fehlt es schon an den erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die im Zuge der Ausschreibungen zu besetzenden Ämter, so dass jedenfalls der Antragsteller aus Rechtsgründen nicht für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt werden konnte, weshalb durch die Nichtzulassung zu den Auswahlverfahren eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht in Betracht kommt, ohne dass es darauf ankommen würde, ob die ausgewählten Mitbewerber die sie als Tarifbeschäftigte betreffenden Voraussetzungen für die zu besetzenden Ämter, die sich schon wegen der grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten, vgl. zu diesen z.B. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2009, 1 A 1525/08 – juris, von den an Beamte gestellten Anforderungen unterscheiden (müssen), erfüllen. Die von dem Antragsteller behauptete Verfassungswidrigkeit der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bzw. der Änderungen der Laufbahnverordnung NRW hat dieser weder nachvollziehbar dargelegt noch ist diese sonst erkennbar, insbesondere ergibt sich diese nicht aus einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung der Beamten gegenüber den Tarifbeschäftigten. Eine Vergleichbarkeit von Beamten und Tarifbeschäftigten scheitert an den zwischen ihnen bestehenden strukturellen Unterschieden. Diese ergeben sich schon aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ihrer Beschäftigungsverhältnisse – während die Rechtsbeziehungen zwischen Beamten und ihrem Dienstherrn durch Gesetze bestimmt sind, sind die Rechtsbeziehungen zwischen Angestellten und ihrem Arbeitgeber vertraglich ausgestaltet. Aufgrund dessen können Beamte und Tarifbeschäftigte auch hinsichtlich der Anforderungen für einen beruflichen Aufstieg nicht verglichen werden, und allein daraus, dass die Anforderungen der Laufbahnverordnung NRW nur für Beamte gelten und für Tarifbeschäftigte keine vergleichbaren Vorschriften existieren, ergibt sich nicht deren Verfassungswidrigkeit. Weil ein Verwaltungsträger grundsätzlich gehalten ist, freie Stellen entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts, also durch einen Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt, zu besetzen, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2005 – 2 C 29/04 – juris, Rn. 14, und vom 28. April 2011 – 2 C 30/09 – juris, Rn. 15, kommen im Rahmen der Auswahl für einen Beförderungsdienstposten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt grundsätzlich nur Bewerber in Frage, die abgesehen von der Feststellung der Eignung für den betreffenden Dienstposten in einer Erprobungszeit gemäß §§ 19 Abs. 3 Satz 1 Landesbeamtengesetz NRW, 7 Abs. 4 Laufbahnverordnung NRW (jeweils in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung – LBG NRW n.F., LVO NRW n.F.), die ja nach erfolgter Auswahl erst noch erfolgen soll, alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen, also die sog. Beförderungsreife besitzen. Nur bei solchen Bewerbern stellt sich nämlich im Sinne einer Bestenauslese überhaupt die Frage, ob sie sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Bewerber, die – abgesehen von der Feststellung der Eignung für den höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit – konstitutive laufbahnrechtliche Voraussetzungen für eine Beförderung nicht erfüllen, sind folglich von vornherein von einer Auswahl für einen Beförderungsdienstposten im Grundsatz ausgeschlossen. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 30. März 2017 – 26 L 4402/16 – n.v., und vom 3. Mai 2013 – 26 L 429/13 – juris, ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 13 L 2227/13 – juris, Rn. 65 ff. Der Antragsteller erfüllt als Städtischer Verwaltungsrat, also als in einem der Besoldungsgruppe A 13 (ehemals g.D.) zugehörigen Statusamt befindlicher Beamter, nicht sämtliche konstitutiven laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes, mit welcher gemäß der streitgegenständlichen Stellenausschreibungen die ausgeschriebenen Stellen „Sachgebietsleiterin bzw. Sachgebietsleiter Verkehrsüberwachung“ und „Sachgebietsleiterin bzw. Sachgebietsleiter Ordnungs- und Servicedienst“ bewertet sind. Das Inkrafttreten des neuen Landesbeamtengesetzes NRW zum 1. Juli 2016 hat einen veränderten Zuschnitt der Laufbahngruppen mit sich gebracht. Anstelle der vorherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gibt es gemäß § 5 Abs. 2 LBG NRW n.F. nunmehr die Laufbahngruppen 1 und 2 (Satz 1); innerhalb der Laufbahngruppen gibt es nach Maßgabe des Besoldungsrechts erste und zweite Einstiegsämter (Satz 2). Gemäß § 24 Nr. 3 und Nr. 4 des ebenfalls zum 1. Juli 2016 in Kraft getretenen (neuen) Landesbesoldungsgesetzes NRW (LBesG NRW n.F.) sind die Einstiegsämter für Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 2 als erstes Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 9 und als zweites Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 13 zuzuweisen. