Beschluss
19 B 684/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0727.19B684.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zum Schuljahr 2020/2021 vorläufig in die Eingangsklasse der Städtischen Gemeinschafts-Grundschule (GGS) C. aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass sich auf der Grundlage der gegenwärtigen Aktenlage ein Aufnahmeanspruch des Antragstellers weder aus der speziell grundschulbezogenen Anspruchsgrundlage in § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS (I.) noch aus der allgemeinen Aufnahmeermächtigung in § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS ergibt (II.). I. Nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Beide Vorschriften begründen nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen strikten unmittelbaren Aufnahmeanspruch, der nur durch die Kapazität der Grundschule begrenzt ist. Der Schulleiter muss vorrangig vor einer Platzvergabe nach den Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS alle Kinder aufnehmen, für welche ihre Grundschule die wohnortnächste Grundschule der gewünschten Schulart ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1136/18 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 28. August 2017 ‑ 19 B 870/17 ‑, juris, Rn. 3, 14, 17. In Bezug auf diese speziell grundschulbezogene Anspruchsgrundlage verfolgt der Antragsteller ohne Erfolg seine schon erstinstanzlich erhobenen Rügen weiter, das Organisationsermessen betreffend die Festlegung der Aufnahmekapazität der GGS C. sei fehlerhaft ausgeübt worden, indem man die Anzahl der zu vergebenden Schülerplätze auf 26 reduziert habe (1.), und die GGS C. sei für ihn die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Sinn der genannten Vorschriften (2.). 1. Zunächst bleibt der Einwand des Antragstellers erfolglos, die Anzahl der zu vergebenden Schülerplätze an der GGS C. sei ermessensfehlerhaft von 29 auf 26 reduziert worden. Grundsätzlich errechnet sich die Aufnahmekapazität einer Schule im Sinn des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW aus der Zahl der Eingangsklassen und den verordnungsrechtlich festgelegten Klassenbildungswerten. Die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang bestimmt der Schulträger in der Regel sowohl jahrgangsübergreifend (Zügigkeit) als auch jahrgangsbezogen als eine für den Schulleiter verbindliche Rahmenfestlegung im Sinn der §§ 46 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rn. 54 f.; Beschlüsse vom 30. März 2020 ‑ 19 B 1212/19 ‑, juris, Rn. 3 f., vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 22, und vom 20. August 2014 ‑ 19 B 961/14 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2017 ‑ 18 K 8151/17 ‑, juris, Rn. 29. Für Grundschulen gilt darüber hinaus § 46 Abs. 3 SchulG NRW. Nach dessen Satz 2 bestimmt der Schulträger deren Kapazität grundsätzlich, indem er die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte festlegt. Er kann die Zahl der in die Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler) einer Grundschule begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (Satz 3). Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt (Satz 4). Die Klassengrößen ergeben sich aus der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (VO 2019 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), hier anzuwenden in der am 14. Februar 2020 gültigen Fassung der Änderungsverordnung vom 23. Mai 2019 (GV. NRW. S. 256). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2020, a. a. O., Rn. 5, und vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1153/18 ‑, juris, Rn. 5. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 VO 2019 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von bis zu 29 eine Klasse (Nr. 1), von 30 bis 56 zwei Klassen (Nr. 2) und bei höheren Schülerzahlen entsprechend mehr Klassen (Nrn. 3 bis 6). Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden (Satz 2). Die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden (Satz 3). Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist je nach der Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger für das betreffende Schuljahr auf sie rechtmäßig verteilt hat, seit dem 1. August 2015 die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO 2019 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2020, a. a. O., Rn. 8 f., und vom 7. Juli 2016 ‑ 19 B 283/16 ‑, juris, Rn. 9; Ehem. Ministerium für Schule und Weiterbildung (MSW) des Landes NRW, Begründung zum Entwurf der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2015 zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, LT-Vorlage 16/2863 vom 22. April 2015, S. 1, 13. Für das Schulaufnahmeverfahren an der GGS C. zum Schuljahr 2020/2021 hat die Stadt I. als Schulträgerin zunächst von der Ermessensermächtigung in § 6a Abs. 1 Satz 3 VO 2019 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW Gebrauch gemacht und die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 bei 37 Anmeldungen zu bildenden zwei Klassen aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen unterschritten, indem sie nur eine Eingangsklasse gebildet hat. Stadt I. , Nr. 1 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 3. Dezember 2019, https://sitzungsinfo . … .de/vorgang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZX5a5dlZ89BtEQycJ04C6kY (zuletzt abgerufen am 24. Juli 2020). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller keinen Einwand erhoben. Gegen die Schülerzahlbegrenzung in dieser Eingangsklasse auf 26, welche die Schulträgerin in Nr. 2 des zitierten Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung festgelegt hat, wendet der Antragsteller lediglich ein, hierfür gebe es „keinen nachvollziehbaren Grund“ (S. 4 der Beschwerdebegründung, im Wesentlichen wortgleich insoweit der erstinstanzliche Schriftsatz vom 4. Mai 2020, S. 2). Mit dieser unsubstantiierten Rüge lässt der Antragsteller unberücksichtigt, dass die Stadt I. insoweit von der bereits zitierten Ermessensermächtigung in § 46 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW Gebrauch gemacht und die Zahl der in die Eingangsklasse aufzunehmenden Schüler der GGS C. begrenzt hat, weil sie dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde für erforderlich ansah (Variante 1 dieser Bestimmung). Insoweit ergibt sich aus der öffentlich zugänglichen Begründung zum zitierten Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, dass nach den damals vorliegenden Anmeldezahlen nur die beiden Eingangsklassen an den Grundschulen B. -C1. und C. jeweils die maximale Schülerzahl von 29 aufweisen würden, während die Eingangsklassen anderer Grundschulen im Stadtgebiet eine Schülerzahl von maximal 24 aufwiesen. Die Begrenzung sei geeignet, die Angleichung der Klassengrößen im Stadtgebiet zu erreichen und das Ziel der gleichen Lernchancen und ‑bedingungen für alle Schüler an I. Grundschulen zu befördern. Die Begrenzung werde von beiden Schulkonferenzen unterstützt und sei auch von der zuständigen Schulamtsdirektorin im Schulausschuss vom 19. November 2019 empfohlen worden. Stadt I. , Vorlage der Verwaltung vom 25. November 2019, Drucksache 268/2019, 2. Erg., S. 3 f., https://sitzungsinfo.hattingen.de/vorgang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZdLApyiTPt7I4DVwhAahlUo (zuletzt abgerufen am 24. Juli 2020). Diese Begründung lässt am Maßstab des § 46 Abs. 3 Satz 2 Variante 1 SchulG NRW keinen Ermessensfehler erkennen. Zudem hat der Vater des Antragstellers unter dem 6. April 2020 an Eides Statt versichert, dass der Fachbereichsleiter Schule und Sport der Stadt I. , Herr U. , ihn, den Vater, in einem etwa 20-minütigen Telefonat am 22. November 2019 unter anderem über „die Gründe der Reduzierung der Klassenstärke“ informiert habe. Unter diesen Umständen sieht der Senat Veranlassung weder für eine Beiladung der Stadt I. als Schulträgerin noch für weitergehende Ermittlungen hinsichtlich der insoweit maßgebenden Ermessenserwägungen. 2. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Sinn des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS die GGS Holthausen, nicht hingegen die GGS C. ist. Die hiergegen gerichteten Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung (S. 2 f.) und in seinem Schriftsatz vom 25. Mai 2020 erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung seines schon erstinstanzlich unterbreiteten Vorbringens, mit dem er erklärtermaßen durchsetzen möchte, „dass für ihn der wahre Weg auf Basis der Darstellungen der Eltern … zugrunde zu legen gewesen wäre.“ Dieses Vorbringen hat bereits das Verwaltungsgericht am Maßstab der vorgenannten Vorschriften und der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung zutreffend gewürdigt. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht es mit naheliegender und überzeugender Begründung als unbeachtlich eingestuft, dass der Vater des Antragstellers bei dem Online-Kartendienst „OpenStreetMap“ erfolgreich eine Änderung der Entfernungsdarstellung dahin bewirkt hat, dass der kürzeste Fußweg zur GGS I2. nunmehr mit 3,7 km länger erscheint als derjenige zur GGS C. (S. 7 des Beschlusses). Entsprechendes gilt für die im Beschwerdeverfahren mitgeteilte ähnliche Änderung, die der Vater des Antragstellers inzwischen auch bei Google Maps hat vornehmen lassen. Auch im Beschwerdeverfahren weiterhin unsubstantiiert geblieben ist zudem die diesen Maßnahmen zugrunde liegende Behauptung des Antragstellers, der kürzeste Fußweg zur GGS I2. sei „wegen umgestürzter Bäume nicht passierbar“. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dieser pauschalen Behauptung bereits entgegen gehalten, es sei unklar, wo sich das Hindernis befinden solle, und, falls es sich auf dem nach eigenen Angaben 95.000 qm großen Grundstück der Familie des Antragstellers befinde, obliege es ihr, es zu beseitigen. An dieser Würdigung, die sich ausdrücklich auf das „Grundstück der Familie“ des sechsjährigen Antragstellers bezieht, geht sein Beschwerdeeinwand von vornherein vorbei, die Hindernisse befänden sich nicht auf dem „Grundstück des Antragstellers“, und er könne „in einem fremden Wald nicht Bäume wegräumen!“. Mit dieser nicht weiter konkretisierten Darstellung bleibt weiterhin offen, wo genau sich die umgestürzten Bäume befinden sollen, in wessen Eigentum sie stehen, sowie, dass und weshalb der Familie des Antragstellers eine Beseitigung oder Veranlassung der Beseitigung dauerhaft unmöglich sein soll (zumal der Vater des Antragstellers u. a. als gewerblicher Holzfäller tätig ist). II. In Bezug auf die allgemeine Aufnahmeermächtigung in § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS verfolgt der Antragsteller sein ebenfalls schon erstinstanzlich geltend gemachtes Begehren weiter, ihm stehe ein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung als Härtefall im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS zu. Auf diese Rüge kommt es im vorliegenden Fall aus der zutreffenden Erwägung des Verwaltungsgerichts betreffend das Fehlen freier Kapazitäten im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS nicht an (S. 9 des Beschlusses). Mit dieser Erwägung setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).