Urteil
18 K 8151/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0815.18K8151.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die allein sorgeberechtigte Klägerin begeht die Aufnahme ihres am 00.00.2006 geborenen Sohn D. I. in die 5. Klasse der Städtischen Gesamtschule I1. . Er erhielt von der Grundschule die Empfehlung, eine Haupt-, Sekundar- oder Gesamtschule und eingeschränkt eine Realschule als weiterführende Schule zu besuchen. Unter dem 4. Februar 2017 meldete die in F. -L. wohnhafte Klägerin ihren Sohn für die 5. Klasse bei der Städtischen Gesamtschule I1. (im folgenden: Gesamtschule) an. Im Anmeldebogen gab die Klägerin an, dass ihr Sohn sich sehr freuen würde, mit seinem Freund in dieselbe Klasse gehen zu können. Insgesamt nahm die Schulleiterin der Gesamtschule 164 Anmeldungen für 116 zu vergebende Plätze in vier Klassen entgegen. Mit Bescheid vom 13. Februar 2017 lehnte die Schulleiterin die Aufnahme des Sohnes der Klägerin ab, weil die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteige. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass die Kapazität der Schule nicht erschöpft sei und ihrem Sohn auf Grund von Härtefallerwägungen ein Platz an der Schule zustehe. Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2017 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, im Aufnahmeverfahren habe die Schulleitung die Kriterien - Leistungsheterogenität - ausgewogenes Verhältnis zwischen Jungen und Mädchen und - Entscheidung im Losverfahren zu Grunde gelegt. Diese Verfahrensweise sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen bestehe ein Elternwahlrecht nur hinsichtlich der Schulform, nicht hinsichtlich einer konkreten Schule. Es sei rechtlich nicht möglich, dem im Widerspruchsverfahren gestellten Antrag, einen Platz im Rahmen einer Härtefallentscheidung zu erhalten, nachzukommen. Die Gründe, um im Rahmen einer Härtefallregelung bevorzugt einen Platz zu erhalten, seien mit der Anmeldung vorzubringen. Ausweislich des Protokolls der Anmeldung sei dies nicht geschehen. Der Widerspruchsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. April 2017 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 10. Mai 2017 Klage erhoben. Diese begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Sie habe ihren Sohn auf Grund einer bestehenden ADHS, einer Lese-Rechtsschreibschwäche und einer Dyskalkulie sowie mit Blick auf einen sicheren und kurzen Schulweg bei der Gesamtschule angemeldet. Das Auswahlverfahren sei fehlerhaft gewesen. Aus dem Protokoll des Aufnahmeverfahrens ergebe sich, dass im Vorfeld acht Förderkinder vorrangig aufgenommen worden seien. Damit sei das Anmeldeverfahren für Schülerinnen und Schüler mit und ohne festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entgegen Ziffer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 1 Abs. 4 APO-S I nicht zeitgleich durchgeführt worden. Die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung hätten überhaupt nicht am Anmeldeverfahren an der Gesamtschule teilgenommen, sondern seien der Schule durch die Schulaufsicht im Vorfeld des Anmeldeverfahrens namentlich zugewiesen worden. Es sei nicht auszuschließen, dass ohne die Zuweisung weniger Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Gesamtschule aufgenommen worden wären und mehr Schulplätze im Losverfahren zur Verfügung gestanden hätten, sodass sich die Chance für ihren Sohn erhöht hätte, einen Schulplatz zu erhalten. Zudem habe die Schule fehlerhaft die zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität von 116 Schülerinnen und Schülern nicht vollständig ausgeschöpft. Die zur Verfügung stehende Bandbreite sei jeweils um eine Schülerin/Schüler unterschritten worden. Der bloße Umstand, dass die Schule acht Förderkinder aufgenommen habe, rechtfertige die pauschale Herabsetzung der höchstmöglichen Bandbreite um ein Kind pro Klasse nicht. Ob die im Protokoll des Aufnahmeverfahrens aufgezeigte Zuordnung von Schülerinnen und Schülern zu den Leistungsgruppen zutreffend erfolgt sei, könne anhand der überreichten Unterlagen ebenso wenig überprüft werden wie die Ergebniszahlen des Losverfahrens. Ungeachtet dessen sei ihr Sohn wegen seiner vorhandenen Beeinträchtigungen (ADHS, LRS und Dyskalkulie) als Härtefall einzustufen, sodass ihm bereits aus diesem Grund ein Schulplatz zuzuweisen sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule I1. vom 13. