Urteil
2 K 251/18
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2019:0117.2K251.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber der Beigeladenen. Sie ist Eigentümerin eines 2.968 m 2 Grundstückes Gemarkung N. Flur 000 Flurstück 000 (B. -B1. 00 in N. ). Bebaut ist das Grundstück mit einem Wohngebäude, dessen großzügiger Garten an seiner süd-/südöstlichen Seite an die Grünanlage des B2. grenzt. Unmittelbar westlich an ihr Grundstück angrenzend liegt das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück Gemarkung N. Flur 000 Flurstück 00 (B. -B1. 43 in N. ), welches von der Beigeladenen an verschiedene Gruppen zu Sport- oder Wettkampfzwecken zur Verfügung gestellt wird. Während das Grundstück der Klägerin im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 000 (B. – B1. ) liegt, der für das Grundstück der Klägerin ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt, befindet sich das Grundstück der Beigeladenen außerhalb dieses Plangebiets. Mit Schreiben vom 12. September 2017 wandte sich die Klägerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten an die Beklagte, weil von der Sportanlage der Beigeladenen eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehe. Eine Genehmigung der Anlage allein oder im Zusammenhang mit Nebeneinrichtungen gebe es nicht. Infolge der nicht genehmigten Nutzung sei der Spielbetrieb zu untersagen. Mit weiterem Schreiben vom 20. September 2017 drängte die Klägerin die Beklagte, „durch ordnungsbehördliche Maßnahmen sicherzustellen, dass dort kein Fußballbetrieb stattfinde, der eine unmittelbare Gefahr für“ ihr Grundstück darstelle. Da geeignete Ballfangzäune an der Grenze zu ihrem Grundstück nicht aufgestellt seien, müsse damit gerechnet werden, dass Fußbälle in ihren Garten flögen und dort Schäden verursachten. Die Beklagte beteiligte die Beigeladene am vorliegenden Verfahren. Sie holte insbesondere die Nutzungsordnung und eine Belegungsübersicht des Sportplatzes von der Beigeladenen ein. Über ihren Verfahrensbevollmächtigten beantragte die Beigeladene unter dem 12. Oktober 2017 bei der Beklagten, den Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten abzulehnen. Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene wegen der Nutzung des Grundstücks als Sportanlage (Fußballplatz) mit Schreiben vom 3. Januar 2018 ab. Zur Begründung führte sie an: Die Sportanlage einschließlich des Fußballplatzes bestehe nach Auswertung entsprechender Luftbilder bereits seit Mitte der 1930er Jahre. Für die Sportanlage sei im Zeitpunkt ihrer Errichtung nach den damals geltenden Vorschriften eine Baugenehmigung nicht erforderlich gewesen. Es sei daher von einer legalen Nutzung auszugehen, die seit damals ununterbrochen ausgeübt werde. Da die Sportanlage nicht von einem Verein betrieben werde handele es sich nicht um eine Anlage mit ganzjährigem Spielbetrieb. Auch sei die Anlage für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Vielmehr handele es sich um eine geschlossene Sportanlage, die nur einem bestimmten Personenkreis nach Maßgabe einer detaillierten Benutzungsordnung vom Eigentümer zur Verfügung gestellt werde. In all den Jahren des Bestehens der Anlage seien Beschwerden wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen infolge des Fußballspielens nicht aktenkundig geworden. Ein Nachweis über aktuell unzumutbare Lärmbelästigungen sei nicht erbracht worden. Darüber hinaus seien die Antragsteller nicht schutzwürdig, da sie in Kenntnis des bestehenden Fußballplatzes das Eigentum an dem Grundstück B. B1. 00 erworben haben. Als Rechtsnachfolger des Voreigentümers müssten sie sich dessen Verhalten anrechnen lassen. Im Jahre 1987 sei die Errichtung eines Ballfangzaunes auf beiden Seiten der Sportanlage genehmigt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Voreigentümer gegen eine etwaige Verfestigung der Sportanlage Rechtsmittel einlegen müssen. Da die Errichtung des Ballfangzauns 30 Jahre zurück liege, seien gegebenenfalls zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesene nachbarliche Abwehrrechte zwischenzeitlich verwirkt. Hiergegen hat die Klägerin am 18. Januar 2018 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Auf dem Grundstück der Beigeladenen fänden regelmäßig Fußballspiele als auch größere Veranstaltungen statt, bei denen es zu erheblichen Lärmbelästigungen komme. Neben den Lärmimmissionen seien weitere Einschränkungen durch den Spielbetrieb gegeben, namentlich würden regelmäßig Fußbälle auf ihrem Grundstück landen was dazu führe, dass Spieler sich genötigt sähen, die Einfriedungen zu überwinden und die Bälle aus ihrem Garten zu holen. Der Sportplatz würde