Urteil
3 K 37/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:0908.3K37.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Beigeladene betreibt auf seiner Hofstelle T. Hof in der N. Straße 280 in N1. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit ca. 660 Mastschweineplätzen und darüber hinaus eine weitere Schweinemastanlage mit ca. 1.400 Mastplätzen sowie eine Biogasanlage in F. -L. . Das Grundstück des Klägers liegt ungefähr 300 bis 350 Meter von der Hofstelle des Beigeladenen entfernt in nordöstlicher Richtung und östlich der L 000. Der Kläger ist selbst kein Landwirt. Er wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau auf dem dortigen L1. . Der Hof des Beigeladenen befindet sich in etwa unterhalb der S. nordöstlich der Bundesautobahn A 00 und östlich der S1. in einem bauplanungsrechtlichen Außenbereich sowie im Landschaftsschutzgebiet „G. -J. -Terrassenplatten“ nach dem Landschaftsplan L 2.2.2.14 vom 28. Februar 2005. Gemäß Ziffer 2.2.1 III. Nr. 4. dieses Plans (Seiten 93 und 94 der textlichen Festsetzungen) besteht für das hier in Betracht kommende Grundstück des Beigeladenen ein Bauverbot („Zum Schutz der unter Landschaftsschutz stehenden Flächen sind ... alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“). Der Hof des Klägers befindet sich ebenfalls im Bereich des vorgenannten Landschaftsplans. Am 13. Juli 2011 beantragte der Beigeladene die Erweiterung seines bestehenden Betriebes in N1. u. a. durch einen neuen Stall (Betriebseinheit BE 3) auf eine Gesamttierplatzzahl von insgesamt 2.412 Mastplätzen. Ein kleiner Teilbereich seines Grundstücks ist im nordöstlichen Bereich hinsichtlich der ebenfalls geplanten Betriebseinheit BE 2 (Abdeckung des vorhandenen Güllehochbehälters) im Altablagerungskataster der Beklagten eingetragen (H 3‑A 1001). Ausweislich des Antrags sollte für das Vorhaben des Beigeladenen eine zusätzliche Fläche von ungefähr 3.400 m², die zurzeit noch als Ackerland genutzt würde, beansprucht werden. Ausgehend von einer Jahresproduktion von 5.914 Schweinen sollte sich ein Mastdurchgang über 120 Tage erstrecken, gefolgt von einem 8-tägigen Leerstand zur Reinigung und Vorbereitung für den nächsten Durchlauf. Die Mastschweine sollten mit einem Gewicht von ungefähr 28‑30 kg eingestallt und bis zu einem Endgewicht von 110 kg gemästet werden. Die anfallende Gülle von ca. 3.618 m³ und das Reinigungswasser sollten auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht, ein Teil sollte über die Nährstoffbörse NRW entsorgt werden. Den Antragsunterlagen beigefügt war neben einer Anlagen- und Betriebsbeschreibung mit detaillierten Angaben zur künftigen Lärmsituation u.a. ein Geruchs- und Ammoniakgutachten des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz S2. & I. aus B. vom 9. Mai 2011 beigefügt, welches in der Folgezeit unter dem 8. November 2013 ergänzt wurde. Im ersten Gutachten kamen die Gutachter u. a. zu dem Ergebnis: „... werden an den umliegenden unbeteiligten Häusern folgende belästigungsrelevanten Kenngrößen IG b erreicht: Wohnhäuser im Außenbereich max. 0,09. Durch diese Ergebnisse kann gezeigt werden, dass der in den Auslegungshinweisen zur GIRL genannte Immissionswert für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0,25) hier eingehalten wird. Die Immissionssituation der Wohnhäuser auf den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieben ist maßgeblich von den Emissionen der eigenen Hofstelle geprägt“. Auf dem Grundstück des Klägers wurde im Bereich seines Wohnhauses ausweislich der angefertigten Rasterskizzen eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung im Planzustand im Fernbereich von IG b von 0,08, 0,08, 0,09 und 0,11 (in 4 Rastern) errechnet. Sämtliche Werte liegen unter 0,15; der Wert von 0,11 wurde nordöstlich des Wohnhauses (und damit nicht in Richtung des Vorhabens des Beigeladenen) ermittelt. Die ergänzende Stellungnahme vom 8. November 2013 kam zu dem Ergebnis, dass an den umliegenden Wohnhäusern im Außenbereich belästigungsrelevante Kenngrößen IGb von maximal 0,09 im Nahbereich bzw. von 0,14 im Fernbereich erreicht werden (wobei der Wert von 0,14 nicht im Bereich des Hofes des Klägers ermittelt wurde). So könne „gezeigt werden, dass der in den Auslegungshinweisen zur GIRL genannte Immissionswert für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0.25) eingehalten wird.“ Ausweislich Seite 15/25 der Ergänzung (Belästigungsrelevante Kenngrößen, Gesamtbelastung, Ist‑ & Planzustand, Fernbereich) ergeben sich nach dem Ergänzungsgutachten Werte für den Hof des Klägers von 0,09, 0,08, 0,09 und 0,07. Die Zusatzbelastung des Hofes des Beigeladenen „alleine“, Ist‑ & Planzustand, Fernbereich, beträgt: 0,09, 0,07, 0,08 und 0,07. Sämtliche Werte liegen danach ebenfalls unter 0,15. Die Beklagte leitete ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG ein. Der Kläger hat in diesem als Einwender Nr. 4 Einwendungen erhoben. Die Bekanntgabe des Vorhabens erfolgte am 15. November 2011 im Amtsblatt der Beklagten sowie in der WAZ und der NRZ. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stellte der Beigeladene wegen der Lage seines Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet (nachträglich) einen Antrag auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 7. Februar 2012 wurde ein schalltechnisches Gutachten – Immissionsprognose – gleichfalls des Ingenieurbüros S2. & I. mit Datum vom 8. Februar 2012 vorgelegt. Dieses zeigt ausweislich seiner Zusammenfassung, dass die Geräuschimmissionen des Betriebs des Beigeladenen die zu beachtenden Immissionsrichtwerte zur Tag- und Nachtzeit unterschreiten würden. Es sei allerdings zu beachten, dass die Lkw- und Schlepperfahrzeugbewegungen sowie die Verladevorgänge ausschließlich zur Tagzeit stattfinden und dass die Schallimmissionen der Abluftkamine für die alte Betriebseinheit BE 1 (vorhandener Maststall) den Schallleistungspegel 75 dB(A) sowie für die neue Betriebseinheit BE 3 den Schallleistungspegel von 78 dB(A) gemessen am Abluftschacht nicht überschreiten dürften. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellte unter dem 14. Juni 2012 eine „Plausibilitätsprüfung des beigefügten Gutachtens“ (des Büros S2. & I. vom 9. Mai 2011). Auf Seite 7 gelangt es zu dem „Fazit: 1. Die Emissionssituation ist plausibel dargestellt. 2. Ob alle relevanten Betriebe als Vorbelastung erfasst sind, muss die Genehmigungsbehörde feststellen. 3. Die Bestimmung der Immissionszusatzbelastungen für Geruch, Ammoniak und Stickstoff ist nachvollziehbar und plausibel. 4. Eine rechnerische Überprüfung der Ausbreitungsberechnung wurde nicht durchgeführt.“ Schließlich legte der Beigeladene noch eine Stellungnahme zur Neuberechnung der Stickstoffdeposition des Landschaftsarchitekten Q. aus E. mit Datum vom 5. Juli 2012 in Ergänzung dessen bereits eingereichten landschaftspflegerischen Begleitplans aus dem Monat Mai 2011 vor. Am 3. Dezember 2012 erließ die Beklagte den angefochtenen Genehmigungsbescheid, wodurch dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen mit 2.412 Mastscheinplätzen erteilt wurde. In dem Bescheid wird zudem auf die von der Unteren Landschaftsbehörde zuvor unter dem 16. Juli 2012 erteilte Befreiung gemäß § 67 BNatSchG hingewiesen. Gemäß Teil II. Nr. 3. werden die im Anhang 1 aufgeführten Antragsunterlagen (einschließlich Gutachten und Stellungnahmen) ausdrücklich zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemacht. Unter B. (Seite 7 ff.) enthält dieser Auflagen und Hinweise, u. a. zu Immissionsschutz (Nr. 2.), Geräusche (Nr. 2.1), Luftreinhaltung (Nr. 2.2), hier insbesondere Nr. 2.2.1: „ist sicherzustellen, dass die von der Schweinemastanlage insgesamt verursachten Geruchsimmissionen an den umliegenden Wohnhäusern die … ermittelte belästigungsrelevante Kenngröße IGb von maximal 0,09 nicht überschreitet.“, Baurecht (Nr. 4), Ertüchtigung der Zuwegung (Nr. 4.7), Gesundheitsschutz (insbesondere Nr. 5.1: Bioaerosole), Wasser- und Abfallwirtschaft (Nr. 7., insbesondere zum Wasserrecht und zur Gülleproblematik: Nr. 7.1 ff.) und Bodenschutz (Nr. 8.1). Ferner wird auf Seite 5 die Abdeckung des vorhandenen Güllehochbehälters mit einem „Festdach“, nach der Nebenbestimmung Nr. 2.2.11 mit einem „Zeltdach“ gefordert. Die Nebenbestimmung Nr. 2.1.5 wurde von der Beklagten am 2. November 2015 gegenüber dem OVG NRW (in dem Berufungsverfahren 8 A 1031/15 des Nachbarn M. ) ab Satz 2 wie folgt geändert: „Die Anzahl der Ausnahmen darf zehn Nächte eines Kalenderjahres nicht überschreiten. Auch Ausnahmen an mehr als zwei Wochenenden hintereinander sind nicht zulässig (Ziffer 7.2 TA Lärm).“ Der Kläger hat gegen den Bescheid am 3. Januar 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der angefochtene Genehmigungsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, denn es hätte eine UVP durchgeführt werden müssen. Auch hätte im Hinblick auf den Landschaftsschutz und das Bauverbot ein erhöhter Prüfungsmaßstab zur Anwendung gebracht werden müssen. Überdies sei die Genehmigung materiell rechtswidrig, denn es sei in Bezug auf ihn – den Kläger – nicht sichergestellt, dass die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden drittschützenden Pflichten erfüllt werden könnten. In Bezug auf die Geruchsbelastung gebe es keine sichere Prognose. Die in den Gutachten zur Ermittlung herangezogenen Werte seien widersprüchlich; tatsächlich überschreite die Gesamtbelastung unzweifelhaft den Wert von IG b 0,09. Zudem sei der maßgebliche Emissionshöchstwert von IW 0,15 nicht in die behördliche Genehmigung aufgenommen worden. Des Weiteren sei er durch die erhebliche Freisetzung von Bioaerosolen bzw. der fehlenden Festsetzung einer Obergrenze in seinen subjektiven Rechten verletzt. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Genehmigung vom 3. Dezember 2012 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 g) des Anhangs zur 4. BImSchV auf dem Grundstück N. Straße 280 in N1. S1. , Gemarkung J1. , Flur 1/0, Flurstück 2/00 in der Fassung vom 2. November 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihren Genehmigungsbescheid und tritt den Ausführungen des Klägers insgesamt entgegen. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält den angefochtenen Genehmigungsbescheid ebenfalls insgesamt für formell und materiell rechtmäßig. In dem Berufungsverfahren 8 A 1031/15 (VG Düsseldorf 3 K 9246/12) des Nachbarn M. hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 10. November 2015 die Klage des Klägers M. abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31. Januar 2017 - 7 B 2.16 - die Beschwerde des dortigen Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2015 hatte das erkennende Gericht das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das Berufungsverfahren M. angeordnet. Nach dem Antrag des Beigeladenen vom 21. Dezember 2016 hat das Gericht das Verfahren entsprechend § 250 ZPO fortgeführt, nachdem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen war. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte 3 K 37/13 sowie der Gerichtsakte 3 K 9246/12 (M. ) nebst sämtlicher beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I.Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO ist die statthafte Klageart, da sie sich gegen einen den Beigeladenen begünstigenden immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsakt der Beklagten mit den Kläger belastender Drittwirkung wendet, nämlich gegen deren Genehmigungsbescheid vom 3. Dezember 2012 in der Fassung vom 2. November 2015 bezüglich der geänderten Nebenbestimmung Nr. 2.1.5. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Klagebefugnis steht privaten Betroffenen dann zu, wenn und soweit sie geltend machen (können), in ihren eigenen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Rechtsverletzung muss (lediglich) möglich sein. Bei Klagen von Drittbetroffenen bzw. Nachbarn setzt dies stets die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts voraus. Davon ist wegen der möglichen Beeinträchtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 14 Abs. 1 GG auszugehen. Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts ist bezüglich des vom Kläger gerügten Verstoßes gegen das Bauverbot im Landschaftsplan 2.2.2.14 der Beklagten vom 28. Februar 2005 (Belegenheit des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet „G. -J. -Terrassenplatten“) und der dem Beigeladenen vor diesem Hintergrund am 16. Juli 2012 erteilten Befreiung hiervon nicht gegeben. Denn Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes und des vorliegend normierten Bauverbotes kommt keine nachbarschützende Wirkung zu, da sie allein im öffentlichen Interesse erlassen worden und öffentlichen Zielen zu dienen bestimmt sind. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris, Rn. 119 ff., im Nachgang zu VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 -, juris. Auch bietet der Landschaftsplan der Beklagten an keiner Stelle einen ausreichenden Anlass für die Annahme, dass sich der Kläger auf das Bauverbot und die erteilte Befreiung hiervon berufen kann. Denn ausweislich der allgemeinen Erläuterungen, der Entwicklungsziele und der textlichen Festsetzungen dient der Plan ausschließlich öffentlichen Belangen wie Naturschutz und Landschaftspflege. Auch aus den Erläuterungen der textlichen Festsetzungen zu Ziffer 2.2.1 (I. Schutzgegenstand), Seite 93, wonach Landschaftsschutzgebiete nach § 21 LG NRW u.a. zur Sicherung und Verbesserung des Immissionsschutzes festgesetzt werden, ergibt sich keine andere Beurteilung, da aufgrund des Standortes dieser Erläuterung sowie wegen Sinn und Zweck des Landschaftsplans erkennbar allein auf den Schutzgegenstand Naturhaushalt und Nutzungsfähigkeit der Naturgüter abgestellt wird, nicht aber (auch) auf den Schutz von dort lebenden Menschen. Das BImSchG soll zwar u.a. auch den Menschen, allerdings gleichberechtigt auch Tiere und Pflanzen, den Boden und das Wasser vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützen (vgl. § 1 Abs. 1). Vor diesem Verständnis soll die Verwendung des Begriffs Immissionsschutz aufgrund seiner erkennbaren Verbindung allein mit den Zielen des Landschaftsschutzes nicht auch den Kläger als Bewohner vor fremden Bauvorhaben schützen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris, Rn. 119 ff., im Nachgang zu VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 -, juris. Die im Baurecht entwickelten Grundsätze einer wechselseitigen Schicksalsgemeinschaft sind zudem bereits wegen der unterschiedlichen Interessenlage und Schutzrichtung im Natur- und Landschaftsschutz nicht übertragbar (bzw. ergänzend anzuwenden). Die weiteren auf die Beeinträchtigung der Landschaft, des Landschaftsschutzes und des Wassers gerichteten Rügen des Klägers greifen mangels Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten mangels drittschützender Wirkung ebenfalls nicht durch. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob Flächen für die Landwirtschaft planungsrechtlich festgesetzt worden sind oder nicht. II.Der Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2012 in der Fassung vom 2. November 2015 bezüglich der Nebenbestimmung Nr. 2.1.5 ist materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Vorhaben des Beigeladenen ist gemäß der §§ 4, 6 BImSchG genehmigungsfähig. Diesem steht insbesondere kein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG unter Berücksichtigung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) vom 29. Februar 2008 in der Fassung vom 29. Februar 2008 und der Ergänzung vom 10. September 2008 zu, die in NRW als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Dabei gelten für den Kläger des vorliegenden Verfahrens, der anders als sein Nachbar M. – der Kläger in dem Verfahren 3 K 9246/12 – kein Landwirt ist, andere Überlegungen als in dessen Verfahren. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ist zunächst grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides. Vgl. VGH Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, juris, Ls. 2 und Rn. 61 f.; Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris, und vom 9. Dezember 2013 ‑ 8 A 1451/12 ‑, juris, Ls. 1 und Rn. 16; Niedersächsisches OVG (Nds. OVG), Beschluss vom 27. Februar 2012 - 1 2 LA 75/11 -, juris Ls. 1. und Rn. 129; auch: VG Minden, Urteil vom 24. Februar 2014 - 11 K 805/11 -, juris, Rn. 149 ff. Nicht darauf abzustellen ist, ob nachträglich etwaige Rechtsänderungen zu Gunsten oder zu Ungunsten eines Antragstellers eingetreten sind. Die für Anfechtungsklagen im Baurecht entwickelten anderslautenden Grundsätze sind den baurechtlichen Besonderheiten geschuldet und wegen der grundlegenden Unterschiede auf das Immissionsschutzrecht nicht übertragbar. Vgl. VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, juris; Beschluss vom 7. August 2014 - 10 S 1853/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 -, juris. Das Ergänzungsgutachten des Büros S3. & I. vom 8. November 2013 vermag den Beurteilungszeitpunkt nicht zu verändern, da dieses von der Beklagten nicht im Bescheidwege (nachträglich) gewürdigt worden ist. Ebenso vermag die Änderung der Nebenbestimmung Nr. 2.1.5 unter dem 2. November 2015 gegenüber dem OVG NRW im Berufungsverfahren 8 A 1031/15 zu keiner Verschiebung zu führen, da diese Nebenbestimmung sich nicht zu Geruchsbeeinträchtigungen verhält. Weiterhin kommt der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2013 (sogenannter Filtererlass) bereits deswegen nicht zur Anwendung, weil hinsichtlich des Klägers der für diesen maßgebliche Immissionswert IW von 0,15 gemäß Nr. 3.1 Tabelle 1 der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) nicht überschritten wird. Dieser hat zudem bei der rechtlichen Betrachtung unberücksichtigt zu bleiben, weil er erst nach Erlass des angefochtenen Genehmigungsbescheides erlassen wurde. Schließlich hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem bereits zitierten Urteil vom 10. November 2015 keine Verschiebung des Beurteilungszeitpunktes nach hinten angenommen. 