Leitsatz: 1. Einzelfall eines serbischen Staatsangehörigen, der sich mit gefälschten kroatischen Papieren im Bundesgebiet angemeldet und knapp ein Jahr aufgehalten hatte und erwerbstätig war (schweres Ausweisungsinteresse, kein schweres Bleibeinteresse, Abwägung zulasten Antragsteller). 2. Anhörung vor Ausweisung gemäß § 28 VwVfG wird nicht durch strafprozessuale Beschuldigtenvernehmung ersetzt, kann aber auch im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren nachgeholt und dadurch geheilt werden (§ 45 I Nr. 3, II VwVfG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 5. April 2017 gestellte sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 22 K 5843/17 anhängigen Klage gegen die Ausweisung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. März 2017 wiederherzustellen und gegen die in Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. A. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung. I. Die in Ziffer 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 des Bescheides verfügten Ausweisung des Antragstellers genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht hat den Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Aus der Begründung geht in ausreichender Weise hervor, dass die Antragsgegnerin nach diesen Maßstäben verfahren ist. Sie hat unter Verweis auf das öffentliche Interesse, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermeiden, ein besonderes öffentliches Interesse dargelegt, das sie veranlasst hat, ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen. Mit den Ausführungen zu der von ihr angenommenen hohen Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Fortsetzung des illegalen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet unter Begehung weiterer Straftaten bzw. Rechtsverstöße durch den Antragsteller oder eine erneute Einreise zu gleichen Zwecken, hat sie auch auf den konkreten Fall des Antragstellers abgestellt; sie hat sich mit der Wendung „Aus der bei Ihnen offensichtlich gegebenen Wiederholungsgefahr (...)“ auch unmittelbar an den Antragsteller gewandt. II. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Regelung wiederherstellen, deren sofortige Vollziehung die Behörde ‑ wie hier ‑ gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn aus anderen Gründen ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht festgestellt werden kann. Ausgehend von diesen Grundsätzen geht die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Die Ausweisung des Antragstellers in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides begegnet nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 und 2, 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. 1. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die Ausweisung nicht wegen fehlender Anhörung gemäß § 28 VwVfG formell rechtswidrig. Zwar ist eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG vor der Ausweisung erforderlich, weil es sich bei einer Ausweisung um einen Verwaltungsakt handelt, der sehr intensiv in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Dann ist nach dieser Vorschrift dem Beteiligten vor der Entscheidung die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Gründe für ein Absehen von der Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG hat die Antraggegnerin nicht benannt; solche sind auch nicht ersichtlich. Auch ein Unterbleiben der Anhörung gemäß § 28 Abs. 3 VwVfG wegen entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interesses ist nicht erkennbar. Dabei geht die Auffassung der Antraggegnerin fehl, die erforderliche Anhörung des Antragstellers im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren sei bereits dadurch erfolgt, dass der Antragsteller am Tag der Durchsuchung seiner Wohnung in N. durch Beamte des Hauptzollamtes L. sowie der Polizei N. in Anwesenheit eines Beamten der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin als Beschuldigter vernommen worden ist (Bl. 15 ff. des Verwaltungsvorganges: Vernehmungsniederschrift des Hauptzollamtes L. vom 29. März 2017 – EV 2201/16 –). Hierbei handelt es sich um eine strafprozessuale bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Beschuldigtenvernehmung, in der der Beschuldigte zu den