Beschluss
6 L 1434/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0120.6L1434.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die sinngemäßen Anträge der Antragstellerin, 1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 4011/20) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20. August 2020 (Az.: 0715-19) für die Errichtung einer Putenmastanlage in V. -T. , Flur X, Flurstücke X und X, anzuordnen, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen, haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet. Hat die Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung vom 20. August 2020 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage der Antragstellerin gegen diese Baugenehmigung wird mit einiger Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. 1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Eine dem früheren § 52 Abs. 1 Bauordnung NRW 2000 entsprechende Vorschrift betreffend (unter anderem) die Belästigung der Umgebung durch Ställe ist in der hier anzuwendenden Bauordnung (BauO) NRW 2018 nicht mehr enthalten. Die Vorgaben des Abstandsflächenrechts (§ 6 BauO NRW 2018) werden vorliegend deutlich eingehalten, und zwar sowohl hinsichtlich der beiden genehmigten Stallgebäude als auch hinsichtlich des zwischen ihnen und dem Grundstück der Antragstellerin positionierten Erdwalls. Soweit in der Antragsbegründung eine Verletzung des § 14 BauO NRW 2018 gerügt wird, dem zufolge Anlagen so anzuordnen und zu errichten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren und wirksame Löscharbeiten möglich sind, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass § 14 BauO NRW 2018 nur insoweit Nachbarschutz vermittelt, als die darin enthaltenen Vorgaben ein Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück verhindern sollen und dass eben diese Gefahr in der Regel nicht besteht, wenn die durch § 6 BauO NRW 2018 vorgegebenen Mindestabstände – wie hier – eingehalten sind. Vgl. (zur Vorgängervorschrift) OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 - 7 A 332/18 -, juris (Rn. 6). Vorliegend beträgt der Abstand zwischen den genehmigten Stallgebäuden und der südwestlichen Grundstücksgrenze – über die Anforderungen des Abstandsflächenrechts weit hinausgehend – rund 30 m. Zwischen den Stallgebäuden und dem Wohnhaus der Antragstellerin besteht sogar ein Abstand von rund 85 m. Die Gefahr eines Brandüberschlags erscheint angesichts dieser Entfernungen gering. Zudem sind die gebotenen Anforderungen des Brandschutzes in dem wegen § 70 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 50 Abs. 2 Nr. 3 BauO NRW 2018 erstellten Brandschutzkonzept des staatlich anerkannten Sachverständigen Dipl.-Ing. T1. vom 10. Dezember 2019 (nebst Ergänzung vom 7. April 2020) zusammengestellt und das Vorhaben ist mit diesen Maßgaben von ihm für unbedenklich erklärt worden. Ausdrücklich angesprochen wird dabei der ausreichende Abstand zur Grundstücksgrenze und zu benachbarten Gebäuden (S. 18 des Brandschutzkonzepts). Substantiierte Einwände gegen das Brandschutzkonzept hat die Antragstellerin nicht erhoben. 2. Die Kammer kann bei summarischer Prüfung auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. Der für die bauplanungsrechtliche Prüfung im – vorliegend gegebenen – Außenbereich maßgebliche § 35 BauGB entfaltet nicht generell nachbarschützende Wirkung. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47.95 -, juris (Rn. 2); VG Gelsenkirchen, Urteile vom 2. Dezember 2014 - 6 K 4686/13 -, juris (Rn. 47), und vom 3. März 2020 - 6 K 2798/19 -, juris (Rn. 29). Soweit die Antragstellerin vorträgt, durch das genehmigte Vorhaben werde das Landschaftsbild verunstaltet und damit der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt, kann sie damit folglich nicht durchdringen. Das Landschaftsbild wird in dieser Vorschrift im Interesse der Allgemeinheit, nicht aber zugunsten einzelner Nachbarn geschützt. Dasselbe gilt für den umfassenden Vortrag zur fehlenden „Privilegierung“ des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB. Wenn damit gesagt werden soll, dass das Vorhaben seiner Art nach unzulässig ist, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans für das Baugrundstück („Fläche für die Landwirtschaft“) widerspricht, so ist auch dieser Vortrag im Nachbarstreitverfahren nicht zielführend. Auch soweit sie sich auf das Fehlen einer „gesicherten Erschließung“ beruft, macht die Antragstellerin eine Tatbestandsvoraussetzung des § 35 BauGB geltend, welche keinen Drittschutz vermittelt und deshalb vorliegend außer Betracht zu bleiben hat. Nachbarschützende Wirkung kommt allerdings dem in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltenen „Gebot der Rücksichtnahme“ zu. Das Rücksichtnahmegebot ist hinsichtlich schädlicher Umwelteinwirkungen in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB geregelt und hinsichtlich sonstiger nachteiliger Auswirkungen eines Außenbereichsvorhabens als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB anzusehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 ff., und Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris (Rn. 39). Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht für im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos. Von den genehmigten Ställen gehen bei summarischer Prüfung insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin aus, welche die Schwelle zur Unzumutbarkeit übersteigen. a) Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin geltend gemachten Lärmeinwirkungen. Mit Blick auf das Schalltechnische Gutachten der B. GmbH vom 8. Oktober 2019 lässt sich eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen. Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter bei der Beurteilung der Lärmeinwirkungen das Regelwerk der auf der Grundlage von § 48 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 26. August 1998 herangezogen hat. Zwar findet die TA Lärm nach ihrer Ziffer 1 Abs. 2 lit. c) keine Anwendung auf nicht (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen. Bei diesen Anlagen kann die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen indes anhand einer entsprechenden Anwendung der wesentlichen Grundsätze der TA Lärm beurteilt werden, wobei zu prüfen ist, ob die Besonderheiten der Landwirtschaft eine modifizierte Betrachtung erfordern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2019 - 7 A 1276/18 -, juris (Rn. 29), mit weiteren Nachweisen. Zutreffend ist auch die Einschätzung des Gutachters, dass für das Wohnhaus der Antragstellerin (Immissionspunkt 2) Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) in der lautesten Nachtstunde anzusetzen sind. Die TA Lärm enthält zwar keine besonderen Richtwerte zur Lösung von Immissionskonflikten im Außenbereich. Die Situation im Außenbereich ist indes hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit derjenigen in einem Kern-, Dorf- oder Mischgebiet vergleichbar. Die für diese Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden daher im Allgemeinen auch für die Beurteilung von Immissionskonflikten im Außenbereich herangezogen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris (Rn. 36), und Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 B 237/07 -, juris (Rn. 29); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 6 K 4686/13 -, juris (Rn. 53). Dass es sich sowohl bei dem Baugrundstück als auch bei dem Grundstück der Antragstellerin um Außenbereichsgrundstücke handelt, steht außer Frage. Daran ändert auch der von der Antragstellerin betonte Umstand nichts, dass sich in dem fraglichen Bereich bislang nur Wohngebäude befunden hätten. Denn drei in freier Flur gelegene Wohnhäuser bilden keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Auch eine wertende Betrachtung des Einzelfalls legt im Übrigen vorliegend keinen niedrigeren Immissionsrichtwert nahe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um landwirtschaftstypische Geräusche handelt, mit denen im Außenbereich grundsätzlich gerechnet werden muss, und dass das Grundstück der Antragstellerin schon seit langem von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben und entsprechend vorbelastet ist. Auch das Wohnhaus der Antragstellerin selbst ist offenbar Teil einer früheren Hofstelle, wenngleich diese wohl seit Jahrzehnten aufgegeben ist. Die demnach zutreffend auf 60/45 dB(A) veranschlagten Immissionsrichtwerte werden mit den durch den Gutachter ermittelten Beurteilungspegeln am Immissionsort 2 – am Tag 50,2 dB(A), nachts 42,3 dB(A) – deutlich unterschritten. Dies gilt insbesondere für den Beurteilungspegel am Tag, der fast zehn dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liegt und sogar den Immissionsrichtwert eines reinen Wohngebiets beinahe einhält. Aber auch der für die Nachtzeit ermittelte Beurteilungspegel liegt knapp drei dB(A) unter dem vorliegend maßgeblichen Immissionsrichtwert. Dies bedeutet angesichts der hier vorzunehmenden logarithmischen Addition, dass es rechnerisch fast einer Verdoppelung der für das Wohnhaus der Antragstellerin ermittelten nächtlichen Lärmbelastung bedürfte, um den Immissionsrichtwert zu überschreiten. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende Schallprognose vom 8. Oktober 2019 müsste also gravierende Fehler bei den Eingabegrößen und/oder bei der Berechnungsmethodik aufweisen, um eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte möglich erscheinen zu lassen. Derartige Fehler vermag die Kammer bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass die von dem Gutachter in Ermangelung einer konkreten Anlagenplanung angesetzten Schallleistungspegel der Abluftanlagen – 100 dB(A) tagsüber und 89 dB(A) nachts – weder begründet noch in der Baugenehmigung festgeschrieben seien, wird dem im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein. Die Kammer sieht derzeit keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Sachverständigen geforderten und von der Fachbehörde (Kreis V. ) offenbar für plausibel gehaltenen Schallleistungspegel nicht realistisch sind. Die ausdrücklich als „schalltechnische Anforderung“ hervorgehobene Forderung des Gutachters ist insoweit zum Regelungsgegenstand der Baugenehmigung gemacht worden, als das Schalltechnische Gutachten selbst von der Behörde zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden ist (Nebenbestimmung Nr. 18). Ob dies ausreicht oder die konkreten Anforderungen an die Abluftanlage und deren Betrieb der Klarheit halber in den Text der Baugenehmigung selbst hätten aufgenommen werden müssen, wird die Kammer im Hauptsacheverfahren zu beleuchten haben. Dass dieser Einwand zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führt, erscheint derzeit aber nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal die Baugenehmigung ohne weiteres entsprechend ergänzt werden könnte. Die von der Antragstellerin geäußerte Befürchtung, dass der beim Ausstallen der schlachtreifen Tiere entstehende Lärm regelmäßig auch zur Nachtzeit auftritt, weil die Tiere in den frühen Morgenstunden oder spät in der Nacht abgeholt würden, ist in der Schallprognose berücksichtigt. Denn der Gutachter hat den entsprechenden Lärm auch für die Nachtzeit angesetzt. Ausweislich der Tatsache, dass der insoweit angesetzte Emissionspegel (L WAr ) in der Tabelle (Anlage 3 Blatt 2) dem Schallleistungspegel (L WA ) dieser Lärmquelle entspricht (107 dB(A)), hat der Gutachter die entsprechende Lärmbelastung offenbar für die gesamte „lauteste Nachtstunde“ angesetzt, für welche die Beurteilung nach dem System der TA Lärm zu erfolgen hat. Soweit die Antragstellerin erklärt, die Dunkelphase, in der mit verminderten Tiergeräuschen zu rechnen ist, ende im Sommer nicht erst – wie vom Gutachter angenommen – um fünf Uhr, sondern bereits um vier Uhr, vermag dies das Ergebnis der Berechnung nicht in Frage zu stellen. Denn der Gutachter hat den entsprechenden Lärm für die lauteste Nachtstunde vollständig angesetzt. Ein früheres Einsetzen dieses Lärms hat auf das Ergebnis der Prognose rechnerisch keinen Einfluss. Wie er von dem angenommenen Schallleistungspegel der 4000 Tiere (98 dB(A)) für das jeweilige Gesamtgebäude auf einen Innenpegel von 70 dB(A) schließt, hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. November 2020 aufgezeigt. Der Hinweis der Antragstellerin, es sei zu berücksichtigen, dass der zwischen den Ställen und ihrem Grundstück vorgesehene Lärmschutzwall nur drei Meter, ihr Wohnhaus aber sieben Meter hoch sei, vermag Zweifel an dem Gutachten ebenfalls nicht hervorzurufen. Wie die dem Gutachten als Anlage 2 beigefügte Darstellung der für die Schallausbreitungsrechnung maßgeblichen Gegebenheiten zeigt, ist die Höhe des Lärmschutzwalls korrekt angesetzt worden. Bei dem Wohnhaus der Antragstellerin ist die Beurteilung nachvollziehbar auf das erste Obergeschoss bezogen, wie die entsprechende Bezeichnung „1.OG“ in den Tabellen (Anlage 3 Blatt 2) zeigt. Der in den Tabellen für diesen Immissionspunkt genannte z-Wert (86,7 m) liegt rund sechs Meter höher als das Baugrundstück. b) Auch mit Blick auf die von den beiden Ställen ausgehende Geruchsbelästigung erweist sich das genehmigte Bauvorhaben nicht als rücksichtslos. Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen gibt es keine konkreten rechtlichen Vorgaben. Regelmäßig kann allerdings die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung des Jahres 2008 (in O. -X. anwendbar nach Maßgabe des Ministerialerlasses vom 5. November 2009, MBl. O1. , S. 529) herangezogen werden. Ihr kommt bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen als Orientierungs- und Entscheidungshilfe Bedeutung zu. Denn sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293 ff., und vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 -, BVerwGE 159, 187 ff.; OVG O1. , Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 -, juris (Rn. 75), mit weiteren Nachweisen. Die Anwendung der – für nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen ohnehin nur sinngemäß geltenden – GIRL darf allerdings nicht rechtssatzartig und schematisch erfolgen. Insbesondere stellen die in ihr enthaltenen Immissionswerte keine strikten Grenzwerte dar. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - 4 B 3.18 -, juris (Rn. 6); OVG O1. , Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 -, juris (Rn. 77 ff.), Beschluss vom 8. Februar 2017 - 10 B 1176/16.NE -, juris (Rn. 19 f.); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. August 2016 - 6 K 1125/13 -, juris (Rn. 36). Nach Nr. 3.1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt hinsichtlich landwirtschaftlicher Gerüche ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Einen Immissionswert für den Außenbereich enthält die GIRL nicht. In den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 wird allerdings ausgeführt, dass am Rande des Dorfgebietes im Einzelfall Zwischenwerte von bis zu 0,20 (20% Jahresgeruchsstunden) möglich seien und dass das Wohnen im Außenbereich selbst mit einem immissionsschutzrechtlich noch geringeren Schutzanspruch verbunden sein könne; vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Eine Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 auf einen Wert von bis zu 0,25 bedarf dabei allerdings stets der Rechtfertigung anhand der Umstände des Einzelfalls. Dabei sind namentlich die Ortsüblichkeit der Immissionen und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen zu berücksichtigen. Vgl. OVG O1. , Urteile vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris (Rn. 85), und vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 -, juris (Rn. 88 ff.); Both/Strotkötter, Immissionsschutz 2017, 136 (137 f.). Nach alledem kann der dem Wohngebäude der Antragstellerin zukommende Schutzanspruch keinesfalls unterhalb des Immissionswerts 0,15 liegen. Denn das Gebäude befindet sich – wie oben bereits aufgezeigt – im Außenbereich. Vieles spricht dafür, dass der Immissionswert noch höher anzusetzen ist. Denn das Grundstück der Antragstellerin ist von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben und liegt in der Nähe mehrerer Hofstellen; eine gewisse Vorbelastung hinsichtlich landwirtschaftlicher Gerüche ist also vorhanden. Überdies handelt es sich auch bei dem Wohnhaus der Antragstellerin um das Gebäude einer früheren Hofstelle (das möglicherweise von der Privilegierung des § 35 Abs. 4 BauGB und seiner Vorgängerregelungen profitiert). Schließlich ist zu bedenken, dass die von der Beigeladenen geplante Anordnung der zur Genehmigung gestellten Ställe offenbar gewählt worden ist, weil die vorhandenen Stallanlagen im Bereich ihrer Hofstelle und nördlich davon bereits erhebliche Geruchsimmissionen mit sich bringen und weitere Ställe in diesem Bereich daher ausscheiden. Das Ausweichen auf einen deutlich südlicher gelegenen Standort war daher wohl der einzige Weg, um ihre Erweiterungspläne umzusetzen. Die Annahme des Gutachters, für die Wohnhäuser im Außenbereich (einschließlich des Hauses der Antragstellerin) sei ein Immissionswert von 0,20 anzusetzen, ist demnach jedenfalls nicht unplausibel. Selbst der Immissionswert 0,15 wird allerdings nach den Ergebnissen der Geruchsprognose der B. GmbH vom 8. Oktober 2019 sehr deutlich einhalten. Der Gutachter prognostiziert für den Bereich des Wohnhauses der Antragstellerin eine durch das streitgegenständliche Vorhaben bedingte Geruchs-Zusatzbelastung von ein bis drei Prozent Jahresgeruchsstunden und eine Geruchs-Gesamtbelastung von sieben bis neun Prozent Jahresgeruchsstunden. Auch hier müsste das Gutachten also ganz erhebliche Fehler aufweisen, um den „kritischen Bereich“ zu erreichen. Derartige Fehler vermag die Kammer nicht zu erkennen. Nicht ganz einheitlich sind allerdings die Angaben bzw. Vorgaben für die Höhe der Abluftschächte. Während auf Seite 8 des Gutachtens von der Annahme „mindestens 11 m“ hoher Abluftschächte gesprochen wird, enthält die Baugenehmigung die Auflage (Nr. 5), die Abluft müsse in einer Höhe von mindestens 10 m über Flur in die Atmosphäre abgeleitet werden. Ergänzt wird diese Vorgabe allerdings – sowohl im Gutachten