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Beschluss

17 L 3421/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0929.17L3421.17.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer IV. des Bescheides vom 4. Juli 2017) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist der zulässige Antrag unbegründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners geht zu Lasten der Antragstellerin aus, da der Bescheid des Antragsgegners vom 4. Juli 2017 in der Fassung vom 29. September 2017 offensichtlich rechtmäßig ist und daher das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Zur Begründung wird auf das zuvor verkündete Urteil vom heutigen Tage im Hauptsacheverfahren 17 K 12388/17 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten insoweit dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er die in Ziffer IV. des Bescheides vom 4. Juli 2017 enthaltene Zwangsgeldandrohung aufgehoben und insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst im Verwaltungsverfahren angegebenen und in Aussicht genommenen Jahresgesamtsammelmenge (100 t) zu bestimmen, wobei die Zwangsgeldandrohung und die Androhung der Ersatzvornahme hier wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleiben (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkataloges). Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 20.000,00 Euro, der für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nochmals zu halbieren ist (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges), vgl. zu dieser Streitwertpraxis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris Rn. 41.