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 5. April 2017 den Beklagten zu verpflichten, ihren Sohn D. I. in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Gesamtschule I1. aufzunehmen, hilfsweise unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule I1. vom 13. Februar 2017 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 5. April 2017 den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Aufnahme ihres Sohnes D. I. in die Jahrgangsstufe 5 der Städtischen Gesamtschule I1. zum Schuljahr 2017/2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Schule habe im neuen Jahrgang 4 Eingangsklassen mit 28 Schülerinnen und Schülern aufgenommen. Auf Grund der bevorzugten Aufnahme von 8 Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sei der Klassenfrequenzwert innerhalb der vorgegebenen Bandbreite auf 28 Schülerinnen und Schüler gesenkt worden. Die Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf seien durch die Koordinierung des Schulamtes des Kreises N. benannt worden. Dieses Verfahren entspreche den Vorgaben des § 1 Abs. 4 APO-S I. Da ein Angebot für Gemeinsames Lernen bestehe und pro Parallelklasse 2 Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen worden seien sowie der Klassenfrequenzrichtwert von 27 Schülerinnen/Schüler im Durchschnitt nicht unterschritten worden sei, sei auch in dieser Hinsicht kein Fehler des Auswahlverfahrens zu erkennen. Die angegebenen Beeinträchtigungen des Sohnes der Klägerin stellten keinen Härtefall dar, der eine bevorzugte Aufnahme rechtfertige, sondern seien mittlerweile weit verbreitete Realitäten, denen die Schulen mit anderen Mitteln begegneten. Die Prüfung, ob diese Beeinträchtigungen geeignet seien, sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zu begründen, obliege nicht der Schule im Aufnahmeverfahren sondern sei an ein besonders vorgeschriebenes Verfahren gebunden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule I1. vom 13. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 5. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat weder einen Anspruch auf Aufnahme ihres Sohnes D. in eine Klasse der Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule im Schuljahr 2017/2018 noch einen Anspruch auf die von hilfsweise begehrte erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Aufnahme ihres Sohnes in eine Klasse der Jahrgangsstufe 5 im Schuljahr 2017/2018. Dabei sind etwaige Begründungsmängel des Bescheides vom 13. Februar 2017 durch die Einlassungen im vorliegenden Verfahren unter Übersendung des Aufnahmeprotokolls sowie den ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 5. April 2017 nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. November 2016 - 19 E 707/16 -. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Verf. NRW ‑, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz – GG ‑) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 ‑ m.w.N., vom 1. Oktober 1997 ‑ 19 A 6455/96 ‑ und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 ‑. Die Schulformwahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf. NRW) vorgegebenen eignungs‑ und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs‑ und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 ‑ und 18. Dezember 2000 ‑ 19 B 1306/00 ‑. Dies gilt auch gegenüber dem Recht, eine bestimmte Schule in Anspruch zu nehmen. Weder die Schulformwahlfreiheit noch erst recht das Recht auf Wahl der konkreten einzelnen Schule haben verfassungsrechtlich regelmäßig ein Gewicht, welches in diesem Fall den Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung zurückdrängen könnte. Denn sie finden prinzipiell ihre Grenzen im staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 10, 12 LV NRW, Art. 7 Abs. 1 GG zur Organisation des Schulwesens wie auch in den prinzipiell gleichrangigen Grundrechten anderer Eltern und Schüler. Das Recht auf Wahl der konkreten einzelnen Schule hat im Vergleich zur Schulformwahlfreiheit regelmäßig deutlich geringeres Gewicht. Gegenläufige Belange wie die Kapazitätserschöpfung an der gewählten konkreten einzelnen Schule können es leichter zurückdrängen als diese. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 - juris RN 49. Die Kapazität der Gesamtschule ist erschöpft. Den zur Verfügung stehenden 104 Plätzen für Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und 8 Plätzen für Kinder mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, welche jedoch gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildung-und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I – in der Fassung der Verordnung vom 16. März 2016, SGV. NRW. 233) in einem selbstständigen Verfahren vergeben worden sind, standen insgesamt 164 Bewerbungen gegenüber, weshalb 52 Kinder abgelehnt werden mussten, darunter auch der Sohn der Klägerin. Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit) multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse). Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Der Schulträger der städtischen Gesamtschule I1. hat für diese die Anzahl der Parallelklassen auf vier festgelegt. Die durchschnittliche Klassengröße hat die Schulleiterin ermessensfehlerfrei auf 28 Kinder pro Klasse festgesetzt. Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der im Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens (Februar 2017) geltenden Fassung (Verordnung vom 9. Mai 2016, GV. NRW. S. 243) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in den Klassen 5 bis 7 der Gesamtschule 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. Gemäß der durch § 46 Abs. 4 SchulG gesetzlich ausdrücklich legitimierten Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG kann in Klassen des Gemeinsamen Lernens die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens 2 Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Von dieser Möglichkeit hat die Schulleiterin ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht, da die Gesamtschule zum Schuljahr 2017/2018 insgesamt 8 Kinder, also rechnerisch 2 Kinder pro Parallelklasse, mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen hat. Die Regelung setzt ausweislich der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/2432, Seite 59) die Einsicht um, dass die allgemeinen, durch die Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW festgesetzten Klassengrößen aus pädagogischen Gründen nicht vertretbar sind, wenn an einer Schule Gemeinsames Lernen eingerichtet ist und Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gemeinsam unterrichtet werden. Das Gebot der Kapazitätsausschöpfung bei einem Anmeldeüberhang verpflichtet nicht dazu, die Aufnahmekapazität stets nach dem Bandbreitenhöchstwert von 29 je Eingangsklasse zu bestimmen. Dahinter zurückbleiben (hier um einen Platz je Eingangsklasse) lassen die angeführten Vorschriften der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW sowie § 46 Abs. 4 SchulG NRW zu, wenn Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in das Angebot für Gemeinsames Lernen aufgenommen werden sollen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -. Innerhalb der damit begründeten Gesamtkapazität von (4 x 28 =) 112 Plätzen standen 104 Plätze für Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zur Verfügung. Acht in einem gesonderten Verfahren (vgl. § 1 Abs. 4 APO-S I) zu vergebende Plätze standen nur für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zur Verfügung und somit von Anfang an nicht für den Sohn der Klägerin, zu dessen Gunsten bisher nicht in dem vorgesehenen förmlichen Verfahren sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf festgestellt worden ist. Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und deren Eltern berufen sich bei der Wahl ihrer Schule auf die gleichen Grundrechte wie die Antragsteller. Die Realisierung dieser Rechte setzt voraus, dass auch für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entsprechende Kapazitäten an allgemeinen Schulen errichtet und vorgehalten werden. Das Auswahlverfahren lässt in dieser Hinsicht keine Rechtsfehler erkennen. Angesichts dieser Rechtslage und der Ausschöpfung der ‑ in nicht zu beanstandender Weise begrenzten ‑ Kapazitäten der Schule bei der Bildung der vier neuen Eingangsklassen ist fraglich, ob noch eine Überprüfung der von der Schulleitung vorgenommenen Aufnahmeentscheidung möglich ist, oder ob sich ein Aufnahmeanspruch im Falle rechtswidriger anderweitiger Aufnahmeentscheidungen dann herleiten lässt, wenn ein Verweis auf die Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährung in Art. 19 Abs. 4 GG zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 ‑; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2000 - 1 L 1512/00 -. Diese Frage kann hier dahinstehen. Denn den vorliegenden Unterlagen ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Schulleitung bzw. – im Widerspruchsverfahren – die Bezirksregierung das ihnen bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten der Klägerin fehlerhaft ausgeübt haben (vgl. § 114 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, dass die Schulleitung bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, 4. in Gesamtschulen und in Sekundarschulen Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität), 5. Schulwege, 6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 7. Losverfahren. Ausweislich des Protokolls über das Auswahlverfahren überstieg die Anzahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze. Daher waren zunächst Härtefälle zu berücksichtigen. Solche sind ausweislich des Protokolls des Aufnahmeverfahrens nicht geltend gemacht worden, insbesondere auch nicht von der Klägerin für ihren Sohn D. . Die von der Klägerin nunmehr vorgetragenen Beeinträchtigungen ihres Sohnes finden weder im Protokoll des Aufnahmeverfahrens noch in dem vorgelegten Zeugnis des 