Urteil
12 K 91/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1026.12K91.17A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2016 wird aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2016 wird aufgehoben.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1982 geborene Klägerin zu 1. und ihre am 00.00.2007 und am 00.00.2008 in Italien geborenen Kinder, die Kläger zu 2. und 3., sind nigerianische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Sie reisten nach eigenen Angaben am 6. Februar 2014 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13. Februar 2014 Asylanträge. Die Kläger waren im Besitz eines von den italienischen Behörden ausgestellten Reiseausweises für Ausländer („Titolo di Viaggio per Stranieri“) sowie einer Aufenthaltsgenehmigung („Permesso di Soggiorno“), in der als Art des Aufenthaltstitels („Tipo die Permesso“) die Angabe „Motivi Umanitari“ angegeben ist (Bl. 44 der Bundesamtsakte). Die Aufenthaltsgenehmigung war bis zum 24. September 2014 gültig. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 13. Februar 2014 gab die Klägerin zu 1. an, ihr Herkunftsland 2004 verlassen zu haben. Am 27. Oktober 2007 sei sie von Libyen aus nach Italien eingereist, wo sie sich seither zusammen mit ihrem Ehemann aufgehalten habe. Die Verhältnisse in Italien seien schlecht gewesen, so dass sie sich entschlossen habe, Italien zu verlassen und nach Deutschland zu kommen. Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ergab am 12. März 2014, dass die Klägerin zu 1. am 12. Dezember 2007 bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hatte (Eurodac-Treffer der Kategorie 1 [IT1CL00883]). Am 9. Mai 2014 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung an Italien, das aufgrund technischer Probleme nicht versendet werden konnte. Daraufhin richtete das Bundesamt am 14. Mai 2014 ein Informationsersuchen nach Art. 21 Dublin III-Verordnung an die italienischen Behörden, welches unbeantwortet blieb. Die Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Italien antwortete auf Anfrage am 2. Juli 2014, dass den Klägern kein internationaler Schutz, sondern lediglich humanitärer Schutz im nationalen Verfahren gewährt worden sei. Zwei Jahre später, mit Schreiben vom 1. Juli 2016 teilte das Bundesamt den Klägern mit, ihr Asylverfahren werde als Zweitverfahren fortgeführt und gab ihnen Gelegenheit, die Gründe anzugeben, die einer Rückkehr in ihr Herkunftsland entgegen stehen könnten. Die Klägerin zu 1. teilte mit Schreiben vom 10. Juli 2016 mit, dass sie insgesamt vier Kinder habe, zwei davon in Deutschland geboren (00.00.2014 und 00.00.2016). Am 14. November 2016 wurde die Klägerin zu 1. gemäß § 25 AsylG angehört. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat, in den die Kläger einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, mit Ausnahme Nigerias angedroht (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylanträge der Kläger seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da den Klägern in Italien im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei. Italien habe mit Schreiben vom 2. Juli 2014 mitgeteilt, dass ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen gewährt worden sei. Der Bescheid wurde den Klägern am 30. Dezember 2016 zugestellt. Die Kläger haben am 3. Januar 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie auf den gesamten Tatsachenvortrag im bisherigen Verwaltungsverfahren Bezug. Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Dezember 2016 aufzuheben. 2. die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Am 24. März 2017 haben die Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 91/17.A begehrt haben (12 L 1400/17.A). Das Gericht hat den Antrag durch Beschluss vom 5. April 2017 als unzulässig, weil verspätet gestellt, abgelehnt. Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 18. August 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat durch allgemeine Prozesserklärung auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 12 L 1400/17.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt Düsseldorf ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 16. August 2017 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig; soweit sie als Anfechtungsklage zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist mangels Statthaftigkeit unzulässig, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehren, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Unzulässig ist die Klage auch hinsichtlich der Hilfsanträge, den Klägern subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren bzw. das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen. Statthafte Klageart gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist die isolierte Anfechtungsklage. Wird ein Bescheid, mit dem ein Asylantrag – wie im vorliegenden Fall – ohne sachliche Prüfung als unzulässig abgelehnt wurde, aufgehoben, so wird das Verfahren in den Zustand vor Erlass des Bescheides zurückversetzt. Damit ist das nationale Asylverfahren eröffnet mit der Folge, dass zunächst das Bundesamt den Asylantrag von Amts wegen sachlich zu prüfen hat. In diesen Fällen scheidet eine Klage, die auf die Verpflichtung zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet ist, aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A -, juris, Rdn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. Dezember 2015 – 22 K 1472/15.A -, juris, Rdn. 19 ff.; VG Minden, Urteil vom 10. Mai 2016 – 10 K 2248/14.A -, juris, Rdn. 22 ff., 29; VG Ansbach, Urteil vom 15. Januar 2016 – AN 14 K 15.50126 -, juris, Rdn. 19 f.; VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2015 – 23 K 906/14.A -, juris, Rdn. 14. Soweit die Kläger die Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 22. Dezember 2016 begehren, ist die Klage zulässig und in der Sache auch begründet. Die Klage ist insoweit als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Kläger haben auch die Wochenfrist zur Klageerhebung gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist ihnen am 30. Dezember 2016 zugestellt worden. Die Klage ist insoweit auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2016 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger zu Unrecht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Voraussetzungen, unter denen ein Asylantrag gemäߠ§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unzulässig ist, liegen nicht vor. Die (Unzulässigkeits‑) Entscheidung kann auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Kläger haben in Italien entgegen der Annahme des Bundesamtes keinen internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten. Ihnen ist weder Flüchtlingsschutz noch subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (EU‑Qualifikationsrichtlinie, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) gewährt worden. Vielmehr ergibt sich aus dem in der Bundesamtsakte befindlichen „permesso di soggiorno“ (Bl. 44 der Bundesamtsakte) eindeutig, dass den Klägern (nur) ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen (motivi umanitari) zugebilligt wurde. Dies wird durch die Auskunft der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Italien vom 2. Juli 2014 bestätigt. Eine Aufenthaltsgestattung aus humanitären Gründen, wie sie die Kläger in Italien erhalten haben, beruht auf (nationalem) italienischem Recht und wird gerade dann erteilt, wenn die italienischen Behörden davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt sind. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 25. April 2017 – Au 7 K 17.30260 -, juris, Rdn. 30 m.w.N. Damit liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vor. Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides vom 22. Dezember 2016 kann auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-Verordnung – (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III‑Verordnung wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung war zwar von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger auszugehen, denn die Klägerin zu 1. war 2007 illegal von Libyen aus nach Italien eingereist und hatte dort einen Asylantrag gestellt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung). Die Zuständigkeit Italiens ist jedoch erloschen und auf die Beklagte übergegangen, nachdem das Bundesamt das Wiederaufnahmegesuch an Italien nicht rechtzeitig gestellt hatte. Gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung ist ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Hier erfolgte die Eurodac-Treffermeldung am 12. März 2014, so dass die Ersuchensfrist am 12. Mai 2014 ablief. Innerhalb dieser Frist wurde Italien nicht um Wiederaufnahme der Kläger ersucht; das Wiederaufnahmegesuch vom 9. Mai 2014 konnte aus technischen Gründen nicht an die italienische Dublin-Einheit versendet werden. Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde (§ 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung). Die Entscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides kann auch nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt werden. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei den Asylanträgen der Kläger um Zweitanträge im Sinne von § 71a AsylG handelt und die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen, kommt eine (Unzulässigkeits-) Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht, weil es sich prozessual um einen anderen Streitgegenstand mit für die Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen handeln würde. Eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG hätte – anders als eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG – zur Folge, dass die (Zweit-)Anträge der Kläger auch von keinem anderen Staat geprüft würden und sie grundsätzlich in jeden zu ihrer Aufnahme bereiten Staat einschließlich ihres Herkunftslandes abgeschoben werden könnten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 -, juris, Rdn. 21, und vom 16. November 2015 ‑ 1 C 4/15 -, juris, Rdn. 26 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 25. April 2017 – Au 7 K 17.30260 -, juris, Rdn. 32 ff. Hat das Bundesamt die Asylanträge der Kläger damit zu Unrecht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und ist der Bescheid insoweit aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG mit dem Zielstaat Italien nicht vor, so dass die Regelung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides rechtswidrig und daher ebenfalls aufzuheben ist. Das gleiche gilt für die übrigen Regelungen (Ziffer 2 und 4) in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 22. Dezember 2016. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris, Rdn. 21 m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.