OffeneUrteileSuche
Beschluss

27 L 5742/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1219.27L5742.17A.00
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des Vorliegens eines Zweitantrages obliegt dem Bundesamt. Es muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung, d.h. nach einer inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens, abgeschlossen worden ist, mit der Folge, dass der Asylbewerber diese Entscheidung nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegen sich gelten lassen muss. Mithin muss das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Gründen für die Ablehnung des Antrags haben, sowie davon, ob das Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat endgültig abgeschlossen ist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 18890/17.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2017 (Ziffer 3) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des Vorliegens eines Zweitantrages obliegt dem Bundesamt. Es muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung, d.h. nach einer inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens, abgeschlossen worden ist, mit der Folge, dass der Asylbewerber diese Entscheidung nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegen sich gelten lassen muss. Mithin muss das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Gründen für die Ablehnung des Antrags haben, sowie davon, ob das Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat endgültig abgeschlossen ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 18890/17.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2017 (Ziffer 3) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 29. November 2017 gestellte, sinngemäß dem Tenor entsprechende Antrag ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung überwiegt. Dabei ist die in § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG enthaltene Einschränkung zu beachten, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn „erhebliche Gründe“ dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 (680). Dies ist vorliegend der Fall. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob die Voraussetzungen für den Erlass der in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erlassenen Abschiebungsandrohung gegenüber der Antragstellerin vorliegen. Das Bundesamt stützt die Abschiebungsandrohung mit der verkürzten Ausreisefrist von einer Woche auf die Regelung des § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 AsylG. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt gemäß § 71a Abs. 1 S. 1 AsylG voraus, dass der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt. Die Annahme des erfolglosen Abschlusses eines in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens erfordert, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist, wobei eine Einstellung noch nicht in diesem Sinne endgültig ist, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 29. Die diesbezügliche Aufklärung des Sachverhalts obliegt dem Bundesamt. Es muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung, d.h. nach einer inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens, abgeschlossen worden ist, mit der Folge, dass der Asylbewerber diese Entscheidung nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegen sich gelten lassen muss. Mithin muss das Bundesamt Kenntnis von der Entscheidung und den Gründen für die Ablehnung des Antrags haben, sowie davon, ob das Asylverfahren im anderen Mitgliedstaat endgültig abgeschlossen ist. Vgl. VG München, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 – M 23 S 16.34550 –, juris Rn. 20, vom 24. August 2017 – M 21 S 17.44726 –, juris Rn. 19 und vom 13. September 2017 – M 21 S 17.45989 –, juris Rn. 18; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 7. September 2016 – 1 B 54/16 –, juris Rn. 7; Bruns in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht – Kommentar, 2. Auflage 2016, § 71a Rn. 9; Schönenbroicher in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 15. Edition Stand: 1. August 2017, § 71a Rn. 2; Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 9. Auflage 2016, § 71a Rn. 17. Eine solche Informationsbeschaffung ist in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung) auch geregelt. Art. 34 Absatz 1 der Dublin-III-Verordnung bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Antragsteller übermittelt, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für u.a. die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (a.) die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz (b.) und die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Verordnung (c.). Absatz 2 enthält eine Aufstellung der Informationen, die – ohne Zustimmung des Antragstellers - übermittelt werden dürfen; hierzu zählt neben Angaben u.a. zur Klärung der Identität und Identifizierung des Antragstellers (Buchstaben a. bis f.) gemäß Buchstabe g. lediglich das Datum jeder früheren Antragsstellung auf internationalen Schutz, das Datum der jetzigen Antragsstellung, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung. Absatz 3 regelt jedoch die Möglichkeit der Einholung weiterer Informationen. Soweit dies zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, kann der zuständige Mitgliedstaat danach außerdem einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die dem Antrag des Antragstellers zugrunde liegen, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Zur Erteilung dieser Auskünfte hat der ersuchende Mitgliedstaat allerdings auf jeden Fall die schriftliche Zustimmung der Person, die den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, einzuholen. Hiervon ausgehend lässt sich die Annahme des erfolglosen Abschlusses eines vorangegangenen Asylverfahrens der Antragstellerin und die Einstufung ihres Asylantrags als Zweitantrag nach § 71a AsylG im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes nicht hinreichend verlässlich beurteilen. Zwar hat der Mitgliedstaat Niederlande das Bundesamt aufgrund dessen Anfrage gemäß Art 34 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-Verordnung mit Schreiben vom 2. November 2017 darüber informiert, dass der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung internationalen Schutzes mit Entscheidung vom 5. August 2014 endgültig abgelehnt worden ist. Weitere Informationen, insbesondere die in Art 34 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen, enthält das Schreiben indes nicht. Diese hatte das Bundesamt aber auch nicht angefordert – ebenso wenig hatte es eine entsprechende Zustimmung der Antragstellerin eingeholt. Das Informationsersuchen nach Art 34 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-Verordnung (Blatt 50 der Beiakte) bezog sich allein auf die Anfrage zum „Aufenthaltstitel“; auf den „Antrag auf internationalen Schutz“, „Rechtsbehelf“ und „Entscheidung“ hingegen nicht. Zum Zweck war lediglich ausgeführt, es werde um Mitteilung gebeten, welche Entscheidung in den Niederlanden getroffen und ob der Antragstellerin der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).