Beschluss
18 L 5395/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2017:1211.18L5395.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 17970/17 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Oktober 2017 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Aufschub ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Ferner ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung, dass für das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eine ordnungsgemäße schriftliche Begründung gegeben ist. Ausgehend hiervon besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 11. Oktober 2017, der hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung enthält, wiederherzustellen. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage erweist sich der Bescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig. Im Gegenteil spricht alles für seine Rechtmäßigkeit. Auch im Übrigen muss das private Interesse des Antragstellers daran, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache kein Schulverhältnis zwischen ihm und der I. -von-I1. -Realschule begründet wird, hinter dem öffentlichen Interesse an einem umgehend beginnenden Schulbesuch des Antragstellers zurückstehen. Die Zuweisung des Antragstellers zur I. -von-I1. -Realschule beruht auf § 46 Abs. 7 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW). Nach dieser Vorschrift kann die Schulaufsichtsbehörde einen Schüler oder eine Schülerin nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort zuweisen. § 46 Abs. 7 SchulG NRW enthält auf der Tatbestandsseite keine Beschreibung oder Einschränkung der Zuweisungsbefugnis der Schulaufsichtsbehörde. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist weit, wie sich schon aus der Beispielsregelung in § 46 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2007 - 9 B 758/07 -, juris, Rn. 9 ff. Danach kann eine Zuweisung insbesondere in dem Fall erfolgen, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist. Über diese explizit aufgeführten Beispiele hinaus kommt eine Zuweisung auch dann in Betracht, wenn die Eltern schulpflichtiger Kinder ihrer sich aus § 41 Abs. 1 SchulG NRW ergebenden Anmeldepflicht in Klasse 5 nicht nachkommen. Insoweit dient die Regelung in § 46 Abs. 7 SchulG NRW auch der Erfüllung der - für den Antragsteller aus § 37 SchulG NRW folgenden - Schulpflicht. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2016 - 19 E 1107/15 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Beschluss des erkennenden Gerichts vom 7. November 2016 - 18 L 3212/16 -, juris, Rn. 10; vgl. auch Arenz u.a., Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: März 2016, § 46 Rn. 7.5. Dies zugrunde gelegt erweist sich die Zuweisung zur I. -von-I1. -Realschule als rechtmäßig. In formeller Hinsicht hat sowohl eine Anhörung des Antragstellers als auch des betroffenen Schulträgers stattgefunden. Soweit die materielle Rechtmäßigkeit betroffen ist, haben die Eltern des Antragstellers zunächst erfolglos versucht, den Antragsteller an der F. -G. -Gesamtschule S. , an der G1. -C. Realschule und - nach eigenen Angaben offenbar auch - an dem M. gymnasium in S1. anzumelden. Dabei sind - soweit ersichtlich - sämtliche Ablehnungsbescheide bestandskräftig. Die Eltern des Antragstellers haben es jedoch im Anschluss unter Verletzung der ihnen nach § 41 Abs. 1 SchulG NRW auferlegten Anmeldepflicht versäumt, den Antragsteller an einer weiterführenden Schule anzumelden. Eine Anmeldung erfolgte weder in zeitlicher Nähe zu dem Ablehnungsbescheid der G1. -C. -Realschule vom 2. März 2017 an einer der in diesem Bescheid genannten vier Realschulen noch nach Erlass des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. Juli 2017. Zu diesem Zeitpunkt bestand (jedenfalls) immer noch eine Aufnahmemöglichkeit an der I. -von-I1. -Realschule. Auch danach erfolgte eine Anmeldung nicht. War der schulpflichtige Antragsteller danach im maßgeblichen Zeitpunkt an keiner Schule angemeldet, sind Rechtsfehler - insbesondere mit Blick auf das Ermessen - betreffend den Zuweisungsbescheid vom 11. Oktober 2017 auch im Übrigen nicht ersichtlich. Zunächst stehen der Zuweisung an die I. -von-I1. -Realschule keine gesundheitlichen Gründe in der Person des Antragstellers entgegen. Das gilt insbesondere, soweit er vorträgt, er leide an einer Belastungsstörung, einer genetisch bedingten Überausschüttung von Adrenalin, was dazu führe, dass er bei Angriffen/Aggressionen gegen sich eine Verteidigungshaltung einnehme, sich einkapsele und nicht mehr ansprechbar sei. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass bzw. aus welchen Gründen eine solche Erkrankung gerade der Zuweisung zur I. -von-I1. -Realschule entgegenstehen soll. Im Übrigen ist das beschriebene Krankheitsbild (bisher) nicht ärztlich belegt. Die insoweit eingereichte Bescheinigung der praktischen Ärztin Frau T. vom 19. September 2017 enthält lediglich die Aussage, dass der Antragsteller sich in ihrer ambulanten Behandlung befinde und eine kinderpsychiatrische Abklärung erforderlich sei. Soweit mittlerweile am 27. November 2017 ein Termin bei der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. G2. stattgefunden hat, sei Ergebnis dieses Termins - nach den telefonischen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - die Erforderlichkeit einer weiteren Abklärung gewesen. Eine gestellte Diagnose ist damit weder dargelegt noch mittels eines Attestes glaubhaft gemacht. Soweit das Attest von Frau T. vom 19. September 2017 ferner die Passage enthält „ihres Erachtens“ sei der Antragsteller für den Zeitraum bis zur kinderpsychiatrischen Abklärung nicht schulfähig, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung nicht. Soweit hiermit eine Krankschreibung ausgesprochen worden bzw. beabsichtigt sein sollte, hinderte dies ggf. allein den Schulbesuch, nicht jedoch die Begründung des Schulverhältnisses mit der I. -von-I1. -Realschule. Zur Überprüfung der allgemeinen Schulfähigkeit hat der Antragsgegner im Übrigen bereits eine schulärztliche Überprüfung eingeleitet. Die bisher festgesetzten Termine (unter anderem am 4. Dezember 2017) hat der Antragsteller jedoch nicht wahrgenommen. Ob und inwieweit jeweils eine Entschuldigung vorgelegen hat, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Erläuterung. Bedenken im Hinblick auf die konkret zugewiesene I. -von-I1. -Realschule bestehen auch nicht mit Blick auf den Schulweg. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in dem das Aufnahmeverfahren für die G1. -C. -Realschule betreffenden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. Juli 2017 sowie die Ausführungen des Antragsgegners in der Klage- bzw. Antragserwiderung vom 16. November 2017 Bezug genommen. Die dagegen vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken treffen teils nicht zu, teils sind sie nicht von rechtlicher Relevanz. Die Frage der Beleuchtung bzw. der Qualität der Gehwege in unmittelbarer Nähe der Wohnanschrift des Antragstellers etwa stellte sich für jeden der denkbaren Schulwege. Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der Zuweisungsentscheidung auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nunmehr offenbar (wieder) eine Aufnahme an einer Gesamtschule wünscht. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Wechsel des Wunsches betreffend die Schulform nach Abschluss des regulären Aufnahmeverfahrens mehrere Monate nach Beginn des laufenden Schuljahres mit Blick auf die Schulformwahlfreiheit überhaupt rechtlich von Belang ist, steht jedenfalls ein Platz an der von dem Antragsteller nunmehr als Wunschschule benannten F. -G. -Gesamtschule S. nicht zur Verfügung. Insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Klage- bzw. Antragserwiderung vom 16. November 2017 und die entsprechende Anlage Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG), ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bzw. der ERVV bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form bis zum 31. Dezember 2017 nach Maßgabe der ERVVO VG/FG und ab dem 1. Januar 2018 nach Maßgabe der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bzw. der ERVV bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.