Tatvorwürfen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sowie des Verdachts der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB sowie des Arbeitens ohne Arbeitserlaubnis nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III verhört wurde. In einer solchen Beschuldigtenvernehmung hat der Betroffene natürlich Gelegenheit, zu den Tatvorwürfen Stellung zu nehmen und mithin auch zu den diesen Vorwürfen zu Grunde liegenden Tatsachen. Dies ist jedoch etwas anderes als eine verwaltungsverfahrensrechtliche Anhörung gemäß § 28 VwVfG, in der der Beteiligte Gelegenheit hat, sowohl zu den Tatsachen Stellung zu nehmen, die die anhörende Behörde ihrer angekündigten Entscheidung zugrunde legen will, als auch in rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen und eventuell auch neue Tatsachen und Umstände in das weitere Verfahren durch seine Stellungnahme einzubringen. Insofern ist offensichtlich, dass die Beschuldigtenvernehmung die Anhörung zu einer Ausweisung eines Ausländers durch die Ausländerbehörde regelmäßig nicht ersetzen kann (und auch in diesem Einzelfall nicht ersetzt), da die Frage einer beabsichtigten Ausweisung bei der Beschuldigtenvernehmung ‑ schon ausweislich des vorliegenden Protokolls ‑ nicht Gegenstand war und regelmäßig auch nicht sein kann. Zudem sind für die Abwägungsentscheidung zwischen Ausweisungsinteressen und Bleibeinteressen eine Vielzahl von persönlichen Umständen von Bedeutung, die bei einer Beschuldigtenvernehmung regelmäßig keine Rolle spielen. Insofern hat der Antragsteller sich dort auch nicht zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten oder den anderen Umständen eingelassen, die er später mit seinem Antragsvorbringen hier zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemacht hat. Jedoch ist der vorliegende Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift können Handlungen zur Heilung nach Abs. 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Diese Voraussetzungen für eine Heilung der – nicht nach § 44 VwVfG nichtigen – Ausweisung sind vorliegend im Rahmen des Eilverfahrens erfüllt. Der Antragsteller hatte die Gelegenheit, auf die ohne Anhörung ergangene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. März 2017 alles vorzubringen, was aus seiner Sicht insofern relevant ist; diese Gelegenheit hat er mit dem Eilantrag vom 5. April 2017 genutzt.Die Antragsgegnerin hat, wie durch ihre Antragserwiderung vom 2. Mai 2017 verdeutlicht, das Vorbringen des Antragstellers im Eilantrag – also gewissermaßen die Stellungnahme zur Anhörung – zur Kenntnis genommen, auf Erheblichkeit für die Ausweisung und die übrigen Nebenentscheidungen in der Ordnungsverfügung vom 29. März 2017 überprüft und sodann nach dieser Prüfung die Ordnungsverfügung aufrechterhalten. Wäre dies anders gewesen, hätte die Antragsgegnerin, wie dem Gericht aus anderen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekannt ist, dem Antragbegehren auch ganz oder teilweise abgeholfen, wenn sie die Voraussetzungen hierfür als erfüllt angesehen hätte. Hierfür sah die Antragsgegnerin keinen Anlass, was sie mit der Aussage verdeutlichte, die Antragsschrift enthalte keinerlei Anhaltspunkte, die eine Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung anzeigen könnten. Anschließend geht die Antragsgegnerin in der Erwiderung auf das mit dem Eilantrag erfolgte Vorbringen ein und bleibt gleichwohl bei ihrer Entscheidung. In Bezug auf eventuell schützenswerte familiäre Bindungen, die der Antragsteller mit dem Eilantrag geltend gemacht hat, bewertet die Antragsgegnerin diese nicht als schutzwürdig und kommt zu dem Ergebnis, insgesamt sei damit eine sachgerechte Berücksichtigung der privaten Interessen erfolgt. 2. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand alles dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dem Antragsteller kommt kein besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 oder 4 AufenthG zu (a). Es besteht indes ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (b) und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach Maßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG (c). Dem steht kein gesetzlich normiertes Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG, aber sonstige Bleibeinteressen gegenüber (d). Insgesamt spricht Alles dafür, dass das Ausweisungsinteresse nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG sowie unter Berücksichtigung der durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Rechte das verbleibende Bleibeinteresse des Antragstellers überwiegt (e). a) Der Antragsteller gehört keiner der in § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Personengruppen an, deren Ausweisung nur unter einem modifizierten Ausweisungsschutz zulässig ist. b) Es besteht im Fall des Antragstellers ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Nach dieser Norm wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist . Der Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen. Er hat nicht nur vereinzelte Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen, die ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse begründen: Zunächst hat der Antragsteller tatbestandlich, vorsätzlich und schuldhaft eine Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB begangen, in der Begehungsform des Gebrauchmachens von dem von ihm genutzten, gefälschten kroatischen Personalausweis, den er bei der Antragsgegnerin zur Anmeldung als kroatischer Staatsangehöriger vorgelegt hat. Er hat selbst eingeräumt, dass er sich diesen gefälschten Ausweis (sowie einen gefälschten kroatischen Reisepass und einen gefälschten kroatischen Führerschein) in Belgrad über zwei Kontaktpersonen für insgesamt 1.500 Euro besorgt habe. Hierdurch hat er ein ihm zustehendes Freizügigkeitsrecht als EU-Bürger sowie die Möglichkeit der Beschäftigung und selbständigen Tätigkeit ohne gesonderte Erlaubnis vorgespiegelt. Ob er den kroatischen Reisepass und den Führerschein ebenfalls benutzt hat, ist unbekannt, aber unerheblich. Weiter kann offenbleiben, ob durch dieses Verhalten zugleich der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist. Insofern wäre fraglich, ob unrichtige Angaben, die dazu führen, dass vom Nicht-Erfordernis eines Aufenthaltstitels wegen Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats ausgegangen wird, hiervon erfasst sind. Weiter hat der Antragsteller über einen Zeitraum von vielen Monaten bewusst gegen § 4 Abs. 1 AufenthG verstoßen, weil er sich ohne die erforderliche Erlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er hat sich insofern hier Maßnahmen der Ausländerbehörde entzogen, indem er dort als kroatischer Staatsangehöriger aufgetreten ist, weshalb man von einem erlaubnisfreien Aufenthaltsrecht als EU-Bürger ausging. Er war zwar als serbischer Staatsangehöriger zu einer visumsfreien Einreise und einem Aufenthalt im Umfang von 90 Tagen in sechs Monaten gemäß § 1 Abs. 2 i. V. m. Anlage II der EG-VisaVO befugt. Dieser Zeitraum war bei seiner Einreise (wohl am 26. April 2016) ersichtlich Ende Juli 2016 abgelaufen, weshalb schon hieraus ein ab diesem Zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Ausweisung mit Ordnungsverfügung vom 29. März 2017 ein Zeitraum von etwa acht Monaten illegalen Aufenthalts folgte. Zudem ist im Rahmen eines erlaubnisfreien Aufenthalts für Staatsangehörige der in Anl. II der EG-VisaVO genannten Staaten allein ein Aufenthalt zu „sonstigen“, insbesondere Besuchszwecken zulässig. Ein Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit ist hiervon nicht umfasst. Mithin wäre bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit kurz nach der Einreise des Antragstellers Ende April 2016 der Aufenthalt ab diesem Zeitpunkt illegal. Nach den vorgelegten Gehaltsabrechnungen des Antragstellers bei der Fa. „BS Bauunternehmung T. C. “ ist sein Eintritt dort mit dem 14. Juli 2016 angegeben. Nach seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung am 29. März 2017 hatte er vor der Aufnahme der Beschäftigung bei diesem Bauunternehmen eine Woche zur Probe gearbeitet, die vermutlich vor dem 14. Juli 2016 lag. Außerdem hat er angegeben, zuvor „ein paar Tage“ für einen Albaner aus L. in Duisburg gearbeitet zu haben. Angesichts seiner Anmeldung in N. am 28. April 2016 und der im Ausländerzentralregister vermerkten Einreise in das Bundesgebiet am 26. April 2016 spricht einiges dafür, dass er schon in den Monaten Mai und Juni 2016 erwerbstätig war. Dies kann für