Beschluss
6 L 2440/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:1126.6L2440.24.00
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Leitsätze
1. Die Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne von § 2a Abs. 2 StVG ist auch bei (nachträglich eingetretener) Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers zu widerrufen. Der in § 45 Abs. 7 Satz 3 FahrlG unterbliebene Verweis auf Abs. 2 Satz 3 stellt ein Redaktionsversehen dar.
2. Wer als Inhaber einer solchen Seminarerlaubnis Sitzungen eines Aufbauseminars erheblich verkürzt und den Teilnehmern dennoch Teilnahmebescheinigungen ausstellt, kann unzuverlässig im Sinne von § 45 Abs 7 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 FahrlG sein.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.536,15 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne von § 2a Abs. 2 StVG ist auch bei (nachträglich eingetretener) Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers zu widerrufen. Der in § 45 Abs. 7 Satz 3 FahrlG unterbliebene Verweis auf Abs. 2 Satz 3 stellt ein Redaktionsversehen dar. 2. Wer als Inhaber einer solchen Seminarerlaubnis Sitzungen eines Aufbauseminars erheblich verkürzt und den Teilnehmern dennoch Teilnahmebescheinigungen ausstellt, kann unzuverlässig im Sinne von § 45 Abs 7 Satz 4, Abs. 2 Satz 3 FahrlG sein. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.536,15 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 29. August 2024 wörtlich gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 7. August 2024 hinsichtlich Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 anzuordnen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheides aufzuheben und die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides anzuordnen“, war nach §§ 88, 122 VwGO einheitlich dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 7108/24 gegen die Ordnungsverfügung vom 7. August 2024 hinsichtlich des Widerrufs der Seminarerlaubnis (Ziffer 1) wiederherzustellen und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung (Ziffer 3) anzuordnen. Denn der hilfsweise gestellte Antrag enthält neben dem Hauptantrag kein eigenständiges Begehren. Ein gegen Ziffer 2 gerichteter Aufhebungsantrag wäre bereits unzulässig, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht mit der Anfechtungsklage, sondern nur mit den Rechtsbehelfen der §§ 80 f. VwGO angegriffen werden kann. In Bezug auf die Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 wiederholt der Hilfsantrag lediglich den Hauptantrag. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig (A.). Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet (B.). A. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 7. August 2024 begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, das heißt bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten, nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die von der Antragsgegnerin festgesetzten Gebühren für die Widerrufsverfügung unterfallen dem Begriff der Abgaben, weil sie öffentlich-rechtliche Geldleistungen mit Finanzierungsfunktion sind, die dem Schuldner aufgrund individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen auferlegt werden. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. August 2010 – 4 ME 164/10 –, juris. Das behördliche Aussetzungsverfahren muss mithin dem gerichtlichen Verfahren zeitlich vorangehen; es muss bei der Behörde vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein, es sei denn es liegt eine der Ausnahme des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vor. Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80, Rn. 180 f. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kein behördliches Aussetzungsverfahren i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolglos durchlaufen. Zwar hat er ausweislich des Verwaltungsvorgangs mit Schriftsatz vom 29. August 2024 bei der Antragsgegnerin einen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt. Besagter Antrag ist jedoch am selben Tag und, wie er selbst ausführt, „mit gleicher Post“ gestellt worden wie bei Gericht Klage erhoben und Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt worden ist. Dementsprechend hat der Antragsteller bei der Behörde auch allein beantragt, jegliche Vollstreckungs- und Vollzugshandlungen „bis zur Entscheidung über die Klage, mindestens aber bis zur Entscheidung über den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszusetzen“. Eine Ausnahme nach § 80 Abs. 6 VwGO liegt nicht vor. Ein Ausnahmefall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO – Nichtbescheiden des Aussetzungsantrags innerhalb einer angemessenen Frist – scheidet angesichts des gleichzeitig gestellten Eilantrages bei Gericht aus, denn diese Ausnahme greift nur dann ein, wenn eine angemessene Frist für die Bescheidung des Aussetzungsantrags bereits abgelaufen war, als der Antrag beim Verwaltungsgericht gestellt wurde. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 13 ME 186/15 -, juris. Auch greift die Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht drohte keine Vollstreckung der Kostenforderung. Dergleichen hat der Antragsteller weder vorgetragen noch bestehen nach Aktenlage Anhaltspunkte hierfür. Im Übrigen ist der Antrag zulässig. Er ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Seminarerlaubnis Aufbauseminar (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die Antragsgegnerin hat in Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. B. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO richtet sich nur nach dem Ergebnis der Interessenabwägung. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 –, juris Rn. 3 m.w.N., vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris Rn. 3, vom 11. Oktober 2010 – 6 B 1057/10 –, juris Rn. 18 und vom 17. März 2009 – 20 B 299/09.AK –, n.v., B.A. S. 3. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 7. August 2024 gerecht. Sie zeigen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war und warum ihrer Auffassung nach das öffentliche Interesse am Sofortvollzug im konkreten Fall Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ausgeführt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, dass der Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar, der als unzuverlässig zu beurteilen sei, daran gehindert werde, seine Tätigkeit fortzusetzen, bis er alle Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Die vorschriftmäßige Durchführung der Aufbauseminare, die vorliegend nicht mehr gewährleistet sei, sei aber von immenser Bedeutung, denn nur so könne der Sinn und Zweck des Seminars, nämlich die Unterstützung der Teilnehmer für eine künftig ordnungsgemäße Teilnahme am Straßenverkehr und die damit verbundene Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer erfüllt werden. Gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit unterliege das private Interesse des Antragstellers, da rein wirtschaftliche Gesichtspunkte hinter dem Erfordernis des Schutzes der Allgemeinheit zurückstehen müssten. Der mit dem formellen Begründungserfordernis bezweckten Informations- und Warnfunktion ist damit Genüge getan. Ob die Begründung inhaltlich zutrifft, ist für die Wahrung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO unerheblich. II. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach der im vorläufigen Rechtsschutz allein möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der mit der Ordnungsverfügung vom 7. August 2024 ergangene Widerruf der Seminarerlaubnis Aufbauseminar offensichtlich rechtmäßig ist (1.). Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug (2.). 1. Der Widerruf der Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Nach summarischer Prüfung war er zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtmäßig. a) Er findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 7 Satz 3, 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 FahrlG. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 3 FahrlG ist die Seminarerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift wird eine Seminarerlaubnis auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer u.a. mindestens die Fahrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt (Nr. 1) und er im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist (Nr. 3). Die Seminarerlaubnis ist nach Abs. 2 Satz 3 dann zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen. Nach Abs. 7 Satz 4 der Vorschrift bestehen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit insbesondere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Die Antragsgegnerin stützt den Widerruf der Seminarerlaubnis Aufbauseminar auf eine fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers, mithin einen Fall, der nicht ausdrücklich von § 45 Abs. 7 Satz 3 FahrlG erfasst scheint. Dies ist jedoch unschädlich, da die in der Regelung allein erfolgte Bezugnahme auf die Erteilungsvoraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Besitz der Fahrerlaubnisklassen) und Nr. 3 (Belastung im Fahreignungsregister) ohne Verweis auf Abs. 2 Satz 3 (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit) nach Auffassung des Gerichts offenkundig auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruht. Ein Redaktionsversehen wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn der Gesetzeswortlaut in der Ausgestaltung und Formulierung aufgrund einer fehlerhaften oder missverständlichen redaktionellen oder technischen Umsetzung nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 13; VGH BW, Beschlüsse vom 1. August 2024 - 6 S 254/23 -, juris, Rn. 84 und vom 5. April 2023 - 12 S 1936/22 -, juris, Rn. 16. So liegt der Fall hier. Der Wille des Gesetzgebers ist nach dem Regelungsgehalt des § 45 FahrlG, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm eindeutig erkennbar. Denn der Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 7 FahrlG – der ausschließlich die Rücknahme und den Widerruf der Seminarerlaubnis Aufbauseminar regelt – ausdrücklich auf den Tatbestand der mangelnden Zuverlässigkeit Bezug genommen, indem er in Satz 4 festgelegt hat, in welchem (Regel-)Fall Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen. Dies impliziert schon aus systematischen Erwägungen, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit sowohl im Rahmen der in den Sätzen 1 und 2 geregelten Rücknahme als auch im Rahmen des in Satz 3 normierten Widerrufs von Belang sind. Dafür spricht auch der konkrete Regelungsgehalt von Satz 4. Demnach bestehen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit insbesondere dann, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten grob verletzt, die ihr nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Dies zeigt aber, dass der Gesetzgeber auch einen Widerruf bei (nachträglich eingetretener) Unzuverlässigkeit vor Augen gehabt hat. Denn die Formulierung legt nahe, dass der Gesetzgeber erkannt hat, dass bestimmte Pflichtverletzungen ausschließlich durch denjenigen begangen werden können, der bereits Inhaber der Seminarerlaubnis ist und gerade als Seminarleiter etwaige Tatbestände erfüllt. Vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Auflage 2022, FahrlG, § 45, Rn. 25, wonach die fehlende Regelung in Absatz 7 „umso weniger erklärlich“ ist, als im selben Absatz die Unzuverlässigkeit näher beschrieben wird. Ein Grund dafür, weshalb der Gesetzgeber die mangelnde Zuverlässigkeit in § 45 Abs. 2 Satz 3 FahrlG als Versagensgrund normiert hat, aber ein Einschreiten bei Wegfall der Zuverlässigkeit nicht beabsichtigt haben sollte, ist auch nicht erkennbar, zumal eine nachträglich eingetretene Unzuverlässigkeit anderenfalls ohne Konsequenzen bliebe. Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Vorschrift des § 45 Abs. 6 FahrlG, nach der die Vorschriften über das Ruhen oder Erlöschen der Fahrerlaubnis nach § 13 FahrlG für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar entsprechend gelten. Die Regelung trifft keinerlei Aussage zu den Folgen von Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen. Schließlich sieht die – ansonsten identisch aufgebaute – Parallelvorschrift für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik in § 46 Abs. 7 Satz 3 FahrlG ausdrücklich vor, dass jene zu widerrufen ist, wenn nachträglich eine der „in Absatz 2 genannten Voraussetzungen“ weggefallen ist. Dies schließt die Erteilungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 FahrlG ausdrücklich ein. § 46 Abs. 7 Satz 4 FahrlG ist aber im Übrigen wortgleich mit § 45 Abs. 7 Satz 3 FahrlG und normiert das (selbe) Regelbeispiel für das Vorliegen von Bedenken gegen die Zuverlässigkeit. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Fällen der Unzuverlässigkeit des Betroffenen eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (§ 45 FahrlG) und der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (§ 46 FahrlG) beabsichtigt hätte bzw. für gerechtfertigt halten könnte. Vielmehr gebieten Sinn und Zweck der Regelungen die Gleichbehandlung dieser Fälle. Nichts anderes geht aus der Gesetzesbegründung hervor. Vgl. BT-Drs 18/10937 vom 23. Januar 2017, S. 137 f. Im Übrigen war ein Einschreiten gegen unzuverlässig gewordene Seminarerlaubnisinhaber auch nach der bis zum 1. Januar 2018 geltenden Rechtslage – nach dem FahrlG in der Fassung vom 28. November 2016 – möglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 8 B 353/10 -, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. September 2017 - 6 K 2181/17 -, juris, Rn. 17 zu den Vorgängervorschriften §§ 31 Abs. 5 Satz 2, 8 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG a.F. Dass der Gesetzgeber hieran mit der Reform zur Verbesserung der Fahrlehreraus- und Weiterbildung und der Einführung des § 45 FahrlG etwas hätte ändern wollen, ist nicht ersichtlich. Nach alledem erweist sich § 45 Abs. 7 FahrlG als lücken- bzw. fehlerhaft, soweit die fehlende Zuverlässigkeit des Betroffenen nicht (ausdrücklich) als Widerrufsgrund benannt wird, und entspricht insoweit offenkundig nicht dem Willen des Gesetzgebers. Der Widerruf nach dieser Vorschrift kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen auf eine fehlende Zuverlässigkeit gestützt werden. b) Nach Aktenlage ist der Widerruf formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. Februar 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ihn somit gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. c) Der Widerruf ist voraussichtlich auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der im Eilverfahren allein möglichen überschlägigen Prüfung liegen Tatsachen vor, die den Antragsteller als unzuverlässig zur Durchführung von Aufbauseminaren erscheinen lassen. Nach § 45 Abs. 7 Satz 4 FahrlG bestehen, wie ausgeführt, insbesondere dann Bedenken gegen die Zuverlässigkeit, wenn die Seminarleitung wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihre nach dem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Aus dem Wortlaut „insbesondere“ wird deutlich, dass dies nur ein Regelbeispiel darstellt und dass auch einmalige grobe Pflichtverletzungen oder andere Gründe für den Wegfall der Zuverlässigkeit sprechen können. Die Zuverlässigkeit ist demnach dann nicht mehr gegeben, wenn der Betroffene nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftig gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten als Seminarerlaubnisinhaber bietet. Das Merkmal der Unzuverlässigkeit ist dabei ein verwaltungsgerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff; der Widerruf steht, wie sich an der Formulierung „ist … zu widerrufen“ zeigt, nicht im Ermessen der Behörde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 8 B 353/10 -, n.v., S. 7 des Beschlussabdrucks. Der Antragsteller hat gegen seine Pflichten verstoßen, indem er zwei Sitzungen eines Aufbauseminars entgegen § 35 Abs. 1 Satz 2 FeV erheblich abgekürzt und den Seminarteilnehmern nach der vierten Sitzung dennoch Teilnahmebescheinigungen im Sinne von § 37 FeV ausgestellt hat. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 besteht das Aufbauseminar aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen, wobei an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden darf. Wie die Antragsgegnerin bei ihrer Überprüfung festgestellt hat, hat der Antragsteller die dritte Sitzung eines Aufbauseminars am 19. Dezember 2023 nicht 135 Minuten, sondern lediglich 90 Minuten und die vierte Sitzung am 21. Dezember 2023 nicht 135 Minuten, sondern lediglich 45 Minuten abgehalten. Dennoch hat er den Teilnehmern im Anschluss an die vierte Sitzung sämtlich die Teilnahme an einem Aufbauseminar bestätigt und damit verdeutlicht, dass er nicht beabsichtigte, die fehlenden Stunden nachzuholen. Besagte Verkürzung der beiden Sitzungen bestreitet der Antragsteller auch nicht. Er hat diese vielmehr eingeräumt und mit einer familiären Notlage begründet. Der Antragsteller hat seine Pflichten als Seminarleiter damit auch „grob“ verletzt. Das Ziel der Aufbauseminare besteht darin, die Teilnehmer zu veranlassen, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten (vgl. § 2b Abs. 1 Satz 1 StVG, § 35 Abs. 2 Satz 3 FeV). In den Kursen sind die Zuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern (§ 35 Abs. 2 Satz 1 FeV). Eine gewisse Mindestdauer des Seminars zur Übermittlung dieser Inhalte ist daher unerlässlich; anderenfalls wird der Zweck des Aufbauseminars unterlaufen. So ist auch die Ausstellung der Teilnahmebescheinigungen nach § 37 Abs. 1 FeV zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 2 der Vorschrift vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Seminarteilnehmer nicht u.a. an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen hat. Damit korrespondiert die Kernpflicht des Seminarerlaubnisinhabers das Aufbauseminar dementsprechend – in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht – durchzuführen und zu gestalten. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist in der Verkürzung der Sitzungen des Aufbauseminars jedenfalls dann eine grobe Pflichtverletzung zu sehen, wenn eine erhebliche Unterschreitung der vorgesehenen Dauer der Sitzungen erfolgt ist. So liegt der Fall hier. Die Sitzung am 19. Dezember 2023 hat der Antragsteller um 45 Minuten verkürzt; die Sitzung am 21. Dezember 2023 um 90 Minuten. Dies macht insgesamt 135 Minuten und damit die Dauer einer vollständigen Sitzung aus, mithin ein Viertel der insgesamt vorgegebenen Dauer eines Aufbauseminars. Ob der Antragsteller sämtliche vorangegangenen Sitzungen sowie zuvor durchgeführte Aufbauseminare, wie behauptet, ordnungsgemäß durchgeführt hat, ist somit schon nicht Belang. Ungeachtet dessen bestehen hieran jedenfalls aber auch Zweifel, nachdem die Antragsgegnerin einen Hinweis einer ortsansässigen Fahrschule erhalten hatte, laut dem bei der Fahrschule E. die Dauer der Aufbauseminarsitzungen nicht eingehalten werde – und sich dies bereits bei der ersten Überprüfung durch die Antragsgegnerin bestätigte. Gegen die Einordnung als „grobe“ Pflichtverletzung