Urteil
16 K 3614/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1206.16K3614.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. Flur 13 Flurstück G1 in L. (G. -F. -Straße 271). Sie begehren behördliches Einschreiten gegen den Beigeladenen, der eine Tennisanlage betreibt. Auf dem Grundstück der Kläger befindet sich ein Wohnhaus samt Gartenfläche. Unmittelbar südlich an die Gartenfläche grenzt die Tennisanlage an. Die Tennisanlage besteht aus sechs Außenplätzen, einem Vereinshaus, einem Geräteschuppen samt Ballwand, einem Kinderspielplatz sowie Parkplätzen. Sie erstreckt sich über die im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flurstücke G2 und G3 sowie das im Eigentum der Beklagten stehende Flurstück G4. Im nördlichen Bereich der Tennisanlage, also der Wohnbebauung G. -F. -Straße zugewandt, liegen die Tennisplätze 1 bis 4. Unmittelbar an das Grundstück der Kläger grenzt im Wesentlichen der Tennisplatz 3 sowie zu einem Teil der Tennisplatz 4. Der Bebauungsplan 55 (1. Änderung) weist die Tennisanlage als „private Grünfläche, Tennisanlage“ aus, das Grundstück der Kläger als „reines Wohngebiet“. Die Tennisanlage besteht seit dem Jahr 1926. 1965 wurde der Neubau eines Vereinshauses genehmigt. Im Jahr 1972 genehmigte die Beklagte die Errichtung des Geräteschuppens, dessen rückseitige Wand als Ballwand ausgestaltet wurde. Die erste Änderung des Bebauungsplans, der am 4. Juni 1976 rechtsverbindlich wurde, bezweckte gemäß ihrer Begründung die Erweiterung der Tennisanlage um drei Spielfelder südlich der bisherigen Plätze 1 bis 4 sowie um Parkplätze. 1977 wurde die Erweiterung der Tennisanlage genehmigt. Daraufhin wurden die beiden südlich gelegenen Plätze 5 und 6, die PKW-Stellplätze sowie die Freifläche mit Kinderspielplatz angelegt. Die Baugenehmigung für das heute im Eigentum der Kläger stehende Wohnhaus wurde im Jahr 1958 erteilt. Im Jahr 1994 erteilte die Beklagte den Klägern eine Baugenehmigung für einen nach Süden gerichteten Ausbau ihres Wohnhauses im Dachgeschoss/ersten Obergeschoss. Im Jahr 2011 führte der Beigeladene Änderungen am Platz 4 durch: Er versah den bisherigen Sandplatz mit einem sogenannten Tennis-Force-Belag, der die Bespielbarkeit bei ungünstiger Witterung verbessert. Ein Genehmigungsverfahren wurde hierfür nicht durchgeführt. In den Jahren 2010 und 2011 veranstaltete der Beigeladene jeweils ein „Flutlichtturnier“. Hierzu brachte er mobile Lichtanlagen in ca. 8 m Höhe an. Die Beklagte erteilte für diese Turniere antragsgemäß Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz. Im April 2012 beantragten die Kläger beim Bauamt der Beklagten die Untersagung der Nutzung der Anlage insgesamt bzw. die Verpflichtung des Beigeladenen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften der Sportanlagenlärmschutzverordnung sowie die Beseitigung des Tennis-Force-Platzes und der Flutlichtanlage. Sie machten geltend, der Installation und dem Betrieb der Flutlichtanlage sowie des ganzjährig bespielbaren Tennis-Force-Platzes stehe das Immissionsschutzrecht sowie das Baurecht entgegen. Insgesamt hätten die Lärmimmissionen der Tennisanlage und des darauf befindlichen Vereinsheims in einem nicht mehr hinnehmbaren Ausmaß zugenommen. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte zunächst nicht. Am 8. April 2013 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 lehnte die Beklagte ein Einschreiten gegen den Beigeladenen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei einer Besichtigung am 22. Juli 2013 sei eine Flutlichtanlage nicht vorgefunden worden. Auch bestehe gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 23 BauO NRW eine Genehmigungspflicht erst ab einer Höhe von 10 m. Das Auswechseln von Sport- und Spielflächen sei gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 7 BauO NRW genehmigungsfrei. Im Übrigen beträfen die Anträge das Immissionsschutzrecht, das Bauamt sei daher nicht befugt, entsprechende Anordnungen zu treffen. Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stehe ein Anspruch auf behördliches Einschreiten zu. Aufgrund der rechtswidrigen Installation und der Nutzung der Flutlichtanlage und des Tennis-Force-Platzes könne der Beigeladene eine Privilegierung der Anlage als „Altanlage“ nicht beanspruchen. Selbst wenn man einen entsprechenden Bonus bejahe, würden nach den Feststellungen der im gerichtlichen Verfahren erstellten schalltechnischen Berechnung Beurteilungspegel von 51 dB(A) bzw. 52 dB(A) erreicht und somit die für reine Wohngebiete zulässigen Werte – zumal in der morgendlichen Ruhezeit – deutlich überschritten. Bei gleichzeitiger Belegung der Plätze 1 bis 4 durch spielstarke Spielerinnen und Spieler seien um bis zu 3 dB höhere Pegel zu erwarten. Insofern müsse der Beigeladene insbesondere verpflichtet werden, den Spiel- und Turnierbetrieb so zu organisieren, dass immer nur zwei der Plätze 1 bis 4 bespielt würden. Dem stehe auch § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV nicht entgegen, da