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Beschluss

17 L 4572/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1204.17L4572.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: A. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 15638/17 – gegen den im Bescheid vom 7. September 2017 ausgesprochenen Widerruf der am 8. März 2000 erteilten Transportgenehmigung i.d.F. vom 31. Mai 2005 nebst Herausgabe des Genehmigungsoriginales mit Ablichtungen und Bestätigung des Besitzes dieser Genehmigung sowie gegen die künftige Untersagung des Transportes von Abfällen widerherzustellen und hinsichtlich der entsprechenden Zwangsgeldandrohungen anzuordnen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage 17 K 15638/17 gegen die belastenden Verwaltungsakte im Bescheid vom 7. September 2017 wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist nicht der Fall, da sich eingedenk dieses Prüfungsmaßstabes die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und auch weder ersichtlich, geschweige denn dargelegt ist, dass aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwöge. I. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid vom 7. September 2017 ist hinsichtlich des Widerrufs der erteilten Transportgenehmigung vom 8. März 2000 i.d.F. vom 31. Mai 2005 § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (– VwVfG NRW –, siehe A. III. 1.). Die gleichfalls ausgesprochene Herausgabe des Originales nebst sämtlicher Kopien und der in Ziff. 1. des Bescheides weiter genannten Unterlagen, fußt als Annex auf dem ausgesprochenen Widerruf der Genehmigung selbst, wäre im Übrigen aber auch durch den Auffangtatbestand des § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (KrWG) gedeckt. Für die künftige Untersagung des Transportes von „nicht-gefährlichen“ Abfällen in Ziff. 2 des Bescheides bildet § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG und für die künftige Untersagung des Transports „gefährlicher“ Abfälle § 62 KrWG die einschlägige Rechtsgrundlage (siehe A. III. 2.). II. Der angefochtene Bescheid ist nach summarischer Prüfung formell offensichtlich rechtmäßig und insbesondere von der zuständigen Behörde erlassen worden (1.). Auch die Anhörung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (2.). 1. Der Antragsgegner war für den Erlass des Bescheides nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 3. Februar 2015 (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als untere Umweltschutzbehörde sachlich zuständig. Eine gegenüber dieser Grundzuständigkeit andere Bestimmung ist nicht ersichtlich. Etwas Abweichendes folgt nicht aus § 4 ZustVU in Verbindung mit Teil B Anhang II Ziff. 30.1.5 sowie Ziff. 31.2.1 des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des KrWG, da insoweit die Bezirksregierung für die im Zusammenhang mit §§ 53 und 54 KrWG sowie der Anzeige und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (AbfAEV) stehenden Erlaubnisse nur noch zuständig ist, wenn es sich um Sammler und Beförderer handelt, die keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Eine andere Zuständigkeit folgt auch nicht – wie der Antragsteller meint – aus § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU, der bestimmt, dass, wenn für eine Aufgabe (Transport von Abfall) die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert werde, die bisher zuständige Behörde zuständig bleibe. Für die Erteilung der in Rede stehenden Transportgenehmigung vom 8. März 2000 gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (KrW-/AbfG) in Verbindung mit der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (TgV) war nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 30.1.43 und 31.4.1 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes vom 14. Juni 1994 i.d.F. vom 24. Juni 1997 (ZustVOtU) die Bezirksregierung E. zuständig. Seit Inkrafttreten der umfangreich novellierten ZustVU zum 1. Januar 2008 ist dies aber bis heute nach den bereits zitierten Normen die untere Umweltschutzbehörde. Die zeitlich nach dem Übergang der Zuständigkeit auf diese erfolgte Änderung des materiellen Abfallrechts durch die Novellierung des KrW-/AbfG hin zum Kreislaufwirtschaftsgesetz im Jahre 2012 (Fortgeltung der nach § 49 Abs. 1 KrW-/AbfG erteilten Transportgenehmigung als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG gem. § 72 Abs. 5 KrWG) führt daher zu keiner Änderung der bereits zuvor bestehenden Zuständigkeit des Antragsgegners. Nichts anderes formuliert § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU. Im Gegenteil bekräftigt diese Bestimmung noch einmal, dass die seit 2008 bestehende