als auch in der Baugenehmigung – um den Zusatz, die Höhe der Abluftschächte müsse zudem das 1,7-fache der Gebäudehöhe betragen. Legt man die zuletzt genannte Maßgabe zugrunde, so ergibt sich eine Mindesthöhe der Abluftschächte von mehr als 12 m. Mit dieser Höhe sind die Schächte in der grüngestempelten Ansichtszeichnung auch dargestellt. Das Gutachten kann somit für die Beurteilung des genehmigten Vorhabens herangezogen werden. Die Annahme der Antragstellerin, die Abluft werde überwiegend durch die Zuluftklappen auf den Längsseiten entweichen und nicht durch die Abluftschächte, trifft nicht zu. Die Belüftung der genehmigten Stallanlagen ist erkennbar in der Weise vorgesehen, dass die Abluft mittels Ventilatoren in den Abluftschächten abgesaugt wird. Durch die Öffnungen in den Außenwänden des Gebäudes strömt kontinuierlich Frischluft nach. Die Abluftanlage darf auch nicht nach Belieben abgeschaltet oder gedrosselt werden. In der Nebenbestimmung Nr. 5 zur Baugenehmigung ist vielmehr festgeschrieben, dass die Abluft in einer Höhe von mindestens 10 m in die Atmosphäre abgeleitet werden muss, und zwar mit einer Geschwindigkeit von mind. 7 m/s. Die Kammer hält es entgegen der Antragstellerin bei summarischer Prüfung für vertretbar, den tierartspezifischen Gewichtungsfaktor f hinsichtlich des in die Vorbelastung eingeflossenen Pferdegeruchs mit 0,5 anzusetzen. Zwar enthält die GIRL (unter Nr. 4.6) die Vorgabe, für Tierarten, die nicht in Tabelle 4 enthalten seien, sei die Geruchshäufigkeit ohne tierartspezifischen Gewichtungsfaktor – also mit 1,0 – in die Formel einzusetzen. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Belästigung durch Pferdehaltung/Pferdegeruch nicht über diejenige durch Rinderhaltung/Rindergeruch hinausgeht und dass es daher naheliegt, auch für die Pferdehaltung den im Falle der Rinderhaltung vorgegebenen tierartspezifischen Geruchsfaktor (0,5) anzusetzen. So schon BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - 15 CS 13.1910 -, juris (Rn. 24), und NdsOVG, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 1 ME 64/17 -, juris (Rn. 23 ff.); siehe in diesem Zusammenhang auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris (Rn. 53). Inzwischen liegt im Übrigen eine durch die Landesumweltämter in C. und C1. -X1. eingeholte und mit dem „GIRL-Expertengremium“ abgestimmte Studie vor, welche die Richtigkeit dieses tierartspezifischen Gewichtungsfaktors bestätigt hat. Vgl. LUBW/BayLUA, Erstellung von Polaritätsprofilen für das Konzept Gestank und Duft für die Tierarten Mastbullen, Pferde und Milchvieh, Kurzbericht, Juni 2017; vgl. dazu auch Lauerbach/Sörgel, Immissionsschutz 2019, 10 f. Abgesehen davon dürfte die Geruchsbelastung durch jeweils 20 Pferde in zwei Reitställen, die rund 650 m bzw. rund 1400 m entfernt und abseits der Hauptwindrichtung liegen, wohl kaum nennenswerte Auswirkungen auf die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Antragstellerin haben. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin handelt es sich bei Putenaufzucht und Putenmast nicht um dieselbe Form von Tierhaltung. Dies zeigt etwa auch der Großvieheinheiten-Schlüssel (Anhang A zur VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1), der zwischen Truthühneraufzucht und Truthühnermast differenziert. Insoweit ist es plausibel, für die Putenaufzucht entsprechend der oben angeführten Regelung unter Nr. 4.6 der GIRL den tierartspezifischen Gewichtungsfaktor 1,0 anzusetzen. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass es sich bei der betreffenden Anlage und einen reinen Putenaufzuchtstall handelt, ist festzustellen, dass dem Ehemann der Beigeladenen unter dem 24. Januar 2018 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, welche die Nutzungs- und Belegungsänderung von einem Putenmaststall in einen Putenaufzuchtstall beinhaltet (Bl. 255 des Verwaltungsvorgangs). Anders wäre die angenommene Zahl von 14.999 Tieren in den betreffenden Stallgebäuden wohl auch nicht erreichbar. Fehl geht der Einwand, das Ausstallungsgewicht werde in dem Gutachten mit 20 kg (Hähne) bzw. 11 kg (Hennen), in der Baugenehmigung aber mit 50 kg (Hähne) bzw. 34 kg (Hennen) angegeben. Die Angabe im Gutachten bezieht sich ersichtlich auf das einzelne Tier, diejenige in der Baugenehmigung gibt hingegen die (tierschutzrechtlich geforderte) maximale Besatzdichte je Quadratmeter an. Auch in Bezug auf die Geruchsbelastung ist unerheblich, ob es sich vorliegend um eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche oder