Beschluss
26 L 833/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2022:0711.26L833.22.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die nach A 14 LBesG NRW bewertete ausgeschriebene Leitungsstelle im Fachdienst 0.00 – Schule und Bildung – nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die nach A 14 LBesG NRW bewertete ausgeschriebene Leitungsstelle im Fachdienst 0.00 – Schule und Bildung – nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der am 6. April 2022 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die nach A 14 LBesG NRW bewertete ausgeschriebene Leitungsstelle im Fachdienst 0.00 – Schule und Bildung – nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an den Antragsteller abgelaufen ist, hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Vorliegend hat der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Die streitbefangene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch). Seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren kann nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, welchem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG sowie § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Der darin zum Ausdruck kommende Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung freier Stellen, sondern auch dem berechtigten Interesse der Beamten, im Rahmen der dienst- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat deshalb einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft und die Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 26 L 683/20 –, nicht veröffentlicht, Seite 3 des Beschlussabdrucks. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze (Bewerbungsverfahrensanspruch) ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchende übergangene Bewerber zwingend seinem Konkurrenten hätte vorgezogen werden müssen. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potentiell kausal für das Auswahlergebnis ist. Ausreichend ist allein, dass eine Auswahl des übergangenen Bewerbers im Rahmen einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 1 B 1786/07 –, juris Rn. 25. Die Beurteilung, ob die Auswahl eines erfolglosen Bewerbers bei erneuter, rechtsrichtiger Auswahlentscheidung möglich erscheint oder aber vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalles voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer – grundsätzlich immer gegebenen – theoretischen Chance des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte bei dieser Beurteilung zu beachten, dass es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 1 B 1495/19 –, juris Rn. 13. Ausgehend hiervon erweist sich die getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen bei wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls als rechtswidrig. Der nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diese bilden eine wesentliche und grundsätzlich unverzichtbare Grundlage für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 46, sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 21, und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 –, juris Rn. 13 f. Der von der Antragsgegnerin vorgenommene Leistungsvergleich zwischen dem als Personalratsmitglied freigestellten Antragsteller und der Beigeladenen aufgrund der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs vom 10. September 2021 - vgl. insoweit § 9 LVO NRW - einerseits und der dienstlichen Beurteilung vom 23./24. Februar 2022 einschließlich des Ergänzungsbogens Führungsverhalten andererseits ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat im ersten Schritt keinen Leistungsvorsprung für einen der beiden konkurrierenden Bewerber feststellen können (vgl. Vermerk vom 19. April 2022). Diese Wertung ist tragfähig, erzielten sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene in ihren Statusämtern A 13 LBesG NRW im Gesamturteil jeweils die Bestnote. Ein Leistungsvorsprung zugunsten der Beigeladenen ergibt sich nicht aus den unterschiedlichen Eingangsämtern der Laufbahngruppe 2. Während der Antragsteller seit dem 1. Januar 2019 ein erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bekleidet (vormals gehobener Dienst), ist der Beigeladenen am 27. Juni 2013 gemäß § 40 LVO NRW in der bis zum 7. Februar 2014 geltenden Fassung prüfungsfrei ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes verliehen worden, was dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entspricht. Letzteres folgt aus § 24 Abs. 2 LVO NRW, der in Satz 1 die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 regelt, dabei in Nummer 2 auf die Voraussetzungen für eine berufliche Entwicklung nach § 25 bis § 27 LVO NRW (u. a. modulare Qualifizierung) zurückgreift und in Satz 2 die Voraussetzungen nach (Satz 1) Nummer 2 bei Beamten als erfüllt ansieht, die die laufbahnrechtliche Befähigung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes (vormals höherer Dienst) nach aufgehobenen Bestimmungen erworben haben. Zwar hat die Kammer in einer vorangegangenen Entscheidung statusrechtliche Unterschiede zwischen einem Städtischen Verwaltungsrat der Besoldungsgruppe A 13 (vormals gehobener Dienst) und einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes angenommen und im Falle der dort erfolgten Bewerbung eine Beförderung vorausgesetzt. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 26 L 2081/17 –, juris Rnrn. 31 bis 33, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 6 B 873/17 –, juris. An dieser Auffassung hält die Kammer jedoch nicht mehr fest, weil eine genauere Prüfung ergibt, dass in dieser Konstellation ein gesetzlicher Beförderungstatbestand nicht erfüllt ist. Die Fallgruppen einer Beförderung enthält § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 LBG NRW. Die hier allein in Betracht kommende Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW) scheitert an der Voraussetzung des höheren Endgrundgehalts. Das Endgrundgehalt zwischen einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes und einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes unterscheidet sich nicht. Die den Beamten des Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt A 13, das ist gemäß § 24 Nr. 4 LBesG NRW das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 - vgl. auch Fußnote 9 der Anlage 1 des LBesG NRW (Landesbesoldungsordnung A) zur Besoldungsgruppe A 13. Dort wird zwischen dem zweiten Einstiegsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sowie dem Beförderungsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe2, erstes Einstiegsamt, unterschieden -, vorbehaltene Strukturzulage nach § 47 lit. c) LBesG NRW ergänzt das Grundgehalt lediglich, ohne in Abgrenzung zur Amtszulage Bestandteil des Grundgehaltes zu werden (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW und § 19 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). Sie beschränkt sich auf den in § 47 LBesG NRW genannten Empfängerkreis, gleicht nicht die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion aus und bedarf mangels unmittelbarer Zuordnung zum Grundgehalt keiner Ernennung. Buchwald in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt mit Stand: März 2022, C IV/1.1.1, § 47 NW Rnrn. 4 und 5. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem zweigliedrigen Laufbahngruppenkonzept gemäß § 5 Abs. 2 LBG NRW. Ein sog. Verzahnungsamt existiert nur noch an der Schnittstelle der beiden Laufbahngruppen (Amtsinspektor A 9). Systematisch notwendig entfallen musste das Amt des Oberamtsrats (A 13 gehobener Dienst), da es innerhalb einer einheitlichen Laufbahngruppe 2 keinen Platz hat. Schrapper/Günther, LBG NRW, Kommentar, 3. Auflage 2021, § 5 Rn. 4. Wenn sich wie im vorliegenden Fall aufgrund der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs beim Antragsteller eine Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und ein Rückgriff auf vorangegangene dienstliche Beurteilungen verbietet (der Antragsteller ist zuletzt am 15. Dezember 2011 im Statusamt der Besoldungsgruppe A 9 beurteilt worden), so ist die Antragsgegnerin gehalten, bei im Wesentlichen gleichen Beurteilungen den erforderlichen Qualifikationsvergleich anhand weiterer leistungsbezogener Kriterien vorzunehmen. Diese Kriterien können sich aus dem für die angestrebte Stelle maßgeblichen Anforderungsprofil - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 6 B 142/22 –, (noch) nicht veröffentlicht, Seite 4 des Beschlussabdrucks - oder aber aus den Ergebnissen von strukturierten Auswahlgesprächen ergeben - vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2016 – 5 ME 153/16 –, juris Rnrn. 23 und 52 -. Dem ist die Antragsgegnerin in ihrer