dieser nur bei Betriebszeitregelungen greife und nicht bei sonstigen organisatorischen Maßnahmen. In der Vergangenheit sei es immer wieder zu erheblichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die Nutzung der Außengastronomie des Vereinshauses und durch den Einsatz technischer Lärmquellen gekommen. Wenn während des gerichtlichen Verfahrens zunächst keine lärmintensiven Veranstaltungen im Vereinsheim stattgefunden hätten, lasse dies nicht den Schluss zu, dass dort künftig keine solchen Veranstaltungen mehr stattfinden würden. Vielmehr hätten am 11. März 2017 und am 6. und 20. Mai 2017, zum Teil bis morgens um 3:00 Uhr Partys stattgefunden. Eine zusätzliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch den Einsatz von Lautsprecheranlagen sei nur an Turniertagen innerhalb der zulässigen Spielzeiten hinnehmbar. Die Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, 1) unter Beachtung der Auffassung des Gerichts dem Beigeladenen durch zwangsgeldbewehrten, sofort vollziehbar erklärten Bescheid aufzugeben, beim Betrieb seiner Tennisanlage die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte in Bezug auf das Anwesen G. -F. -Straße 271, L. einzuhalten, 2) unter Beachtung der Auffassung des Gerichts dem Beigeladenen durch zwangsgeldbewehrten, sofort vollziehbar erklärten Bescheid aufzugeben, beim Betrieb des auf dem vorgenannten Anwesen unterhaltenen Clubheims die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte einzuhalten, 3) unter Beachtung der Auffassung des Gerichts dem Beigeladenen durch zwangsgeldbewehrten, sofort vollziehbar erklärten Bescheid aufzugeben, beim Betrieb der auf den vorgenannten Anwesen nicht als Spielfläche genutzten Außenanlagen die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte einzuhalten, 4) unter Beachtung der Auffassung des Gerichts dem Beigeladenen durch zwangsgeldbewehrten, sofort vollziehbar erklärten Bescheid die Beseitigung des auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Tennis-Force-Platzes aufzugeben, 5) unter Beachtung der Auffassung des Gerichts dem Beigeladenen durch zwangsgeldbewehrten, sofort vollziehbar erklärten Bescheid aufzugeben, die Nutzung des auf dem Grundstück dem Beigeladenen errichteten Tennis-Force Platzes zu unterlassen, 6) unter Beachtung der Auffassung des Gerichts dem Beigeladenen durch zwangsgeldbewehrten, sofort vollziehbar erklärten Bescheid die Beseitigung der auf dem Grundstück der Beigeladenen errichteten Flutlichtanlage aufzugeben, 7) unter Beachtung der Auffassung des Gerichts dem Beigeladenen durch zwangsgeldbewehrten, sofort vollziehbar erklärten Bescheid aufzugeben, die Nutzung der auf dem Grundstück der Beigeladenen errichten Flutlichtanlage zu unterlassen. Die Kläger beantragen nunmehr, 1. die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts dem Beigeladenen durch zwangsgeldbewehrten, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid aufzugeben, a) dass werktags von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr und sonn- und feiertags von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr kein Spiel- bzw. Turnierbetrieb stattfinden darf und tags im Übrigen auf den Plätzen 1 bis 4 nur auf zwei der vier Plätze gleichzeitig Spiel- bzw. Turnierbetrieb stattfinden darf, hilfsweise, b) dass werktags von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr und sonn- und feiertags von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr auf den Plätzen 1 bis 4 kein Spiel- und Turnierbetrieb stattfinden darf, und dass bei Turnieren auf den Plätzen 1 bis 4 tags außerhalb der Ruhezeit morgens nur auf zwei der vier Plätze gleichzeitig Spielbetrieb stattfinden darf, höchst hilfsweise, c) dass werktags von 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr und sonn- und feiertags von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr auf den Plätzen 1 bis 4 nur auf zwei der vier Plätze gleichzeitig Spiel- bzw. Turnierbetrieb stattfinden darf. 2. die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts durch zwangsgeldbewehrten, für sofort vollziehbar erklärten Bescheid dem Beigeladenen die Nutzung der Außengastronomie des Vereinsheims nach 22:00 Uhr und den dortigen Einsatz technischer Lärmquellen (wie Lautsprecher, elektronisch verstärke Musikanlagen u. ä.) zu untersagen, 3. die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts durch zwangsgeldbewehrten Bescheid dem Beigeladenen den Einsatz von Lautsprecheranlagen, ausgenommen an Turniertagen innerhalb der zulässigen Spielzeiten, zu untersagen, 4. die Beklagte zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, dass die Lärmwerte bei Betrieb des Clubheims eingehalten werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sieht keine Veranlassung zum Einschreiten gegen den Beigeladenen. Ein absolutes Spielverbot, wie es die Kläger für die morgendlichen Ruhezeiten begehrten, sehe die Sportanlagenlärmschutzverordnung gerade nicht vor. Auch handele es sich bei den vom Gutachter ermittelten Werten um rechnerische Immissionswerte, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprächen. Dies ergebe sich hinsichtlich der Ruhezeit am Morgen bereits aus der Spielordnung des Beigeladenen. Der Gutachter komme zu dem Ergebnis, dass es unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus tagsüber, innerhalb der Ruhezeiten am Abend und innerhalb der Ruhezeiten mittags am Sonntag zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte komme. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch, den Spielbetrieb tagsüber auf den Plätzen 1 bis 4 zu beschränken. Der Beigeladene habe vorgetragen, dass das Vereinsheim bereits vor 22:00 Uhr schließe. Auch für die Vergangenheit sei nicht nachgewiesen, dass es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft gekommen sei. Diesbezüglich lägen auch keine Nachbarbeschwerden vor. Von den angeblichen Vorfällen im März und Mai 2017 habe sie erst in der mündlichen Verhandlung erfahren. Lautsprecheranlagen kämen bei der Beigeladenen nur in seltenen Ausnahmefällen zum Einsatz. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte würden beim Betrieb seiner Anlage nicht überschritten. Dies ergebe sich bereits aus den Feststellungen des Gutachters. Dabei sei zudem der vorzunehmende Abzug angesichts der vorhandenen Gemengelage/Randlage bzw. des Heranrückens der Wohnbebauung noch nicht berücksichtigt worden. Dies gelte auch für den Umstand, dass der Gutachter bei seiner Prognose von einer hundertprozentigen Belastung ausgegangen sei und nutzungsfreie Zeiten noch gar nicht berücksichtigt habe. Die von den Klägern angeführte Berechnung hinsichtlich einer gleichzeitigen Belegung der Plätze 1 bis 4 mit spielstarken Spielerinnen und Spielern habe mit der Realität nichts zu tun, zumal der Platz 4 nunmehr als Trainingsplatz insbesondere für Kinder genutzt werde und Platz 1 gemäß der Spielordnung der Jugendplatz sei. Das einzige bislang von den Klägern neben den genehmigten Flutlichtturnieren konkret benannte Lärmereignis aufgrund der Nutzung der Gastronomie habe im Jahr 2010 stattgefunden. Zu den im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals angeführten Belästigungen könnten ohne weitere Nachforschungen keine Angaben gemacht werden. Bei Sonderveranstaltungen sei an bis zu 18 Kalendertagen zudem ein Bonus in Höhe von 10 dB(A) zu berücksichtigen. Die Örtlichkeiten wurden in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 28. Juli 2015 wird verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben über Art und Ausmaß der von der Anlage des Beigeladenen auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmimmissionen durch Einholung eines schalltechnischen Gutachtens. Auf das Gutachten vom 15. September 2016 mit Ergänzung vom 28. April 2017 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von den Klägern und der Beigeladenen eingereichten Unterlagen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist – soweit zulässig – jedenfalls unbegründet. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung haben die Kläger keinen Anspruch auf bauaufsichtliches oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen. Es kann dabei dahinstehen, ob die von den Klägern geforderten Maßnahmen auf § 24 Satz 1 BImSchG oder auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zu stützen wären. Denn Voraussetzung wäre in jedem Fall die Feststellung, dass vom Betrieb der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen. Diese Feststellung kann nicht getroffen werden. Gemäß § 24 S. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Nach § 22 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BImSchG). Gemäß § 23 Abs. 1 BImSchG können die Anforderungen, denen die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen genügen muss, durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Maßgeblich ist insoweit hier die Sportanlagenlärmschutzverordnung in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1468) (im Weiteren: 18. BImSchV). Sie setzt die bei der Errichtung und dem Betrieb von Sportanlagen zu beachtenden Immissionsrichtwerte fest (vgl. § 2 der 18. BImSchV). Nach § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Anrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Nach § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV ist der zugrunde zu legende Immissionsrichtwert von dem Charakter des Gebiets abhängig, in dem der Immissionsort, d.h. der Ort, auf den die Geräuschimmissionen einwirken, liegt. Nach § 2 Abs. 6 S. 1 der 18. BImSchV ergibt sich die Gebietsart in erster Linie aus den Festsetzungen der Bebauungspläne. Für das klägerische Grundstück ist im Bebauungsplan ein reines Wohngebiet festgesetzt. Für reine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung einen Immissionsrichtwert von 50 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten und innerhalb der mittäglichen und abendlichen Ruhezeit, von 45 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeit am Morgen und von 35 