um eine gewerbliche Tierhaltung handelt. „Landwirtschaftliche Gerüche“ im Sinne der GIRL sind nämlich auch solche aus bauplanungsrechtlich als gewerblich anzusehenden Tierhaltungen. Vgl. OVG O1. , Urteile vom 1. Juni 2015 - 8 A 1577/14 -, juris (Rn. 82). Die Rüge der Antragstellerin, die Geruchsvorbelastung durch im Umfeld bereits vorhandene Tierhaltungsanlagen sei in der Geruchsprognose nicht berücksichtigt worden, trifft nicht zu. Ausweislich der entsprechenden Ausführungen auf den Seiten 10 bis 12 sowie der Darstellung in der Anlage 2 Blatt 1 des Gutachtens sind die von den vorhandenen Tierhaltungsbetrieben sowie der Biogasanlage ausgehenden Geruchsbelastungen als Vorbelastung in die Beurteilung einbezogen worden. Soweit die Antragstellerin die Heranziehung der meteorologischen Daten der Wetterstation Werl beanstandet, vermag das Gericht ihr ebenfalls nicht zu folgen. Der Gutachter hat in der Anlage 3 zum Gutachten sowie in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 19. November 2020 und vom 30. November 2020 nachvollziehbar dargelegt, warum er auf die nur acht Kilometer östlich des Standorts gelegene Station Werl zurückgegriffen und die vom Deutschen Wetterdienst als repräsentativ eingestuften Daten des Jahres 2005 herangezogen hat. Auch die Erwägungen, mit denen er die Daten der von der Antragstellerin genannten Wetterstationen für ungeeignet einschätzt, erscheinen der Kammer plausibel. Soweit die Antragstellerin anführt, die genehmigten Ställe befänden sich im Windschatten des Baumbestandes auf ihrem Grundstück, so dass die Gerüche entgegen der Annahme des Gutachtens nicht von ihrem Grundstück weggeleitet würden, hat der Gutachter erklärt, er habe die „parkähnliche“ Struktur der betreffenden Flächen durch den Ansatz einer Rauhigkeitslänge von Z o = 0,5 berücksichtigt. Dies dürfte der in dem Leitfaden zur Prüfung und Erstellung von Ausbreitungsrechnungen nach der TA Luft (2002) und der GIRL (2008) mit AUSTAL 2000 (LANUV-Arbeitsblatt Nr. 36 von 2018) beschriebenen Verfahrensweise entsprechen, die ihrerseits auf die für einzelne „Landnutzungsklassen“ definierten Rauhigkeitslängen in Tabelle 14 des Anhangs 3 zur TA Luft zurückgreift. Fehl geht der Einwand der Antragstellerin, der Gutachter habe lediglich das Wohnhaus „Auf dem I. X“, nicht aber ihr eigenes Wohnhaus in die Geruchsbeurteilung einbezogen. Richtig ist, dass der Gutachter das Wohnhaus „Auf dem I1. X“ (in C2. ) explizit erwähnt, weil er für dieses in unmittelbarer Nähe zu bereits vorhandenen Tierhaltungsanlagen gelegene Gebäude einen erhöhten Immissionswert von 0,25 ansetzt. Das Wohnhaus der Antragstellerin hingegen („I. X“ in V. ) wird nicht eigens erwähnt, sondern es fällt in die Gruppe der „Wohnhäuser ohne Bezug zur Landwirtschaft“, für die der Gutachter einen Immissionswert von 0,20 zugrunde legt. Die für dieses Gebäude ermittelte Gesamt-Geruchsbelastung lässt sich unschwer der entsprechenden Rasterdarstellung (Anlage 2, Blatt 3) entnehmen. Soweit die Antragstellerin meint, das Ergebnis des Gutachtens sei unplausibel, weil die ermittelte Geruchsstundenzahl westlich ihres Grundstücks größer sei als auf ihrem Grundstück selbst, vermag das Gericht ihr ebenfalls nicht zu folgen. Dass auf dem Grundstück der Antragstellerin eine vergleichsweise geringe Geruchsstundenzusatzbelastung auftritt, ist offenbar Folge der am südwestlichen Ende der Stallgebäude positionierten Abluftschächte, durch welche die Abluft zunächst mittels Ventilatoren nach oben gedrückt wird und sich erst mit einem gewissen Abstand so verteilt, dass bodennah Geruchsbelästigungen in größerem Umfang auftreten. Soweit die Antragstellerin sich auf die in der VDI-Richtlinie 3472 (inzwischen ersetzt durch die VDI-Richtlinie 3894) beschriebenen Abstandsregelungen beruft, führt dies nicht weiter. Denn derartige – stark pauschalisierende – Abstandsregelungen dienen lediglich einer Grobeinschätzung der Immissionsbelastungssituation. Werden die vorgesehenen Mindestabstände unterschritten, hat eine genauere Beurteilung nach der GIRL zu erfolgen, wie auch in den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL ausgeführt wird. Eben dies ist hier geschehen. Auch die Ausführungen des Gutachters zur Bestimmung der Zusatzbelastung durch Ammoniak und Feinstaub (PM10) halten den Einwänden der Antragstellerin stand. Der Gutachter prüft hier keine Geruchsbelastung nach der GIRL, sondern er geht der Frage nach, ob die nach Nr. 4.2.2 a) (PM10) bzw. nach Anhang 1 (Ammoniak) der TA Luft 2002 bestimmte Irrelevanzschwelle für diese Luftschadstoffe überschritten wird. Insoweit gehen die Bemerkungen der Antragstellerin zur Irrelevanzbetrachtung nach der GIRL ins Leere. Warum er hier im Ausgangspunkt mit „Geruchseinheiten pro Sekunde“ rechnet, hat der Gutachter auf den Vorhalt der Antragstellerin nachvollziehbar erläutert (siehe auch Anhang H zur VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2). Dass die Vorgaben der TA Luft in Bezug auf Ammoniak-Emissionen nur zugunsten der Vegetation und von Ökosystemen bestehen, nicht aber zugunsten der Nachbarschaft, sei der Vollständigkeit halber angemerkt. Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 8. September 2017 - 3 K 37/13 -, juris (Rn. 118). c) Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich bei summarischer Prüfung auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb der genehmigten Ställe. Zwar gelten von Tierhaltungsanlagen ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie Stäube und Mikroorganismen als potentiell gesundheitsschädlich. Es entspricht aber nach wie vor einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung, dass die Bewertung von Bioaerosolen weder ein Anwendungsfall der GIRL ist noch anhand von sonstigen Normen oder technischen Regelwerken einzuhaltende Grenzwerte bestimmt werden können; auch medizinisch begründete Immissionsgrenzwerte für Bioaerosole existieren nicht. Da der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit für Menschen zulässt, sind die Risiken derartiger Immissionen noch nicht abschließend quantifizierbar. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt und es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, juris (Rn. 21); OVG O1. , Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, juris (Rn. 33 ff.), und Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris (Rn. 87 ff.); HessVGH, Urteil vom 1. April 2014 - 9 A 2030/12 -, juris (Rn. 81); OVG S.-A., Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 L 84/14 -, juris (Rn. 267); VGH B.-W., Urteil vom 12. Oktober 2017 - 3 S 1457/17 -, juris (Rn. 46). Auch die derzeit dem Bundesrat zur Zustimmung vorliegende Neufassung der TA Luft (BR-Drs. 767/20) wird entsprechende Grenz- oder Richtwerte nicht enthalten. Das Besorgnispotential von Bioaerosolen kann daher (bei immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen) gegenwärtig nur über das Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erfasst werden, das allerdings keinen Nachbarschutz vermittelt. Vgl. OVG O1. , Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris (Rn. 95 ff.), und Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris (Rn. 95); OVG S.-A., Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 L 84/14 -, juris (Rn. 266 ff.); VGH B.-W., Urteil vom 12. Oktober 2017 - 3 S 1457/17 -, juris (Rn. 46); BayVGH, Beschluss vom 2. März 2020 - 22 ZB 18.893 -, juris (Rn. 39). Weitergehenden Schutz können auch § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB und das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht bieten, denn das Schutzniveau des öffentlichen Baurechts geht nicht über dasjenige des Immissionsschutzrechts hinaus. Vgl. OVG O1. , Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris (Rn. 97), und Beschluss vom 23. Juni 2014 - 2 A 104/12 -, juris (Rn. 99); BayVGH, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 9 CS 16.1746 -, juris (Rn. 32); VG Hannover, Urteil vom 23. November 2020 - 12 A 2899/17 -, juris (Rn. 120). Dass die aus dem Vorsorgegebot resultierenden Anforderungen vorliegend nicht erfüllt sind, ist im Übrigen nicht ohne weiteres erkennbar. Dies gilt auch dann, wenn man den von der Antragstellerin angesprochenen, unmittelbar wohl nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen einschlägigen „Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosolen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz vom 31. Januar 2014 heranzieht. Dies hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. November 2020 nachvollziehbar dargelegt. Der Leitfaden hält (unter anderem) für den Fall, dass der Abstand zwischen Wohnnutzung und Geflügelhaltungsanlage – wie hier – unter 500 m liegt, eine nähere Betrachtung („Stufe 2“) für geboten. Diese Betrachtung beginnt allerdings mit einer „Prüfung auf Irrelevanz“. Dabei geht der Leitfaden davon aus, dass durch eine Prognose anderer Immissionen, nämlich der PM10-Immissionen, eine behelfsmäßige Abschätzung auch der Bioaerosolbelastung vorgenommen werden kann. Eine Irrelevanz der Bioaerosolbelastung kann angenommen werden, wenn die Gesamtbelastung durch die Anlage mit PM10 an keinem Beurteilungspunkt 1,2 μg/m 3 überschreitet, also das Irrelevanzkriterium der TA Luft für PM10 einhält, und auch eine Gesamtwürdigung der Situation nicht eine Einzelfallprüfung nahelegt. Vgl. zu diesem Vorgehen bei Bioaerosolen jüngst NdsOVG, Beschluss vom 15. September 2020 - 12 ME 29/20 -, juris (Rn. 124). Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 23. Juli 2015 - 7 C 10.13 -, juris (Rn. 30), steht dem vorstehend beschriebenen Vorgehen aus Sicht der Kammer nicht entgegen. Mit der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, dass von der Einhaltung des Irrelevanzkriteriums für Feinstaub nicht ohne weiteres auf eine Irrelevanz der Bioaerosol-Immissionen geschlossen werden könne, steht der Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft in Einklang. Denn auch er fordert über die Ermittlung der PM10-Immissionen hinaus eine ergänzende „Gesamtwürdigung“ der Situation. Vorliegend liegt die in dem Gutachten zu Immissionen durch Geruch-, Ammoniak und PM10 vom 8. Oktober 2019 nachvollziehbar prognostizierte Zusatzbelastung durch PM10 bei maximal 0,49 μg/m 3 , beträgt also deutlich weniger als 50% der zuvor bezeichneten „Irrelevanzschwelle“. Auch die im Leitfaden geforderte Gesamtwürdigung der Situation stellt die Annahme der Irrelevanz der Bioaerosolzusatzbelastung nicht in Frage. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. November 2020 nachvollziehbar ausgeführt, dass die weiteren Tierhaltungsanlagen, die vorliegend als Quelle von Bioaerosolen in Betracht kommen, nicht im unmittelbaren Nahbereich liegen und von überschaubarer Größe sind und dass zudem die nördlichen Winde, bei denen das Grundstück der Antragstellerin von Immissionen aus diesen Anlagen betroffen sein könnte, selten auftreten. Dies erscheint plausibel. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang betont, dass der nach dem Leitfaden auf der ersten Stufe der Betrachtung genannte Mindestabstand von 500 m im vorliegenden Fall sehr deutlich unterschritten sei, was Anlass für eine Einzelfallbetrachtung hätte sein müssen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Leitfaden von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlagen ausgeht. Die die Schwelle zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht auslösende Zahl von 15.000 Truthühnermastplätzen (Nr. 7.1.4.2 der 4. BImSchVO) erreichen die vorliegend genehmigten Ställe bei weitem nicht. Die in dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015 enthaltene Bemerkung, es sei nicht ausgeschlossen, dass auch außerhalb eines Umkreises von 500 m relevante Bioaerosol-Zusatzbelastungen aufträten, bezieht sich auf zwei Hähnchenmastställe mit insgesamt 84.000 Plätzen. d) Sonstige Umstände, die zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber der Antragstellerin führen könnten, sind nicht erkennbar. Dass die mit dem Betrieb des Stalles verbundene Zunahme des Verkehrs auf der Straße I. zu einer unzumutbaren Erschließungssituation führen könnte, ist nicht ersichtlich. Zur Rücksichtslosigkeit führt auch nicht der Umstand, dass der bisherige Ausblick vom Grundstück der Antragstellerin auf Wald, Wiesen und Ackerflächen aufgrund der genehmigten Gebäude und des Erdwalls nicht mehr ungehindert in alle Richtungen besteht und dass das Wohnhaus der Antragstellerin und der Garten ihrerseits nicht mehr aus allen Richtungen wahrgenommen werden können. Entsprechende vorhandene Sichtbeziehungen stellen sich im Wesentlichen als faktischer Lagevorteil dar. Auf den Fortbestand eines solchen Lagevorteils hat der Grundstückseigentümer regelmäßig keinen Rechtsanspruch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686; OVG O1. , Urteil vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris (Rn. 58); VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28. November 2017 - 6 K 3879/16 -, juris (Rn. 27), und vom 3. März 2020 - 6 K 2798/19 -, juris (Rn. 49). 3. Ist die angefochtene Baugenehmigung nach alledem bei summarischer Prüfung rechtmäßig, so kann auch der auf Erlass einer Stilllegungsverfügung gerichtete Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens für das Hauptsacheverfahren in Nachbarstreitigkeiten von 7.500,00 € bis 20.000,00 € an dem Interesse der Antragstellerin an der begehrten vorläufigen Regelung. Für das Eilverfahren erscheint eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages angezeigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.