Gerichtsbescheid
21 K 4783/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0824.21K4783.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige gemäß § 14 Abs. 8 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit § 93 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Der Kläger ist der Neffe des am 00. März 2017 verstorbenen Herrn E. F. . Mit notariellem Vertrag vom 26. November 2013 (Urkundenrolle Nr. 1390/2013, geschlossen vor dem Notar Herr Dr. N. L. in F1. ) übertrug dieser dem Kläger und seiner Schwester, Frau K. F. , sein Grundeigentum mit der postalischen Bezeichnung „K1. Str. 235“ in F1. -E1. zu gleichen Teilen (Bl. 2 ff. d. Beiakte Heft 1). Die Eigentumsübertragung erfolgte – wie es Herr E. F. in einer Erklärung vom 20. August 2004 bereits in Aussicht gestellt hatte (Bl. 39 d. A.) – ohne Gegenleistung, Herr F. befand sich im Zeitraum vom 2. September 2014 bis zu seinem Tode in einer stationären Pflegeeinrichtung und erhielt von dem Beklagten als Pflegewohngeldträger seit dem 1. Juni 2015 Pflegewohngeld in Höhe von insgesamt 14.488,98 Euro. Mit Schreiben vom 3. April 2016 (Bl. 4/1 f. d. Beiakte Heft 1) hörte der Beklagte den Kläger zu einer auf § 14 Abs. 8 APG NRW i. V. m. § 93 SGB XII beruhenden Überleitung eines Anspruches des Herrn E. F. nach § 528 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 1. September 2016 (Bl. 4/26 f. d. Beiakte Heft 1) leitete der Beklagte den Schenkungsrückforderungsanspruch des Herrn E. F. auf sich über. Zur Begründung gab er an, Herr E. F. sei bedürftig geworden und außer Stande, seinen angemessenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Ihm stehe daher ein Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB gegen den Kläger zu. Der Rückgewähranspruch sei weder nach § 529 Abs. 1 Alt. 2 BGB noch durch grob fahrlässiges Verhalten des Schenkers nach § 529 Abs. 1 Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Auch könne nicht angenommen werden, es habe sich um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung im Sinne des § 534 BGB gehandelt. Im Interesse einer sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Mittel – insbesondere unter Beachtung des Nachrangprinzips der Sozialhilfe – sowie des Grundsatzes des rechtmäßigen Verwaltungshandelns sei es geboten, die Ansprüche der Heimbewohner auf den Kreis O1. überzuleiten und den Anspruch gegenüber dem Kläger geltend zu machen. In Abwägung seines persönlichen Interesses, den erhaltenen Wert ohne Wertersatz behalten zu können, und dem öffentlichen Interesse, überwiegten die öffentlichen Belange. Zwar könne das Interesse des Klägers darin bestehen, keinen geldwerten Ersatz leisten zu müssen bzw. das Bestehen eines solchen zu verneinen. Dieses müsse allerdings im vorliegenden Falle zurücktreten, da die Grundlage der Sozialhilfe einen gesetzlich stark ausgeprägten Nachranggrundsatz enthalte, der von vornherein ein stärkeres öffentliches Interesse vor der Privatautonomie voraussetze. Im Weiteren könne es auch nicht als unbillig empfunden werden, wenn Herr F. das ihm schenkweise zugewendete Vermögen zurückerhalten würde. Mit Erfüllung des Herausgabeanspruches bzw. des Wertersatzanspruches sei er in der Lage, seine Heimpflegekosten zu bezahlen und wäre somit in dem Umfang nicht auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Insofern sei die Allgemeinheit in jedem Fall geringer oder gar nicht belastet. Vor diesem Hintergrund ergäben sich nach Abwägung der sozialhilferechtlichen Belange sowie der den Kläger schützenswerten Interessen keine Gründe, die zu einem Absehen von der Überleitung führten. Mit Schreiben vom 9. September 2016 (Bl. 4/34 und 4/38 d. Beiakte Heft 1) legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, Herr F. sei entgegen der Annahme des Beklagten leistungsfähig. Dies gelte auch für seine Frau. Die von dieser bei der Antragstellung getätigten Angaben zur Leistungsfähigkeit dürften weder richtig noch vollständig sein. Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 (Bl. 4/45 ff. d. Beiakte Heft 1) wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 1. September 2016 zur Begründung aus, für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige komme es nicht auf das Bestehen der übergeleiteten Forderung an. Nur wenn diese offensichtlich nicht bestehe, könne eine dennoch erlassene, erkennbar sinnlose Überleitung rechtswidrig sein. Der von dem Beklagten behauptete Anspruch scheide jedoch nicht offensichtlich aus. Auch habe der Beklagte sein ihm zustehendes Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Besondere Gründe, die ein Absehen von der Überleitung geböten, seien nicht ersichtlich. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB bestehe ganz offensichtlich nicht, da es sich bei der Schenkung um eine Pflicht- bzw. Anstandsschenkung gehandelt habe. Der schenkungsweisen Übertragung des Eigentums habe eine Erbenersatzregelung zwischen Herrn F. und dem Vater des Klägers zugrunde gelegen. So seien die Brüder sowie deren Schwester im Jahr 2004 Erben einer Tante geworden. Die Erbengemeinschaft habe sich zum damaligen Zeitpunkt in der Gestalt auseinandergesetzt, dass Herr E. F. Alleinerbe geworden sei. Das Erbe sei lediglich mit einer Verfügung zugunsten des Klägers und dessen Schwester belastet gewesen. Hätte der Vater des Klägers zum damaligen Zeitpunkt formell das Erbe ausgeschlagen, so wäre der Kläger an seine Stelle getreten und zu 1/3 Erbe geworden. Dieser Erbanteil hätte damit nicht der Rückforderung unterlegen, was nunmehr auch für das Surrogat gelten müsse. Der Anspruch sei ferner deshalb ausgeschlossen, weil Herr F. leistungsfähig sei bzw. eine mangelnde Leistungsfähigkeit durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt habe. Er sei Geschäftsführer und Inhaber eines Unternehmens gewesen. Dieses sei zwar bereits abgewickelt worden, es müsse jedoch von einer Stammeinlage in Höhe von mindestens 25.000,- Euro ausgegangen werden. Des Weiteren sei auch seine Ehefrau, Frau H. X. , vermögend. Diese sei als Chefsekretärin tätig gewesen und habe bei ihrem Wechsel in den Ruhestand eine erhebliche Abfindung erhalten. Schließlich müsse auch der Verbleib des von Herrn F. angetretenen Erbes nach der Tante aufgeklärt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich zur Begründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, ein Fall der sogenannten Negativevidenz liege nicht vor, da der Rückgewähranspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Die Einlassungen des Klägers, ob es sich bei der in Rede stehenden Auflassung um eine Pflicht- und Anstandsschenkung handele und ob Herr F. leistungsfähig sei und/oder seine soziale Leistungsbedürftigkeit grob fahrlässig verschuldet habe, seien nicht Gegenstand der Überleitung und blieben der Bewertung durch die Zivilgerichte vorbehalten. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Ehe zwischen Herrn F. und Frau X. seit dem 19. Januar 2016 rechtskräftig geschieden und das Unternehmen am 26. August 2015 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind (§ 84 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2016, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2017, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der formell rechtmäßige Bescheid lässt auch in materieller Hinsicht keine Rechtsfehler erkennen. Der Kläger muss die Überleitung des Anspruches des Herrn E. F. nach § 528 Abs. 1 BGB auf den Beklagten hinnehmen. Ermächtigungsgrundlage für die in Rede stehende Überleitungsanzeige ist § 14 Abs. 8 APG NRW in Verbindung mit § 93 SGB XII. Danach gilt Folgendes: Hat u. a. eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist, kann der Pflegewohngeldträger durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 und des § 92 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Ob die Voraussetzungen für eine Überleitung in diesem Sinne erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; nur soweit die zuständige Behörde dabei auch nach ihrem Ermessen zu befinden hat, ist die gerichtliche Überprüfung eingeschränkt (vgl. § 114 VwGO). Zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Juli 1975 – V C 22.74 –, juris Rdnr. 17. Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vor, denn der Beklagte gewährte Herrn E. F. seit dem 1. Juni 2015 Pflegewohngeld nach dem APG NRW. Der Kläger ist auch kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I. Zudem hat der Beklagte die Überleitung – nach entsprechender Anhörung mit Schreiben vom 3. April 2016 – mit dem streitgegenständlichen Bescheid schriftlich gegenüber dem Kläger angezeigt. Darüber hinaus liegt auch ein überleitungsfähiger Anspruch vor. Dabei hängt die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige nicht davon ab, ob der behauptete bürgerlich-rechtliche Anspruch überhaupt und in der geltend gemachten Höhe besteht. Vielmehr bleibt diese Prüfung – im Falle einer rechtmäßigen Überleitung – dem zivilgerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs vorbehalten. Eine Aufhebung der Überleitungsanzeige wegen Fehlern, die den übergeleiteten Anspruch betreffen, kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen ist (Fall der sog. Negativevidenz). Zum Prüfungsumfang: BVerwG, Beschluss vom 15. April 1996 – 5 B 12/96 –, juris Rdnr. 2; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 24. Mai 2016 – 21 K 733/16 –, juris Rdnr. 22 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 23. März 2004 – 4 A 35/03 –, juris Rdnr. 19; VG München, Urteil vom 29. Februar 2000 – M 32b K 99.638 –, juris Rdnr. 27. Vorliegend ist ein Fall der Negativevidenz nicht feststellbar, da der übergeleitete Anspruch jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Sämtliche hier vorgetragenen Einwendungen gegen den übergeleiteten Anspruch obliegen der Klärung durch die Zivilgerichte. Ein Fall der sogenannten Negativevidenz ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Anspruch nach § 528 BGB offensichtlich deshalb ausgeschlossen wäre, da die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 BGB vorlägen. Insbesondere die Frage der Herbeiführung der Bedürftigkeit durch grobe Fahrlässigkeit drängt sich dem Gericht nicht auf und bedarf umfangreicher Aufklärung, insbesondere hinsichtlich des Verlustes des womöglich einmal vorhandenen Vermögens des Herrn E. F. . Ebenso liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 534 BGB in offensichtlicher Weise vor. Danach unterliegen Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nicht der Rückforderung. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht davon aus, dass eine Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn dem Schenker eine besondere Pflicht für die Zuwendung oblegen hat, eine Pflicht, die aus den konkreten Umständen des Falles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen und die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind. Siehe nur exemplarisch BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 – X ZR 126/98 –, juris Rdnr. 7 und E. Herrmann in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 534 BGB Rdnr. 2. Die von Herrn F. am 20. August 2004 abgegebene Erklärung allein rechtfertigt es vor dem Hintergrund dieser vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine sittliche Pflicht nicht, von einem Vorliegen der Voraussetzungen des § 534 BGB auszugehen. Auch hier bedarf es weitergehender Aufklärung hinsichtlich des Vermögens und der Lebensstellung der Beteiligten, die das Gericht nicht ohne Weiteres zu erkennen vermag. Soweit der Kläger mit seinem Hinweis auf die angeblich bestehende Leistungsfähigkeit des Herrn E. F. sinngemäß einwenden will, die Überleitungsanzeige setze voraus, die für ihn erbrachten Leistungen als Hilfeempfänger müssten rechtmäßig gewährt worden sein, so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Denn durch das Bundesverwaltungsgericht