auf seiner gesamten Breite und Länge genutzt. In den Sommermonaten werde die Anlage bis 22.00 Uhr genutzt. Nach Spiel- bzw. Trainingsende würden sich die Spieler häufig noch an der Grundstücksgrenze gesellig versammeln. Trotz Vorschlag einer Nutzungsvereinbarung durch ihre Seite sei es nicht zu einem Abschluss gekommen. Der Betrieb der Sportplatzanlage sei illegal. Der Platz befände sich nicht mehr im unbeplanten Innenbereich, sondern sei schon als Außenbereichsgrundstück anzusehen. Auf dem Grundstück sei früher Gemüse angepflanzt worden. Ein Fußballplatz sei dort bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Sie – die Klägerin - habe deshalb einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf bauaufsichtliches Einschreiten. Ein Bestandsschutz sei nicht gegeben. Spätestens bei Errichtung der Ballfangzäune hätte eine baurechtliche Genehmigung erteilt werden müssen. Ein Sportplatz, wie er heute betrieben werde, lasse sich auf den Luftbildern nicht erkennen. Bis 1951 sei auf dieser Fläche Gemüse angebaut worden. In seiner jetzigen Form werde die Anlage erst seit 1980 betrieben, also zu einer Zeit, als baurechtlich eine Genehmigung erforderlich gewesen sei. Die Anlage sei auch nicht von der Genehmigung der Ballfangzäune im Jahre 1987 umfasst, die sich allein auf die Zäune bezogen habe. Bis in die Ruhezeiten der Abendstunden hinein sei der Spielbetrieb mit erheblichen Lärmbelästigungen verbunden. Die Lärmbelastung überschreite den nach der TA Lärm für eine Gemengelage zulässigen Grenzwert. Auch die Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung würden durch den tatsächlichen Betrieb überschritten. Der Spielbetrieb stelle sich gegenüber den Bewohnern als unzumutbar, rücksichtslos und gesundheitsgefährdend dar. Sie habe als Nachbarin einen Anspruch auf Einschreiten, wenn die bauliche Anlage der Beigeladenen gegen Vorschriften verstieße, die auch ihrem Schutz dienten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 3. Januar 2018 zu verpflichten, die Nutzung der Sportplatzanlage auf dem Grundstück Gemarkung N. Flur 000 Flurstück 000 (B. -B1. 00 in N. ) zu untersagen, 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Beigeladenen als Grundstückseigentümerin aufzugeben, durch Schutzauflagen sicherzustellen, dass durch die Nutzung des Grundstücks auf ihr Grundstück keine Lärmbeeinträchtigungen einwirken, die die zulässigen Werte für ein reines Wohngebiet nach der TA-Lärm überschreiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin wie folgt entgegen: Die Nutzung der Sportanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein bauordnungsrechtliches Einschreiten erfordere. Es handele sich um eine geschlossene Sportanlage, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sei. Ihre Nutzung sei nur einem beschränkten Nutzerkreis nach einer detaillierten Benutzungsordnung gestattet. Diese sehe vor, dass die Sportanlage lediglich von montags bis freitags von verschiedenen Gruppen, die in enger Verbindung zur Beigeladenen stünden, genutzt werde. Sonderveranstaltungen, die auch mal am Wochenende stattfänden, seien die große Ausnahme. Die Anlage sei zudem von Ende Oktober bis ca. Ostern des Folgejahres geschlossen. In Ermangelung einer Flutlichtanlage sei eine Nutzung zudem nur während der hellen Tagesstunden möglich. Der Fußballplatz bestehe nach einer Luftbildauswertung bereits seit den 1930er Jahren. Eine Baugenehmigung nach der Baupolizeiverordnung von 1933 sei für die Sportanlage zur damaligen Zeit nicht erforderlich gewesen. Die bauliche Anlage sei materiell zulässig, damit legal und genieße Bestandsschutz. Die Sportanlage sei auch formell legal. Aus den Bauvorlagen zur Baugenehmigung der Ballfangzäune aus dem Jahre 1987 ergebe sich auch, dass die Renovierung des Rasensportplatzes beantragt worden sei. Dieser Antrag sei durch Bescheid vom 13. Juli 1987 umfassend genehmigt worden. Beschwerden über Lärmimmissionen der Sportanlage seien seit Bestehen der Anlage nicht aktenkundig geworden. Die Klägerin habe bisher keine Anhaltspunkte dargelegt, dass die Grenzwerte für ein Allgemeines Wohngebiet wie sie von der TA Lärm oder der 18. BImSchVO vorgesehen seien, überschritten würden. Eine Verletzung des Abstandflächenrechts sei nicht gegeben. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die streitige Sportanlage existiere bereits seit den 1930er Jahren. Die bauliche Anlage befinde sich im Außenbereich. Für das Gelände seien im Verlaufe der Jahrzehnte verschiedene Baugenehmigungen erteilt worden, ohne dass sich die Nachbarn dagegen gewandt hätten. Die Klägerin müsse sich das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger zurechnen lassen. Etwaige Nachbarrechte seien zum heutigen Zeitpunkt verwirkt. Bislang sei die private Anlage von keinem der Nachbarn als störend empfunden worden. Eine nennenswerte Beeinträchtigung sei auch bei laufenden Betrieb nicht feststellbar. Selbst bei Zugrundelegung der günstigeren Lärmgrenzwerte der TA Lärm würden die Grenzwerte tagsüber weder erreicht, geschweige denn überschritten. Am 19. Juni 2018 fand ein Erörterungstermin mit den Beteiligten an Ort und Stelle statt. Wegen der dort gewechselten Erklärungen und Einzelheiten wird auf das Protokoll des Termins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die Beigeladene in der Form, dass die Beklagte der Beigeladenen die Nutzung des Grundstücks B. -B1. 00 als Fußballplatz und/oder als Sportplatz, ggf. mit Schutzauflagen untersagt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin hat weder mit ihrem Hauptantrag noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Die Klage setzt einen entsprechenden Anspruch der Klägerin als Nachbarin gegenüber der Beklagten voraus. Die Klägerin begehrt von der Beklagten gegenüber der Beigeladenen ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 (heute § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018). I. Der Hauptantrag der Klägerin ist danach unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten glaubhaft gemacht hat. Nach der Vorschrift des § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben nach Satz 2 der Vorschrift in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ein betroffener Nachbar hat hiernach aber nur dann einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn die streitige bauliche Anlage gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz als Nachbar zu dienen bestimmt sind; das der Bauaufsichtsbehörde durch § 58 Abs. 2 BauO NRW (2018) eingeräumte Entschließungsermessen muss dann auf eine Verpflichtung zum Einschreiten reduziert sein, vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 - , BRS 74 Nr. 83 sowie Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 A 2731/10 - BauR 2012, 486. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null liegt aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb vor, weil dem als Sportplatz genutzten Grundstück der Beigeladenen eine Legalisierung fehlt (dazu unter 1.) oder die Nutzung gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch (dazu 2.) bzw. gegen das Gebot der Rücksichtnahme (dazu 3.) verstößt. Zwar kann die Bauaufsichtsbehörde bereits bei bloßer formeller Illegalität eines Bauvorhabens (keine legalisierende Baugenehmigung gem. § 75 BauO NRW 2000 oder § 74 BauO NRW 2018) im Wege einer Nutzungsuntersagung einschreiten, doch besteht der Anspruch eines Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erst dann, wenn ein Verstoß gegen eine Vorschrift des öffentlichen Rechts festzustellen ist, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist. Der Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde steht dann ein Anspruch des betroffenen Nachbarn auf Einschreiten gegen den Störer gegenüber. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 1999 – 4 B 101.99 -, BRS 63 Nr. 203 = juris. Eine Reduzierung des Ermessens der Beklagten durch eine Verletzung drittschützender Normen des Bauplanungsrechts ist im vorliegenden Fall aber weder gegeben noch von der Klägerin zur Überzeugung des erkennenden Gerichts glaubhaft gemacht. 1. Ein Anspruch auf Einschreiten hat die Klägerin nicht schon deshalb, weil für die Nutzung des Grundstückes der Beigeladenen als Sportanlage eine etwa erforderliche Genehmigung nicht vorhanden ist. Dabei kann das Gericht es offen lassen, ob die Nutzung des Grundstückes seit den 1930er Jahren einer solchen Baugenehmigung nicht bedurfte oder eine solche Baugenehmigung jedenfalls mit der Errichtung von Nebenanlagen, hier den im Jahr 1987 genehmigten Ballfangzäunen, erteilt worden ist. Die Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit einer baulichen Anlage sind nämlich für sich genommen nicht drittschützend. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 26. November 2013 – 2 A 1227/13 -, juris Rn. 10 und Beschl. v. und vom 29. August 2012 – 2 B 940/12 -, juris Rn. 8. 2. Die Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts, die dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Es liegt kein Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch vor. Das Grundstück der Beigeladenen liegt außerhalb des Baugebietes des Bebauungsplans Nr. 000 – B. - B1. –, der für das Grundstück der Klägerin ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Ob das Grundstück der Beigeladenen noch an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt und deshalb dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder aber dem sog. Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist, spielt keine entscheidungstragende Rolle. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nur nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Ein Nachbar im festgesetzten Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. BVerwG, Beschl. vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BRS 71 Nr. 175, Urt. vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 -, BauR 2012, 1223. Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich ausscheidet. Vgl. OVG NRW, Urt. vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –, juris und Beschl. vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168. Demzufolge kann sich die Klägerin nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, weil das für ihr Grundstück festgesetzte allgemeine Wohngebiet an ihrer Grundstücksgrenze endet. Das Grundstück der Beigeladenen befindet sich außerhalb des Plangebietes. 3. Ein Verstoß gegen das in § 15 BauNVO zum Ausdruck kommende und auch bei §§ 34, 35 BauGB zu berücksichtigende Gebot der Rücksichtnahme wird von der Klägerin zwar geltend gemacht, doch fehlt es insoweit an nachvollziehbaren Angaben, dass durch die Benutzung der Anlage der Beigeladenen das zumutbare Maß an Rücksichtnahme überschritten, namentlich die für das allgemeine Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten werden. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksicht braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Sind von einem Vorhaben Immissionen zu erwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, weil es die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 4.5.2016 - 7 A 615/14 -, juris. a) Ob für die Bewertung der von der Sportanlage ausgehenden Lärmimmissionen und ihre Zumutbarkeit für die Nachbarn von den Richtwerten der TA Lärm vom 26. Juni 1998 – GMBl. S. 503 – oder von der 18. BImSchVO (Sportanlagenlärmschutzverordnung) oder aber die sog. Freizeitlärmrichtlinie – RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23.10.2006, MBl. NRW. 2016 S. 239 – Anwendung findet, kann vorliegend offenbleiben. Der Schwerpunkt der Nutzung der baulichen Anlage der Beigeladenen liegt im sportlichen Bereich, so dass vieles für die Anwendung der 18. BImSchVO spricht. Alle drei Regelwerke sehen aber entsprechende Immissionsrichtwerte in allgemeinen Wohngebieten sowie ein Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren für diese Lärmimmissionswerte vor. In allgemeinen Wohngebieten beträgt der Immissionsrichtwert nach allen drei Regelwerken tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB (A). b) Ob eine Wohnnutzung in Randlage zum Außenbereich gegenüber einem Außenbereichsvorhaben eine verminderte Schutzwürdigkeit genießt, ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei städtebaulichen Konflikten in sog. Gemengelagen, also mit aufeinanderprallenden, unterschiedlichen Nutzungen, im Rahmen (und zur Umsetzung) des Rücksichtnahmegebots auch bei Lärmimmissionen eine Art Mittelwert (der Richtwerte der benachbarten Baugebiete) zu bilden ist. Dieser Mittelwert ist der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte, vielmehr handelt es sich um einen "Zwischenwert" für die Bestimmung der Zumutbarkeit. BVerwG, Beschl. v. 28. September 1993 - BVerwG 4 B 151.93 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 119). Da allgemeines Wohngebiet und unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. Außenbereich (§ 35 BauGB) aneinandergrenzen, ist hier ein Mittelwert zwischen Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet heranzuziehen, so dass sich der vorgenannte Immissionsrichtwert noch einmal erhöht. Zudem sehen die Regelwerke, die insoweit als Orientierungswerte herangezogen werden können, bestimmte Zuschläge für impulshaltige und ton- bzw. informationshaltige Geräusche vor. Ferner sind für die Immissionsrichtwerte Beurteilungspegel zu bilden, die über einen längeren Zeitraum gemittelt werden. Bei einem solchermaßen zu gewinnenden Mittelwert müssen zur Bestimmung der Zumutbarkeit zudem die Ortsüblichkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wobei insbesondere auch die Priorität der entgegenstehenden Nutzung von Bedeutung ist. BVerwG, Beschl. v. 12. September 2007 - BVerwG 7 B 24.07 - juris Rn. 4). Wesentliches Kriterium für die Höhe des Beurteilungspegels und damit für die konkrete Schutzbedürftigkeit eines zum Wohnen dienenden Grundstücks ist, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist. Ob