Leitsatz: Ein Grad oder Titel im Sinne von §69 HG NRW wird geführt, wenn der Betroffene durch sein Verhalten gegenüber seiner Umgebung oder der Allgemeinheit den Anschein erweckt, er sei aktuell berechtigt, den Grad oder Titel zu tragen. Verwendet ein Dritter den Grad oder Titel auf Veranlassung des Betroffenen, liegt eine Grad- bzw. Titelführung nur vor, wenn ein objektiver Betrachter aufgrund der die Verwendung des Grades oder Titels begleitenden Umstände nach den allgemeinen Gepflogenheiten den Schluss ziehen muss, der Betroffene selbst nehme hierdurch den Grad oder Titel aktuell für sich in Anspruch. Hier: Verwendung des Titels in der online abrufbaren amtlichen Publikations- und Registerdatenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes aufgrund Anmeldung einer Marke durch den Betroffenen Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der am 4. August 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 4. August 2017 erhobenen Klage 15 K 13772/17 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Antragsgegners vom 6. Juli 2017 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig; insbesondere ist es als Anordnungsbegehren gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der Klage des Antragstellers (15 K 13772/17) gegen das mit dem angefochtenen Bescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKW) vom 6. Juli 2017 gemäß § 64 S. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) festgesetzte Zwangsgeld kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 112 Justizgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (JustizG NRW)) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn sich die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen behördlichen Entscheidung kein öffentliches Interesse besteht, oder wenn bei Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange der Beteiligten das Suspensivinteresse der Antragstellerseite das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung überwiegt. Vgl. dazu etwa: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 –, juris, Rdnr. 20 f. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorzunehmenden summarischen Prüfung ist keine dieser beiden Voraussetzungen hier erfüllt. Die Zwangsgeldfestsetzung des MKW vom 6. Juli 2017 wird nach Lage der Akten der Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Stand halten; Gründe, die es rechtfertigten, der gegen die Zwangsgeldfestsetzung erhobenen Klage gleichwohl aufschiebende Wirkung beizumessen, sind weder vom Antragsteller substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand findet die formell (I.) und materiell (II.) rechtmäßige Zwangsgeldfestsetzung ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 64 S. 1 VwVG NRW. I. Die Zwangsgeldfestsetzung vom 6. Juli 2017 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist ein etwaiger Verstoß gegen das Anhörungserfordernis des § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nach § 45 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 VwVfG NRW geheilt worden. Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die – wie hier – nicht den Verwaltungsakt nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Heilung kann sowohl im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22.81 –, BVerwGE 66, 111-116 = juris, Rdnr. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, juris, Rdnr. 5 ff. und vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris, Rdnr. 7 ff. m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren hinreichende Gelegenheit erhalten, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Die Antragsgegnerin hat sich mit den Ausführungen des Antragstellers im Rahmen der Antragserwiderung vom 4. Oktober 2017 auseinandergesetzt und damit zu erkennen gegeben, dass sie diese zum Anlass genommen hat, ihre Entscheidung zu überdenken. II. Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln, zu denen die Zwangsgeldfestsetzung (§ 64 VwVG NRW) zählt, durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung besitzt. Dabei setzt die Vollzugsbehörde nach § 64 S. 1 VwVG NRW das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat den Titel „Prof.