spricht nicht die – ohnehin nicht weiter substantiierte – Behauptung des Antragstellers einer familiären Notlage an den besagten Terminen. Ausweislich der E-Mail vom 9. Januar 2024 hatte der Antragsteller unmittelbar nach der vierten Sitzung – mit dem Vorwurf konfrontiert – lediglich angegeben, er habe die vierte Sitzung „ausnahmsweise als Weihnachtsgeschenk für seine Teilnehmer“ früher beendet. Nach Aktenlage hat er erst im Rahmen der Anhörung mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Mai 2024 angegeben, dass seine Ehefrau sich im Krankenhaus befunden und es Probleme mit der Kinderbetreuung gegeben habe. Auch einen solche Notlage (selbst zu beiden Terminen) unterstellt, wäre es dem Antragsteller jedoch ohne weiteres möglich gewesen, einen weiteren Termin noch innerhalb der vierwöchigen Frist des § 35 Abs. 1 Satz 2 FeV anzuberaumen und das Aufbauseminar so insgesamt vorschriftsgemäß durchzuführen. Hierfür wäre bei Beachtung der Frist noch bis zum 4. Januar 2024 Zeit gewesen. Ob, wie der Antragsteller meint, angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der dritten und der vierten Sitzung von lediglich einer (groben) Pflichtverletzung auszugehen ist, bedarf keine Entscheidung, weil es sich bei § 45 Abs. 7 Satz 4 FahrlG, wie ausgeführt, lediglich um ein Regelbeispiel handelt und nach den obigen Erwägungen auch bei Annahme einer einzigen groben Pflichtverletzung zum maßgeblichen Zeitpunkt Tatsachen vorlagen, die die Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, Aufbauseminare künftig ordnungsgemäß durchzuführen. Die mindestens zweifach erfolgte erhebliche Abkürzung zeigt vielmehr, dass er sich seiner besonderen Verantwortung als Seminarerlaubnisinhaber zur Durchführung von Aufbauseminaren (vgl. § 35 Abs. 2 FeV) nicht hinreichend bewusst ist. Dahinstehen kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen, ob der Antragsteller, wie von der Antragsgegnerin angeführt und durch den Antragsteller bestritten, als Fahrlehrer weitere gesetzliche (Dokumentations-)Pflichten verletzt hat, zumal die Antragsgegnerin ihre Ordnungsverfügung hierauf nicht gestützt hat. Bei dem Widerruf handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, an deren Verhältnismäßigkeit keine Zweifel bestehen. Insbesondere erweist sich die Maßnahme als angemessen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel – in Gestalt einer anderweitigen „Ahndung“ der Pflichtverletzung – zur Verfügung stünde, das den Zweck der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung von Aufbauseminaren gleichermaßen erfüllen würde. So sieht das Gesetz insbesondere keine vorherige Mahnung oder Verwarnung vor; auch ist die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gehalten, weitere „kurzfristige, unangekündigte Überwachungsmaßnahmen“ durchzuführen. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, deren Schutz die ordnungsgemäße Durchführung von Aufbauseminaren dient, nämlich vor allem Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, muss das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, weiterhin Aufbauseminare durchzuführen, auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG zurücktreten. Die Antragsgegnerin kann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließlich künftig dadurch Rechnung tragen, dass sie im Falle eines Neuantrages des Antragstellers auf Erteilung einer Seminarerlaubnis das dann – je nach Zeitablauf – noch verbleibende Gewicht der genannten Pflichtverletzungen in ihre Entscheidung einstellt bzw. bei der Prüfung eines Versagensgrundes berücksichtigt. 2. Neben der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Seminarerlaubnis Aufbauseminar ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und die verantwortungsvolle Rolle des Seminarerlaubnisinhabers in diesem Zusammenhang rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das gilt auch dann, wenn der sofortige Widerruf erhebliche wirtschaftliche oder berufliche Folgen für den Antragsteller hat. Auch solche weitreichenden Folgen können angesichts des von unzuverlässigen Inhabern einer Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren ausgehenden Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben aber hingenommen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse an der Seminarerlaubnis Aufbauseminar wird im Hauptsacheverfahren in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen mit 15.000,- Euro angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung um die Hälfte. Dieser Wert erhöht sich in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit um ein Viertel des Betrages der ausdrücklich mitangefochtenen Kostenfestsetzung in Höhe von 144,60 Euro (= 36,15 Euro). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.