ist bereits im Hinblick auf die Vorgängerregelung des § 93 SGB XII, dem § 90 BSHG, geklärt, dass es für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige keine Rolle spielt, ob die geleistete Hilfe zu Recht oder zu Unrecht gewährt worden ist. Begründet wird dies mit der Durchsetzung des Nachrangprinzips, das auch im neuen Recht gemäß § 2 SGB XII einen tragenden Grundsatz des Sozialhilferechts darstellt. Die Geltung des Nachrangprinzips gegenüber Drittverpflichteten soll auch dann unberührt bleiben, wenn der Sozialhilfeträger in bestimmter Hinsicht fehlerhaft Hilfe gewährt hat, denn es wird als unbillig angesehen, wenn der Drittverpflichtete aus einem Fehler des Sozialhilfeträgers einen Vorteil in dem Sinne ziehen könnte, dass ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Klage des Sozialhilfeträgers verschont bleiben könnte, BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 – 5 C 25/87 –, juris Rdnr. 18 f.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – L 20 B 135/06 SO ER –, juris Rdnr. 20 zu § 93 SGB XII; Schellhorn , in: ders./Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 93 SGB XII Rdnr. 29. Diese Erwägungen zum Nachrangprinzip, denen sich die Einzelrichterin anschließt, sind auch für das Pflegewohngeldrecht zugrunde zu legen, da sich die aus § 2 SGB XII ergebenden Grundsätze auch in § 14 Abs. 2 APG NRW wiederfinden. Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn die Belange eines Drittverpflichteten in unzulässiger Weise verkürzt würden, BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 – 5 C 25/87 –, juris Rdnr. 18 f.; Schellhorn , in: ders./Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 93 SGB XII Rdnr. 29. Die schutzwürdigen Belange des Drittverpflichteten – das heißt, hier des Klägers – werden aber nicht berührt, solange alle bestehenden Einwände gegen den übergeleiteten Anspruch im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden können. Dies ist im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Einwendungen des Klägers der Fall, denn – wie auch der Beklagte in seiner Klageerwiderung angemerkt hat – sind die Einlassungen des Klägers, es handele sich bei der in Rede stehenden Schenkung um eine Pflicht- oder Anstandsschenkung im Sinne des § 534 BGB und/oder Herr E. F. habe seine Leistungsbedürftigkeit grob fahrlässig im Sinne des § 529 Abs. 1 BGB verschuldet, erst im zivilgerichtlichen Verfahren als Ausschlussgründe eines möglichen Anspruches nach § 528 BGB zu berücksichtigen. Schließlich sind Ermessensfehler des Beklagten bei der Entscheidung über die Überleitung nicht festzustellen. Die Erwägungen in dem angefochtenen Bescheid lassen erkennen, dass neben dem allgemeinen Aspekt der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln auch geprüft wurde, ob die spezielle Situation des Klägers als Drittverpflichteter ausnahmsweise ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnte. Dass dazu keine detaillierten Ausführungen gemacht wurden, ist nicht zu beanstanden, insbesondere weil der Kläger keine durchgreifenden Argumente angeführt hat, die einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass das Ermessen zu seinen Ungunsten fehlerhaft ausgeübt worden sein könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass besondere Umstände im Bereich des Drittverpflichteten, die dazu führen könnten, die Durchsetzung des Nachrangs des Pflegewohngeldes zu seinen Gunsten auszuschließen, nur in ganz besonders gelagerten Fällen als möglich erachtet werden, etwa ein Drittverpflichteter einen pflegebedürftigen Familienangehörigen vor dem Eintreten der Hilfe weit über das Maß der ihn treffenden Verpflichtung hinaus gepflegt und den Träger dadurch erheblich entlastet hat, BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 – 5 C 7/91 –, juris Rdnr. 18 = BVerwGE 92, 281-288. Eine solche Ausnahmesituation ist im vorliegenden Fall erkennbar nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.