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Beschluss

18 L 4863/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1002.18L4863.17.00
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Tenor

1. Frau N.       H.        , I.         -I1.             -Weg 000, 00000 E.          , wird gemäߠ§ 65 Abs. 1 VwGO beigeladen.

2. Die aufschiebende Wirkung einer beabsichtigen Klage des Antragstellers gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2017 (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot gemäß § 34a PolG NRW) wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,‑ Euro festgesetzt.

Der Tenor dieses Beschlusses soll dem Antragsteller und der Beigeladenen telefonisch vorab bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
1. Frau N. H. , I. -I1. -Weg 000, 00000 E. , wird gemäߠ§ 65 Abs. 1 VwGO beigeladen. 2. Die aufschiebende Wirkung einer beabsichtigen Klage des Antragstellers gegen die Polizeiverfügung des Antragsgegners vom 30. September 2017 (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot gemäß § 34a PolG NRW) wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,‑ Euro festgesetzt. Der Tenor dieses Beschlusses soll dem Antragsteller und der Beigeladenen telefonisch vorab bekannt gegeben werden. Gründe: Der am heutigen Tage eingegangene Antrag mit dem sich aus dem Tenor zu 2. ergebenden Begehren ist zulässig und begründet. Bei der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die vom Antragsgegner am 30. September 2017 ausgesprochene und schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot erweist sich bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 34a Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine Wohnungsverweisung grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2014, ‑ 5 E 1202/14 ‑, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, Juris. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den derzeitigen Erkenntnissen nicht ersichtlich. Mit Blick auf eine körperliche Auseinandersetzung hat die Beigeladene zwar am 30. September 2017 auf einer Polizeidienststelle angegeben, von dem Antragsteller geschlagen worden zu sein. Insoweit sei es zwischen ihrer 16-jährigen Tochter und dem Antragsteller zu einer verbalen Auseinandersetzung wegen des Wegbringens zur Nachhilfe gekommen. Dann sei der Antragsteller plötzlich in ihr Schlafzimmer in der ersten Etage gekommen, wo sie zu diesem Zeitpunkt auf dem Bett gesessen habe. Der Antragsteller sei dann auf sie zugekommen und habe einen unbekannten Gegenstand in der Hand gehalten. Sodann habe er sie unvermittelt geschubst. Dabei sei sie mit der Nase auf der Bettkante (Holzbett) aufgekommen. Des Weiteren habe er ihr an ihren Haaren gezogen. Anschließend habe sie das Haus verlassen und die Polizei aufgesucht. Ihre Tochter habe den Vorfall mitbekommen. Die Beigeladene wisse aber nicht, ob diese das Schubsen mitbekommen habe. Bei der Anzeigenerstattung klagte die Beigeladene entsprechend auch über Schmerzen in der Nase, die geschwollen war. Jedoch hat der Antragsteller im Rahmen der sogenannten Gefährderansprache am 30. September 2017 gegen 13:00 Uhr hiervon abweichend auf den ihm eröffneten Tatvorwurf angegeben, die Beigeladene sei eine Lügnerin. Ferner haben die beiden gemeinsamen Kinder die Angaben des Antragstellers bestätigt. Die Dokumentation der Gefährderansprache gibt ferner den Eindruck der anwesenden Polizeibeamten wieder, dass ein inniges Verhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern erkennbar sei. In Ergänzung der im Rahmen der Gefährderansprache getätigten Angaben hat der Antragsteller im Rahmen des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens angegeben, er habe die Beigeladene weder geschlagen noch geschubst. Es habe lediglich einen verbalen Streit gegeben, weil er sich - als er sich im Büro im dritten Obergeschoss des Hauses aufgehalten habe - wegen des Lärms im Erdgeschoss Ruhe im Haus erbeten habe. Etwaige andere Sachverhaltsdarstellungen der Beigeladenen seien unrichtig. Ferner hat Frau O. N1. , eine Tochter des Antragstellers und der Beigeladenen, im Rahmen des hiesigen Verfahrens angegeben, es habe am Morgen des 30. September 2017 eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihren im Hause getrennt lebenden Eltern gegeben. Grund sei der Lärm im Erdgeschoss des Hauses gewesen, den die Beigeladene nicht habe abstellen wollen. Eine körperliche Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern habe nicht stattgefunden. Tatsächlich habe ihre Mutter ihren Vater verbal bedroht. Ferner sei es so gewesen, dass es die Polizei im Rahmen der Gefährderansprache verweigert habe, ihre Aussage aufzunehmen. Sie sei ausdrücklich an das Gericht verwiesen worden. Vor dem Hintergrund dieser sich widersprechenden Geschehensabläufe erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller eine Wohnungsverweisung und ein Rückkehrverbot auszusprechen - ungeachtet sich gegebenenfalls weiter stellender Fragen - zumindest als ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat an keiner Stelle dokumentiert, aus welchen Gründen er von der Richtigkeit der Darstellung durch die Beigeladene ausgeht. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, warum dieser Darstellung mit Blick auf den Wahrheitsgehalt der Vorzug einzuräumen ist. Allein der Umstand, dass es bereits im Jahr 2007 eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt gegen den Antragsteller gegeben haben soll - von der weder der Inhalt noch der Umstand bekannt ist, ob in diesem Zusammenhang eine Wohnungsverweisung ausgesprochen worden ist -, sowie die Tatsache, dass die Beigeladene auf der Polizeidienststelle über Schmerzen an der Nase klagte, rechtfertigt eine entsprechende Einschätzung nicht. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Tochter O. des Antragstellers und der Beigeladenen die Angaben des Antragstellers zum Ablauf der Situation bestätigt und diesen Ablauf mit eigenen Worten ebenso dergestalt geschildert hat, dass es eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen nicht gegeben hat. Eine einseitige Belastungstendenz zulasten der Beigeladenen kann ihr allein wegen eines innigen Verhältnisses zum Antragsteller nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges 2013. Zu einer Minderung des Wertes wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens besteht kein Anlass, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.