OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 4416/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0111.22L4416.17.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Zur Frage der Passersatzpapierbeschaffung als konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme

Tenor

Der Eilantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgelegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Passersatzpapierbeschaffung als konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahme Der Eilantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgelegt. Gründe: Der am 5. September 2017 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Duldung zur Aufnahme seines Lehrverhältnisses bei der S. S1. GmbH, W. Str. 000-000, 00000 N. , gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung auf den Anspruch führen. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag keinen Erfolg, denn der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat nach der im Eilverfahren bloß möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG zur Aufnahme einer Ausbildung zum Anlagenmechaniker Sanitär, Heizung- und Klimatechnik bei der S. S1. GmbH. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem (vollziehbar ausreisepflichtigen) Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine solche Duldung wegen dringender persönlicher Gründe zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist die Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht deshalb ausgeschlossen, weil der schriftlich abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag zwischen dem vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller und der S. S1. GmbH aus Juni 2017 nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist, siehe zu diesem Erfordernis OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 ‑ 18 B 148/17, juris, Rn. 6; vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25 f. Denn dies ist ausweislich der Stempelabdrücke der Handwerkskammer E. auf dem Original des schriftlichen Berufsausbildungsvertrags (Bl. 110 f. des Verwaltungsvorgangs) am 11. Juli 2017 geschehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Eintragung nach § 35 Abs. 2 BBiG gelöscht wurde. Indes ist der Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG hier ausgeschlossen, weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vorliegen. Dieser Ausschlussgrund trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erteilung der Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung und eines sich gegebenenfalls anschließenden Zeitraums der Suche nach einer Beschäftigung – vorbehaltlich der Regelungen in § 60a Abs. 2 Sätze 9 und 10 AufenthG – die Vollziehung einer Abschiebung hindert, und räumt in Abwägung der widerstreitenden Interessen der Durchsetzung der Ausreisepflicht den Vorrang ein, wenn die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird und ihr Vollzug für die Ausländerbehörde absehbar ist. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 17, 19; BT‑Drucks. 18/9090, S. 25. Demgemäß erfasst der Ausschlussgrund alle Maßnahmen, die nach typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung stehen. Siehe dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. September 2017 - 2 B 467/17 -, juris, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris, Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8. Dazu zählt auch der Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers. VGH Bayern, Beschluss vom 30. Juli 2017 - 19 CE 17.1032 -, juris, Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris, Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25. Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorgenommen sein müssen, ist dabei ausnahmsweise der des Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Denn sowohl bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde über den geltend gemachten Anspruch als auch auf den der gerichtlichen Entscheidung hätte es letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch kurzfristige Einleitung von Abschiebemaßnahmen – die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern – die Entstehung des Anspruchs zu verhindern. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. September 2017 - 2 B 467/17 -, juris, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris, Rn. 36, 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 21; OVG Berlin‑Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - 12 S 61.16 -, juris, Rn. 8, 11. Nach diesen Maßstäben lagen hier konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vor, denn es wurde ein Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren eingeleitet, bevor der Antragsteller die Ausbildungsduldung bei der Antragsgegnerin beantragt hat. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurde der vom Antragsteller ausgefüllte Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres von der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 11. April 2017 an die ZAB C. übersandt und ist dort – wie aus der Antwort der ZAB C. vom 20. April 2017 zu erkennen ist – auch am gleichen Tag eingegangen. Den Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung stellte der Antragsteller auf der Grundlage des wohl erst am 29. Juni 2017 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrags hingegen erst danach am 25. Juli 2017. Dies lässt sich daraus schließen, dass der Berufsausbildungsvertrag einerseits einen Eingangsstempel der Antragsgegnerin mit diesem Datum trägt und andererseits im Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller vom 2. August 2017 ausdrücklich der 25. Juli 2017 als Zeitpunkt der Antragstellung genannt wird. Auch von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der Antrag auf Ausbildungsduldung erstmals in einer E-Mail vom 1. August 2017 erwähnt. Dabei ist unerheblich, ob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers erst nach dem Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung von der Antragsgegnerin über die Einleitung des Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren in Kenntnis gesetzt wurde. Für den Ausschluss einer Duldung zu Ausbildungszwecken kommt es nämlich insgesamt schon nicht darauf an, dass der Betroffene Kenntnis von den konkret bevorstehenden Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung hat, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 7 B 11589/16, 7 D 11595/16 -, juris, Rn. 7. Konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind vorliegend auch nicht deshalb zu verneinen, weil nicht absehbar wäre, dass die Abschiebung vollzogen wird. Zwar könnte es an einer konkreten Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung fehlen, wenn die Vollziehung der Abschiebung trotz der im Raum stehenden Maßnahme nicht absehbar ist, so Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, S. 345 (350); Eichler, Die »neue« Ausbildungsduldung, in: Asylmagazin 2017, S. 177 (181); Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Zur sog. Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 Aufenthaltsgesetz, Sachstand vom 29. September 2016, WD 3-3000-222/16 S. 4; anderer Auffassung wohl Kluth, in: BeckOK AuslR, hrsg. v. ders/Heusch, 16. Aufl. 2017, § 60a AufenthG Rn. 28. Dafür spricht mit Blick auf den oben aufgezeigten Sinn und Zweck der Norm, dass in diesem Falle die Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht zu erwarten ist, die Abschiebung noch nicht konkret in die Wege geleitet wird und die Vollziehung der Abschiebung gerade nicht durch die Erteilung der Ausbildungsduldung verhindert wird, sondern unabhängig hiervon ohnehin nicht zu erwarten ist. Das Gericht ist insoweit jedoch der Auffassung, dass eine dementsprechende „Unabsehbarkeit“ der Abschiebung trotz bereits ergriffener konkreter Vorbereitungsmaßnahmen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gegeben sein dürfte, etwa dann, wenn ein Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung nur „pro forma“ eingeleitet wird oder sogar nur mit dem Ziel, eine Ausbildungsduldung zu verhindern, vgl. zu diesen Gründen Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, S. 345 (350); Eichler, Die »neue« Ausbildungsduldung, in: Asylmagazin 2017, S. 177 (181), beziehungsweise eine Abschiebung von Beginn an aus anderen Gründen aussichtslos ist, vgl. in diese Richtung wohl VGH Bayern, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 19 CE 16.2025 -, juris, Rn. 19 f.; VG Bayreuth, Beschluss vom 9. März 2017 - B 4 E 17.116 -, juris, Rn. 40. Dass der Erfolg der die Abschiebung vorbereitenden Maßnahme mit Unsicherheiten verbunden ist, reicht demgegenüber nicht aus. Das folgt aus Sicht des Gerichts bereits daraus, dass es bei den konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ohnehin nur um solche geht, die typischerweise in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Abschiebung stehen, vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 19. Nach diesen Maßstäben war eine Abschiebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung aber nicht unabsehbar. Es ist weder dargelegt oder aus dem Verwaltungsvorgang erkennbar noch gerichtsbekannt, dass Guinea keine Passersatzpapiere ausstellt und das dementsprechende Verfahren von vorneherein nicht zum Erfolg führen konnte. Auch war der Antragsgegnerin gegenüber von der Zentralen Ausländerbehörde C. bis zum maßgeblichen Zeitpunkt – und, soweit ersichtlich, auch bis heute – nicht mitgeteilt worden, dass das Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren erfolglos beendet worden sei. Der insoweit in dem Verwaltungsvorgang zum Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren befindliche Telefonvermerk vom 3. August 2017 spricht demgegenüber sogar eher dafür, dass grundsätzlich eine gewisse Erfolgsaussicht besteht, denn dort wurde die Vorführung bei einer guineischen Delegation zwecks Identifikation des Antragstellers avisiert. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vorgelegten Hinweis des Sozialgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2018 aus einem sozialgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten. Zwar heißt es dort, das Sozialgericht habe zwischenzeitlich selbst Ermittlungen zu der Frage der Passersatzbeschaffung unternommen, aus denen sich ergebe, dass Passersatzpapiere nur dann ausgestellt würden, wenn zweifelsfrei feststehe, dass die betroffene Person auch tatsächlich diejenige sei, für die sie sich ausgebe. Für eine solche Feststellung seien Dokumente wie etwa eine Geburtsurkunde erforderlich. Das führt indes nicht dazu, dass das Verfahren zur Beschaffung von Passersatzpapieren bereits mit Einleitung keine Aussicht auf Erfolg hatte, wenn – wie hier – der Betroffene keine Urkunden vorlegt und aufgrund der Angabe fehlender Kontakte ins Heimatland ausführt, auch keine solchen Unterlagen beschaffen zu können. Denn es ist durchaus möglich, dass im Rahmen von Ermittlungen innerhalb des Verfahrens seine Identität zweifelsfrei belegt werden kann, wofür auch das Sozialgericht Düsseldorf im oben genannten Hinweisschreiben Ansatzmöglichkeiten sieht. Ob ein laufendes Verfahren zur Beschaffung von Ersatzpapieren nach einer gewissen Zeit, in der Fortschritte nicht zu verzeichnen sind, als aussichtslos zu bewerten wäre, so Röder/Wittmann, Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung, S. 345 (350); Eichler, Die »neue« Ausbildungsduldung, in: Asylmagazin 2017, S. 177 (181), bedarf hier keiner Entscheidung. Zu beachten wäre insoweit, dass die Ausstellung entsprechender Unterlagen in der Hoheit des jeweiligen Herkunftsstaates liegt und es vor diesem Hintergrund stets eines für die Ausländerbehörde nicht konkret absehbaren Zeitraums bedarf, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 19 CE 16.2025 -, juris, Rn. 19. Die Dauer des Verfahrens und der Verlauf des Verfahrens zur Beschaffung eines Passersatzpapiers lassen weder bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 25. Juli 2017 (weniger als dreieinhalb Monate seit der Einleitung des Verfahrens zur Beschaffung von Passersatzpapieren am 11. April 2017) noch bezogen auf den gegenwärtigen Zeitpunkt (neun Monate) Anhaltspunkte für eine Aussichtslosigkeit des Verfahrens erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 VwGO.