dB(A) nachts vor. Als Ruhezeit legt die Verordnung in § 2 Abs. 5 Nr. 3 an Werktagen die Zeiten von 6:00 bis 8:00 Uhr und 20:00 bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen die Zeiten von 7:00 bis 9.00 Uhr, von 13:00 bis 15:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00 Uhr fest. Wenn der Beigeladene geltend macht, die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete könnten nicht zugrunde gelegt werden, es seien vielmehr aufgrund der vorhandenen Gemengelage abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete heranzuziehen – wegen des Umstandes, dass die Wohnbebauung an die Tennisanlage herangerückt sei, könne sogar ein Lärmschutzniveau, das dem Immissionsrichtwert für Dorf- und Mischgebiete entspreche, zumutbar sein – so ist dem nicht zu folgen. Die Notwendigkeit des Heranziehens von für den Beigeladenen vorteilhafteren Immissionsrichtwerten ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 6 Satz 2 der 18. BImSchV. Die Vorschrift hat – wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt – nur die Fälle im Blick, in denen die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der in einem Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung abweicht. Der – wegen des Vorrangs der kommunalen Planungsentscheidung – eng auszulegende § 2 Abs. 6 Satz 3 der 18. BImSchV gestattet die Nichtbeachtung der typisierenden bauleitplanerischen Gebietsfestsetzung nur dann, wenn sich die tatsächliche bauliche Nutzung so weit von der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans entfernt hat, dass die Gemeinde bei einer neuerlichen Überplanung des Gebietes aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) oder gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 6 und 7 BauGB) Anlass dazu hätte, die Baugebietsfestsetzung im Sinne der tatsächlich ausgeübten Nutzung zu ändern, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2011 – 2 A 2581/09 – Rn. 11 (m.w.N.), juris. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Aus der Tatsache, dass das Grundstück der Kläger an einer vielbefahrenen Straßen liegt, lässt sich hinsichtlich des Gebietscharakters nichts ableiten. Die von den Klägern geschilderte gewerbliche Nutzung stadteinwärts in westlicher Richtung findet nicht im als reines Wohngebiet gekennzeichneten Bereich statt und ist von diesem Gebiet durch eine öffentliche Grünfläche und eine Kleingartenanlage getrennt. Die Kindertagespflege im Nachbarhaus der Kläger wird vom Begriff des Wohnens umfasst und ist daher schon nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässig, vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 126. EL August 2017, § 3 BauNVO, Rn. 68b. Der Beigeladene kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei unter Anwendung der sogenannten Mittelwert-Theorie ein Zwischenwert zu bilden, da das Gebiet von einem Nebeneinander von Wohnen und sportlichen Betätigungen gekennzeichnet sei und somit eine Gemengelage vorliege. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob diese Rechtsprechung, welche im Hinblick auf die TA Lärm, also eine Verwaltungsvorschrift entwickelt wurde, auch im Geltungsbereich der 18. BImSchV Anwendung finden kann, vgl. zum Streitstand: Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand 1. Mai 2017, § 5 18. BImSchV, Rn. 31. Bedenken diesbezüglich ergeben sich aus dem normativen Charakter der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Jedenfalls liegt aber kein atypischer Nutzungskonflikt vor, der in einem Genehmigungsverfahren eine „Feinabstimmung“ durch Anpassung der Immissionsrichtwerte gebieten könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 – Rn. 25, juris, Das Aufeinandertreffen einer Wohnbebauung und einer Sportanlage stellt gerade den typischen Konflikt und keine Sondersituation dar. Auch der Umstand, dass die Beklagte die sich im Osten an die Tennisanlage und das Wohngebiet der Kläger anschließende Bebauung als „allgemeines Wohngebiet“ qualifiziert, führt nicht zu einer Verringerung der Schutzbedürftigkeit des klägerischen Grundstücks. Bei der Frage ob die Behörde berechtigt ist, bei einem Heranrücken der Wohnbebauung an eine Sportanlage aufgrund einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme, die eine gesteigerte Duldungspflicht desjenigen zur Folge hat, der sich in der Nähe der Belästigungsquelle ansiedelt, erst auf einem niedrigeren Schutzniveau tätig zu werden, als es die Immissionsrichtwerte „an sich“ vorsehen, vgl. dazu Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, 1998, S.147 f. handelt es sich um eine Abwägungsfrage, welche sich allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung stellt und nicht schon auf Tatbestandsebene. Können die Kläger den Schutzmaßstab eines reinen Wohngebietes geltend machen, führt dies gleichwohl nicht zu einem Anspruch auf behördliches Einschreiten. Es sind keine unzumutbaren Lärmbelästigungen und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 BImSchG auf dem Grundstück der Kläger