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Urteil

4 K 117/25 Ge

VG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2025:0509.4K117.25GE.00
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Leitsätze
1. Wird die Polizei hinsichtlich eines Lebenssachverhalts sowohl präventiv als auch repressiv tätig, kann eine im Verwaltungsverfahren versäumte Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 VwfG nicht durch eine im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführte Vernehmung ersetzt oder geheilt werden. Dies gilt grundsätzlich auch bei engem zeitlichen Zusammenfallen der straf- und gefahrenabwehrrechtlich ergriffenen Maßnahmen.(Rn.36) 2. Eine Heilung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (Nachholung der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten) kommt jedenfalls nach Erledigung einer polizeilichen Verfügung in Folge Zeitablaufs nicht mehr in Betracht.(Rn.38) 3. Die polizeiliche Wohnungsverweisung ist keine Sanktion für geschehenes Unrecht, sondern ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention, mit der eine aktuell drohende (erneute) körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen verhindert werden soll.(Rn.42) 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wohnungsverweisung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 PAG (juris: PolAufG TH) beurteilt sich danach, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Maßnahmenzeitpunkt möglichen Erkenntnisstands – gebildet durch Aussagen der Beteiligten und sonstiger Erkenntnisquellen – bei verständiger Würdigung aus einer ex-ante-Perspektive zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr aus.(Rn.43)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügungen des Beklagten vom 25. Januar 2025 (Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und Kontaktverbot, angeordnet durch Beamte der Polizeiinspektion Saale-Orla) rechtswidrig gewesen sind. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Polizei hinsichtlich eines Lebenssachverhalts sowohl präventiv als auch repressiv tätig, kann eine im Verwaltungsverfahren versäumte Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 VwfG nicht durch eine im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durchgeführte Vernehmung ersetzt oder geheilt werden. Dies gilt grundsätzlich auch bei engem zeitlichen Zusammenfallen der straf- und gefahrenabwehrrechtlich ergriffenen Maßnahmen.(Rn.36) 2. Eine Heilung gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (Nachholung der erforderlichen Anhörung eines Beteiligten) kommt jedenfalls nach Erledigung einer polizeilichen Verfügung in Folge Zeitablaufs nicht mehr in Betracht.(Rn.38) 3. Die polizeiliche Wohnungsverweisung ist keine Sanktion für geschehenes Unrecht, sondern ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention, mit der eine aktuell drohende (erneute) körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen verhindert werden soll.(Rn.42) 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Wohnungsverweisung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 PAG (juris: PolAufG TH) beurteilt sich danach, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Maßnahmenzeitpunkt möglichen Erkenntnisstands – gebildet durch Aussagen der Beteiligten und sonstiger Erkenntnisquellen – bei verständiger Würdigung aus einer ex-ante-Perspektive zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr aus.(Rn.43) 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügungen des Beklagten vom 25. Januar 2025 (Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und Kontaktverbot, angeordnet durch Beamte der Polizeiinspektion Saale-Orla) rechtswidrig gewesen sind. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Verwaltungsgericht – zu welchem der Rechtsweg aufgrund der mit den verfahrensgegenständlichen Verfügungen ausschließlich verfolgten Zwecken der Gefahrenabwehr eröffnet ist – konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Die streitgegenständlichen Verfügungen vom 25. Januar 2025 – bei denen es sich um Verwaltungsakte (§ 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) i. V. m. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt – haben sich sämtlich nach Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt. Der Übergang von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage stellt keine Klageänderung nach § 91 VwGO dar (§ 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Verwaltungsakte. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann nach ständiger Rechtsprechung rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch in bestimmten Fällen sich kurzfristig erledigender Maßnahmen vorliegen (siehe nur BVerwG, Urt. v. 13.6.2024 – 1 C 2.23 = BVerwGE 183, 823 Rn. 13 mwN.). Es kann insoweit auf sich beruhen, ob aus den Gesamtumständen der polizeilichen Maßnahmen deshalb ein rechtlich erhebliches Rehabilitationsinteresse folgt, weil sie mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft kriminellen Verhaltens einhergingen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 = BVerwGE 146, 303 Rn. 25). Denn jedenfalls ergibt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers unter dem Gesichtspunkt der kurzfristigen Erledigung der streitgegenständlichen Verfügungen. Diese in Ausfluss des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)) entwickelte Fallgruppe betrifft solche Verwaltungsakte, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, dass sich die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.2023 – 1 C 19.21 = BVerwGE 178, 8 Rn. 21; VG Gera, Urt. v. 15.12.2023 – 3 K 542/21 Ge = BeckRS 2023, 45281 Rn. 41). Dies ist hier der Fall, weil der Zeitraum, in dem die angeordnete Wohnungsverweisung, das Rückkehr- sowie das Kontaktverbot Geltung beansprucht haben (zehn Tage), offensichtlich zu kurz war, um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache zu erlangen. Nichts Abweichendes ergibt sich daraus, dass der Kläger es unterlassen hat, zeitnah um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die ihn belastenden Verwaltungsakte nachzusuchen. Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren (BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 = BVerfGE 110, 77, 86). Soweit in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme als weitere Voraussetzung auch das Vorliegen eines „qualifizierten Grundrechtseingriffs“ verlangt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 – 6 C 2.22 = BVerwGE 182, 214 Rn. 22 ff.), ist diese Voraussetzung gegeben. Die Wohnungsverweisung sowie das Rückkehrverbot greifen in erheblicher Weise jedenfalls in die durch Art. 11 Abs. 1 GG geschützte Freizügigkeit des Klägers ein (vgl. nur Durner, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 106. EL Oktober 2024, Art. 11 Rn. 101; Hauk, JA 2017, 922, 925). Ebenfalls stellt das Kontaktverbot trotz seiner überschaubaren Zeitdauer einen intensiven Eingriff in die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft des Klägers sowie seiner ehemaligen Lebenspartnerin zur gemeinsamen Tochter dar (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.4.2024 – 1 BvR 2017/21 = NJW 2024, 1732 Rn. 56). Soweit neben der Tochter des Klägers auch die Zeugin M... und deren beiden Kinder vom Kontaktverbot umfasst gewesen sind, beschränkt die Maßnahme nach den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 1 GG die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich in nicht unbedeutender Weise. 2. Die Klage ist auch begründet. Die polizeilichen Verfügungen vom 25. Januar 2025 (Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot (2.1) und Kontaktverbot (2.2)) waren rechtswidrig und haben den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der – durch Zeitablauf erledigten (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 2 Var. 4 VwVfG) – polizeilichen Maßnahmen, bei denen es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt, ist die Sach- und Rechtslage in ihrem Geltungszeitraum (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.9.2023 – 3 C 12.22 = NVwZ-RR 2024, 588 Rn. 10). 2.1 Die streitgegenständliche Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot war rechtswidrig und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt. a) Die Polizeiverfügung erweist sich bereits als formell rechtswidrig, weil eine nach § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 28 VwVfG erforderliche Anhörung des Klägers vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben ist; hieraus resultiert im vorliegenden Fall zugleich ein Verstoß gegen die Pflicht zur sachlich notwendigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 24 VwVfG). Nach § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der für ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren zentralen Anhörung kommt hierbei eine Doppelfunktion zu, indem sie nicht nur die Rechte des Betroffenen sichert, sondern für die verfahrensleitende Behörde auch Mittel der Sachaufklärung ist und damit der Vermeidung von Fehlern sowie der Vorbereitung einer richtigen Entscheidung dient (vgl. Engel/Pfau, in: NK-VwVfG, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 28 Rn. 2; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 6. EL November 2024, § 28 Rn. 5 f.). Lediglich in den gesetzlich normierten Fällen (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG) kann beziehungsweise muss ausnahmsweise von einer Anhörung abgesehen werden. Die handelnden Polizeibeamten, die den Kläger am Abend des 25. Januar 2025 antrafen, haben diesem vor Aussprechen der angegriffenen Anordnung(en) nicht hinreichend