“ geführt, obwohl ihm dies mit der unanfechtbaren und zwangsgeldbewehrten Verfügung des MKW vom 5. Februar 2015, vgl. Urteil der Kammer vom 20. Juni 2016, 15 K 1728/15, www.nrwe.de und juris, untersagt worden ist. „Prof.“ ist die Abkürzung des als akademische Würde ohne vorhergehende Prüfung verliehenen Hochschultitels „Professor“, § 69 Abs. 4 HG NRW. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2017 – 14 A 1167/16 –, juris, Rdnr. 35. Das „Führen“ eines Titels setzt nach seinem allgemeinen Wortsinn eine aktive Inanspruchnahme des Grades voraus. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 5 und vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff.; Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017 – 15 L 3866/16 –, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Eine solche liegt vor, wenn der Betroffene durch sein Verhalten (1.) gegenüber seiner Umgebung oder der Allgemeinheit (2.) den Anschein erweckt, er sei aktuell berechtigt (3.), den Titel zu tragen. 1. Eine aktive Inanspruchnahme setzt nicht zwingend ein (aktuelles) aktives Tun des Betroffenen voraus, sondern kann – nach den Umständen des Einzelfalles – grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Betroffene eine Handlung unterlässt, Beschluss der Kammer vom 20. März 2017 – 15 L 334/17 –, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris: Unterlassung der Abänderung/Aufrechterhalten der eigenen Homepage, oder gegen das Handeln Dritter nicht einschreitet, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 15: Unzulässiges Führen eines Titels durch Veranlassung eines Dritten zur fälschlichen Titelnutzung, welches bis zur Beendigung der Titelnutzung durch den Dritten fortdauert. Dass ein Dritter den Titel in Bezug auf den Betroffenen ohne dessen Veranlassung fälschlich benutzt, stellt kein „Führen“ des Titels durch diese Person dar. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 5 und vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff. Vielmehr muss sich die Nutzung des Titels durch den Dritten als Titelführung durch den Betroffenen darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 15; vgl. zur Strafbarkeit nach § 132a StGB OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 2 Ss 294/06 –, juris Rdnr. 10, m.w.N.: Dulden der Titelverwendung durch Dritte mit dem planmäßigen Ziel, den Anschein der Titelberechtigung zu erwecken. Dies setzt jedenfalls voraus, dass der Dritte den Titel auf Veranlassung des Betroffenen benutzt bzw. verwendet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff. So liegt der Fall hier. Seit dem 1. Februar 2013 ist auf Antrag des Antragstellers die Wortmarke mit dem Inhalt „T. -Block“ im Register des Deutschen Patent und Markenamtes (DPMA) unter der Nummer 302012058061 eingetragen und auf der Internetseite https://r.d.de in der amtlichen Publikations- und Registerdatenbank (DPMAregister) veröffentlicht. Bis zum 12. Juli 2017 war der Antragsteller dort mit dem Titel „Prof.“ als Inhaber aufgeführt. Diese Verwendung der Bezeichnung „Prof.“ im Zusammenhang mit seinem Namen auf der Internetseite des DPMAregisters hat der Antragsteller veranlasst. Eine Veranlassung im genannten Sinne liegt vor, wenn der Betroffene den Gebrauch durch gerade diesen Dritten selbst initiiert oder seine Zustimmung zu dessen Verwendung erteilt hat und die Art der Titelführung ausschließlich unter Beachtung der vom Betroffenen vorgegebenen Form erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 16; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017 – 15 L 3866/16 –, Seite 6 des amtlichen Umdrucks. Die Angabe der Bezeichnung „Prof.“ im DPMAregister ist ausschließlich auf die Initiative des Antragstellers zurückzuführen. In das Register des DPMA erfolgen gemäß § 32 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) Eintragungen ausschließlich auf Grund einer Anmeldung beim Patentamt. Unstreitig hat der Antragsteller am 8. November 2012 die Anmeldung der Marke „T. -Block“ vorgenommen. Für ihn war auch von vornherein erkennbar, dass die Eintragung ins Register zugleich eine Veröffentlichung der von ihm angegebenen Informationen zu seinen Personalien nach sich zieht, vgl. § 41 Abs. 2 MarkenG i.V.m. §§ 27 und 25 Nr. 15 Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (MarkenV). Es sind weiter weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich noch ist vorgetragen, dass das DPMA von den Angaben des Antragstellers abgewichen wäre oder eigenmächtig den Titel „Prof.