feststellbar. Dies gilt zunächst für den Spiel- und Turnierbetrieb tags außerhalb der Ruhezeiten am Morgen (jeweils letzter Teil der Anträge 1 a) und 1b)). Der Sachverständige hat am 2. und 3. Juli 2016 Messungen durchgeführt, wobei sowohl Turnierspiele (Medenspiele der Herren und Damen) als auch Trainingsspiele erfasst werden konnten. Unter Berücksichtigung des Messabschlags von 3 dB(A) nach Ziffer 1.6 des Anhangs 1 der 18. BImSchV hat der Gutachter für die unterschiedlichen Betriebszustände zwischen 47 und 51 dB(A) ermittelt. Die Ermittlung erfolgte nach dem Taktmaximalpegelverfahren. Noch nicht berücksichtigt wurde, dass es sich bei der Tennisanlage um eine sogenannte Altanlage handelt. Das sind Anlagen, die – wie hier – vor Inkrafttreten der 18. BImSchV baurechtlich genehmigt bzw. – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich war – errichtet waren. Gemäß Ziffer 1.3.3. letzter Satz des Anhangs 1 zur 18. BImSchV ist für Altanlagen bei Messung unter Anwendung des Taktmaximalpegelverfahrens und – wie hier – unter Berücksichtigung von impulshaltigen Geräuschen ein weiterer Abschlag von 3 dB(A) vorzunehmen. Die Privilegierung der Altanlage des Beigeladenen ist nicht durch das Auswechseln des Belages auf Platz 4 und die von den Klägern behauptete hiermit einhergehende Nutzungsintensivierung entfallen. Entscheidend dafür ist, dass trotz der Änderung die Identität der vorhandenen Anlage in ihren wesentlichen Punkten gewahrt blieb, vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 – 4 C 80.82 – Rn. 12; VG Minden, Urteil vom 18. Mai 2011 –11 K 1118/10 – Rn. 58 f., jeweils juris. Dadurch, dass der Austausch des Belages ein schnelleres Abtrocknen des Platzes nach Regenfällen herbeiführt und somit eine längere Nutzung des Platzes 4 ermöglicht, muss die Tennisanlage keiner Neubewertung unterzogen werden. Denn allein durch eine höhere Witterungsunempfindlichkeit wird die Variationsbreite der Nutzung der Tennisanlage in ihrem bisherigen Bestand nicht überschritten. Spezielle Beurteilungen unter Berücksichtigung der Witterung kennt die 18. BImSchV nicht. Ein Anspruch darauf, dass die Tennisanlage zu bestimmten Jahreszeiten oder bei bestimmten Witterungsverhältnissen nicht genutzt wird, kann auf die Verordnung nicht gestützt werden. In welchem Umfang eine Sportanlage tatsächlich bespielbar ist, hängt von witterungsbedingten Zufällen ab. Bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung einer Sportanlage können solche Umstände keine Rolle spielen, vgl. VG Minden, Urteil vom 18.05.2011, 11 K 1118/10, Rn. 62 – juris. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass sich die Gewährung des Altanlagenbonus an der Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung orientiert, vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/ Rohmer, UmweltR, a.a.O, § 5 der 18. BImSchV, Rn. 48. würde auch dieser Ansatz zu keiner anderen Bewertung führen, da der Austausch des Belages genehmigungsfrei war, § 65 Abs. 2 Nr. 7 BauO NRW. Diese Vorschrift setzt keine Gleichartigkeit des vormaligen und des erneuerten Belages voraus, vgl. Gädke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl., 2011, § 65, Rn. 164. Nunmehr stellt Anhang 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung klar, dass das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV darstellt. Eine fest installierte Flutlichtanlage wurde auf der Tennisanlage der Beigeladenen nicht vorgefunden. Im Übrigen würde auch die Installation einer solchen im Regelfall nicht zum Wegfall des Altanlagenbonus führen (vgl. Anlage 2 der 18. BImSchV). Unter Zugrundelegung der Messergebnisse des Sachverständigen ist von Beurteilungspegeln von 44 bis 48 dB(A) auszugehen, sodass der Immissionsrichtwert von 50 dB(A) jeweils unterschritten wird. Auch die ergänzenden schalltechnischen Berechnungen des Gutachters vom 28. April 2017 führen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Der Sachverständige kommt dabei zu dem Ergebnis, dass bei einer Maximalbelegung sämtlicher Tennisplätze (sowie bei einer Maximalbelegung der Plätze 1 bis 4) ohne eine Korrektur für die zeitliche Einwirkung Beurteilungspegel zwischen 51 und 52 dB(A) zu erwarten sind und somit der Immissionsrichtwert um 1 bis 2 dB(A) überschritten wird. Es kann dahinstehen, ob die Anordnung einer lärmmindernden Maßnahme aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten bei Abwägung des Schutzes der Nachbarschaft sowie der Gewährleistung einer sinnvollen Sportausübung (vgl. § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV) überhaupt zulässig sein kann, wenn die Immissionsrichtwerte nur geringfügig überschritten werden, d.h. sich die Pegelunterschiede im direkten Vergleich an der Grenze des Wahrnehmbaren (zwischen 1 und 3 dB(A)) bewegen. Eine Maximalbelegung sämtlicher Plätze über jeweils die gesamte Beurteilungszeit (vgl. Ziffer 1.3.2.2 des Anhangs 1 der 18. BImSchV) ist nicht wahrscheinlich, sodass im Mittel von einem geringeren Wert auszugehen