OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 L 1895/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0802.12L1895.17A.00
16Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Hebt das Bundesamt einen Bescheid auf und erlässt ihn inhaltsgleich neu, wird die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung durch einen erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht beeinflusst.

Vorbehaltlich einer Verlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung läuft die Überstellungsfrist 6 Monate nach dem ablehnenden Beschluss des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den ersten, aufgehobenen Bescheid ab.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hebt das Bundesamt einen Bescheid auf und erlässt ihn inhaltsgleich neu, wird die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung durch einen erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht beeinflusst. Vorbehaltlich einer Verlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung läuft die Überstellungsfrist 6 Monate nach dem ablehnenden Beschluss des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den ersten, aufgehobenen Bescheid ab. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 25. April 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 7092/17.A hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2017 anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Maßnahmen zur Abschiebung der Antragstellerin nach Italien vorläufig auszusetzen und hierüber die zuständige Ausländerbehörde zu benachrichtigen, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrages gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zum Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A –, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die Anordnung der Abschiebung der Antragstellerin nach Italien auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabs keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Italien ist nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zuständig. Dies folgt aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin aus einem Drittstaat kommend die italienische Grenze am 30. Juni 2016 illegal überschritten. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin, (Eurodac-Treffer: IT2BO03AKX). Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung erloschen. Danach endet die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Dabei ist von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem ein Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Die Antragstellerin hat am 4. Juli 2016 und damit innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts in Italien erstmals einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank durch die Antragsgegnerin (Eurodac‑Treffer: IT1BO03AOI). Italien ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung verpflichtet, die Antragstellerin wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für deren Ankunft zu treffen. Nach dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass einem Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 Dublin III-Verordnung stattgegeben wird, wenn innerhalb der maßgeblichen Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt wird. Nach Art. 23 Abs. 1 Dublin III-Verordnung kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat auffordern, einen Antragsteller wieder aufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser Mitgliedstaat gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b, c oder d für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Antragsteller in dem anderen Mitgliedstaat bereits einen Asylantrag gestellt hat (Buchstabe b), diesen Asylantrag zurückgezogen hat (Buchstabe c) oder dieser Asylantrag in dem anderen Mitgliedstaat bereits abgelehnt wurde (Buchstabe d). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Bundesamt hat am 2. Dezember 2016 im Hinblick auf den ebenfalls in Italien gestellten Asylantrag der Antragstellerin (Eurodac‑Treffer: IT1BO03AOI) ein fristgemäßes Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-Verordnung an Italien gerichtet. Dieses blieb unbeantwortet. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutzes gegen den vorangegangenen und nunmehr aufgehobenen Bescheid des Bundesamtes vom 10. Februar 2017 am 20. Februar 2017 noch nicht abgelaufen und wurde durch die Entscheidung des Gerichts vom 20. März 2017 (12 L 776/17.A) unterbrochen und hat neu begonnen zu laufen. Denn die Frist wird bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Höchst vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass die Überstellungsfrist durch den vorliegenden Antrag und diesen Beschluss nicht beeinflusst wird. Soweit ersichtlich und vorbehaltlich einer Verlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung läuft die Überstellungsfrist (weiterhin) am 20. September 2017 ab. Es ergibt sich auch keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 i.V.m. UAbs. 2 Dublin III-Verordnung. Nach diesen Vorschriften gilt: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es liegen keine Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Dies setzte voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär wären, dass anzunehmen ist, dass der Antragstellerin im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (systemische Mängel). Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 (Abdullahi) –, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) –, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) –, juris, Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9. Nach diesem Maßstab liegen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien vor. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2017 – 13 A 316/17.A –, juris, und vom 12. Oktober 2016 – 13 A 1624/16.A –, juris, sowie Urteile vom 22. September 2016 ‑ 13 A 2448/15.A ‑, juris, Rn. 72ff., und vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 28 September 2016 – 12 L 2859/16.A – und vom 19. September 2016 ‑ 12 L 3053/16.A –. Dem steht der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 nicht entgegen. Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen würde die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. So auch: OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rn. 130, und vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12 A. –, juris, Rn. 41; VG München, Beschluss vom 9. November 2016– M 6 S 16.50638 –, juris, Rn. 24 m.w.N. Tatsächlich ist das Aufnahmesystem in Italien innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze gewachsen. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 18, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf . Auch hinsichtlich des italienischen Asylverfahrens ergeben sich aus dem Bericht keine systemischen Mängel. Insbesondere bleibt das in der Aufnahmerichtlinie (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Artikel 2 g) der RL 2013/33/EU) verankerte Recht auf Unterkunft auch im Asylverfahren nicht systematisch unbeachtet, sodass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 99. Hierzu trägt u.a. die Rechtsänderung durch das Gesetzesdekret 142/2015 bei. Demnach ist vorgesehen, dass die Aufnahmemaßnahmen – insbesondere die Unterbringung – bereits ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Asylgesuchs erfolgen sollen. Vgl. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, August 2016, S. 21, abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf . Zudem beträgt die Frist zwischen Asylgesuch und formeller Registrierung nur noch 3 bis maximal 10 Tage. Selbst wenn das Verfahren in der Praxis mitunter länger dauert, ist eine Unterbringung in der Regel gesichert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 80. Die Antragstellerin hat in Italien zudem hinreichenden Zugang zur Gesundheitsversorgung. Asylbewerber erhalten nach entsprechender Registrierung und unter Vorlage einer Gesundheitskarte auch effektiven Zugang zu allen wesentlichen Formen der Gesundheitsversorgung. Vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 17. November 2016 – 1 A 142/15 –, juris, Rn. 24 m.w.N. Es sind keine Anhaltspunkte für innerstaatliche oder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog). Der Hilfsantrag ist unzulässig. Er ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift gelten die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO über den Erlass einstweiliger Anordnungen für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO nicht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des Hilfsantrages den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO. Es liegt jedoch – wie zuvor ausgeführt – ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).