“ hinzugefügt hätte. Eine Veröffentlichung an anderer Stelle als jener, die gesetzlich vorgesehen ist, ist ebenfalls nicht erfolgt. 2. Das „Führen“ eines Hochschultitels setzt weiterhin voraus, dass der Gebrauch des Titels für weitere Personen wahrnehmbar wird. Erforderlich ist eine gleich auf welche Weise geartete Form des Gebrauchs des Titels gegenüber der Umgebung oder der Allgemeinheit. Dies ist hier der Fall, da das DPMAregister für jedermann online aufrufbar ist. 3. Der Antragsteller hat auch den Anschein erweckt, er sei aktuell berechtigt, den Titel zu tragen. Unter welchen Umständen dies anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelungen des § 69 HG NRW zur Zulässigkeit der Führung von Graden, Titeln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Jene dienen in ihrer Gesamtheit und aufgrund des Gesamtkontextes dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Titelführung durch den Betroffenen. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 119 HG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform, LT-Drs. 13/5504, S. 156 ff. Der Tatbestand der Führung eines Titels im Sinne von § 69 Abs. 7 S. 5 HG NRW erfordert folglich, dass der Titel unter solchen Umständen verwendet wird, dass das durch die genannte Regelung geschützte Rechtsgut gefährdet wird. Vgl. zur schutzgutsbezogenen Bewertung im Strafrecht BGH, Beschluss vom 17. November 2011 – 3 StR 203/11 –, juris, Rdnr. 12. Nach diesen Maßstäben erweckte der Antragsteller durch die Nicht-Abänderung des streitgegenständlichen Registereintrags, in welchem er mit dem Titel „Prof.“ als Inhaber der Marke „T. -Block“ aufgeführt ist, im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung den Anschein, er sei aktuell berechtigt, den Titel „Prof.“ zu führen. Die Verwendung des Titels „Prof.“ in der Zeile „Inhaber“ im DPMAregister gefährdet das von § 69 Abs. 7 S. 5 HG NRW geschützte Interesse des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Titelführung. Der Antragsteller beansprucht – auch für die Allgemeinheit erkennbar – den Inhalt dieser Eintragung für sich. Sie dient ihm als Inhaber der Marke nämlich zu eigenen Zwecken. Die Veröffentlichung von angemeldeten und ins Register eingetragenen Marken mitsamt der Angaben zur Person ihres Inhabers ist ein wichtiger Teil der Schutzwirkung, die durch die Eintragung ausgelöst werden soll. Andere Interessenten sollen vor Anmeldung einer Marke erkennen können, ob die Marke bereits von anderer Seite angemeldet wurde. Insoweit heißt es in der Informationsbroschüre zum Markenschutz vom Deutschen Patent- und Markenamt Überarbeitete Auflage, Juli 2016, S. 12: „Alle in Deutschland angemeldeten, eingetragenen und zurückgewiesenen Marken veröffentlichen wir online im DPMAregister. Deshalb ist das amtliche Markenregister für Interessenten, die eine neue Marke zur Eintragung anmelden wollen, die erste Anlaufstelle für die Recherche.“ Hinzu kommt, dass derjenige, der das Register einsieht, vor diesem Hintergrund auch davon ausgeht bzw. ausgehen muss, dass die Eintragungen in der Zeile „Inhaber“ – ebenso wie die Anmeldung der Marke selbst – durch den dort Genannten veranlasst worden sind. Da das DPMAregister nach Angaben des Deutschen Patent- und Markenamtes die Registerdaten tagesaktuell abbildet, vgl. https://register.dpma.de/register/htdocs/prod/de/hilfe/datenbestand/marken/index.htm, suggeriert der Registereintrag für die Marke „T. -Block“ dem Betrachter zudem, dass die in der Zeile „Inhaber“ zu dieser Person eingetragenen Informationen in der dort dargestellten Form ebenfalls tagesaktuell sind. Es handelt sich nicht – wie etwa bei der Information zum „Anmelder“ in der (ebenfalls online einsehbaren) Dokumentation