Entscheidungsmatrix ohne Datum durch den Fachdienst: 0.00.0.0 im Ansatz nachgekommen. Es begegnet allerdings schon Bedenken, wenn die Antragsgegnerin als wesentliche Voraussetzungen bei maximal erreichbarer Gesamtpunktzahl von 100 u. a. Erfahrungen im Bereich der Schulverwaltung, Bereich Schule, mit einem Gewicht von 50 Punkten berücksichtigt, weil diese Erfahrungen im Anforderungsprofil der Stellenausschreibung keinen Niederschlag gefunden haben. Sie tauchen insbesondere in der Beschreibung der Fähigkeiten, über die Bewerber verfügen sollen, nicht auf. Angesichts seines weiten Organisationsermessens ist es in erster Linie Sache des Dienstherrn, ein konkretes Anforderungsprofil zu entwerfen und dabei klarzustellen, ob die darin enthaltenen Merkmale konstitutiver oder fakultativer Art sein sollen. Dieser Blickwinkel und das Gebot eines objektiven Auswahlverfahrens verbieten die Annahme, dass die erforderlichen bzw. gewünschten Erfahrungen der Stellenausschreibung immanent seien. Soweit die Antragsgegnerin als weitere wesentliche Voraussetzung die Führungserfahrung in der öffentlichen Verwaltung bewertet hat, lässt sich zwar eine Anknüpfung an die gewünschten Fähigkeiten und damit an ein Anforderungsprofil feststellen, wenn es in der Stellenausschreibung heißt, dass der Bewerber über „Ausgeprägte Kenntnisse und Fähigkeiten in Führungsfunktionen“ verfügen solle, jedoch erscheint die Anknüpfung beim Antragsteller an seine ausgeübte Funktion als Vorsitzender des Personalrats problematisch, weil in diesem Punkt eine Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs zur Vermeidung von Nachteilen (vgl. § 42 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW) sachgerecht und zwingend erscheint. Es ist wahrscheinlich, dass die im Einstellungsjahrgang des Antragstellers bei der Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs herangezogenen Beamten über eine breitere und vertiefte Führungserfahrung verfügen, die dann auch auf den Antragsteller zu übertragen wäre, so dass sein Abstand zur Beigeladenen (aktuell 15 zu 30 Punkte) zu verringern wäre. Dabei hat es jedoch nicht sein Bewenden. Trotz des von der Antragsgegnerin angenommenen Vorsprungs der Beigeladenen bei den wesentlichen Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle anhand des Anforderungsprofils – ihre Erfahrungen im Bereich der Schulverwaltung, Bereich Schule, sind mit 50 Punkten bewertet worden, während der Antragsteller insoweit keine Punkte hat erzielen können – hat sie strukturierte Auswahlgespräche bei insgesamt drei Bewerbern für erforderlich erachtet, um einen Qualifikationsvergleich fortzusetzen. Dieser zulässige Ansatz ist im konkreten Fall jedoch zu beanstanden, weil die Dokumentation der Ergebnisse der strukturierten Auswahlgespräche nur unzureichend erfolgt ist. Es ist bereits dargelegt worden, dass es dem Dienstherrn gestattet ist, als unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium auch die Ergebnisse von strukturierten Auswahlgesprächen heranzuziehen. Insbesondere ist es ihm nicht verwehrt, ein strukturiertes Auswahlgespräch am (fakultativen) Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens auszurichten und damit auf dieser Ebene des Auswahlverfahrens das Amt im konkret-funktionellen Sinne zum Bezugspunkt zu machen. Vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte, schwerpunktmäßig an den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle orientierte Fragenkatalog ist insoweit nachvollziehbar. Die Anforderungen an die Dokumentationspflicht korrelieren mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch dergestalt, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Weise zu dokumentieren sind, die eine inhaltlich Überprüfung ermöglicht. Es muss erkennbar sein, worauf das von den Bewerbern erzielte Ergebnis beruht. Unabhängig von der gewählten Methode wie Assessment-Center-Verfahren, Probevorlesungen oder (wie hier) Auswahlgesprächen ist der Verlauf zwar nicht lückenlos, aber zumindest in Grundzügen nachvollziehbar zu dokumentieren; rein formelhafte Wertungen reichen insoweit nicht aus. Dies kann mit Protokollen oder Bewertungsbögen, aber auch in einer Begründung des abschließenden Vorschlags des Auswahlgremiums erfolgen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der Dienstherr auf konkrete Einwände des unterlegenen Bewerbers noch plausibilisierende Erläuterungen geben bzw. seine Bewertungen konkretisieren. Ein Nachschieben grundlegender bzw. wesentlicher Auswahlerwägungen ist aber nicht zulässig. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 B 347/19 –, juris Rnrn. 22 bis 29 m.w.N., hervorzuheben ist insoweit der Beschluss des OVG NRW vom 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 –, juris Rn. 17 zu Auswahlgesprächen. Den dargestellten Anforderungen hat die Antragsgegnerin hier nicht genügt. Aus den für drei Bewerber angelegten Bögen ergeben sich zwar die Fragen und die dazu vergebenen Antwortpunkte mit einer Spreizung von 1 bis 5. Einige Fragen wurden offenkundig nicht bewertet, was durch das Zeichen „ / “ verdeutlicht worden ist. In der Spalte „Bemerkung“ zwischen den Rubriken „Fragen“ und „1 – 5 Antwortpunkte“ finden sich erst ab Ziffer 3. (Fragen zum Thema „Schule“) teilweise Eintragungen, bei denen es sich nach der Antragserwiderung der Antragsgegnerin (vgl. Schriftsatz vom 30. Mai 2022) um erwartete Antwortmöglichkeiten handelt. Welchen konkreten Verlauf die Gespräche jeweils genommen haben, gibt die Dokumentation aber nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Eine Protokollierung der Gespräche und insbesondere der von den Bewerbern gegebenen Antworten hat offenbar nicht stattgefunden und ist auch auf gerichtliche Nachfrage (vgl. Verfügung vom 25. Mai 2022) nicht vorgelegt worden. Es fehlt aber auch eine zumindest gebotene Wiedergabe der Gespräche in ihren Grundzügen, die die individuell vergebenen Antwortpunkte nachvollziehbar und überprüfbar macht. Namentlich ergibt sich eine solche Wiedergabe nicht aus der vorgelegten Entscheidungsmatrix. Die aus Anlass des gerichtlichen Eilverfahrens von der Antragsgegnerin angefertigten Vermerke vom 19. April 2022 und 16. Mai 2022 liefern ebenfalls keinen weiteren Aufschluss. Während der erste Vermerk die Zusammensetzung des Auswahlgremiums und die erreichte Gesamtpunktzahl von Antragsteller und Beigeladener wiedergibt, beschränkt sich der zweite Vermerk auf das Verfahren bei der Punktevergabe. Die damit zum Ausdruck gebrachten Wertungen und Schlussfolgerungen werden in keiner Weise mit Tatsachen unterfüttert. Es kann nicht nachvollzogen und (gerichtlich) überprüft werden, aufgrund welcher Antworten die individuelle Vergabe von Punkten erfolgt ist. Die aufgezeigten Dokumentationsmängel führen dazu, dass gerichtlicher Rechtsschutz für den Antragsteller in unzumutbarer Weise erschwert worden ist. Dem konnte das Gericht im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG nur durch die Stattgabe des Antrages Rechnung tragen. Mit dem Begehren, die Reichweite des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Mitteilung einer neuen Auswahlentscheidung einschließlich einer Wartefrist auszudehnen, nimmt der Antragsteller auf die höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug, nach der es ebenfalls Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gebietet, dass der Dienstherr nach Bekanntgabe seiner Absage (Konkurrentenmitteilung) mit der beabsichtigten, wegen des Grundsatzes der „Ämterstabilität" in der Regel nicht mehr rückgängig zu machenden Ernennung eine angemessene Zeit - in der Praxis der Verwaltungsgerichte zwei Wochen ab Zugang der Konkurrentenmitteilung - zuwartet, um den im Auswahlverfahren Unterlegenen zu ermöglichen, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris Rnrn. 3 und 4 m.H.a. BVerwG, Urteile vom 4. November 20101 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 33 f., und vom 13. Dezember 2018 – 2 A 5.18 –, juris Rn. 27 f., sowie OVG NRW, Urteile vom 30. Mai 2011 – 1 A 1757/09 -, juris Rnrn. 64 bis 66, und vom 17. Juni 2019 – 6 A 1133/17 –, juris Rn. 91. Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt. Die mit der Besetzung der streitbefangenen Beförderungsplanstelle einhergehende Ernennung der Beigeladenen wäre im Falle des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Daraus folgt zugleich die fehlende Erstattungsfähigkeit ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, zumal sie ohnehin nicht – was § 162 Abs. 3 VwGO aber immanent voraussetzt – Kostengläubigerin geworden ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes in Ansatz gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.