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, im Rahmen der sog. beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes befördert zu werden. § 25 LVO NRW n.F. regelt die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Wege einer modularen Qualifizierung. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, wenn sie oder er (1.) nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt, (2.) seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt innehat, (3.) in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden ist, (4.) diese Qualifizierung erfolgreich absolviert hat und (5.) sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat. Der Antragsteller erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzung der Nr. 3 der Vorschrift, in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden zu sein, so dass sich die weitere Frage der erfolgreichen Absolvierung einer derartigen Qualifizierung gemäß Nr. 4 der Vorschrift erst gar nicht stellt. § 26 LVO NRW n.F. regelt die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 im Wege eines Masterstudiums. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes oder ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 für den Fall, dass die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehat, einer Beamtin oder einem Beamten nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit auch ohne dass die darunter liegenden Ämter zu durchlaufen sind, verliehen werden, wenn sie oder er (1.) nach ihrer oder seiner Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, (2.) in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden ist, (3.) dieses Masterstudium anschließend erfolgreich absolviert hat und (4.) sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den neuen Aufgabenbereichen bewährt hat. Auch insoweit erfüllt der Antragsteller jedenfalls nicht die Voraussetzung der Nr. 3 der Vorschrift, in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden zu sein. § 27 LVO NRW n.F. ist für den Antragsteller bereits vom Ansatz her nicht einschlägig, weil die Vorschrift allein die Zulässigkeit einer Beförderung von Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen regelt. Nach § 132 S. 1 LBG NRW n.F. besitzen Beamtinnen und Beamte sowie Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor dem 1. Juli 2016 erworben haben, die Befähigung für eine Laufbahn nach § 6. Nach Satz 2 Nr. 3 und Nr. 4 der Vorschrift entspricht dabei die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt und die Laufbahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt. Der sich bis zum 30. Juni 2016 in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes befindende Antragsteller müsste demnach entweder nach den Vorschriften der LVO NRW vom 28. Januar 2014, welche zwischen dem 8. Februar 2014 und dem 30. Juni 2016 galt, bis zum 30. Juni 2016 die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben oder nach den Vorschriften der LVO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995, welche bis zum 7. Februar 2014 galt, bereits bis zum 7. Februar 2014 die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Beides ist nicht der Fall. Insbesondere erfüllte der Antragsteller weder bis zum 30. Juni 2016 noch bereits bis zum 7. Februar 2014 nach dem jeweils geltenden Laufbahnrecht die Voraussetzung für einen Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 LVO NRW in der zwischen dem 8. Februar 2014 und dem 30. Juni 2016 geltenden Fassung konnten Laufbahnbewerberinnen und -bewerber die Befähigung für ihre Laufbahn u.a. nach den Vorschriften über Aufstiegsbeamtinnen und -beamte erwerben. Für den Aufstieg aus der Laufbahn des gehobenen Dienstes in eine Laufbahn des höheren Dienstes sahen die §§ 38 und 39 LVO NRW in der vorgenannten Fassung – vergleichbar den §§ 25, 26 LVO NRW n.F. betreffend die heutige berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 – die Möglichkeiten der modularen Qualifizierung und eines Masterstudiums vor. Beide Möglichkeiten