Beschluss
18 L 5931/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0207.18L5931.17.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 19430/17 gegen die Ordnungsverfügung des Bezirksregierung Düsseldorfs vom 4. Dezember 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Behörde - wie hier in Ziffer 2 der mit der Klage angefochtenen Ordnungsverfügung - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat bzw. wenn der Klage gegen eine Regelung bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt - wie hier der Zwangsgeldandrohung nach § 112 JustG NRW -, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen; erweist sich demgegenüber der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, ist in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen. Nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorfs vom 4. Dezember 2017, die mit Blick auf die Anforderungen aus § 80 Abs. 3 VwGO eine hinreichende Begründung enthält, offensichtlich rechtmäßig ist. Rechtsgrundlage ist § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 SchulG NRW. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sind die Eltern dafür verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Zur Erfüllung dieser Pflicht können die Eltern nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 VwVG NRW angehalten werden. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nicht nur die Befugnis zur Verhängung von Zwangsmitteln, sondern auch die Ermächtigung zum Erlass von Verfügungen, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden. VG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 L 180/16 -, juris, Rn. 11 ff. m.w.N. aus der Rechsprechung. Auf der Grundlage dieser Regelungen, die ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar sind, zu § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2016 - 19 B 760/16, 19 E 555/16 -, juris, Rn. 2 ff., hat die Bezirksregierung Düsseldorf als gemäß § 41 Abs. 5 SchulG NRW zuständige Behörde zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung die Antragsteller aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass ihr minderjähriger und schulpflichtiger Sohn N. K. am Unterricht der I. -von-I1. -Realschule teilnimmt. Der Sohn der Antragsteller ist gemäß § 34 Abs. 1 und 2, 35, 37 Abs. 1 SchulG NRW schulpflichtig. Die Schulpflicht ruht auch nicht gemäß § 40 SchulG NRW. Dieser bestehenden Schulpflicht kommt der Sohn der Antragsteller (unstreitig) seit dem Beginn des laufenden Schuljahres 2017/2018 nicht nach, und zwar maßgeblich aufgrund eines entsprechenden Willens der Antragsteller. Nachdem der Sohn der Antragsteller zunächst nicht bei einer weiterführenden Schule angemeldet war, hat sich an diesem Zustand auch nach Zuweisung zur I. -von-I1. -Realschule durch die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 - die das Bestehen der Schulpflicht im Übrigen nicht berührt - nichts geändert. Soweit die Antragsteller für ihren Sohn gesundheitliche Gründe geltend machen, ist eine abweichende Einschätzung nicht geboten. Diese Gründe haben weder Einfluss auf das Bestehen der Schulpflicht noch sind sie geeignet, die erlassene Schulbesuchsanordnung als unverhältnismäßig oder sonst rechtswidrig anzusehen, etwa weil der Sohn der Antragsteller seit Beginn des Schuljahres krankheitsbedingt entschuldigt nicht am Unterricht teilnimmt. Denn derartige Umstände sind weder umfassend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Bezüglich der insoweit vorgetragenen Belastungsstörung, einer genetisch bedingten Überausschüttung von Adrenalin, die dazu führe, dass der Sohn der Antragsteller bei Angriffen/Aggressionen gegen sich eine Verteidigungshaltung einnehme, sich einkapsele und nicht mehr ansprechbar sei, ist das beschriebene Krankheitsbild - wie bereits im Verfahren gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 18 L 5395/17, auf das Bezug genommen wird, ausgeführt - bisher nicht ärztlich belegt. Auch ist im Übrigen nicht plausibel, dass dem Sohn der Antragsteller selbst bei Unterstellung eines entsprechenden Gesundheitszustandes ein Schulbesuch durchgängig nicht möglich sein soll. Darüber hinaus haben die Antragsteller trotz entsprechender Aufforderungen und diesbezüglich gewährter Fristverlängerungen durch das Gericht bis zum heutigen Tage keine ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Sohn der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, am Unterricht teilzunehmen. Die in dem Verfahren 18 L 5395/17 eingereichte Bescheinigung der praktischen Ärztin Frau T. vom 19. September 2017 genügt insoweit nicht. (Auch) Hier wird auf die Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 2017 - 18 L 5395/17 - Bezug genommen. Die im hiesigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes genannten Termine für die kinderpsychiatrische Diagnostik am 16. Januar 2018, 20. Februar 2018, 2. März 2018, 14. März 2018, 12. April 2018 und 14. Mai 2018 stehen einem grundsätzlichen Schulbesuch schon wegen der daraus lediglich punktuell folgenden Verhinderung nicht entgegen. Auch die Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 1. Februar 2018 können eine krankheitsbedingte Verhinderung der Teilnahme des Sohnes der Antragsteller am Unterricht nicht belegen. Insoweit ist lediglich von einer offenbar in Vorbereitung befindlichen jugendhilferechtlichen Entscheidung die Rede, nicht jedoch von der Beibringung eines Attests, aus dem sich ergibt, dass der Sohn der Antragsteller langfristig nicht in der Lage ist, am Unterricht teilzunehmen und seine Schulpflicht zu erfüllen. Dass sich die Bezirksregierung Düsseldorf vor diesem Hintergrund zum Erlass einer Schulbesuchsanordnung entschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Ihre diesbezüglichen Ermessenserwägungen sind sachgerecht. Das gilt sowohl für die Einschätzung der bisher nur unzureichend ermöglichten Abklärung der gesundheitlichen Situation des Sohnes der Antragsteller als auch für die Erwägung, dass die Antragsteller insbesondere einen Besuch der dem Sohn der Antragsteller zugewiesenen I. -von-I1. -Realschule vehement ablehnen. Ferner erweist sich die Maßnahme (auch im Übrigen) als verhältnismäßig. Mit Blick darauf, dass die Antragsteller den Nichtbesuch der Schule durch ihren Sohn aufgrund einer klärungsbedürftigen gesundheitlichen Situation offenbar als gerechtfertigt ansehen, ist sie insbesondere auch erforderlich. Schließlich ist unbedenklich, dass die in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung auferlegte Verpflichtung auf die Teilnahme am Unterricht der I. -von-I1. -Realschule konkretisiert worden ist. Denn (nur) zu dieser Schule besteht derzeit aufgrund der entsprechenden - nach hiesigen Erkenntnissen weiter vollziehbaren - Zuweisungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. Oktober 2017 ein Schulverhältnis. Soweit die Bezirksregierung Düsseldorf in Ziffer 3 der mit der Klage angefochtenen Ordnungsverfügung eine Zwangsgeldandrohung erlassen hat, begegnet diese ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Insoweit hat die Bezirksregierung Düsseldorf den Antragstellern insbesondere eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), die mit Blick auf das verfolgte Ziel (Durchsetzung der Schulpflicht) auch nicht unangemessen kurz scheint. Ebenso ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (vgl. § 60 Abs. 1 VwVG NRW) unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziffern 1.5 und 1.7.2 der Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.