sein dürfte. Aber auch bei Unterstellung dieser Maximalbelegung rechtfertigt die festgestellte Richtwertüberschreitung nicht die Anordnung der begehrten Maßnahmen. Nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV soll die Behörde bei Sportanlagen, die vor Inkrafttreten der Verordnung am 26. Oktober 1991 baurechtlich genehmigt waren, von der Festsetzung von Betriebszeiten absehen, wenn die Immissionsrichtwerte an den in § 2 Abs. 2 genannten Immissionsorten jeweils um weniger als 5 dB(A) überschritten werden. Durch diese Regelung sind bestehende Sportanlagen aus Gründen des Bestandsschutzes und der Verhältnismäßigkeit, aber auch im Interesse einer sinnvollen Auslastung, gegenüber lediglich geplanten Anlagen privilegiert. Im Falle des Überschreitens der Immissionsrichtwerte um weniger als 5 dB(A) - wie hier - hat die Behörde von Betriebszeitbeschränkungen abzusehen, wenn keine besonderen (atypischen) Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der angeordneten Regel zulassen; für eine solche Atypik ist nichts ersichtlich. § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV steht zwar lediglich der Festsetzung von Betriebszeiten entgegen, nicht aber einer Lärmminderung durch andere (technische, bauliche oder organisatorische) Maßnahmen. Bei den von den Klägern begehrten zeitweisen Spielverboten (für sämtliche Plätze bzw. für zwei der Plätze 1 bis 4) handelt es sich jedoch gerade um Betriebszeitbeschränkungen und nicht (lediglich) um organisatorische Maßnahmen. Die Überlegung der Kläger, bei einer gleichzeitigen Belegung der Plätze 1 bis 4 im Rahmen des allgemeinen Spielbetriebs und insbesondere auch des Turnierbetriebs seien Beurteilungspegel von 55 dB(A) zu erwarten, sodass die Privilegierung des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV nicht greife, führen ebenfalls nicht weiter. Sie stützen sich darauf, dass der Gutachter auch für die einzelnen am 3. Juli 2016 vorgefundenen Platzbelegungen Kontrollberechnungen angestellt und die berechneten Taktmaximalpegel mit den vor Ort gemessenen Taktmaximalpegeln verglichen hat. Er hat dabei festgestellt, dass die für die einzelnen Betriebszustände berechneten Werte nahezu identisch mit den gemessenen Pegeln waren. Lediglich in Bezug auf den Betriebszustand 4 (Trainingsspiel zwischen zwei spielstarken Männern auf Platz 2) lagen die berechneten Werte um 3 dB(A) unter den gemessenen Werten. Daraus hat der Gutachter abgeleitet, dass um „bis zu 3 db(A)“ höhere Taktmaximalpegel als die für die Vollbelegung berechneten Taktmaximalpegel zu erwarten seien. Abgesehen davon, dass unter Berücksichtigung der Mitgliederstruktur der Beigeladenen und der Platzverteilung eine solche Vollbelastung mit spielstarken Spielern (zumal über einen ganzen Beurteilungszeitraum) nicht zu erwarten sein dürfte – die Beklagte also schon deshalb keinen Anlass hatte, diesem theoretischen Betriebszustand Rechnung zu tragen –, ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilungspegel gerundet wurden. Exakt berechnet hat der Gutachter Taktmaximalpegel von 53,8 dB(A) sowie 54,6 db(A) (vor Abzug des Abschlags für den Altanlagenbonus nach 1.3.3. der 18. BImSchV). Somit würde bei Zugrundelegung der exakten Berechnung auch bei einem Zuschlag um 3 dB(A) der Richtwert von 55 dB(A) nicht erreicht. Die in den Gutachten des Sachverständigen ermittelten Geräuschpegel rechtfertigen auch keine behördlichen Maßnahmen für die morgendliche Ruhezeit (jeweils erster Teil der Anträge 1 a) und b) sowie Antrag 1 c)) Nach der Spielordnung des Beigeladenen darf auf den Plätzen 1 bis 4 nicht vor 8:00 Uhr, und damit nicht in der werktäglichen morgendlichen Ruhezeit gespielt werden. Selbst Bei einem Spielbetrieb allein auf den Plätzen 5 und 6 wäre unter Zugrundelegung der schalltechnischen Gutachten nicht mit einer Richtwertüberschreitung zu rechnen. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder des Beigeladenen in erheblichem Maße gegen die festgesetzten Spielzeiten verstoßen würden, liegen nicht vor. Konkrete Vorfälle, bei denen die Spielzeiten nicht eingehalten wurden, haben die Kläger nicht benannt. Insofern kommt eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte überhaupt nur in der morgendlichen Ruhezeit am Sonntag in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass während der Beurteilungszeit von 2 Stunden (vgl. Ziffer 1.3.2.2. des Anhangs 1 der 18. BImSchV) lediglich eine Stunde (von 8:00 Uhr bis 9:00 Uhr) gespielt werden darf. Wenn man davon ausgeht, dass die Halbierung der Einwirkzeit eines (konstanten) Geräusches den Pegel um 3 dB(A) mindert, wären selbst unter Zugrundelegung einer Maximalauslastung – wobei erfahrungsgemäß in diesen Zeiten kein, bzw. nur sehr wenig Spielbetrieb herrscht – somit Werte von 48 bis 49 dB(A) zu erwarten, was unter Beachtung des Altanlagenbonus die von den Klägern gewünschten Betriebszeitbeschränkungen ebenfalls nicht rechtfertigt. Die theoretische Möglichkeit, dass es im Einzelfall zu diesen Zeiten zu