1.Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Rechtlich-relevante Verfahrensfehler, die sich nach den Umständen des Einzelfalls materiell-rechtlich auf Abwehrrechte des Klägers ausgewirkt haben könnten, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Oberbürgermeisterin der Beklagten als zuständige Behörde die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens beachtet. Die Errichtung zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen mit mehr als 2.000 Mastschweineplätzen erfordert zutreffenderweise gemäß Ziffer 7.1 Spalte 1 lit. g) des Anhangs zur 4. BImSchV eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG. Das gemäß § 2 der 4. BImSchV durchgeführte Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG mit Beteiligung der Öffentlichkeit ist rechtlich beanstandungsfrei; gleiches gilt für die nach § 3c UVPG, Ziffer 7.7.2 Spalte 2 (A) Anlage 1 UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles. Das Vorhaben des Beigeladenen ist als eigenständige Anlage anzusehen. Eine Gesamtbetrachtung mit der in F. betriebenen Mastanlage gemäß § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV als gemeinsame Anlage kommt nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich um eine unabhängig davon bestehende (weitere) Anlage i.S.v. § 1 Abs. 2, 3 der 4. BImSchV, da erkennbar kein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang dergestalt, dass die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen und mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind, gegeben ist. Vgl. allgemein nur BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 - 7 B 2.08 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris; Urteil vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 -, juris. Der in § 24 Abs. 1 VwVfG NRW normierte Untersuchungsgrundsatz ist beachtet worden. Dabei lässt es das Gericht dahinstehen, inwieweit diese Norm vor dem Hintergrund der speziellen und damit vorrangig zu beachtenden Verfahrensvorschriften der §§ 6 und 10 BImSchG überhaupt oder in welchem Ausmaß ergänzend heranzuziehen ist - vgl. Kopp / Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 18. Auflage 2017, § 24 Rn. 4 f.; Jarass, BImSchG, Kommentar, 11. Auflage 2015, § 10 Rn. 9 - und inwieweit ihr überhaupt als allgemeine Verfahrensvorschrift ein drittschützender Charakter zukommen kann. Vgl. zur drittschützenden Wirkung von Verfahrensvorschriften: BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23/10 -; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 7 ME 271/04 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -; Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 A 11330/07 -; VG Münster, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 7 L 1541/04 -; auch VG München, Urteil vom 26. September 2012 - M 9 K 11.2647 -, sämtlich juris. Entsprechende Verstöße gegen Verfahrensrecht sind jedenfalls im Immissionsschutzrecht nicht nachbarrechtsrelevant. Denn das Gericht prüft die vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügten Verstöße (insbesondere Beeinträchtigungen aufgrund von Immissionen wie Geruch, Ammoniak, Aerosole, Lärm) nachfolgend umfänglich im Bereich der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung vor dem Hintergrund der Frage der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens des Beigeladenen als gebundene Entscheidung (vgl. nachfolgend zu 2.). Verfahrensmängel gemäß § 10 BImSchG sind ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere eine etwaige fehlerhafte Bekanntmachung ist nur dann anfechtbar, wenn ein Nachbar an der Ausübung der ihm grundsätzlich zustehenden Teilhaberechte gehindert wird. Vgl. Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Loseblattausgabe, Stand Mai 2017, § 10 BImSchG Rn. 85. Dies ist hier erkennbar nicht der Fall. Der Kläger war in der Lage, insbesondere die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen zu erkennen (vgl. Ordner Beiakte Heft 1, Kurzbeschreibung zu 1., Nr. 10.3, sowie die ausführliche Anlagen- und Betriebsbeschreibung zu 4., aus der sich die Beeinträchtigungen umfassend und nachvollziehbar ergeben, vgl. zu 2.3, S. 21 bis 24). Damit vermochte er seine Rechte umfassend wahrzunehmen; insbesondere hat er als Einwender (Nr. 4) seine Einwendungen umfassend angebracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris, Rn. 39 ff. Dass Gutachten im Zeitpunkt des öffentlichen Erörterungstermins am 7. Februar 2012 noch nicht vorlagen bzw. (umfassend) erläutert wurden, ist ebenfalls unerheblich. Denn § 10 BImSchG setzt nicht voraus, dass bis zum Erlass eines Genehmigungsbescheides der betroffenen Öffentlichkeit sämtliche der Entscheidung dienenden Unterlagen zur Kenntnis zu bringen sind. Die Beklagte hat ferner gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG die ihr im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegenden Unterlagen ausgelegt; des Weiteren hat sie im Rahmen des weiteren Verfahrensgangs Stellungnahmen betroffener Behörden gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG eingeholt und darüber hinaus im Rahmen ihrer Prüfungsbefugnis u. a. (weitere) gutachterliche Prüfungen veranlasst und durchgeführt. Schließlich ist die Bekanntmachung des Vorhabens unter Beachtung der sonstigen Vorgaben des § 10 Abs. 3, 4 BImSchG ebenso wie die Zustellung des Genehmigungsbescheides gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG rechtlich beanstandungsfrei erfolgt. 