Gelegenheit gegeben, zu den seitens seiner ehemaligen Lebenspartnerin vorgebrachten Behauptungen körperlicher Misshandlungen der Sache nach Stellung zu nehmen. Aus den im Nachgang zum konkreten Einsatz gefertigten Dokumentationen und Aktenvermerken der Beklagten ergibt sich nicht, dass eine Anhörung des Klägers im Hinblick auf die Behauptung früherer Übergriffe stattgefunden hat und ihnen damit ein – nach den Umständen des Falls mögliches – vollständiges Informationsbild über den maßgeblichen Entscheidungssachverhalt gegeben worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass in der „Schriftliche[n] Bestätigung der mündlichen Verfügung einer Wohnungsverweisung / eines Rückkehrverbotes gem. § 18 Abs. 2 S. 1 PAG / eines Kontaktverbotes gem. § 12 Abs. 1, 2 PAG“ angekreuzt worden ist, dass eine Anhörung stattgefunden habe. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sowie der informatorischen Befragung des Klägers besteht kein Zweifel daran, dass diesem lediglich im Rahmen repressiver Polizeitätigkeit der Tatvorwurf einer Körperverletzung eröffnet worden ist. Anders als die Beklagte meint, stellt die gegenüber dem Kläger im Rahmen des Einsatzgeschehens durch den Polizeihauptmeister O... erfolgte Beschuldigtenbelehrung keine Anhörung im vorstehenden Sinne dar (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 18.8.2010 – 3 L 372/09 = BeckRS 2010, 55869; VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.7.2017 – 22 L 1581/17 = BeckRS 2017, 117667 Rn. 9). Die Anhörung im Verwaltungsverfahren einerseits und die Vernehmung eines Beschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (bzw. die ihr vorausgehende Belehrung) andererseits sind grundlegend wesensverschieden. Die Vernehmung nach § 163a Abs. 4 i. V. m. § 136 der Strafprozessordnung (StPO) dient allein der strafrechtlichen Verfolgung des Klägers im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Körperverletzung und betrifft sonach einen von § 28 Abs. 1 VwVfG abweichenden Zweck (siehe Kölbel/Ibold, in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 163a Rn. 13 ff.). Es macht für den Betroffenen auch einen wesentlichen Unterschied, ob diesem Gelegenheit gegeben wird, sich zu einem auf ihn bezogenen Verwaltungsvorgang äußern und damit gegebenenfalls Einfluss auf den Erlass einer – gerade im Polizeirecht – unmittelbar bevorstehenden Maßnahme nehmen zu können oder sich mit dem Vorwurf eines strafrechtlich relevanten Verhaltens konfrontiert zu sehen. Auch ist die Anhörung des Klägers nicht gem. § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 2 oder Abs. 3 VwVfG entbehrlich gewesen. Zwar kann nach § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG von einer Anhörung insbesondere abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr in Verzug notwendig erscheint. Im Rahmen einer gefahrenabwehrrechtlichen Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot kann das Vorliegen von Gefahr im Verzug etwa dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene nicht greifbar ist, weil sein Aufenthaltsort unbekannt und mit im Einzelfall vertretbarem Aufwand auch nicht zu ermitteln ist. Ist dies jedoch nicht der Fall, so kann von einer Anhörung nur in besonderen Fällen abgesehen werden, beispielsweise wenn die konkrete Konfliktlage am Einsatzort ein weiteres Zuwarten vor dem Ergehen der Verfügung nicht zulässt oder bei nicht nur vorübergehend fehlender „Anhörungsfähigkeit“ des Betroffenen (iErg. ebenso OVG Münster, Urt. v. 17.10.2023 – 5 A 3548/20 = NJW 2024, 688 Rn. 20). Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers – durch Nachholung der erforderlichen Anhörung gem. § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG – hat nicht stattgefunden und war jedenfalls nach Erledigung der Maßnahme in Folge Zeitablaufs auch nicht mehr möglich. Denn eine Heilung durch Nachholung setzt voraus, dass die mit dem Fehler verbundenen Nachteile noch vollständig beseitigt werden können. Das ist nicht mehr der Fall, soweit das Verfahrensergebnis vollzogen ist beziehungsweise sich der Verwaltungsakt erledigt hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.7.2018 – 10 B 17.1996 = BeckRS 2018, 21830 Rn. 34; Kingreen/Poscher, Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl. 2024, § 6 Rn. 23). Schließlich liegt kein Anwendungsfall des § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 46 VwVfG vor. Dahinstehen kann, ob die Vorschrift überhaupt Anwendung findet, wenn wie hier die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begehrt wird. Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass der Anhörungsmangel – und damit im vorliegenden Fall einhergehend das Fehlen zureichender Sachverhaltsaufklärung – die getroffene Entscheidung nicht beeinflusst hat. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Polizeibeamten des Beklagten ohne den gegebenen Verfahrensfehler abweichend entschieden hätten (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.11.2024 – 2 C 18.23 = BeckRS 2024, 42392 Rn. 29). b) Die Maßnahme erweist sich zudem als materiell rechtswidrig. aa) Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) kann die Polizei eine Person ihrer Wohnung einschließlich deren unmittelbarer Umgebung verweisen (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen (Rückkehrverbot), wenn dies erforderlich ist, um eine von der Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von einer in derselben Wohnung lebenden Person abzuwehren. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot – bei denen es sich um eine einheitliche Maßnahme handelt (vgl. den Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 3 PAG: „die Maßnahme“) – enden gem. § 18 Abs. 2 Satz 2 PAG mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, wenn nicht im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum festgesetzt wird. Die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 1 PAG enthält mit dem Erfordernis einer „gegenwärtigen Gefahr“ eine zusätzliche Qualifizierung. Der polizeirechtliche Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt im Vergleich zur einfachen (konkreten) Gefahr strengere Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. auch die Begriffsbestimmung in § 54 Nr. 3 lit. b) des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)). Die Wohnungsverweisung ist keine Sanktion für geschehenes Unrecht, sondern ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention, mit der eine aktuell drohende (erneute) körperliche Auseinandersetzung zwischen in derselben Wohnung lebenden Personen verhindert werden soll (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 4.7.2024 – 5 E 646/23 = BeckRS 2024, 22045 Rn. 7; Guckelberger/Gard, NJW 2014, 2822, 2825). Ob nach diesen Maßgaben die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten gegeben sind, beurteilt sich aus einer ex-ante-Sicht. Maßgeblich ist, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands – gewonnen aus Aussagen der Beteiligten sowie anderer Erkenntnismittel – bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Betroffenen gehe eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 PAG aus. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen genügen hierzu nicht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.3.2021 – 5 B 1884/20 = BeckRS 2021, 53239 Rn. 8; OVG Koblenz, Urt. v. 30.4.2024 – 7 A 10988/23.OVG = BeckRS 2024, 15286 Rn. 22; OVG Saarlouis, Beschl. v. 5.12.2024 – 2 A 157/24 = BeckRS 2024, 34433 Rn. 15; zu den verschiedenen Prognosekriterien auch die Gesetzesbegründung in LT-Drs. 4/2941, S. 29). Liegt eine gegenwärtige Gefahr in diesem Sinne tatsächlich nicht vor, konnte aber nicht nur der handelnde Beamte aus der ex-ante-Perspektive mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen, sondern entspricht diese Prognose auch dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters, liegt eine sogenannte Anscheinsgefahr vor, die als Eingriffsvoraussetzung einer tatsächlich bestehenden Gefahr gleichsteht (siehe nur VGH Mannheim, Urt. v. 19.7.2024 – 1 S 1704/22 = BeckRS 2024, 19752 Rn. 44). bb) Unter Anlegung dieser Maßstäbe hält die getroffene Gefahrenprognose einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die in dem Verwaltungsvorgang dokumentierte Gefahreneinschätzung der handelnden Polizeibeamten rechtfertigt weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr. Die insoweit von den Polizeibeamten der Gefahrenprognose zugrunde gelegte Annahme, der Kläger habe im Rahmen häuslicher Gewalt auf die Zeugin M... körperlich eingewirkt, ist nicht hinreichend tragfähig. Es fehlte an einer Ausschöpfung aller erforderlicher, vor Ort zur Verfügung stehender Erkenntnismittel. Die Gefahrenbeurteilung beruhte ausschließlich auf den Angaben der ehemaligen Lebenspartnerin des Klägers. Diese hat nach dem Eintreffen der Polizeihauptmeister P... und S... angegeben, am Abend des 24. Januar 2025 vom Kläger mehrfach mit der flachen Handinnenseite auf den Hinterkopf geschlagen worden zu sein. Dem sei ein Streit um die gemeinsame Tochter vorausgegangen. Konkret habe die Zeugin M... am Vorabend gegen 19:00 Uhr zusammen mit dem Kläger die gemeinsame Tochter zum Schlafen in ihr Kinderbett gebracht. Entgegen der üblichen Gewohnheiten sei der Kläger für längere Zeit am Kinderbett verblieben und habe den Kopf der gemeinsamen Tochter gehalten, woraufhin diese begonnen habe zu weinen. Wegen der hieraufhin geäußerten Bitte der Zeugin, der Kläger solle das Kind in Ruhe einschlafen lassen, sei es zu einem Streitgespräch zwischen den Kindeseltern gekommen, in deren Verlauf die Zeugin ihn mehrmals versucht habe, an