setzten – entsprechend der heutigen Rechtslage – die Zulassung zur modularen Qualifizierung bzw. zum Masterstudium in einem Auswahlverfahren (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LVO NRW in der vorgenannten Fassung) und das anschließende erfolgreiche Absolvieren der modularen Qualifizierung bzw. des Masterstudiums (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 bzw. § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LVO NRW in der vorgenannten Fassung) voraus. Bei dem Antragsteller fehlte es bereits an der erforderlichen Zulassung im Rahmen eines Auswahlverfahrens. Auch nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LVO NRW in der zwischen dem 18. Juli 2009 und dem 7. Februar 2014 geltenden Fassung konnten Laufbahnbewerber die Befähigung für ihre Laufbahn nach den Vorschriften über Aufstiegsbeamte erwerben. Die Aufstiegsbeamte des gehobenen Dienstes betreffende Regelung des § 40 LVO NRW in der zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 7. Februar 2014 geltenden Fassung lautet wie folgt: „Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des gehobenen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, verliehen werden, wenn 1. ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist, 2. sie eine Dienstzeit (§ 11) von 12 Jahren zurückgelegt haben, 3. sie in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinanderliegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten haben, 4. sie das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 kann Beamten ein Amt nach Satz 1 verliehen werden, die 1. vor der erfolgreichen Teilnahme an dem Verfahren nach Nr. 2 in der letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben, 2. an einem durch die oberste Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben und 3. sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt haben; § 10 Abs. 4 Buchstabe c) findet keine Anwendung.“ Zwar erfüllte der Antragsteller zum Stichtag 7. Februar 2014 die Voraussetzungen der Nummern 1., 2. und 4. des § 40 Satz 1 LVO NRW in der vorgenannten Fassung für einen Aufstieg vom gehobenen in den höheren Dienst, nicht jedoch die Voraussetzung der Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift, denn er hatte nicht in beiden vor dem 7. Februar 2014 zuletzt vorgenommenen dienstlichen Beurteilungen (mit einem zeitlichen Mindestabstand von zwei Jahren) die beste Beurteilungsnote erhalten. Zwar hatte er die von der Antragsgegnerin vergebene Bestnote in Form des Gesamturteils „übertrifft erheblich die Anforderungen, überragend“ in der letzten vor dem 7. Februar 2014 erteilten dienstlichen Beurteilung vom 2. September 2010 erhalten, nicht hingegen in der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung vom 26. März 2007, in der als Gesamturteil die Note „übertrifft die Anforderungen“ ausgewiesen war. Auch erfüllte der Antragsteller zum Stichtag 7. Februar 2014 nicht die für den – hier gegebenen – Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 40 Satz 1 Nr. 3 LVO NRW in der vorgenannten Fassung durch Satz 2 der Vorschrift vorgesehenen Voraussetzungen, denn der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 40 Satz 2 Nr. 2 LVO NRW in der vorgenannten Fassung an einem durch die oberste Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen. Der Antragsteller erfüllt – wie dargelegt – auch nicht die in den Stellenausschreibungen als Alternative zu dem Vorhandensein der Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes geforderte Voraussetzung der Zulassung zur modularen Qualifizierung oder zum Masterstudium als Voraussetzung für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 LBesO im allgemeinen Verwaltungsdienst. Dem Dienstherrn steht es im Rahmen seines sehr weit gefassten Organisationsermessens frei, im Wege sachlicher Erwägungen das Anforderungsprofil für einen Dienstposten festzulegen und damit die Auswahlentscheidung vorzuprägen. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23/03 – juris, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4/11 – juris, Rn. 17. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Anforderungsprofile der Stellenausschreibungen der Antragsgegnerin von Bewerbern im Beamtenverhältnis mindestens die Zulassung zur modularen Qualifizierung oder zum Masterstudium fordern und damit der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Laufbahnaufstieg der Bewerber in absehbarer Zeit – und in der Folge der zeitlich absehbaren Besetzung der Stellen durch einen Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt – dienen. Aus der von dem Antragsteller angeführten Stellenausschreibung, Dezernat 03, Kennziffer 03/00/02/17/300 ergibt sich keine Selbstbindung der Verwaltung in Form einer Ermessensreduzierung in der Hinsicht, dass von Seiten der Antragsgegnerin die bloße Bereitschaft eines Bewerbers des allgemeinen Verwaltungsdienstes zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung oder einem Masterstudium generell als ausreichend angesehen werden müsste, um diesen zu einem Auswahlverfahren für Stellen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt zuzulassen. Jene Ausschreibung aus dem Januar 2017 für eine nach BesGr A 14 LBesO bzw. EG 14 TVöD bewertete Stelle richtete sich zum einen, wie auch die vorliegenden Ausschreibungen, an Beamte, die die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen und an Tarifbeschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation sowie an bereits zur modularen Qualifizierung oder zum Masterstudium zugelassene Beamte im allgemeinen Verwaltungsdienst sowie – zusätzlich – an Beamte, die die Zugangsvoraussetzungen für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Bautechnischen Dienstes sowie Technischen Dienstes besonderer Fachrichtung besitzen. Darüber hinaus richtete sie sich auch an „Beamtinnen und Beamte, die die Zugangsvoraussetzungen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe dieser Fachrichtung“ – also des Bautechnischen Dienstes sowie des Technischen Dienstes besonderer Fachrichtung – „besitzen und bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 LBesO innehaben und bereit sind, nach entsprechender Zulassung eine modulare Qualifizierung als Voraussetzung für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 LBesO zu absolvieren“ bzw. „eine dreijährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit abgeleistet haben und bereit sind, nach entsprechender Zulassung ein Masterstudium zu absolvieren, das für die Wahrnehmung von Aufgaben eines Amtes ab Besoldungsgruppe A 14 LBesO dieser Fachrichtung befähigt.“ Weiter hieß es in der Stellenausschreibung: „Das Stellenbesetzungsverfahren für diesen Personenkreis stellt gleichzeitig das Zulassungsverfahren zur modularen Qualifizierung und zum Masterstudium dar.“ Soweit für die Bewerbung auf jene ausgeschriebene Stelle die reine Bereitschaft der Bewerber zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung oder einem Masterstudium ausreichte, galt dies mithin nur für solche Beamten der besonderen Fachrichtung „Bautechnischer Dienst“ sowie „Technischer Dienst besonderer Fachrichtung“, für die die Antragsgegnerin aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Laufbahnen ein an dem konkreten Personalbedarf orientiertes Zulassungsverfahren zur Qualifizierung dargelegt hat, aufgrund dessen an die Stelle eines verwaltungsweiten Zulassungsverfahrens – wie sich auch aus der Stellenausschreibung selbst ergibt – die erfolgreiche Bewerbung auf eine Stelle der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe tritt, sodass in diesem Sonderfall bereits die Bereitschaft zur modularen Qualifizierung bzw. zum Masterstudium für die Besetzung einer nach BesGr A 14 BesO bewerteten Stelle ausreichte. Für die Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes galt auch bei dieser Ausschreibung das Mindesterfordernis der schon erfolgten Zulassung. Eine Vergleichbarkeit der Gegebenheiten der Laufbahnen außerhalb der allgemeinen Verwaltung mit dem allgemeinen Verwaltungsdienst, bei dem eine bedarfsorientierte Planung aufgrund der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nicht erforderlich ist, lässt sich zudem nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. In einem – hier vorliegenden – auf die vorläufige Nichtbesetzung der zu besetzenden Stelle im Wege einer einstweiligen Anordnung gerichteten Konkurrentenstreitverfahren hält es das Gericht im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck für angemessen, den sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG ergebenden Wert um die Hälfte, d. h. auf ein Viertel der Summe der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und unter Außerbetrachtbleiben von Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, zu reduzieren. Maßgeblich für die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG ist dabei im vorliegenden Fall das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13.