2.Der Genehmigungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Anforderungen der GIRL hinsichtlich der zulässigerweise hinzunehmenden Geruchsbeeinträchtigungen sind beachtet worden. Damit ist keine Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der drittschützenden Betreiberpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG gegeben. Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob es sich bei dem Maststall des Beigeladenen um ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (landwirtschaftlicher Betrieb) i. V. m. § 201 BauGB oder um einen gewerblichen Betrieb handelt, weil es im Ergebnis nur auf die Art der Gerüche ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris, Rn. 119 ff. zu § 201 BauGB; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 7 B 38/15 und 39/15 -, juris; gewerbliche Tierhaltungsanlagen sind nach der aktuellen Gesetzesfassung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich nicht mehr privilegiert, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris. Landwirtschaftliche Gerüche, die von der GIRL erfasst werden, sind nämlich auch solche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 7 B 38/15 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 8 A 1487/14 -, juris, Rn. 78; Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris, Rn. 63 f. und 100 f. Daher kann auch offen bleiben, ob die sich in den Antragsunterlagen befindliche unter dem Briefkopf der Landwirtschaftskammer NRW vom 11. März 2011 verfasste Stellungnahme zu § 201 BauGB deswegen unverwertbar ist, weil sie tatsächlich nicht von der Kammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts stammt, sondern von dem dort beschäftigten Mitarbeiter K. , der diesbezüglich in einem privaten Rechts- bzw. Beraterverhältnis zu dem Beigeladenen stand, ohne dass dieser bzw. seine Prozessbevollmächtigten das Gericht hiervon in Kenntnis gesetzt haben. Die weitere Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle N2. , vom 22. Dezember 2011 beruht zum einen auf dieser Stellungnahme und dürfte damit ebenfalls keine taugliche Beurteilungsgrundlage darstellen. Zum anderen wäre sie auch für sich keine ausreichende Grundlage, weil sie keine nachvollziehbaren Einzelheiten bzw. Beurteilungsgrundlagen enthält. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann – bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften – auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 mit Begründung und Auslegungshinweisen zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; Beschluss vom 5. August 2015 - 4 BN 28/15 -, juris; Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 B 38/15 und 7 B 39/15 -, juris; Beschluss vom 31. Januar 2017 - 7 B 2.16 -; OVG NRW in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris, Ls. 1 und Rn. 30 f. (m. w. N. ); Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Ls. 2 und Rn. 8; Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris, Ls. 1 und Rn. 72; Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn 69 f.; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris, Rn. 55; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 LA 114/11 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris, Rn. 47 ff.; Bayerischer (Bay.). VGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 15 CS 15.1576 -, UPR 2016, 32; OVG Schleswig, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 MB 21/15 -, juris; VG Düsseldorf, vgl. nur Urteil vom 24. April 2012 ‑ 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 75 ff. (m. w. N.). Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15; einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 GIRL ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 (25% der Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich (vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen) einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris; Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 -, juris, Ls. 2 und Rn. 15; Beschluss vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris; Beschluss vom 3. August 2012 ‑ 8 B 290/12 -, juris; Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris, Ls. 1 und Rn. 5 f. (m. w. N.); nach dem Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 75, ist ein hinreichend belastbares Gutachten bzw. (Rn. 80) eine hinreichend belastbare Prognosegrundlage erforderlich; ebenso VG Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 6. Mai 2014 - 3 K 5877/11 - und - 3 K 356/13 -; generell zum Erfordernis einer „auf der sicheren Seite“ liegenden und realistischen Prognose im Immissionsschutzrecht (hier bezogen auf den Bereich der TA Lärm) vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1178/14 -, nrwe, Ls. 3. und 4; aktuell: OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015, a.a.O., juris, Rn. 47 ff.; Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris, Rn. 65 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 15 CS 15.576 -, juris. Nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL ist es zwar im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls möglich, bei der Geruchsbeurteilung eine Überschreitung des Wertes von 0,15 auf bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche zu tolerieren. Hier liegt allerdings kein Fall der Betroffenheit eines beteiligten Nachbarn vor, weil der Kläger keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt (bzw. geführt hat). Im Außenbereich ist der für Dorfgebiete anzusetzende Wert von 0,15 als Obergrenze anzunehmen (vgl. Tabelle 1 zu Nr. 3.1. GIRL). Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015, a. a. O., juris, Rn. 67 f. Das Grundstück des Klägers befindet sich zunächst ausweislich des Bebauungsplans „S4. -L. “ ‑ Blatt 20 - aus dem Jahre 1963 in einem bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Tatsächlich liegt dort eine landwirtschaftlich geprägte Siedlungsstruktur mit vereinzelter Bebauung (Hofbebauung) vor. Aufgrund dieser räumlichen Lage sind dem Kläger außenbereichstypische Belästigungen wie etwa Gerüche und Lärm grundsätzlich zumutbar. Anwohner in einem Außenbereich müssen nämlich mit dem Vorhandensein und der Errichtung von im Außenbereich privilegierten Anlagen rechnen. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss daher generell mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen und typische Begleiterscheinung einer landwirtschaftlichen Nutzung sind. Allerdings sind unzumutbare Beeinträchtigungen nicht hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 66 f.; auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 ‑, juris. Für den Kläger besteht (damit) kein erhöhter Schutzanspruch, wie er Bewohnern eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder eines beplanten Innenbereichs gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zukommen könnte, ohne dass es hier weiterer Ausführungen bedarf. Das Gutachten des Büros S3. & I. vom 9. Mai 2011 in der Fassung des Ergänzungsgutachtens vom 8. November 2013 mit belästigungsrelevanten Kenngrößen von jedenfalls kleiner als 0,15 ist bezogen auf den Kläger im Ergebnis verwertbar. Vgl. allgemein zur Verwertbarkeit von Ergänzungen und nachträglichen Gutachten: OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015, a. a. O., juris, Rn. 71 ff. Deren Ergebnisse stellen als Ergebnis der von der erkennenden Kammer durchgeführten freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vgl. diesbezüglich nur OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 16 B 1246/14 -, nrwe, eine taugliche und verwertbare Beurteilungsgrundlage dar und stehen bezogen auf den Kläger auch nicht in einem inhaltlichem Widerspruch zueinander. Die Ausführungen im mehrfach zitierten Kammerurteil vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 - sind nämlich auf den Fall des Klägers aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte nicht zu übertragen. Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der Vorgaben der GIRL ist zunächst die von den Gutachtern im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Einteilung in 64 x 64 m große quadratische Rasterflächen im Fernbereich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Nr. 4.4.3 GIRL und Auslegungshinweise hierzu). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, Rn. 40 f.; Beschluss vom 30. Januar 2013 - 8 B 1130/12 -, S. 4 des Beschlussabdrucks. Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die für den Fernbereich gewählten Rastergrößen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine feinere Einteilung belästigungsrelevante Kenngrößen zu Lasten des Klägers von größer als 0,15 aufzeigen würde. Dies ergibt sich aus den Werten für die Gesamtbelastung im Ist- und Planzustand, Fernbereich, im Ergänzungsgutachten auf Seite 15/25, die in den jeweils angrenzenden Rasterflächen Werte für die Gesamtbelastung im Planzustand von lediglich 0,06 bis 0,11 bzw. 0,12 (hier jeweils in einer Rasterfläche, welche vom Wohnhaus des Klägers in südwestlicher Richtung jedenfalls 1 Rasterlänge entfernt ist) aufzeigen und damit auch hier deutlich unterhalb von 0,15 liegen. Bei der Beurteilung sind zudem (nur) solche Immissionswerte einer Gesamtbelastung für die Entscheidung relevant, die sich auf Gebiete beziehen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. Nr. 4.4.6 GIRL). Die GIRL geht alleine von einer (zumutbaren) Gesamtbelastung auf einer konkreten Beurteilungsfläche (vgl. Nr. 4.4.2, Nr. 4.4.3 und Nr. 5) bzw. in Bezug auf Wohnhäuser (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1, Seite 30, 4. Absatz) aus. Zu beurteilen sind damit das Grund(Wohn)Eigentum eines Betroffenen, mithin dessen Wohn- bzw. Aufenthaltsräume einschließlich relevanter Außenbereiche wie Terrasse, Garten oder Eingangsbereich. Die GIRL enthält keine (ausreichende) Grundlage dafür, bei der Feststellung der Geruchsbeeinträchtigung auf konkret (in einer Rasterfläche vorhandene oder nicht vorhandene) Fenster oder Türen abzustellen. Gleiches gilt für gegebenenfalls in Windrichtung stehende bauliche Anlagen wie Mauern oder Gebäudevorsprünge. Die GIRL enthält ebenfalls keine Vorgaben zu einem bestimmten Lüftungsverhalten. Das erste Gutachten des Büros S3. & I. vom 9. Mai 2011 in der Fassung der ergänzenden Stellungnahme vom 8. November 2013 hat bezogen auf das klägerische Grundstück (vgl. die Rasterkarte, Seite 19 oben links) im Ergebnis belästigungsrelevante Kenngrößen IGb im Planzustand an den umliegenden unbeteiligten Häusern (Wohnhäuser im Außenbereich) von lediglich maximal 0,09 ermittelt (Seite 30). Der Wert von 0,11 in einem Raster ist zudem nicht am Wohnhaus, sondern nordöstlich davon und somit nicht in Richtung des Vorhabens des Beigeladenen ermittelt worden. Dem Genehmigungsbescheid konnte im Verhältnis zum Kläger im Ergebnis eine solche Kenngröße IGb von 0,09 zugrunde gelegt werden (vgl. Seiten 10 und 27 des Bescheides). Denn die beiden vorgenannten Gutachten des Büros S3. & I. stellen eine auf der sicheren Seite liegende Prognosebasis dar. Hinsichtlich des Klägers als unbeteiligter Nachbar sind die Gutachten nämlich anders als im Fall des Nachbarn M. verwertbar. Es besteht kein (unauflösbarer) Widerspruch zwischen der Gesamtbelastung IG und der Zusatzbelastung IZ im Ergänzungsgutachten hinsichtlich des Planzustands. Aus den gutachterlichen Feststellungen ergibt sich beanstandungsfrei, dass am Wohnhaus des Klägers die im Genehmigungsbescheid genannten Werte von 0,09 eingehalten werden. Zwar liegen in Einzelwerten teilweise und geringfügig unterschiedliche Gutachten vor (belästigungsrelevante Kenngrößen im ersten Gutachten, Seite 18: Gesamtbelastung im Planzustand: 0,08 , 0,08, 0,09, 0,11 ; in der ergänzenden Stellungnahme, Seite. 