einer Maximalbelegung der Plätze 1 bis 4 durch spielstarke Spielerinnen und Spieler kommen könnte, mit der Folge, dass bis zu 3 dB(A) höhere Taktmaximalpegel zu erwarten wären, begründet keinen Anspruch auf das begehrte behördliche Einschreiten. Schließlich haben die Kläger auch keinen Anspruch auf behördliche Anordnungen in Bezug auf den Betrieb des sich auf dem Gelände des Beigeladenen befindlichen Vereinsheims (Anträge 2 und 4) bzw. auf die Verpflichtung der Beklagten, dem Beigeladenen den Einsatz von Lautsprecheranlagen, ausgenommen an Turniertagen innerhalb der zulässigen Spielzeiten, zu untersagen (Antrag 3). Dabei dürfte der Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Beigeladenen aufzugeben, dass „die Lärmwerte“ bei Betrieb des Clubheims eingehalten werden, bereits unzulässig sein. Er enthält keine Angaben darüber, welche „Lärmwerte“ eingehalten werden sollen. Er dürfte auch nicht dahingehend ausgelegt werden können, dass damit nur die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV gemeint sein können, da sich die Kläger gerade auf den Standpunkt gestellt haben, dass Aktivitäten wie das „Oktoberfest“ (Saisonabschlussfest) im Vereinsheim im Jahr 2010 nicht der Beurteilung der 18. BImSchV unterfallen. Jedenfalls sind die Anträge auch insoweit unbegründet. Die vorgebrachten Nutzungen des Vereinsheims für das gesellige Zusammensein der Vereinsmitglieder und auswärtiger Spieler werden von der 18. BImSchV umfasst. Dafür spricht bereits, dass Ziffer 1.1. Satz 1 lit. c) des Anhangs 1 zur 18. BImSchV „Geräusche durch die Zuschauer und andere Nutzer“ als zuzurechnende Geräusche nennt. Zutreffend verweist der Beigeladene zudem auf die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 17/1/91), die lautet: „Wie sich aus § 1 Abs. 3 ergibt, zählen zur Sportanlage auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Dies können z.B. das Vereinshaus oder die von einem Verein betriebene oder verpachtete Gaststätte sein. Besucher dieser sonstigen, zur Sportanlage zählenden Einrichtungen müssen nicht unbedingt Sporttreibende oder Zuschauer sein, so dass die Ergänzung der Vorschrift zur Klarstellung geboten ist.“ Sollte der Beigeladene hingegen das Clubhaus Privaten für Feierlichkeiten zur Verfügung stellen, wäre der sportbetriebliche Zusammenhang unterbrochen. Insofern würden nicht die Regelungen der 18. BImSchV greifen, sondern die des Gaststätten- bzw. des allgemeinen Ordnungsrechts. Das Gericht hat durch das Gutachten keine weiteren Erkenntnisse über den Lärm, der von dem Betrieb des Vereinshauses in der abendlichen Ruhezeit/nachts ausgeht (Frage Nr. 3 des Beschlusses vom 15. April 2016) bzw. zu der Frage, welche Immissionswerte bei Sonderveranstaltungen (Sommerfest/Saisonabschlussfest) erreicht werden (Frage Nr. 2 c des Beschlusses vom 15. April 2016) erhalten. Diesem Umstand war nicht durch Fortsetzung der Beweisaufnahme abzuhelfen. Denn er resultiert daraus, dass der Gutachter keinen diesbezüglichen Betrieb feststellen konnte und die Kläger bis zur mündlichen Verhandlung angaben, seit Beginn des Verfahrens hätten keine lärmintensiven Vorfälle stattgefunden. Im Übrigen kommt es für die Entscheidung insoweit auch nicht auf die Ermittlung konkreter Immissionswerte an. Zum einen kann angesichts der räumlichen Lage des Vereinsheims in Bezug auf das klägerische Grundstück davon ausgegangen werden, dass verhaltensbezogene Geräuscheinwirkungen, die üblicherweise mit einer (Außen-)Gastronomie verbunden sind, wie Sprechen oder Lachen, alleine nicht zu einem Überschreiten der maßgeblichen Immissionsrichtwerte führen. Zugleich dürfte das Abspielen lauter Musik auf der Außenterrasse oder innerhalb des Clubheims bei geöffneten Fenstern zu einem Überschreiten der Richtwerte der 18. BImSchV in der abendlichen Ruhezeit/nachts führen können. Es liegen indessen keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei Betrieb des Vereinsheims mit Außengastronomie tatsächlich zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt. Der Beigeladene hat erklärt, mit dem Betreiber seien grundsätzlich als Öffnungszeiten in der Woche die Zeit von 16:00 Uhr bis 21.00 Uhr sowie samstags und sonntags außerhalb der Medenspiele 11:00 Uhr bis 15:00 Uhr vereinbart worden. Bei Medenspielen habe die Gastronomie im erforderlichen Umfang geöffnet. Das Abschlussessen könne dabei auch in den Abendstunden stattfinden, allerdings nicht nach 22:00 Uhr. Lediglich in Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass einige wenige Spieler bis ca. 23:00 Uhr auf der Terrasse verblieben. Zu einem Einsatz von Lautsprechern komme es nach 22:00 Uhr nicht. Elektronisch verstärkte Musikanlagen würden im Bereich der Außengastronomie nicht verwendet. Die einzige offizielle Veranstaltung, die unter Inanspruchnahme des Außenbereichs des Clubheims stattgefunden habe, sei das Medenabschlussfest am 14. Juli 2017 gewesen. Dabei seien die Teilnehmer gegen 22:30 in den Innenraum des Clubhauses gegangen. Dass es bei diesem