1. Schulhalbjahres der Klasse 4 Erwähnung, sodass sie von der Schulleiterin im Anmeldeverfahren gar nicht berücksichtigt werden konnten Zudem hat die Bezirksregierung nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie eine möglicherweise erforderliche individuelle Betreuung und Förderung nicht als Härtefall, der eine bevorzugte Aufnahme rechtfertigt, ansieht. Es ist nachvollziehbar, dass es sich um Beeinträchtigungen handelt, die so oder in ähnlicher Form eine Reihe von Kindern betreffen, und daher nicht als besonderer Härtefall gewertet werden müssen. Zudem können sie auch außerhalb der Schule therapiert werden und ggfs. bei den schulischen Anforderungen an den Sohn der Klägerin in jeder von ihm besuchten Schule berücksichtigt werden. Indem die Schulleitung bestimmte Kriterien des § 1 Abs. 2 APO-S I (wie „Schulwege“) nicht heranzieht, gibt sie damit zugleich kund, im Vorliegen dieser Kriterien keinen Härtefall zu sehen. Im Übrigen hat die Schulleiterin die Kriterien ausgewogenes Verhältnis der Schülerleistungen (= Leistungsheterogenität, = „Muss“-Kriterium an Gesamtschulen) und ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen herangezogen und danach ein Losverfahren durchgeführt. Dies ist verfahrensfehlerfrei. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO‑S I („...und zieht eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran...“) steht es der Schulleitung frei, welche der dort genannten Auswahlkriterien sie heranzieht, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Die Schulleiterin ist nicht gehalten, ihre Entscheidung über die Heranziehung bzw. Nichtheranziehung bestimmter Kriterien im Aufnahmeprotokoll näher zu begründen. Dass und welche Kriterien sie herangezogen hat, ergibt sich aus dem Protokoll über das Aufnahmeverfahren. Es entspricht bei Gesamtschulen verbreiteter Ermessenspraxis in Nordrhein-Westfalen, neben der in Nr. 4 zwingend vorgeschriebenen Leistungsheterogenität die Kriterien des Losverfahrens (Nr. 7) und gegebenenfalls auch das Geschlechterverhältnis (Nr. 2) heranzuziehen. Mit dieser Ermessenspraxis verfolgt die Schulleitung offenkundig das Ziel, den Aufnahmebewerbern möglichst gleiche Aufnahmechancen zu geben und das Aufnahmeverfahren übersichtlich und effizient zu gestalten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 19 B 1264/13 -. Die Anwendung dieser Kriterien durch die Schulleiterin lässt Verfahrensfehler nicht erkennen. Dabei ist das Losverfahren in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einer Schulleiterin der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016, a.a.O. Vor diesem Hintergrund sind Fehler des Losverfahrens nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht gerügt worden. Das Gesetz gibt insbesondere nicht vor, in welcher Weise das Losverfahren durchzuführen ist. Das Kriterium „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ verankert nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen das pädagogische Prinzip der Koedukation. Es dient der tatsächlichen Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2004, - 19 B 1396/04 -, m.w.N. und Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 19 B 1594/05 -. Deshalb hat die Anwendung im Regelfall so zu erfolgen, dass ein ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen bei den berücksichtigten Bewerbern herzustellen ist. Geringfügige oder nur in besonders gelagerten Fällen auftretende Ungleichbehandlungen sind dabei hinzunehmen. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2004, a.a.O. bei einem Bewerberverhältnis von 55 % Jungen und 45 % Mädchen. Auch die Zuordnung der angemeldeten Schüler zu zwei Leistungsgruppen anhand des Notendurchschnitts ist nicht zu beanstanden. Eine proportionale Abbildung des Leistungsprofils des Bewerberkreises ist nicht erforderlich, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 19 B 1009/10 -, vom 10. August 2007 - 1085/07 - und vom 19. August 2004 - 19 B 1579/04 -. Weitere formale Anforderungen an das Aufnahmeverfahren sehen die einschlägigen Regelungen der APO-S I nicht vor. Insbesondere ist die Schulleitung nicht verpflichtet, das Losverfahren öffentlich durchzuführen und/oder dieses über das vorliegende Protokoll des Aufnahmeverfahrens hinaus zu dokumentieren, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 18 L 1336/14 -. Da Ermessensfehler bei der ablehnenden Entscheidung aus den vorgenannten Gründen nicht ersichtlich sind, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die von ihr hilfsweise begehrte erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Aufnahme ihres Sohnes in eine Klasse der Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule im Schuljahr 2017/2018. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.