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Beschluss

2 L 5894/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1212.2L5894.17.00
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren (2 K 19329/17) untersagt, der Antragstellerin abzuverlangen, die Anordnung vom 8. Dezember 2017 zur polizeiärztlichen Untersuchung ihrer Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit zu befolgen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren (2 K 19329/17) untersagt, der Antragstellerin abzuverlangen, die Anordnung vom 8. Dezember 2017 zur polizeiärztlichen Untersuchung ihrer Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit zu befolgen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 11. Dezember 2017 bei Gericht eingegangene, dem Entscheidungssatz sinngemäß entsprechende Antrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. An der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehen angesichts der nicht als Verwaltungsakt, sondern als gemischte dienstlich-persönliche Weisung zu qualifizierenden Aufforderung, sich zu einem bestimmten Zeitpunkt einem konkret benannten Amtsarzt vorzustellen, keine Zweifel. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, juris, Rn. 4 ff. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständliche Vorstellung beim Polizeiärztlichen Dienst im Polizeipräsidium N. am 14. Dezember 2017 unmittelbar bevorsteht und die Nichtbefolgung der Untersuchungsaufforderung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten möglich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, juris, Rn. 17, ist ein Anordnungsgrund gegeben. Den erforderlichen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin ebenfalls glaubhaft gemacht. Gegen die Untersuchungsordnung vom 8. Dezember 2017 bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Eine derartige Anordnung muss sich – erstens – auf solche Umstände beziehen, die bei lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, welche die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben, so dass der Beamte anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Die Untersuchungsanordnung muss – zweitens – Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten, die den Betroffenen in die Lage versetzen, nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 –, juris, Rn. 19 ff., und vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn.19 ff., sowie Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, juris, Rn. 9 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 6 B 1293/14 –, juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 23. Oktober 2017 – 6 B 1103/17 – juris, Rn. 7 f. m. w. N. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Beamte einer fachpsychiatrischen Untersuchung unterziehen soll. Erhebungen des Psychiaters zum Lebenslauf des Beamten, wie etwa Kindheit, Ausbildung, besondere Krankheiten, und zum konkreten Verhalten auf dem Dienstposten stehen dem Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der angeordneten Untersuchung zu erheben sind. Deshalb sind die mit einer solchen Untersuchung verbundenen Eingriffe in das Recht des Beamten aus Art. 2 Abs. 2 GG wie auch in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht regelmäßig weitgehend. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 –, juris, Rn. 22. Nach diesen Grundsätzen erweist sich die an die Antragstellerin gerichtete Untersuchungsaufforderung vom 8. Dezember 2017 als rechtswidrig. Sie ist hinsichtlich Art und Umfang der angeordneten Untersuchung nicht hinreichend bestimmt. Denn die Anordnung überlässt dem Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums N. die Entscheidung, ob eine neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung durchgeführt wird oder nicht. Auf Seite 5 der Verfügung wird zunächst ausgeführt, dass die Begutachtung der Polizeidienstfähigkeit der Antragstellerin u. a. eine fachärztliche Zusatzbegutachtung auf dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie umfasse; auf Seite 6 wird ferner mitgeteilt, dass aus Sicht der Personalstelle die angezeigte Untersuchung einschließlich der fachärztlichen Zusatzbegutachtung nachvollziehbar und zur endgültigen Klärung geboten sei. Allerdings wird danach weiter ausgeführt: „Eine endgültige Entscheidung über die zwingende Erforderlichkeit einer Zusatzbegutachtung erfolgt dann im Rahmen Ihrer persönlichen Vorstellung.“ Letztere Erklärung kann bei der analog §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizontes nicht anders verstanden werden, als dass der Antragsgegner eine Zusatzbegutachtung zwar grundsätzlich angeordnet hat, die Entscheidung darüber, ob diese tatsächlich durchgeführt wird, hingegen dem Polizeiarzt im Rahmen der Untersuchung am 14. Dezember 2017 überlässt. Dies wird ferner – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist – aus dem Umstand deutlich, dass in der Anordnung vom 8. Dezember 2017 weiter mitgeteilt wird: „Sollten zu der Bearbeitung des Auftrags Fremdgutachten […] erforderlich sein, wird mich die beauftragte Polizeiärztin/der beauftragte Polizeiarzt hierüber informieren, damit von Ihnen eine entsprechende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht eingeholt werden kann.“ Hier wird ersichtlich, dass der Antragsgegner als Dienstherr keine eigene Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Zusatzbegutachtung mehr trifft, sondern lediglich in Umsetzung einer solchen Entscheidung seitens des Polizeiarztes eine Schweigepflichtentbindungserklärung einzuholen beabsichtigt. Schließlich spricht für eine Überantwortung der Entscheidung zur Einholung eines Zusatzgutachtens in das Ermessen des Polizeiarztes auch der Untersuchungsauftrag des Antragsgegners an den Polizeiarzt vom 29. März 2017, in dem auf Seite 4 für den Fall einer Zusatzbegutachtung bereits eine Kostenzusage erteilt wurde; dafür, dass diese Zusage nicht mehr fortwirkt, hat die Kammer nach den ihr vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte. Stellt der Antragsgegner sonach im Ergebnis dem zuständigen Polizeiarzt anheim, nach seinem Dafürhalten über eine neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung der Antragstellerin ohne Absprache mit dem Antragsgegner zu befinden, ist dies mit den oben angeführten rechtlichen Maßgaben nicht in Einklang zu bringen. Vgl. zur umgekehrten Konstellation, nämlich dass sich der Dienstherr eine eigene Entscheidung über die Durchführung einer Zusatzbegutachtung vorbehalten hat: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 – juris –, Rn. 29; vom 10. Mai 2017 – 6 B 266/17 –, juris, Rn. 13; vom 23. Oktober 2017 – 6 B 1103/17 – juris, Rn. 13. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzunehmende gesetzliche Auffangwert unterliegt im Rahmen des Eilverfahrens einer Halbierung (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).