dessen Arm fortzuziehen. Hieraufhin habe der Kläger den Arm seiner ehemaligen Lebenspartnerin jeweils gegen deren Gesicht geschleudert, sich wenig später erhoben und unvermittelt drei Mal mit der flachen Innenhand auf den Hinterkopf der Zeugin M... eingeschlagen. Diese Schilderungen waren zwar schlüssig und detailreich. Anhaltspunkte für Belastungstendenzen oder ein gesteigertes Vorbringen dürften sich ebenfalls nicht aufgedrängt haben. Übergriffe der beschriebenen Art sind zudem nicht von vornherein ungeeignet, eine unmittelbare Gefahr für die körperliche Unversehrtheit zu begründen, mögen sich nach ihrer Intensität auch eher am unteren Rand der Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. zum Schubsen OVG Münster, Beschl. v. 4.7.2024 – 5 E 646/23 = BeckRS 2024, 22045 Rn. 9; zum Schlag mit geöffneter Küchenschranktür OVG Münster, Urt. v. 17.10.2023 – 5 A 3548/20 = NJW 2024, 688 Rn. 32). Allerdings trugen die am Einsatzort aufgenommenen Schilderung der Zeugin M... für sich genommen im konkreten Einzelfall nicht die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot. Nicht nur hat die ehemalige Lebenspartnerin des Klägers angegeben, dass es sich bei dem von ihr behaupteten Geschehen um den ersten Vorfall dieser Art gehandelt habe. Von besonderem Gewicht ist überdies, dass den eingesetzten Polizeibeamten keinerlei objektive Erkenntnisse zur Verfügung standen, die die Angaben der Zeugin stützten, etwa in Form erkennbarer Verletzungen, früherer Polizeieinsätze in entsprechendem Kontext oder weiterer Zeugenaussagen. Vor diesem Hintergrund waren sie im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung zumindest gehalten, den Kläger mit den Aussagen seiner ehemaligen Lebenspartnerin zu konfrontieren und ihm hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (s.o.). Dem Kläger aber ist die Darstellung der Zeugin M... weder unmittelbar noch mittelbar durch die Polizeibeamten zur Kenntnis gebracht worden; der lediglich kommunizierte Hinweis auf „einen Vorfall“ am Vortag genügte dem ebenso wenig die erfolgte Beschuldigtenbelehrung. Im Gegenteil dürfte nach der Konfrontation des Klägers mit einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren seine Bereitschaft, sich unter präventiv-gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten möglicherweise – auch von selbst aus – entlastend zu äußern, bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar gehemmt gewesen sein (so auch OVG Münster, Urt. v. 17.10.2023 – 5 A 3548/20 = NJW 2024, 688 Rn. 29). cc) Die Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot litt darüber hinaus an einem Ermessensfehler. Ist die Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen gemäß § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (vgl. auch § 5 Abs. 1 PAG). Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht in diesen Fällen auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen nicht oder nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat (sog. Ermessensnichtgebrauch oder -ausfall), wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (sog. Ermessensüberschreitung), wenn sie nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, sie ihre Entscheidung also auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (sog. Ermessensdefizit) und schließlich, wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, die Behörde sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet worden ist (sog. Ermessensfehlgebrauch; siehe nur OVG Koblenz, Urt. v. 22.3.2023 – 1 A 10150/22 = NVwZ-RR 2023, 703 Rn. 48). Bei Anwendung dieser Grundsätze leidet die verfahrensgegenständliche Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot an einem rechtserheblichen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensdefizits. Die eingesetzten Polizeibeamten haben – vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – einen für die Entscheidungsfindung relevanten Belang unberücksichtigt gelassen. Damit konnten sie von vornherein nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte, die für und gegen die getroffene Maßnahme sprachen, in Abwägung bringen. Der hierin zugleich liegende Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht aus § 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 24 VwVfG begründet nicht nur einen formellen Fehler, sondern schlägt unmittelbar auf die Ermessensausübung durch (vgl. VG Köln, Urt. v. 8.9.2021 – 23 K 7046/18 = BeckRS 2021, 25334 Rn. 44; Schneider, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 6. EL November 2024, § 24 Rn. 167; siehe auch Kugelmann, in: BeckOK PolR NRW, 30. Ed. 15.2.2025, PolG NRW, § 3 Rn. 43 f.). Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, ob ein zusätzlicher Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls daraus folgt, dass der Polizeibeamte O... im Rahmen seiner Entscheidungsfindung vor Ort – nach dessen eigenen Angaben – von dem Leitsatz „Wer schlägt, der geht“ getragen worden ist. 2.2 Das Kontaktverbot war ebenfalls rechtswidrig. a) Hinsichtlich der gegebenen formellen Rechtswidrigkeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen (vgl. unter 2.1 a)). b) Das Kontaktverbot, das in Ermangelung einer entsprechenden Standardbefugnis seine Rechtsgrundlage in der polizeilichen Generalklausel (§ 12 Abs. 1 PAG) findet, stellt sich zudem als materiell rechtswidrig dar. Denn unabhängig von den zuvor dargestellten Fehlern bei der Bildung der Gefahrenprognose (vgl. unter 2.1 b)) erweist sich die Maßnahme auch als offensichtlich unverhältnismäßig. Nach dem in Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. den einzelnen Freiheitsgrundrechten verankerten und in § 4 PAG einfach-rechtlich normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss jedes polizeiliche Handeln ein legitimes Ziel verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Freiheitsrechte des Einzelnen dürfen durch polizeiliches Handeln nur so weit begrenzt werden, wie es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Dies verlangt auf der Ebene der Geeignetheit die Möglichkeit der Zweckerreichung. Soweit sich das Kontaktverbot auch auf die Tochter des Klägers sowie die leiblichen Kinder seiner ehemaligen Lebensgefährtin bezogen hat, fehlt es bereits daran. Zur Erreichung des Zwecks (Abwehr einer konkreten Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der ehemaligen Lebenspartnerin des Klägers) konnte es schon objektiv nichts beitragen. Auch ging von dem Kläger selbst unter Zugrundelegung des Erkenntnishorizonts der eingesetzten Polizeibeamten keinerlei Gefahr gegenüber den vorgenannten Personen aus. Dem Kläger den Kontakt auch ihnen gegenüber polizeilich zu untersagen entbehrt jeder Tatsachengrundlage. Soweit sich das Kontaktverbot auf die Zeugin M... bezog, gilt im Ergebnis nichts Abweichendes. Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Maßnahme konnte auf der Grundlage der am Einsatzort getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass das Kontaktverbot mit einem der Sache objektiv dienlichen Zuwachs an Rechtsgüterschutz einhergeht. Es ist von der ehemaligen Lebenspartnerin des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden, dass dieser in sonstiger Weise auf sie einzuwirken versucht habe beziehungsweise Belästigungen, Tätlichkeiten oder Einwirkungen sonstiger Art durch diesen zu erwarten stünden. Auch dass ein Kontaktverbot unerlässlich gewesen wäre, um der Zeugin M... hierdurch eine Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe – etwa nach dem Gewaltschutzgesetz – oder sonstiger Dienste zu ermöglichen, ließ sich selbst ihren eigenen Schilderungen in keiner Weise entnehmen. Die Polizeibeamten haben es pflichtwidrig unterlassen, sich mit derlei Gesichtspunkten in ihrer Entscheidungsfindung auseinanderzusetzen und überhaupt ein alternatives Vorgehen in ihre Überlegungen einzustellen. Vielmehr hat der Polizeihauptmeister O... im Rahmen der Beweisaufnahme auf die Frage des Gerichts, welche Erwägungen für die Anordnung eines Kontaktverbots gesprochen hätten, sinngemäß bekundet, dass dieses durch die Zeugin M... gewünscht worden sei; sie sei nicht gewillt gewesen, durch den Kläger kontaktiert zu werden. Das auf dieser Grundlage verfügte Kontaktverbot leidet zugleich an zwei Ermessensfehlern, namentlich in Form des Ermessensnichtgebrauchs sowie eines Ermessensfehlgebrauchs (§ 114 Satz 1 VwGO). Denn zum einen ist der anordnende Beamte – sollte er nicht schon übersehen haben, dass seine dahingehende Entscheidung im Ermessen steht – von einer nicht gegebenen Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen. Zum anderen entspricht die der Entscheidung zugrundeliegende Erwägung nicht der Zielsetzung der Befugnisnorm. Die polizeiliche Generalklausel ermächtigt nicht zum Erlass eines (in die Grundrechte des Betroffenen eingreifenden) Kontaktverbotes kraft des durch einen Dritten entsprechend geäußerten Wunsches. Ein Kontaktverbot kommt auch in Fällen häuslicher Gewalt auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 PAG nur in Betracht, wenn und soweit es zur Abwehr einer im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung notwendig ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Wohnungsverweisung mit Rückkehr- und Kontaktverbot. Der Kläger lebt mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin, der Zeugin M..., deren gemeinsamer, sich im Kleinkindalter befindlichen Tochter sowie zwei weiteren, jugendlichen Kindern der Zeugin M... in häuslicher Gemeinschaft. Am Nachmittag des 25. Januar 2025 wurden die Polizeihauptmeister S… und P... zu einem Einsatz an die von den vorgenannten Personen bewohnte Anschrift in