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Beschluss

2 B 467/17

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S.4 AufenthG ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer zuvor im Dublin-Verfahren abgeschoben wurde und gegen ein geltendes Einreiseverbot erneut eingereist ist. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen einer Ausbildungsduldung entgegenstehen, ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Duldung. • Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung können bereits dann vorstehen, wenn die Behörde die Abschiebung vorbereitet hat, auch ohne dass ein konkreter Abschiebungstermin endgültig durchgeführt wurde. • Bei wiedereingereister Person, gegen die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG besteht, tritt der Gesetzeszweck der Vorschrift der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen.
Entscheidungsgründe
Ausbildungsduldung bei wiedereingereister Person mit Dublin-Abschiebung ausgeschlossen • Eine Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S.4 AufenthG ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer zuvor im Dublin-Verfahren abgeschoben wurde und gegen ein geltendes Einreiseverbot erneut eingereist ist. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen einer Ausbildungsduldung entgegenstehen, ist der Zeitpunkt der Antragstellung auf Duldung. • Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung können bereits dann vorstehen, wenn die Behörde die Abschiebung vorbereitet hat, auch ohne dass ein konkreter Abschiebungstermin endgültig durchgeführt wurde. • Bei wiedereingereister Person, gegen die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG besteht, tritt der Gesetzeszweck der Vorschrift der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen. Der 1984 geborene syrische Antragsteller war 2014 nach Deutschland eingereist, nach Ablehnung seines Asylantrags 2015 nach Polen abgeschoben worden und erhielt dort Schutz. Für drei Jahre wurde ein Einreiseverbot verhängt. Ende 2016 reiste er erneut nach Deutschland ein und beantragte eine Ausbildungsduldung, nachdem er einen Ausbildungsvertrag als Koch abgeschlossen hatte. Das BAMF lehnte seinen Asylfolgeantrag als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Polen an; die Abschiebung wurde mehrfach terminiert und wegen eines Zustellungsmangels zeitlich verschoben. Das Verwaltungsgericht gewährte einstweilig eine Ausbildungsduldung; das Oberverwaltungsgericht änderte dies nach Beschwerde des Antragsgegners. Es führte aus, der A. habe die Voraussetzungen für eine Duldung nicht glaubhaft gemacht, weil er gegen das Einreiseverbot verstoßen habe und konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits bevorstanden. • Anwendbare Normen: § 60a Abs. 2 S.4, § 60a Abs.6 AufenthG, § 11 Abs.1 AufenthG, §§ 71 Abs.4, 34a Abs.1 S.4, 26a AsylG; Verfahrensrecht: §§ 123 VwGO, 920 ZPO. • Ausschluss nach § 60a Abs.2 S.4 AufenthG: Die Vorschrift setzt voraus, dass keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen; dies ist bei Typisierung und zeitlichem Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung zu prüfen. • Einreiseverbot und Wirkung der vorherigen Dublin-Abschiebung: Der A. war nach Dublin-Verfahren nach Polen abgeschoben worden; während der Befristung des Einreiseverbots ist eine Erteilung eines Aufenthaltstitels oder die Ermöglichung eines Ausbildungsaufenthalts gesetzlich ausgeschlossen (§ 11 AufenthG). • Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung lagen bereits vor dem Zeitpunkt der Duldungsbeantragung (23.11.2016): Das BAMF hatte die Abschiebung angedroht und Termine geplant; die zwischenzeitliche Stornierung wegen Zustellungsmangels ändert nichts an der Absehbarkeit und Vorbereitung der Abschiebung. • Zweck der Regelung: § 60a Abs.2 S.4 AufenthG soll Rechtssicherheit für Geduldete und Ausbildungsbetriebe schaffen; dieser Zweck greift nicht, wenn der Betroffene wegen erfolgter Abschiebung und bestehendem Einreiseverbot weder Vertrauensgrundlage noch realistische Bleibeperspektive hat. • Eilantrag und Beibringungserfordernis: Der A. hat im Eilverfahren keinen hinreichenden Anspruch glaubhaft gemacht, da die genannten Ausschlussgründe vorlagen. • Folge: Die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts war aufzuheben, der Antrag zurückzuweisen; Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach § 154 VwGO und den einschlägigen Vorschriften. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg; der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung wird zurückgewiesen. Begründend liegt vor, dass der A. zuvor nach Polen abgeschoben worden war und während der Dauer eines dreijährigen Einreiseverbots erneut nach Deutschland eingereist ist, wodurch der Anwendungsbereich des § 60a Abs.2 S.4 AufenthG nicht eröffnet ist. Zudem standen zum Zeitpunkt der Duldungsbeantragung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor, sodass die Erteilung einer Ausbildungsduldung den gesetzlichen Zwecken und der Durchsetzung der Ausreisepflicht zuwiderliefe. Die Kosten des Verfahrens wurden dem A. auferlegt; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.