15/25: 0,09 , 0,08, 0,09, 0,07 . Allerdings liegen diese Werte zunächst allesamt (deutlich) unter dem maßgeblichen Grenzwert von 0,15 und bieten damit ausreichend „Luft nach oben“. Des Weiteren vermag das Gericht bei einer Differenz bei lediglich 2 Werten um einmal 0,01 nach oben und um einmal 0,04 nach unten zugunsten des Klägers aufgrund von aktualisierten Messdaten und Berechnungen nicht ansatzweise der Auffassung des Klägers zu folgen, dass auf seinem Grundstück Werte von mehr als 0,15 gegeben seien. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und durch keinerlei aussagefähige (gutachterliche) Stellungnahmen belegt. Vielmehr ist nach beiden Gutachten des Büros S3. & I. die Aussage im Genehmigungsbescheid, dass am Wohnhaus des Klägers im Außenbereich eine Kenngröße IGb von maximal 0,09 erreicht werde, nicht zu beanstanden und basiert vor dem Hintergrund der Vorgaben der GIRL auf einer gesicherten Grundlage. Diese sieht in Nr. 4.6 (Seiten 12, 13) als Ausgangspunkt für die Berechnung der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb die Ermittlung der Gesamtbelastung als Summe der Vor- und der Zusatzbelastung zwingend vor (IG = IV + IZ). Diese ist sodann mit dem Faktor f gesamt zu multiplizieren und muss sich konkret auf die relevanten Bereiche, insbesondere die Wohnung und Nutzflächen wie beispielsweise eine Terrasse beziehen. Die Verwertbarkeit des ersten Gutachtens des Büros S3. & I. ergibt sich auch aus der vom LANUV unter dem 14. Juni 2012 erstellten Plausibilitätsprüfung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris. Auch das Ergänzungsgutachten vom 8. November 2013 ist verwertbar. Es steht nicht in einem inhaltlichen Widerspruch zu dem ersten Gutachten und stellt trotz seiner unterschiedlichen tatsächlichen Grundlagen sowie neuen Erfassungs- bzw. Ermittlungsmethoden in Bezug auf den Kläger eine bloße Ergänzung, Erklärung oder Verdeutlichung der ursprünglichen Werte und Ergebnisse dar. Insbesondere ist es möglich und zulässig, während eines gerichtlichen Verfahrens ein neues bzw. mehrere neue Gutachten unter Berücksichtigung von nunmehr vorhandenen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnis- bzw. Messmethoden zu erstellen und in das Verfahren einzubringen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris; Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris, Rn. 73 ff. Daher war es auch nicht erforderlich, ein weiteres Gutachten bzw. ein sogenanntes Obergutachten einzuholen, was im Übrigen vom Kläger auch nicht beantragt worden ist. Sonstige zu einer materiellen Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides führende Fehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bescheid entsprach im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses dem zu beachtenden Stand der Technik. Der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (sogenannter Filtererlass) vom 19. Februar 2013 betreffend u. a. die Filterpflicht wegen Staub, Ammoniak und Gerüchen bei der Genehmigung von Schweinemastställen war nicht zu berücksichtigen, da dieser erst nach der Erteilung der hier angefochtenen Genehmigung erlassen wurde und eine Abluftfilterpflicht für neu zu errichtende Schweinemastbetriebe zu diesem zu Grunde zu legenden Zeitpunkt weder bundesweit noch in Nordrhein-Westfalen rechtlich verbindlich war. Diverse vorherige Veröffentlichungen in der Literatur bezüglich einer Filterpflicht vermochten zum Erlasszeitpunkt noch keinen verbindlichen allgemein zu beachtenden Stand der Technik zu begründen, da es sich hierbei lediglich um einzelne Meinungsäußerungen diverser Interessengruppen in der Fachpresse ohne Bindungscharakter handelte (vgl. u. a. Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirte (AbL) in Top Agrar oneline vom 9. November 2012). Gleiches gilt für den bis zum 14. Februar 2013 lediglich als Entwurf vorhandenen Erlass des Ministeriums (vgl. hierzu nur das Landwirtschaftliche Wochenblatt Westfalen-Lippe vom 30. Oktober 2012 und Top Agrar oneline vom 3. November 2012). Vgl. bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 -, juris. Hinsichtlich der von der Ver- und Entsorgung des Betriebes des Beigeladenen ausgehenden Lärmemissionen ist nicht die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990) anwendbar, da die Ertüchtigung der Zuwegung von der N. Straße aus jedenfalls keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne eines erheblichen baulichen Eingriffs darstellt (vgl. § 1 Abs. 1, 2 (Anwendungsbereich)). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris, Rn. 93 ff. Ausweislich der Lärmprognose im schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros S3. & I. vom 8. Februar 2012, an dessen Verwertbarkeit keine vernünftigen Zweifel bestehen, sind keine über den zu beachtenden Richtwerten der TA Lärm liegenden Beeinträchtigungen zu erwarten. Nach der Nebenbestimmung Nr. 2.1.1 des Genehmigungsbescheides sind die maßgeblichen Werte von 60 und 45 dB(A) um mindestens 6 dB(A) zu unterschreiten. Ausweislich des Gutachtens erscheint dies auch objektiv nicht unmöglich (vgl. Seite 11: 51,8 und 32,8 dB(A)). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris. Soweit der angefochtene Genehmigungsbescheid in der am 2. November 2015 gegenüber dem OVG NRW geänderten Nebenbestimmung Nr. 2.1.5 nunmehr eine Tierverladung in höchstens 10 Fällen (sogenannte seltene Ereignisse) ausnahmsweise bei entsprechenden sommerlichen Witterungsbedingungen (z.B. bei hohen Tagestemperaturen) auch nachts erlaubt, sowie anordnet, dass Ausnahmen an mehr als zwei Wochenenden hintereinander nicht zulässig sind, bestehen vom Wortlaut der Regelung her ebenfalls keine Bedenken gegen die inhaltliche Bestimmtheit (mehr). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris, Rn. 93 ff. Ein durchgreifender Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW - zur Bestimmtheit von Genehmigungsbescheiden allgemein vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 11 bis 13 - deswegen, weil der Genehmigungsbescheid auf Seite 5 zu Nr. 1 eine Abdeckung des Güllehochbehälters (BE 2) mit einem „Festdach“ fordert, demgegenüber die Nebenbestimmung Nr. 2.2.11 auf Seite 11 eine Abdeckung mit einem „Zeltdach“ vorsieht, liegt nicht vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris, Rn. 88 ff. Denn ein Zeltdach ist zum einen eine allgemein anerkannte Unterart eines Festdachs; zum anderen geht das Geruchs- und Ammoniakgutachten des Ingenieurbüros S3. & I. vom 9. Mai 2011 bei der Ermittlung und Berechnung der von dem Güllehochbehälter ausgehenden Geruchsemissionen erkennbar von der für den Kläger ungünstigeren Variante der Abdeckung mit einem Zeltdach aus (vgl. Seite 31 des Gutachtens) und lässt keine relevante Beeinträchtigung des Klägers erkennen. Es ist nicht erkennbar, dass und inwiefern das Gutachten diesbezüglich unzutreffend sein soll. Soweit der Kläger auf seiner Meinung nach unstimmige Euro-Beträge bezüglich der Herstellungskosten der Anlage des Beigeladenen hinweist, führt dies unabhängig von einer eigenen Betroffenheit nicht ansatzweise zu der Annahme der materiellen Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Der Vollständigkeit halber sei abschließend darauf hingewiesen, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid auch unter den Gesichtspunkten „Bioaerosole“ und „Staub“ frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Klägers ist. Hinsichtlich von Bioaerosolen und Stäuben von Tierhaltungsanlagen bestanden entgegen der umfangreichen Darstellungen des Klägers bei Erlass des Genehmigungsbescheides keine ausreichenden Anhaltspunkte für Gefahren für die menschliche Gesundheit. Entsprechende verbindliche Grenzwerte (als Ausdruck eines verbindlichen Standes der Technik) zum Schutz von Menschen waren in keiner maßgeblichen Norm enthalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris, Rn. 93 ff.: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Ls. 2 und Rn. 88 ff. (m. w. N.); Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2011 - 12 LA 55/10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris, Rn. 100 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013 - 2 M 16/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris; Urteil vom 10. März 2015 - 3 K 9246/12 -, juris. Auch aktuell bestehen (noch) keine verbindlichen Grenzwerte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Ls. 2 und Rn. 88 ff. (m. w. N.); OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 94 ff. Soweit der vorgenannte Filtererlass vom 19. Februar 2013 in seiner Anlage 1 „Bioaerosole: Leitparameter und Orientierungswerte (Jahresmittel) für Anlagen zur Tierhaltung“ bezüglich vier aufgeführter Bakterienarten einen Orientierungswert von 240 KBE / m³ nennt, handelt es sich ausweislich der Bezeichnung und der textlichen Ausführungen auf Seite 5 zu Nr. 4. a) und b) um einen vorläufigen Vorschlag des Ministeriums ohne allgemeingültige Verbindlichkeit. Es ist zweifelhaft, ob der Erlass allein durch seine Veröffentlichung einen maßgeblichen Wert (als Folge eines anerkannten Ermittlungsverfahrens oder verallgemeinerungsfähigen Untersuchungsergebnisses) zu begründen vermag. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 102. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung durch Keime bestanden und bestehen (aktuell) ebenfalls (noch) keine verbindlichen Grenzwerte. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2011 - 12 LA 55/10 -, juris; allg. zu fehlenden Erkenntnissen bei luftgetragenen Schadstoffen: OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris. Ein fester Mindestabstand nach Nr. 4.2 bis 4.5, 4.8, Nr. 5.4.71 und Tabelle 10 TA Luft ist nicht einzuhalten. Die konkreten Umstände des Einzelfalls sind hinsichtlich der Geruchsimmissionen allein unter Berücksichtigung der GIRL zu würdigen. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, nrwe, Rn. 81, 88 ff.; vgl. zum fehlenden Mindestabstand: VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -, juris, Rn. 79 f. Hinsichtlich der (zulässigen) Ammoniakbelastung wird auf das insoweit ebenfalls verwertbare Gutachten des Büros S3. & I. vom 9. Mai 2011 Bezug genommen (Seiten 20 und 31). Desweiteren schützt die TA Luft unter Nr. 4.4.2 nur empfindliche Pflanzen und Ökosysteme, nicht aber den Menschen, sodass der Kläger hieraus keine Rechte herleiten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris, Rn. 94 ff. Des Weiteren hat der Kläger nicht dargetan, dass und in welchem Umfang ihm zuzurechnende zu schützende Pflanzen und Flächen im vorgenannten Sinne betroffen sind. Hinsichtlich der gerügten Gülleproblematik (Ausbringung, Fassungsvermögen des Güllekellers und des Güllehochbehälters) bestehen im Ergebnis ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die vom Kläger angeführten Nummern 5.4.7.1 lit. f) bzw. lit. g) der TA Luft bezüglich der Zwischenlagerung und Endlagerung der Gülle vermitteln diesem im Ergebnis keinen Drittschutz und betreffen ihn nicht in seinen Rechten. Abschließend kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2017, Seiten 2 und 3, zu II. Nummern 1 bis 4, verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. 709 Sätze 1 und 2 ZPO.