Zuständigkeit der unteren Umweltschutzbehörde und damit des Antragsgegners unverändert auch nach der Rechtsänderung im Jahre 2012 fort gilt. 2. Zum Widerruf der Transportgenehmigung ist der Antragsteller am 26. Juli 2017 gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Seine fehlende Anhörung zur Untersagung des künftigen Transports von Abfällen in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides ist jedenfalls gem. § 46 VwVfG NRW unschädlich. Danach kann die Aufhebung eines nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtigen Verwaltungsaktes – um einen solche handelt es sich – nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung der – hier maßgeblichen – Anhörungsvorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass dies die Entscheidung des Antragsgegners in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist der Fall. Denn bei der angenommenen Unzuverlässigkeit des Antragstellers gibt das materielle Recht die Rechtsfolge vor. Gem. § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG ist als gebundene Entscheidung die angezeigte Sammlungstätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt. Für den Transport gefährlichen Abfalls bestimmt § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 1 AbfAEV, dass eine Erlaubnis nur zu erteilen ist, wenn keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken für die Zuverlässigkeit ergeben, demnach für die insoweit auf § 62 KrWG zu stützende Untersagungsverfügung bei solchen Tatsachen eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt und die Untersagung dann die einzig mögliche und damit jede vernünftige Zweifel ausschließende Entscheidung ist, um dem Wohl der Allgemeinheit vor einem nicht sicheren Transport von Abfall Rechnung zu tragen. Im Übrigen ergibt sich ungeachtet dessen aus der in der Begründung des Bescheides ausgeführten „abfallrechtlichen Genese“ des Antragstellers, auf die insoweit Bezug genommen wird, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge deutlich, dass die Möglichkeit ausgeschlossen ist, der Antragsgegner wäre zu einer materiell anderen Entscheidung gekommen, hätte er den Antragsteller auch zur künftigen Untersagung des Transportes von Abfall gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Dies folgt letztlich im Umkehrschluss aus dem wegen Unzuverlässigkeit ausgesprochenen Widerruf. III. Der Bescheid ist nach summarischer Prüfung auch materiell offensichtlich rechtmäßig. 1. Die Widerrufsvoraussetzungen des §§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 1 VwVfG NRW sind bezüglich der Transportgenehmigung erfüllt. a) Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt – die Transportgenehmigung der Bezirksregierung E. vom 8. März 2000 i.d.F. vom 31. Mai 2005 –, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich – also nach dem 8. März 2000 – eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die seinerzeit erteilte Genehmigung nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Eine solche nachträglich eingetretene Tatsache stellt die Unzuverlässigkeit des Antragstellers dar. Eine Transportgenehmigung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG wurde ebenso wie unverändert unter dem geltenden Recht die Beförderungserlaubnis nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 KrWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AbfAEV nur bei Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen erteilt. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist dabei in der Regel nicht gegeben, wenn der Antragsteller wegen Verletzung von Vorschriften des Strafrechts über Delikte gegen die Umwelt während der Innehabung der Genehmigung / Erlaubnis verurteilt worden ist (vgl. für die Erteilung § 3 Abs. 2 Nr. 1 a) AbfAEV; vgl. auch § 8 Abs. 1, 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung), denn bei einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung wegen Verstößen gegen Vorschriften des Umweltstrafrechts (§§ 324 ff. Strafgesetzbuch – StGB –) handelt es sich jedenfalls um Tatsachen, die für die Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie zur Beseitigung von Belang sind, vgl. schon zum KrW-/AbfG: OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2004 – 2 L 331/03 –, juris Rn. 3; VG Trier, Urteil vom 17. November 2010 – 5 K 705/10.TR –, juris Rn. 18 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 17. November 2009 – 7 K 724/09.KO –, juris Rn. 24; siehe auch: Schomerus, in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrWG, § 53 Rn. 30 f.; Hurst, in: Jarass/Petersen, KrWG, § 53 Rn. 25; iErg. Pfaff, in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWG, Bd. 