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Beschluss

12 L 909/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0726.12L909.17A.00
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Tenor

Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird – einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit der Einzelrichterin für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 24. Februar 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 3251/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Februar 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 15. Februar 2017 ist ihr ausweislich der Empfangsbestätigung, die sich im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes befindet, am 22. Februar 2017 ausgehändigt worden. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Aussetzung der Abschiebung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie im vorliegenden Fall – nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rdn. 99. Nach diesen Maßgaben begegnet die Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Lettland in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides keinen ernstlichen Zweifeln, denn sie dürfte rechtmäßig sein. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind im vorliegenden Fall erfüllt: Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Ausweislich des Schreibens der lettischen Asylbehörde vom 15. Dezember 2016 wurde der Antragstellerin in Lettland am 27. September 2016 internationaler Schutz in Gestalt des subsidiären Schutzes gewährt. Der Antragstellerin wurde aufgrund des unzulässigen Asylantrags kein Schutz im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 2a AsylG gewährt. Sie besitzt auch keinen Aufenthaltstitel (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung stehen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Lettland entgegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der EMRK kein Abschiebungsverbot zugunsten der Antragstellerin. Ihr droht im Falle einer Abschiebung nach Lettland insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A –, juris, Rdn. 11. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, 129, Rdn. 98 m.w.N. Dagegen verpflichtet Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Art. 3 EMRK begründet auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 – 39350/13 – (A.S. / Schweiz), juris, Rdn. 27, vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S. / Belgien u. Griechenland) –, EUGRZ 2011, 243, Rdn. 249, m.w.N., und Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien) –, ZAR 2013, 336f., Rdn. 70; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rdn. 91, und vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rdn. 119. Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rdn. 89ff. m.w.N. Art. 3 EMRK gewährt grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 – (Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien), ZAR 2013, 336 f., Rdn. 71; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rdn. 93 m.w.N. Nach diesen Vorgaben ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin im Falle einer Überstellung nach Lettland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Die Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Lettland stellen sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Im Ergebnis ebenso: VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. April 2017 – 22 L 1196/17.A -, juris, Rdn. 34; VG Saarland, Urteil vom 15. März 2017 – 3 K 921/16 -, juris, Rdn. 19 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 2 A 410/17 -, juris, Rdn. 10 f. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die von ihr begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei ihr in Lettland wegen dortiger systemischer Mängel des Asylverfahrens verwehrt, fehlt es bereits an Angaben dazu, welche Anstrengungen die Antragstellerin unternommen hat, um eine Flüchtlingsanerkennung in Lettland zu erlangen. Sie hat gegenüber dem Bundesamt lediglich angegeben, nach der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Deutschland weitergereist zu sein. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht feststellen, dass die mangelnde Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Mängel des Asylverfahrens in Lettland zurückzuführen sein könnte. Vgl. allgemein zum Asylverfahren in Lettland: VG Ansbach, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – AN 14 S 15.50476 -, juris, Rdn. 29; VG Aachen, Urteil vom 30. Juli 2015 – 1 K 722/15.A -, juris, Rdn. 21. Auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin, in Lettland fehle es an staatlicher Hilfe zur Integration, sie hätte keinen bzw. nur unzureichenden Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt und wäre gezwungen gewesen, die staatliche Aufnahmeeinrichtung spätestens nach drei Monaten zu verlassen, bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine der Antragstellerin in Lettland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dies gilt auch im Hinblick auf den weiteren Vortrag, die Sozialleistungen für Asylbewerber und Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, seien drastisch reduziert worden, der Zugang zum ohnehin stark angespannten Arbeitsmarkt sei ihr verwehrt, ihr drohe daher Obdachlosigkeit und insgesamt herrsche eine ausländerfeindliche Stimmung in der Bevölkerung. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Antragstellerin während ihres Aufenthalts in Lettland die Gewährung einer Unterkunft, eine hinreichende Versorgung zur Sicherung des Lebensunterhalts oder eine von ihr dringend benötigte medizinische Behandlung verwehrt worden wäre. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin im Bedarfsfall keine Möglichkeiten hätte, Ansprüche auf entsprechende Leistungen notfalls unter Einschaltung von Behörden oder Gerichten durchzusetzen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Zugang zum Arbeitsmarkt in Lettland sei verwehrt, ist – ungeachtet der Frage, ob dies tatsächlich zutrifft – der Schutzbereich von Art. 3 EMRK nicht berührt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 133; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2016 – 13 K 4468/15.A -, juris, Rdn. 89. Soweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, dass alle im Rahmen der EU-Programme von Lettland aufgenommenen Schutzberechtigten, zu welchen auch sie gehöre, das Land mittlerweile in Richtung eines westeuropäischen Landes verlassen hätten, mag dies ein Indiz dafür sein, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse für Schutzberechtigte in Deutschland und anderen westeuropäischen Staaten deutlich attraktiver erscheinen. Dieser Umstand lässt aber keinen Rückschluss auf unmenschliche oder erniedrigende Lebensverhältnisse für Schutzberechtigte in Lettland zu. Es mag zutreffen, dass sich die allgemeinen Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Lettland als schwierig darstellen. Dementsprechend sollte der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich diesen Bedingungen zu stellen und selbst z.B. für eine Unterbringung und den Lebensunterhalt zu sorgen. Hinsichtlich der Antragstellerin ist diese Voraussetzungen indes als erfüllt anzusehen. Bei der Antragstellerin, einer 1997 geborenen jungen Mutter, dürften zwar besondere individuelle Bedürfnisse z.B. in Bezug auf eine Unterkunft vorliegen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf ihre am 00.00.2016 geborene Tochter. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Antragstellerin und ihre Tochter nicht auf sich gestellt wären. Nach derzeitigem Erkenntnisstand besteht vielmehr eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Ehemann der Antragstellerin, mit dem sie nach islamischem Ritus verheiratet ist, und der der Vater ihrer Tochter ist. Diese familiäre Lebensgemeinschaft kann in Lettland fortgesetzt werden. Der Asylantrag des Ehemannes der Antragstellerin ist durch Bescheid des Bundesamtes vom 15. Februar 2017 ebenfalls als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Lettland angedroht worden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsandrohung nach Lettland ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2017 (12 L 908/17.A) abgelehnt worden. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Antragstellerin nicht willens oder nicht in der Lage sein könnte, im Falle einer Überstellung nach Lettland dort für eine Unterkunft zu sorgen und den Lebensunterhalt für seine Familie sicherzustellen. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2017 in dem Verfahren 12 L 908/17.A Bezug genommen. Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückführung nach Lettland einer solchen Gefahr ausgesetzt sein könnte, liegen nicht vor. Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht schließlich nicht entgegen, dass das Gericht im Verfahren der Tochter der Antragstellerin (12 L 3641/17.A) mit Beschluss vom heutigen Tage die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach Lettland angeordnet hat, so dass das Bundesamt das Asylverfahren gemäß § 37 Satz 2 AsylG fortzuführen hat. Hieraus mag sich zwar im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK derzeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis für die Antragstellerin ergeben. Dieser Frage wird allerdings erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme durch die zuständige Ausländerbehörde im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nachzugehen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13/96 –, juris, Rdn. 8, und Beschluss vom 10. Oktober 2010 – 10 B 39/12 -, juris, Rdn. 4; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 –, juris, Rdn. 15. Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).