der emittierende Betrieb an das dem Wohnen dienende Gebiet herangerückt ist oder ob sich das zum Wohnen dienende Gebiet - umgekehrt - in Richtung auf den emittierenden Betrieb ausgeweitet hat, beurteilt sich nach tatsächlichen, von der Würdigung konkreter Begebenheiten des Einzelfalls abhängender Faktoren. BVerwG, Beschl. v. 12. September 2007 a.a.O. Rn. 6, 7). Soweit die Klägerin deshalb lediglich pauschal behauptet, dass die Grenzwerte der TA Lärm bzw. der 18. BImSchVO für ein Allgemeines Wohngebiet überschritten werden, ist dies ohne konkrete Anhaltspunkte zu untermauern nicht nachvollziehbar. Allein der Hinweis, dass die Nutzer der Sportanlage in den Abendstunden bis 22.00 Uhr dort Fußball spielen und im Anschluss noch bei einer Kiste Bier zusammensitzen lässt ohne nähere Messungen und Einzelheiten nicht den Schluss auf eine Überschreitung der Grenzwerte zu. Äußerungen im Rahmen eines Fußballtrainings oder Fußballspiels gehören zu den Bereichen sozialer Adäquanz. Es ist ferner nach dem unbestrittenen Vorbringen aller Beteiligten davon auszugehen, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen zudem nur an bestimmten Tagen und nur zu bestimmten Tageszeiten genutzt wird, so dass eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Beurteilungspegel kaum anzunehmen ist. Es ist – auch nach den Erkenntnissen des Vorsitzenden anlässlich des Erörterungstermins an Ort und Stelle – nicht ersichtlich, dass die Nutzung des Fußballplatzes in den Abendstunden mit einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung für die Nachbarschaft verbunden ist oder dies regelmäßig zu befürchten wäre. Kommt es lediglich in seltenen Einzelfällen zu einer missbräuchlichen Nutzung, so ist die Klägerin auf Maßnahmen gegen den jeweiligen Störer aufgrund des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zu verweisen. So VG Düsseldorf, Urt. v. 6. Dezember 2017 – 16 K 3614/13 -, juris Rn. 101. Des Weiteren ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unbestritten, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen – unabhängig davon, ab wann sie konkret als Sportplatz für die Mitglieder der Beigeladenen genutzt wurde – deutlich früher in der Örtlichkeit vorhanden war, als das Wohnbauvorhaben der Klägerin. Diese hat erst im Wege einer Nutzungsänderung das unmittelbar an das Sportgelände angrenzende Grundstück zu Wohnzwecken genutzt. In seinem Ursprung war das Gebäude nach dem unbestrittenen Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ein Verwaltungsgebäude, in dem eine Wohnnutzung nicht vorgesehen war. Diese wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Klägerin aufgenommen, als der Fußballplatz bereits seit Jahrzehnten in der Örtlichkeit bestand. Die Klägerin hat das Grundstück mit der Wohnbebauung also sehenden Auges neben der Sportanlage erworben. Damit war aber klar, dass die sportliche Nutzung des Nachbargrundstücks wesentlich früher in der Örtlichkeit vorhanden war, als die Wohnnutzung der Klägerin. Diese hat die Immobilie vielmehr in Kenntnis der sportlichen Aktivitäten der Mitglieder der Beigeladenen erworben. c) Ihr Nachbarrecht auf zumutbare Wohnruhe könnte damit – wie von der Beklagten- und Beigeladenenseite dargelegt – verwirkt sein, indem die Berufung auf ein mögliches – hier nicht gegebenes – Nachbarrecht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. September 2018 – 4 B 34/18 -, juris Rn. 15; Urt. v. 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 102 S. 66 f.). Die Beigeladene nutzt das Grundstück seit Jahrzehnten als Sport- und Fußballplatz ohne dass sich bisher Nachbarn gegen die sportlichen Aktivitäten oder gegen die damit verbundenen Geräuschimmissionen gewehrt haben. Es ist dementsprechend eine entsprechende Vertrauensgrundlage und ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die Beigeladene hat nach all den Jahren darauf vertraut, dass der Sportplatz in seiner bestehenden Form von den Nachbarn akzeptiert und nicht im Wege eines nachbarlichen Abwehrrechts angegriffen wird. Die Klägerin ist an diesen Vertrauenstatbestand, der durch ihre Rechtsvorgänger begründet wurde, gebunden. II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Unabhängig davon, dass der Hilfsantrag für sich genommen schon zu unbestimmt ist, dass eine Vollstreckungsfähigkeit des Klageantrags (welche Schutzauflagen?) nicht in Betracht kommt, und unzulässig ist, fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen auch an einem entsprechenden Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber der Beigeladenen, so dass der Hilfsantrag zudem unbegründet ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.