OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1103/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1023.6B1103.17.00
7mal zitiert
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Steueramtsrats, der sich gegen eine Aufforderung wendet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Steueramtsrats, der sich gegen eine Aufforderung wendet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller fristgerecht dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Aufforderung vom 13. April 2017 an den Antragsteller, sich einer amtsärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW), sei rechtmäßig. Sie genüge den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an die Begründung. Die angeordnete Maßnahme sei auch notwendig. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf seinen Beschluss vom 23. November 2016 - 13 L 3013/16 - im vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Untersuchungsanordnung vom 14. Juli 2016 und den diesbezüglichen Beschwerdebeschluss des Senats vom 20. März 2017 - 6 B 1406/16 - Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei dem Schreiben vom 13. April 2017 um eine Untersuchungsaufforderung und nicht um eine bloße Anhörung zu einer beabsichtigten Maßnahme. Dass das Schreiben nicht die Form eines Verwaltungsakts aufweist, steht seiner Einordnung als Untersuchungsaufforderung nicht entgegen. Die gegenüber einem Beamten ergangene Aufforderung, sich zur Klärung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, ist der Sache nach kein Verwaltungsakt, der nach § 28 VwVfG NRW eine vorherige Anhörung erforderte. Die Formulierung des Schreibens vom 13. April 2017 widerstreitet zudem – wie auch schon beim Schreiben vom 14. Juli 2016 – der Auffassung, der Antragsteller solle lediglich zu einer beabsichtigten Untersuchungsaufforderung angehört werden. Die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme bezieht sich nur auf den Untersuchungsauftrag und ist mit dem Hinweis verknüpft, die eventuelle Stellungnahme werde dem Untersuchungsauftrag beigefügt. Vgl. zum Ganzen bereits OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 - 6 B 1406/16 -, juris, Rn. 4 ff. Der Aufforderungscharakter des Schreibens wird insbesondere in der folgenden ‑ gegenüber der vorherigen Untersuchungsaufforderung vom 14. Juli 2016 noch verstärkten – Formulierung deutlich: „Ich fordere Sie auf, den Untersuchungstermin wahrzunehmen und verweise insoweit auf Ihre beamtenrechtliche Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.“ 2. Dem Einwand, die Untersuchungsanordnung genüge nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an ihre Begründung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, ZBR 2014, 254, sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347, und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, ZBR 2013, 128; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2017 - 6 B 1406/16 -, vom 6. Februar 2017 - 6 B 1305/16 -, vom 5. Dezember 2016 - 6 B 1298/16 - vom 21. September 2016 - 6 B 963/16 -, und vom 10. Mai 2017 - 6 B 266/17 -, alle juris, ist ebenfalls nicht zu folgen. Die tatsächlichen Umstände, die Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Beamten begründen, sind in der Untersuchungsaufforderung im Einzelnen angegeben. Substantiierte Einwände werden mit der Beschwerde hiergegen nicht erhoben. Anders als die Aufforderung vom 14. Juli 2016, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 - 6 B 1406/16 -, a. a. O., Rn. 12 ff., enthält das hier streitgegenständlichen Schreiben vom 13. April 2017 auch klare Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Das Vorbringen des Antragstellers, es entspreche in gleicher Weise nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts, genügt mit Blick auf die erheblichen Änderungen im Text der Untersuchungsaufforderung gegenüber der vorherigen Fassung schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO. Der Antragsgegner hat nunmehr in der Untersuchungsaufforderung ausgeführt, dass und warum mit Blick auf die psychosomatischen Beschwerden (rezidivierende depressive Störungen) eine psychiatrische Untersuchung und angesichts der somatischen Gesundheitsstörungen und orthopädischen Beschwerden eine orthopädische Untersuchung zur Klärung der Dienstfähigkeit geboten seien. Hierzu seien die „medizinisch angezeigten Untersuchungsverfahren wie ärztliches Gespräch, körperlich/neurologische/psychiatrische Untersuchung und ggf. bildgebende Untersuchung“ durchzuführen. Weiter hat der Antragsgegner nicht die Einholung fachärztlicher Zusatzgutachten in das Belieben des Amtsarztes gestellt, sondern sich mit der im Untersuchungsauftrag vorgesehenen Vorab-Information zu Art und Umfang der beabsichtigten Zusatzuntersuchung die Entscheidung darüber vorbehalten. Ob aufgrund der Art der zu untersuchenden Erkrankungen von vornherein feststeht, wie der Antragsteller meint, dass fachärztliche Zusatzgutachten einzuholen sind, ist hier unerheblich. Der Amtsarzt darf diese nach dem Inhalt des Untersuchungsauftrags nicht ohne vorherige Absprache mit dem Antragsgegner in Auftrag geben. 3. Entgegen der Darstellung des Antragstellers ist die Untersuchungsaufforderung auch nicht unklar oder widersprüchlich. Vielmehr ist ohne weiteres erkennbar, dass die Untersuchung der Überprüfung der Dienstfähigkeit dient – wie dies auch in der Betreffzeile aufgeführt ist. Die vom Antragsteller hervorgehobenen Ausführungen auf Seite 2 der Untersuchungsaufforderung betreffen Inhalt und Umfang der amtsärztlichen Stellungnahme und sind Ausfluss des in den §§ 26 und 27 BeamtStG vorgesehenen Prüfprogramms. 4. Die Erforderlichkeit einer neuerlichen Untersuchung stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht auf den Senatsbeschluss im vorangehenden Verfahren verwiesen, wonach unter den Umständen des Streitfalls Anlass zur Durchführung weiterer ärztlicher Untersuchungen besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2017 - 6 B 1406/16 -, a. a. O., Rn. 16. Dagegen werden substantiierte Einwände nicht erhoben. Die Beschwerde beruft sich lediglich auf die bereits am 19. Januar 2016 erfolgte amtsärztliche Untersuchung. Diese rechtfertigt allerdings keine andere Betrachtung. Im amtsärztlichen Gutachten vom 19. Januar 2016 heißt es, mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei zu rechnen. Es wurde eine Wiedereingliederung empfohlen. Die Umstände haben sich seitdem erheblich verändert, die Prognose hat sich als falsch erwiesen. Der Wiedereingliederungsversuch wurde nach kurzer Zeit abgebrochen; seitdem ist der Antragsteller weiter dienstunfähig erkrankt. Es ist, anders als mit der Beschwerde – ohne nähere Substantiierung ‑ suggeriert, auch nicht anzunehmen, dass die erheblichen Fehlzeiten auf Erkrankungen zurückzuführen sind, die die Dienstfähigkeit nicht dauerhaft berühren. Vielmehr stammen etwa die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, von einem Facharzt für Orthopädie sowie – ganz überwiegend – von einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, legen also einen Zusammenhang zu der bereits früher festgestellten psychischen Erkrankung sowie zu den orthopädischen Beschwerden nahe, die auch Gegenstand der Untersuchungsaufforderung vom 13. April 2017 sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.