Medenabschlussfest zu Lärmbeeinträchtigungen gekommen wäre, haben die Kläger nicht geltend gemacht. Von den Klägern wurden im Laufe des Verfahrens vielmehr zunächst lediglich drei lärmintensive Ereignisse konkret benannt. Dabei handelt es sich um die beiden Flutlichtturniere in den Jahren 2010 und 2011, für die jedoch Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz erteilt wurden, sowie um das Saisonabschlussfest im Jahr 2010 („Oktoberfest“) bei dem es – das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig – zu unzumutbaren Lärmbelästigungen gekommen ist. In den Verwaltungsvorgängen findet sich lediglich eine Beschwerde der Kläger aus dem Jahr 2010 in Bezug auf das Flutlichtturnier. Sonstige Nachbarbeschwerden liegen nach Angaben der Beklagten nicht vor. Wenn die Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung auf drei weitere Termine im Frühjahr 2017 (11. März 2017, 6. Mai 2017 und 20. Mai 2017) hinweisen, an denen es ihrer Ansicht nach zu Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Clubheims gekommen sein soll, kann offenbleiben, ob die erstmalige Nennung konkreter Daten nach 4-jähriger Verfahrensdauer und mehrfacher Erörterung der Bedeutung konkreter Angaben nur damit erklärt werden kann, dass die Kläger einen Abschluss des Verfahrens verzögern wollen, um eine „präventive“ Wirkung des Verfahrens aufrechtzuerhalten. Jedenfalls stehen die Angaben bereits in Widerspruch zum Schriftsatz vom 19. September 2017, in dem ausgeführt wird, dass „der Umstand …, dass während des derzeitig anhängigen gerichtlichen Verfahrens, anders als früher, keine lärmintensiven Veranstaltungen in der Vereinsgaststätte zum Teil bis in die frühen Morgenstunden bei geöffneten Fenster stattgefunden haben“, auch prozesstaktischen Erwägungen geschuldet sein könne. Maßgeblich ist indessen, dass die Behauptungen auch aus anderem Grunde nicht geeignet sind, die Verletzung eines Anspruchs auf Einschreiten gegenüber der Beklagten zu begründen. Denn die Kläger haben die Beklagte über die angeblichen Vorfälle nicht einmal in Kenntnis gesetzt. Dass die Beklagte hiervon aus anderen Gründen hätte Kenntnis haben müssen, wird ebenfalls nicht dargelegt. Die vermeintlichen Vorfälle sind mithin von vornherein nicht geeignet, die Verletzung eines Schutzanspruches darzutun. Es ist nach alledem nicht ersichtlich, dass eine lärmintensive Nutzung in den Abendstunden/nachts kennzeichnend für den Betrieb des Clubhauses und der Außengastronomie oder auch nur regelmäßig zu befürchten wäre. Kommt es lediglich in seltenen Einzelfällen zu einer missbräuchlichen Nutzung, so sind die Kläger auf Maßnahmen gegen den jeweiligen Störer aufgrund des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des Gaststättenrechts zu verweisen. Ein generelles Verbot von Lautsprecheranlagen sieht die 18. BImSchV nicht vor. Die Kläger haben auch insofern nur einen Anspruch auf Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Es bestehen jedoch auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImschV durch den Einsatz von Lautsprecheranlagen überschritten würden. Der Beigeladene hat sich bereits vertraglich gegenüber der Beklagten verpflichtet, die Tennisplätze nicht musikalisch zu beschallen. Eine Ausnahme bilden gemäß § 9 des Pachtvertrages vom 19. Februar 1977 lediglich Lautsprecherdurchsagen an Turniertagen. Ferner hat der Beigeladene darauf hingewiesen, dass im Jahr 2014 lediglich im Rahmen zweier Ereignisse von Mikrofonansagen Gebrauch gemacht wurde, und zwar im Rahmen der Saisoneröffnung zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr und während des Jugendturniers KTGJ-Open. Nach 2014 habe man auf den Einsatz von Mikrofonansagen auch beim Jugendturnier verzichtet. Insofern dürfe sich der Einsatz von Lautsprechern für Durchsagen auf insgesamt ca. eine Stunde pro Jahr beschränkt haben, dabei habe es sich beispielsweise um die Bekanntgabe der Ergebnisse im Rahmen des Meden-Abschlussfestes gehandelt. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn sie sich diesbezüglich auf die Flutlichtturniere in den Jahren 2010 und 2011 berufen, ist dem entgegenzuhalten, dass für diese immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen erteilt wurden. Da insofern davon auszugehen ist, dass es lediglich vereinzelt zum Einsatz von Lautsprecheranlagen kommt und zwar nur bei Veranstaltungen, welche unter den Privilegierungstatbestand des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV fallen (seltene Ereignisse), sind die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten nicht gegeben. Soweit die Kläger ihre ursprünglich angekündigten Anträge auf Beseitigung/Nutzungsuntersagung in Bezug auf den Tennis-Force-Platz sowie die Flutlichtanlage nicht mehr aufrechterhalten haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da sich dieser durch das Stellen eines Sachantrages dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs.1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 liegen nicht vor.