die Frage des illegalen Aufenthalts angesichts der jedenfalls ab August 2016 bis zur Ausweisung verstrichenen Zeit von rund acht Monaten illegalen Aufenthalts dahinstehen. Da der Antragsteller sich in der Vergangenheit mit Aufenthaltserlaubnissen vom 16. November 1993 bis zum 11. November 1996 in Deutschland mit dem Zweck „Ausbildung“ aufgehalten hat, ist ihm das Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis wohlbekannt, weshalb er dieses auch durch die Beschaffung des gefälschten kroatischen Ausweisdokuments umgangen hat. In diesem Verhalten kann eine Straftat gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegen. Zugleich hat er während der Zeit des dargestellten illegalen Aufenthalts auch ohne die gemäß § 4 Abs. 3 AufenthG erforderliche Erlaubnis die benannte Beschäftigung bei der Bauunternehmung ausgeübt und war nach seinen Angaben teils auch selbständig im Baubereich tätig. Nach seinen Angaben war dies jedenfalls ab Juli 2016 im Wesentlichen durchgängig bis März 2017 der Fall. Insofern hat er die Aufmerksamkeit der Ausländerbehörde unterlaufen, in dem er sich als kroatischer Staatsangehöriger ausgegeben hat, als welcher er ohne Erlaubnis als EU-Bürger erwerbstätig sein durfte. Es ist auch insofern davon auszugehen, dass ihm das Erfordernis der Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit aus der Vergangenheit bekannt war. Damit hat er Ordnungswidrigkeiten gemäß § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III verwirklicht. Weil die aufgeführten Rechtsverstöße schon wegen ihrer Anzahl nicht als vereinzelt anzusehen sind, kommt es nicht darauf an, ob sie als geringfügig im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG einzuordnen sind. c) Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Maßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG. Hierbei ist nach den im Allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird, vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/4097, S. 49. Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 ‑ 18 A 1145/07 ‑, Rdn. 8, juris. Für eine Wiederholungsgefahr spricht im Falle des Antragstellers schon der relativ lange Zeitraum von mindestens acht bis max. 11 Monaten von Ende April 2016 bis Ende März 2017, indem er sich vorsätzlich illegal hier aufgehalten hat und einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen ist. Dies hat er unter Missachtung der deutschen Rechtsordnung unter Begehung einer Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB dadurch ermöglicht, dass er sich als kroatischer Staatsangehöriger ausgegeben und hierbei in strafbarer Weise gefälschte Ausweisdokumente sich beschafft und dann verwendet hat. Die Art und Dauer der Begehung dieser Rechtsverstöße sowie das anscheinend völlige Fehlen von Bedenken beim Antragsteller sprechen nach der Lebenserfahrung für eine Fortsetzung dieser oder ähnlicher Rechtsverstöße während eines weiteren Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet. Zudem hat er seinem Antragsvorbringen in diesem Verfahren als Argument für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vorgetragen, da weder öffentliche Leistungen bezogen werden noch sonst irgendwelche Verpflichtungen zulasten der öffentlichen Hand entstehen, sei die sofortige Vollziehung nicht gerechtfertigt und der Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dies ist aber nur möglich, wenn er weiter seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherstellt. Damit kündigt er die Fortsetzung der unerlaubten Beschäftigung ausdrücklich an. Dies ist inakzeptabel. d) Der Antragsteller verfügt über keine in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gesetzlich vertypten besonders schwer bzw. schwer wiegenden Bleibeinteressen. Als sonstige Bleibeinteressen benennt er seine im Bundesgebiet mit einem Daueraufenthaltsrecht lebenden Eltern, seinen ebenfalls mit einem Daueraufenthaltsrecht hier lebenden jüngeren Bruder sowie eine „Tante mit Familie“. Weiter beruft er sich insofern auf eine Tochter, die in Maastricht Rechtswissenschaften studieren soll. Diese Angaben sind letztlich unsubstantiiert. Namen, Geburtsdaten, Anschriften und sonstige Lebensumstände benennt der Antragsteller nicht. In Bezug auf die angeblich