B... beordert. Den polizeilichen Notruf hatte die Zeugin M... kurz zuvor selbst getätigt und angegeben, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein. Sie sei am Abend des 24. Januar 2025 vom Kläger in deren Wohnhaus mehrfach mit der flachen Handinnenseite auf den Hinterkopf geschlagen worden. Dem sei ein Streit um die gemeinsame Tochter vorausgegangen. Der Kläger habe das Haus am 25. Januar 2025 gegen 12:30 Uhr verlassen und sei bislang nicht zurückgekehrt. Als die vorgenannten Polizeibeamten vor Ort eintrafen, befand sich die äußerlich unverletzte Zeugin M... mit der gemeinsamen Tochter in der Wohnung. Der Kläger war ortsabwesend. Gegenüber den Polizeibeamten S... und P... gab die Zeugin an, zusammen mit dem Kläger am Vorabend gegen 19:00 Uhr die gemeinsame Tochter zum Schlafen in ihr Kinderbett gebracht zu haben. Die Tochter schlafe dann unter dem Abspielen von entsprechender Einschlafmusik im Regelfall nach etwa fünf Minuten ein. Entgegen der Gewohnheiten sei der Kläger sodann am Kinderbett verblieben und habe den Kopf der gemeinsamen Tochter gehalten, woraufhin diese begonnen habe zu weinen. Wegen der hieraufhin geäußerten Bitte der Zeugin M..., der Kläger solle das Kind in Ruhe einschlafen lassen, sei es zu einem Streitgespräch zwischen den Kindeseltern gekommen. Die Zeugin habe den Kläger mehrmals versucht an dessen Arm fortzuziehen, woraufhin dieser den Arm seiner ehemaligen Lebenspartnerin jeweils gegen deren Gesicht geschleudert habe. Als dann im weiteren Verlauf gegen 19:20 Uhr die Einschlafmusik geendet habe, hätte sich der Kläger erhoben und unvermittelt drei Mal mit der flachen Innenhand auf den Hinterkopf der Zeugin M... eingeschlagen. Ohne einen weiteren Wortwechsel habe der Kläger daraufhin gegen 19:30 Uhr das gemeinsam bewohnte Haus verlassen, ehe dieser gegen 21:15 Uhr wieder zurückgekehrt sei und sich schlafen gelegt habe. In der weiteren Zeit bis zum Absetzen des Notrufs am Folgetag sei es zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen. Der beschriebene Vorfall am 24. Januar 2025 sei der Erste dieser Art gewesen. Nachdem der Aufenthaltsort des Klägers im Einsatzzeitpunkt der Streifenbesatzung S... und P... zunächst unbekannt gewesen ist, konnte dieser im weiteren Verlauf des 25. Januar 2025 von Polizeihauptmeister O... und Polizeimeisteranwärter M... schließlich gegen 18:15 Uhr unter gleichzeitiger Anwesenheit der übrigen Hausbewohner an seiner Wohnanschrift angetroffen werden. Nach Betreten des Wohnobjekts sowie der sinngemäßen Mitteilung gegenüber dem Kläger, man sei wegen eines Vorfalls am 24. Januar 2025 vor Ort und ihm stünde es nunmehr frei, sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Körperverletzung zur Sache zu äußern, ordnete der Polizeibeamte O... im Anschluss hieran eine Wohnungsverweisung mit zehntägigem Rückkehr- sowie Kontaktverbot bis zum 4. Februar 2025 gegen den Kläger an. Das Kontaktverbot umfasste neben der Zeugin M... auch die gemeinsame Tochter sowie die weiteren im Haushalt lebenden Kinder der Zeugin. In dem hierzu durch den Polizeibeamten O... gefertigten Aktenvermerk heißt es auszugsweise: „Am 25.01.2025 um 17:40 Uhr erhielten PMA M... und der Unterzeichner als Streifenwagenbesatzung den Auftrag zur Wohnanschrift des Herrn S... und Frau M... in B...... ..., U........._ zu verlegen. Grund hierfür war eine Anzeigenaufnahme durch die Kollegen in den Nachmittagsstunden. (…) Die o.g. Kräfte erhielten den Auftrag die Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot gem. § 18 PAG und ein Kontaktverbot gem. § 12 PAG für 10 Tage gegen Herrn ... S... auszusprechen. (…) Herr S... befand sich zu Tisch mit den Kindern und Frau M... ebenfalls im Zimmer. Frau M... wünschte weiterhin im Rahmen der präventiv-polizeilichen Intervention die o.g. genannten weiterführenden Maßnahmen gegen Herrn S.... Herrn S... wurde eröffnet, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung gegen seine Person eingeleitet wurde und der Grund der polizeilichen Maßnahme erläutert. Er zeigte sich überrascht und kam der Weisung nach. Herr S... verabschiedete sich bei seiner Tochter ... .... Danach begab er sich in das Schlafzimmer und packte seine Bekleidungsstücke und persönlichen Sachen zusammen. Sein[sic] Wohnungs- und Briefkastenschlüssel wollte er nicht Frau M... aushändigen. Folglich wurden die beiden Schlüssel durch die eingesetzten Beamten im Rahmen des Rückkehrverbotes sichergestellt. Es wurde vereinbart, dass die Schlüssel nach Ablauf von 10 Tagen durch Herrn S… bei der Polizeidienststeile abgeholt werden können. Die erforderlichen Unterlagen wurden besprochen, unterschrieben und ausgehändigt. Während der polizeilichen Maßnahmen verhielten sich Herr S... und Frau M... sehr zurückhaltend und ruhig. Es kam zu keinerlei Streitgespräch und auch zu keinem Wortwechsel zwischen den beiden Personen. Nachdem[sic] verladen der Gegenstände in den Pkw, verließ Herr S... die Wohnanschrift. Er gab an, bei seinen Eltern unterzukommen.