4, § 3 AbfAEV Rn. 27 ff. Der Antragsteller ist mit rechtkräftigem Strafbefehl vom 24. Oktober 2016 zu einer Geldstrafe von 12.000,00 Euro wegen vorsätzlichem unerlaubten Umgangs mit Abfällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Betreibens von Anlagen nach §§ 326 Abs. 1 Nr. und 4 a), 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 52 StGB verurteilt worden. Der Antragsteller hat danach u.a. unbefugt Abfälle, die für Menschen krebserzeugend und nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage auf seinen Betriebsgrundstücken in X. gelagert und behandelt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den den Beteiligten bekannten Strafbefehl Bezug genommen (vgl. Bl. 68 f. VV Bd. 2). Diesem Strafbefehl und den dortigen Tatsachenfeststellungen ist der Antragsteller nicht mehr – auch nicht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. August 2017 im Verwaltungsverfahren – entgegengetreten. Damit ist die Annahme der aus der strafrechtlichen Verurteilung folgenden Unzuverlässigkeit auch für den Widerruf der Transportgenehmigung gerechtfertigt und zwar ungeachtet dessen, dass die dortigen Verstöße im Zusammenhang mit der Lagerung, nicht hingegen mit dem Transport von Abfällen stehen, da insoweit das Gesetz nicht differenziert (vgl. §§ 53 Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 1 AbfAEV) und auch eine solche Unterscheidung nicht geboten ist, vgl. noch zum KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 – BVerwG 7 C 47.79 –, juris Rn. 9; OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2004 – 2 L 331/03 –, juris Rn. 3. Ohne den Widerruf würde eine Gefährdung des öffentlichen Interesses insbesondere in Form einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit (wie etwa der Volksgesundheit und der Bewahrung der Umwelt vor Schäden) eintreten. Bei Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist neben der geordneten Beseitigung von Abfällen auch deren Einsammeln und Befördern nicht sichergestellt, wodurch vermeidbare Umweltschäden möglich werden, vgl. schon BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 – BVerwG 7 C 47.79 –, juris Rn. 9. b) Schließlich dürfte bei summarischer Prüfung der weitere Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW erfüllt sein. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Dies ist mit Ziff. 2.1 der Nebenbestimmung zur vorgenannten Transportgenehmigung vom 8. März 2000 i.d.F. vom 31. Mai 2005 der Fall. Danach kann die Genehmigung jederzeit widerrufen werden, insbesondere bei Verstößen gegen die Vorschriften des seinerzeitigen KrW-/AbfG. Hier hat der Antragsteller durch die mit dem zitierten Strafbefehl begründete Unzuverlässigkeit jedenfalls gegen die Nachfolgevorschriften der §§ 28 Abs. 1, 53 Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG verstoßen und damit den Tatbestand auch für den Widerruf nach Ziff. 2.1. der Transportgenehmigung geschaffen. c) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass ebenfalls ein Verstoß gegen Ziff. 1.6. der Nebenbestimmungen zu der Transportgenehmigung vorliege, denen der Antragsteller im Verwaltungsverfahren teilweise mit anwaltlichem Schreiben vom 24. August 2017 widersprochen hat, nicht mehr an. Ergänzend wir jedoch angemerkt, dass der Antragsteller in diesem Schreiben jedenfalls eingeräumt hat, seiner Entsorgungspflicht betreffend des Abfalles, der Gegenstand des vorzitierten Strafbefehls sowie zweier bestandskräftiger Ordnungsverfügung jeweils vom 7. September 2015 (Betrieb einer Anlage ohne die erforderliche Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – / Illegale Lagerung von Abfällen) nebst zweier gleichfalls bestandskräftiger wiederholter Festsetzungen von Zwangsgeld wegen entsprechender Nichterfüllung (Verfügungen vom 11. November 2015 und 8. Juli 2016) gewesen ist, bis dato nicht vollständig nachgekommen zu sein. Grund dafür seien die große Menge Abfalles und letztlich auch „Geldnot“ gewesen. Dieses fortwährende ordnungswidrige Handeln im Zusammenhang mit den offenkundig nicht in ausreichendem Maße für eine zügige Entsorgung zur Verfügung stehenden Finanzmitteln trägt gleichfalls dazu bei, dem Antragsteller keine positive Zuverlässigkeitsprognose ausstellen zu können. d) Der Antragsgegner hat schließlich sein eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt indem er davon in einer dem Zweck der Ermächtigung in § 49 Abs. 2 VwVfG NRW entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. 2. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die künftige Untersagung des Transports von „nicht-gefährlichen“ Abfällen in Ziff. 2 des Bescheides nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG und für die künftige Untersagung des Transports „gefährlicher“ Abfälle nach § 62 KrWG vor. Gem. der gebundenen Entscheidung in § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG hat der Antragsgegner die (angezeigte) Tätigkeit (Beförderung von Abfall) zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit u.a. des Inhabers ergeben. Das ist wie unter A. III. 1. a) dargelegt schon aufgrund des rechtkräftigen Strafbefehls vom 24. Oktober 2016 wegen vorsätzlich unerlaubten Umgangs mit (nicht nur gefährlichen) Abfällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Betreibens von Anlagen und damit eines Verstoßes gegen einschlägige Umweltrechtsdelikte und -vorschriften gegeben (vgl. die in § 3 Abs. 1, 2, AbfAEV erfolgte normative Ausformung der Zuverlässigkeitstatbestände §§ 53, 54 KrWG). Gleiches gilt für die Untersagungsanordnung gem. § 62 KrWG den „gefährlichen Abfall“ betreffend. Hat der Antragsteller aufgrund des nach obigen Ausführungen bei summarischer Prüfung rechtmäßigen Widerrufs der Transportgenehmigung keinen Anspruch auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung wegen Unzuverlässigkeit (vgl. 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 a) AbfAEV), konnte eine künftige Untersagung des Gewerbes auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Das in § 62 KrWG eröffnete Ermessen hat sich hier zu einer Ermessenreduzierung auf Null verdichtet, so dass es unschädlich ist, dass der Antragsgegner insoweit keine eigenen Ermessenserwägungen zu dieser Norm angestellt hat. Ebenso ist es unbeachtlich, dass er die Rechtsgrundlagen der Ziff. 2. des Bescheides nicht zitiert hat. Denn die Verwaltungsgerichte haben im Verfahren von Amts wegen zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört – in rechtlicher Hinsicht – die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen oder gar fehlenden Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Weiter sind – in tatsächlicher Hinsicht – alle Umstände zu berücksichtigen, die die gesamte oder teilweise Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids zu rechtfertigen vermögen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 – 4 C 40.88 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 –, juris Rn. 16. Wie dargelegt, lässt sich Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides auf die zuvor genannten Rechtsgrundlagen rechtsfehlerfrei stützen, ohne dass dies die Identität der im Bescheid getroffenen behördlichen Regelung oder den Bescheidtenor berührte. Denn sie sind auf dasselbe Regelungsziel gerichtet und die Verfügung erfährt infolge der „Ergänzung“ der Rechtsgrundlagen keine Wesensänderung. Vielmehr ist eindeutig, dass aus den dargelegten Gründen der Unzuverlässigkeit des Antragstellers eingedenk der von dem Antragsgegner im weiteren Bescheid auch zu Recht zitierten ansonsten möglichen Gefährdung gewichtiger Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Umwelt, er unter Berücksichtigung der hier zitierten Rechtsgrundlagen für die Ziff. 2 des Bescheides zu keinem anderen Ergebnis gelangen konnte und auch nicht rechtmäßig gelangt wäre. Insoweit ist wegen des hohen Gefährdungspotentiales für gewichtige und schützenswerte Rechtsgüter bei einer Beseitigung von Abfall durch unzuverlässige Personen auch die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null bezüglich § 62 KrWG geboten. IV. Weitere Erwägungen, die gegen die Rechtmäßigkeit der Widerrufs- und Untersagungsverfügung sprechen könnten, drängen sich weder auf noch sind sie geltend gemacht, zumal der Antragsteller auch jegliche über die Rüge der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides hinausgehende Antragsbegründung unterlassen hat. B. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahren (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt (vgl. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG). Die Höhe ergab sich aus den insgesamt drei Verfügungsaussprüchen und damit Streitgegenständen im Bescheid vom 7. September 2017 (Widerruf, Rückgabe der Transportgenehmigungsunterlagen, künftige Untersagung insgesamt), die im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung mit der Hälfte des Hauptsachestreitwertes – dort orientiert am Auffangstreitwert von jeweils 5.000,00 Euro für jeden Streitgegenstand – von insgesamt 15.000,00 Euro bewertet wurden (vgl. Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Die Zwangsgeldandrohungen waren mangels Selbstständigkeit nicht streitwerterhöhend (vgl. Ziff. 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).