in Maastricht studierende Tochter ist unklar, ob diese aus der wohl aktuell bestehenden Ehe stammt oder aus einer früheren Beziehung. In Bezug auf sämtliche benannten Verwandten ist die persönliche Nähebeziehung und die Art des bisherigen sowie des künftig beabsichtigten Kontakts nicht konkretisiert. Es bleibt offen, warum aus diesen verwandtschaftlichen Beziehungen ein Interesse des Antragstellers an einem fortgesetzten Verbleib im Bundesgebiet folgen soll. Wie die Antragsgegnerin in der Erwiderung in diesem Verfahren treffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller die genannten verwandtschaftlichen Beziehungen anscheinend in den vergangenen ungefähr 20 Jahren vor 2016 von Serbien aus geführt. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb dies künftig nicht ausreichen sollte. e) Das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers überwiegt dessen Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. In diese nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche einzelfallbezogene Abwägung sind die in Abs. 2 dieser Vorschrift niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Zudem sind stets die grundgesetzlich und durch die EMRK gewährleisteten Rechte des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Zielland einer Abschiebung begegnen können, sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland einer Abschiebung. Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/4097, S. 49; EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010, Rs. 47486/06 m.w.N. Vorauszuschicken ist, dass es für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ohne Bedeutung ist, dass die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 29. März 2017 in der Begründung zu Ziff. 1 – also der Ausweisung – davon ausgegangen ist, dass die Ausweisung nach Ermessen erfolge. Dies ist nach der geltenden Rechtslage unzutreffend. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, die vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt zu überprüfen ist, und bei der die Ausländerbehörde keinen irgendwie gearteten Spielraum hat, der der gerichtlichen Überprüfung entzogen wäre. Damit ist die auch von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer „Ermessensausübung“ durchgeführte Abwägung zwischen Ausweisungsinteressen und Bleibeinteressen inhaltlich zu überprüfen, wobei der von der Antragsgegnerin benannte Ausgangspunkt des ihr eröffneten Ermessens unschädlich ist. Problematisch wäre es nur, wenn die Ausländerbehörde sich – anders herum – gebunden gefühlt hätte, obwohl Ermessen eröffnet war. Von den obigen Maßstäben ausgehend spricht Alles für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Antragstellers, da das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Antragstellers unter Berücksichtigung sämtlicher den Fall prägenden Umstände überwiegen dürfte. Zwar hat eine Abschiebung des Antragstellers nach Serbien in Vollziehung der Ausweisung zur Folge, dass er und die von ihm benannten, angeblich im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten (Eltern, jüngerer Bruder, Tante mit Familie) sowie eine möglicherweise in den Niederlanden studierende Tochter ihre Beziehungen zunächst nur im Wege einer Kontaktpflege über Brief, Telefon und Internet bzw. während Besuchsaufenthalten der Verwandten in Serbien oder Besuchsaufenthalten des Antragstellers im Bundesgebiet oder den Niederlanden im Wege des visumfreien Aufenthalts von bis zu 90 Tagen in sechs Monaten gemäß § 1 Abs. 2 EG-VisaVO führen können. Dies ist dem Antragsteller sowie den genannten Verwandten jedoch angesichts der vom Antragsteller seit Ende April 2016 begangenen verschiedenen und nachhaltigen Rechtsverstöße zumutbar. Insofern steht dem gesetzlich als schwer wiegend vertypten Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG durch die nicht vereinzelten Rechtsverstöße des Antragstellers kein in gleicher Weise gesetzlich benanntes Bleibeinteresse gegenüber, da keine Fallgruppe in § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG beim Antragsteller erkennbar ist. Insofern spricht schon das Fehlen eines zumindest schweren Bleibeinteresses gemäß § 55 Abs. 2 AufenthG indiziell für das Überwiegen des Ausweisungsinteresses. Die nicht gesetzlich vertypten „sonstigen“ Bleibeinteressen des Antragstellers in Bezug auf seine Verwandten im Bundesgebiet und eine Tochter in den Niederlanden erreichen kein Gewicht, das das schwere Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG auch nur annähernd aufzuwiegen vermag. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich diese familiären Bindungen aufgrund der Abwesenheit des Antragstellers vom Bundesgebiet im Zeitraum von 1997 bis zur Einreise Ende April 2016 über einen Zeitraum von knapp 20 Jahren ohnehin nur sehr eingeschränkt entfalten konnten. Im Einzelnen ist hierzu nichts vorgetragen und kann deshalb auch nichts Näheres berücksichtigt werden. Die grundsätzlich vorhandene verwandtschaftliche Beziehung allein reicht nicht, sondern es müsste tatsächlich erkennbar sein, warum hier eine Beziehung von Gewicht vorhanden ist, die auf Realisierung im Bundesgebiet angelegt ist und die Anwesenheit des Antragstellers erfordert. Wie oben dargelegt sind Bleibeinteressen begründende Umstände in Bezug auf die biologisch vorhandenen Verwandtschaftsbeziehungen vom Antragsteller überhaupt nicht substantiiert vorgetragen. Insofern lässt sich bei diesen Verwandtschaftsbeziehungen bei genauer Betrachtung nur sehr geringes Gewicht feststellen. Auch die etwa 11-monatige Dauer des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet führt nicht zu einem gewichtigen Bleibeinteresse. Dies ist bei einem derzeit 44-jährigen Mann, der jedenfalls etwa ¾ seines bisherigen Lebens in Serbien verbracht hat, kein Umstand, der für einen Verbleib im Bundesgebiet streitet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er nicht nur den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Serbien ‑ seinem Herkunftsstaat ‑ verbracht hat, sondern dort, soweit bekannt, auch seine aktuelle Kernfamilie mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebt. 3. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Ausweisung. Denn nur hierdurch lässt sich die Gefahr vermeiden, dass der Antragsteller im Bundesgebiet während der Anhängigkeit des Klageverfahrens weiter die bisherigen Rechtsverstöße und/oder andere Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten begeht. Sollte er darauf ‑ entgegen der Lebenserfahrung und dem Eindruck des Gerichts nach seinem eigenen Vorbringen ‑ verzichten und sich rechtstreu verhalten, hätte er einen Anspruch auf Sozialleistungen, unabhängig davon, ob er diese tatsächlich bezieht, was ein besonderes Vollziehungsinteresse begründet. B. Der Antrag ist auch insoweit unbegründet, als er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 29. März 2017 richtet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das durch § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie in der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gebotenen Schriftform samt Begründung ergangen. Die Abschiebungsandrohung begegnet auch materiell keinen Bedenken. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Es ist in Ziff. 2 der Ordnungsverfügung eine nach § 59 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erforderliche Ausreisefrist gesetzt worden, die sich mit ursprünglich neun Tagen im Rahmen des § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG hielt. Mittlerweile sind seit der Ordnungsverfügung mehr als drei Monate verstrichen. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet hat. Der vorrangige Zielstaat der Abschiebung ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG benannt (Serbien). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten oder Abschiebungshindernissen im Sinne von § 60a AufenthG, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 ‑ 18 B 2801/04 ‑, juris, steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Für deren Vorliegen ist auch nichts erkennbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen im Hinblick auf das nicht unerhebliche Erwerbseinkommen des Antragstellers (jedenfalls in der Vergangenheit) fehlen, kann insofern dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei der gesetzliche Auffangwert im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert worden ist. Die Abschiebungsandrohung wird nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.