des Anmeldeverfahrens – um die Wiedergabe eines punktuellen Ereignisses in der Vergangenheit. Vgl. zur historischen Dokumentation einer gelöschten Marke auch Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017 – 15 L 3866/16 –, Seite 7 des amtlichen Umdrucks. Auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes heißt es zudem: „DPMAregister ist die neue Internetplattform für die integrierte Veröffentlichung der amtlichen Publikationen (Patent-, Marken- und Designblattdaten sowie Patent- und Gebrauchsmusterdokumente) und der Registerdaten mit aktuellen Rechts- und Verfahrensstandsinformationen zu einem Schutzrecht. DPMAregister eignet sich insbesondere für die Recherche nach angemeldeten, eingetragenen und erteilten Schutzrechten, für die Ermittlung des aktuellen Rechtsstands zu einem Schutzrecht sowie für die regelmäßige und systematische Überprüfung neu publizierter Schutzrechte im Rahmen eines Monitoring. Die in DPMAregister publizierten Schutzrechtsinformationen stellen die amtlich verbindlichen Veröffentlichungen der Register- und Publikationsdaten dar.“ Vgl. https://register.dpma.de/DPMAregister/service/einfuehrungpage. Vorbehaltlich einer etwaigen Verlängerung ist dem streitgegenständlichen Registereintrag zu entnehmen, dass die Marke „T. -Block“ für den Antragsteller noch bis zum 30. November 2022 eingetragen und damit geschützt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt geht der jeweilige Betrachter des Registereintrags demgemäß von der Aktualität der jeweiligen Informationen über den Inhaber aus. Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht das aufgezeigte Verständnis des Begriffs „Führen“ aus der Untersagungsverfügung vom 5. Februar 2015 auch hinreichend klar und für ihn erkennbar hervor. Der konkrete Regelungsgehalt einer Verfügung ist entsprechend den zu §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelten Kriterien nach dem objektiven Erklärungswert der Anordnung zu beurteilen. Maßgebend ist damit wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2012 – 9 C 7.11 –, BVerwGE 143, 22 ff. = juris, Rdnr. 18 m.w.N. und vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, BVerwGE 135, 209 ff. = juris, Rdnr. 21. Dies zu Grunde gelegt musste dem Antragsteller vor dem Hintergrund der ihm bekannten Gesamtumstände klar sein, dass ihm auf Grund der Untersagungsverfügung nicht nur verboten war, den Titel „Prof.“ durch weiteres aktives Tun zu führen, sondern dass es ihm zudem oblag, eine fortdauernde Titelführung durch aktives Einschreiten zu beenden. So versteht es sich etwa von selbst, dass ein bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung aufgehängtes Schild an einer Hauswand, das die Bezeichnung „Prof.“ im Zusammenhang mit seinem Namen enthält, abzuhängen ist. Nichts anderes gilt für die Herbeiführung der Berichtigung des Eintrags im DPMAregister, den der Antragsteller fortlaufend zu eigenen Zwecken aufrechterhalten hat. Eine (auch) dahingehende Verpflichtung kommt in der Begründung der Verfügung vom 5. Februar 2015 objektiv erkennbar zum Ausdruck, da dort der Gebrauch des Titels auf von Dritten betriebenen Internetseiten beanstandet und als Abweichung von § 69 Abs. 2 bis 6 HG gerügt wird. Wenn auch der streitgegenständliche Registereintrag nicht explizit erwähnt wird und die aufgeführten Beispiele sich im Einzelfall möglicherweise nicht als Titelführung durch den Antragsteller darstellen sollten, vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017 – 15 L 3866/16 –, war jedenfalls die Zielrichtung für den Antragsteller erkennbar. Hierzu fügt sich, dass auch er selbst die Verfügung tatsächlich auf diese Weise verstanden hat. Dies wird deutlich an seinem eigenständigen Antrag auf Abänderung der streitgegenständlichen Eintragung in das DPMAregister vom 27. Oktober 2016. Dass er sich im Nachhinein in der Antragsbegründung auf den Standpunkt stellt, die Beantragung der Löschung sei überobligatorisch gewesen, ist eine rechtliche Bewertung und ändert nichts an der Tatsache, dass er sich zum Handeln veranlasst fühlte. Mit unanfechtbarer Verfügung vom 15. August 2016 wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach dem 15. September 2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro wirksam angedroht. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist auch nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW. Dies wäre dann der Fall, wenn der Antragsteller alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um die Titelführung in dem DPMAregister zu unterbinden. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 9. Das Zwangsgeld verfolgt eine Beugefunktion. Es ist ein Mittel, um den Willen des widerstrebenden Pflichtigen zu brechen und ihn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. Ist in einer Vollstreckungssituation der Pflichtige jedoch gewillt, seine Verpflichtung zu erfüllen, und unternimmt er dazu – wenngleich vergeblich – alles zumutbare, ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes ungeeignet, seinen Beugezweck zu erfüllen, und damit unverhältnismäßig. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 11. Dass der Antragsteller insoweit alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Verpflichtung getan hat, kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden. Zwar hatte er zum Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsmittelfestsetzung bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 einen Antrag beim DPMA auf Berichtigung gestellt. Dieser Antrag erscheint auch objektiv geeignet, eine Änderung des Registereintrags herbeizuführen. Insbesondere kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg einwenden, der streitgegenständliche Registereintrag sei in dem Schreiben lediglich an zweiter Stelle genannt worden, da dem zuständigen Sachbearbeiter grundsätzlich durchaus ohne Weiteres eine vollständige Bearbeitung auch eines Antrags, der mehrere Marken betrifft, zuzutrauen ist. Jedoch hätte es der Antragsteller zumindest nach Ablauf einer gewissen Wartezeit nicht bei der bloßen Antragstellung bewenden lassen dürfen. Von dem Adressaten einer Ordnungsverfügung kann verlangt werden, bei der Befolgung der ihm auferlegten Pflichten denselben Sorgfaltsmaßstab wie auch in anderen eigenen Angelegenheiten walten zu lassen. Bezogen auf das Maß an Sorgfalt eines durchschnittlichen Bürgers ist davon auszugehen, dass derjenige, der einen Antrag bei einer Behörde stellt und damit etwas Bestimmtes erreichen will, sowohl den Eintritt des erwünschten Erfolges nachhält, als auch im Falle des Nichteintretens nach angemessener Wartezeit eine Erinnerung absetzt. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen dem Betroffenen bei nicht erfolgter Erledigung Nachteile (hier: die Festsetzung eines Zwangsgeldes) drohen. Richtigerweise weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass es dem Antragsteller durch den Aufruf seines Registereintrags auf der Internetseite des DPMAregisters ohne großen Aufwand möglich war, zu überprüfen, ob die Berichtigung durchgeführt wurde. Offen bleiben kann, ab welchem Zeitraum der Untätigkeit des DPMA eine Erinnerung tunlich war. Denn eine solche hat der Antragsteller auch nach 8 ½ Monaten noch nicht abgesetzt gehabt, obwohl es ihm unter geringem Aufwand möglich gewesen wäre. Eine Unzumutbarkeit dieser Kontroll- und Nachhaltepflicht ergibt sich auch nicht etwa aus einer möglicherweise gegebenen Vielzahl von Fällen in denen der Antragsteller diesen Pflichten nachkommen muss. Der Antragsteller hat den Titel „Prof.“ in der Vergangenheit in Kenntnis der unsicheren bzw. entgegenstehenden Rechtslage und der sich aus dem rechtswidrigen Gebrauch ergebenden Konsequenzen vielfach verwendet und damit die Notwendigkeit einer Beendigung der Titelführung selbst verursacht. Übrige Belange, die es gebieten, trotz der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers zu entscheiden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 2, 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der danach maßgebliche als Zwangsgeld festgesetzte Wert von 20.000,- Euro war angesichts der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erstrebten Entscheidung von nur vorläufigem Charakter um die Hälfte zu reduzieren.