“ Dem Kläger ist unter dem 25. Januar 2025 eine „Schriftliche Bestätigung der mündlichen Verfügung einer Wohnungsverweisung / eines Rückkehrverbotes gem. § 18 Abs. 2 S. 1 PAG / eines Kontaktverbotes gem. § 12 Abs. 1, 2 PAG“, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, ausgehändigt worden. Dort ist insbesondere das Folgende ausgeführt: „Im Rahmen der präventiv-polizeilichen Intervention machen sich weiterführende Maßnahmen gegen [den Kläger] erforderlich. Nur so kann einer weiteren Rechtsgutsverletzung aus polizeilicher Sicht effektiv entgegengewirkt werden. Gegen [den Kläger] wurde ein(e) Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot, Kontaktverbot erlassen aufgrund vorausgegangener häuslicher Gewalt. Die Wohnungsverweisung / das Rückkehrverbot / das Kontaktverbot wurde [gegen den Kläger] durch eine mündliche Verfügung ausgesprochen. [Ihm] wird insofern untersagt, im Zeitraum vom 25.01.25, 18:30 Uhr bis zum 04.02.25, 18.30 Uhr den folgenden, räumlichen Bereich ... B… ..., U......... zu betreten oder sich darin aufzuhalten. Das Kontaktverbot umfasst folgende Personen: ... M..., ... S..., ... und ... A....“ Wegen des weiteren Inhalts dieser „Schriftlichen Bestätigung“ wird auf diese verwiesen. Der Kläger hat am 1. Februar 2025 Klage erhoben und zunächst schriftsätzlich beantragt, „die Verfügung einer Wohnungsverweisung, eines Rückkehrverbotes und eines Kontaktverbotes durch die PI Saale-Orla vom 25.01.2025, Az. ST/0022787/2025, aufzuheben.“ Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2025 hat der Kläger sein Anfechtungs- auf ein Feststellungbegehren umgestellt. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, dass die ihm gegenüber angeordnete Wohnungsverweisung sowie das Rückkehr- und Kontaktverbot ergangen seien, obwohl es einen Vorfall häuslicher Gewalt nicht gegeben und der Kläger dies auch geäußert habe. Zudem enthalte die schriftliche Bestätigung keine detaillierte Begründung. Die polizeilichen Ausführungen seien so allgemein, dass nicht nachvollzogen werden könne, welcher konkrete Sachverhalt dem Kläger vorgeworfen werde. Eine ordnungsgemäße Anhörung sei nicht erfolgt. Die Polizeibeamten hätten lediglich auf eine zukünftige Vorladung verwiesen. Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß, festzustellen, dass die am 25. Januar 2025 durch Beamte der Polizeiinspektion Saale-Orla verfügte Wohnungsverweisung, das Rückkehrverbot und das Kontaktverbot (Az. ST/0022787/2025) rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des polizeilichen Vorgangs. Ergänzend führt er aus, dass die streitgegenständlichen Verfügungen formell rechtmäßig ergangen seien, der Kläger insbesondere ordnungsgemäß angehört worden wäre. Diesem sei am Abend des 25. Januar 2025 in dem gemeinsam Wohnhaus Gelegenheit gegeben worden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Die polizeilichen Maßnahmen seien auch im Übrigen rechtmäßig gewesen. Die handelnden Polizeibeamten hätten im Zeitpunkt der angegriffenen Maßnahmen bei verständiger Würdigung des möglichen Erkenntnisstands zu der Einschätzung gelangen dürfen, dass vom Kläger eine gegenwärtige Gefahr ausgehe. Bei Eintreffen der Polizeibeamten unter der gemeinsamen Wohnanschrift habe die Zeugin M... einen eingeschüchterten Eindruck gemacht. Sie habe Angst davor gehabt, dem Kläger weiterhin zu begegnen, weshalb sie die Polizei erst gerufen habe, als sich dieser nicht im Haus aufhielt. Zudem habe die Zeugin über den angegebenen Sachverhalt hinaus geschildert, dass die Beziehung zum Kläger seit Monaten gescheitert und bereits eine Familienhilfe zur Unterstützung beigezogen worden sei. Auch wenn es nach ihren Angaben am Tattag erstmals zu körperlichen Übergriffen gekommen sei, so wäre dies völlig unvermittelt und in wiederholter Ausführung geschehen. Auf dieser Grundlage hätten die eingesetzten Polizeibeamten zulässigerweise zu dem Schluss kommen können, dass jederzeit unvermittelt weitere Verletzungshandlungen zum Nachteil der Zeugin M... in Streitsituationen beziehungsweise bei Unstimmigkeiten im Umgang mit dem gemeinsamen Kind drohen würden. Eine räumliche Trennung in Form einer Wohnungsverweisung habe überdies dem Wunsch der Zeugin entsprochen, der hiermit auch die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, eine mögliche gerichtliche Entscheidung zu erwägen. Die Vertreterin des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt und sich am Verfahren nicht beteiligt. Mit Beschluss vom 5. März 2025 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen P..., O... und M.... Zudem hat es den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang Bezug genommen.