Beschluss
15 L 2225/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:1205.15L2225.18.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 6263/18
- gegen den Bescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2017 (Az. N01) sowie
- gegen Ziffer 1. und Ziffer 3. des Bescheides des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2017 (Az. N01)
wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt 2/3, der Antragsteller 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 6263/18 - gegen den Bescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 2017 (Az. N01) sowie - gegen Ziffer 1. und Ziffer 3. des Bescheides des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2017 (Az. N01) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt 2/3, der Antragsteller 1/3 der Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das am 25. Juli 2018 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtschutzgesuch mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 15 K 6263/18 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Juni 2018 sowie gegen den Zwangsgeldandrohungsbescheid vom 29. Juni 2018 anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist als Anordnungsbegehren gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur teilweise begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit die Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3, S. 2 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Innerhalb der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist als maßgebliches Kriterium in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen. Stellt sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse. Dagegen überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse, wenn von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes auszugehen ist. Ist hingegen eine offensichtliche Beurteilung der Rechtslage bei summarischer Überprüfung nicht möglich, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits sowie den privaten Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung (bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren) andererseits an. Dabei sind die Erfolgsaussichten auch insoweit - unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit – mit einzubeziehen. Je höher die Erfolgsaussichten sind, desto größer ist das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Stellen sich die Erfolgsaussichten dagegen nur als gering dar, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes stärker ins Gewicht. Ist das Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten noch offen oder erscheint eine Einschätzung der Erfolgsaussichten – etwa mit Blick auf die Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit – als nicht angezeigt, kann die Entscheidung auch allein auf der Grundlage einer Interessenabwägung getroffen werden. Vgl. zum Prüfungsmaßstab OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 -, juris, Rdnr. 20 f. I. Der Antrag, der Klage gegen den Zwangsmittelfestsetzungsbescheid vom 28. Juni 2018 entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG NRW) aufschiebende Wirkung zu verleihen, ist begründet. Der Bescheid vom 28. Juni 2018, mit dem das Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) wegen unbefugten Führens der Bezeichnung „Prof.“ und Professor“ in seinem Internetauftritt http://[...].de nach dem 31. Mai 2015 mindestens in der Zeit vom 8. Mai bis 28. Juni 2018 (also für 52 Tage) ein Zwangsgeld in Höhe von 13.000,00 (= 52x 250,00 Euro) festgesetzt hat, erweist sich bei summarischer Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig mit der Folge, dass insoweit das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Es spricht alles dafür, dass die mit Bescheid vom 28. Juni 2018 verfügte Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 13.000,00 Euro rechtswidrig ist, weil das MKW das ihm insoweit zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 S. 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt ist. Dem Antragsteller ist mit Bescheid vom 8. Mai 2015, bestandskräftig seit dem 20. Juni 2015, untersagt worden, die Bezeichnung „Prof.“ oder „Professor“ zu führen. In diesem Bescheid ist ihm zugleich für jeden Kalendertag, an dem er die genannten Bezeichnungen in seinem Internetauftritt http://[...].de nach dem 31. Mai 2015 führt, ein Zwangsgeld von 250,00 Euro angedroht worden. Keiner Entscheidung bedarf, ob die Androhung des Zwangsgeldes für jeden Tag der Zuwiderhandlung, also jeden Tag des Führens der genannten Titel auf der Internetseite des Antragstellers, nicht in Einklang zu bringen ist mit den Vorgaben des § 63 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW – wonach bei Androhung mehrerer Zwangsmittel die Reihenfolge anzugeben ist, in welcher sie angewendet werden sollen (sog. Kumulationsverbot) – oder des § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW – weil nicht in jedem täglich neu möglichen Aufruf einer Internetseite eine erneute „Nichtbefolgung“ zu sehen sein könnte –. Denn die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls unanfechtbar, ohne dass bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist, dass sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW). Die Durchsetzung von – dem Grunde nach vollstreckbaren – Verwaltungsakten mit Zwangsmitteln erfolgt generell nach pflichtgemäßem Ermessen der zuständigen Vollstreckungsbehörde (§§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1 VwVG NW). Diese hat insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (§ 58 Satz 1 VwVG NW). Das gilt für alle Stufen des Verwaltungszwangsverfahrens. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 45/87 –, BVerwGE 84, 354-361 = juris, Rdnr. 26. Zwar stellt sich § 64 Satz 1 VwVG NRW als ermessenslenkende Norm dar, so dass die Grundsätze über das intendierte Ermessen heranzuziehen sind. Nach der genannten Norm setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels – hier des Zwangsgeldes – die regelmäßige Folge der Zwangsgeldandrohung ist. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des abgestuften Vollstreckungsverfahrens. In dessen Rahmen können die einzelnen Verfahrensschritte ihre gesetzlich gewollte Warn- und Mahnfunktion nur dann erzielen, wenn das Vollstreckungsverfahren im Regelfall - soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - konsequent zu Ende geführt wird. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 – 15 B 1766/09 –, juris, Rdnr. 13, und Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rdnr. 22 ff. Dass das MKW im vorliegenden Fall die Durchsetzung des Bescheides vom 8. Mai 2015 verfügen durfte, ist damit nicht fraglich. Die Entscheidung des MKW, wann es die Durchsetzung der Unterlassungsverfügung mittels Festsetzung des Zwangsgeldes beginnen würde, beruht jedoch auf sachfremden Erwägungen und ist damit ermessensfehlerhaft. Gemäß § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Zweck der Verwaltungsvollstreckung ist es, eine bestehende Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht des Betroffenen zwangsweise durchzusetzen. Das Zwangsgeld ist damit nicht Verwaltungsstrafe, sondern verfolgt eine Beugefunktion. Es ist ein Mittel, um den Willen des widerstrebenden Pflichtigen zu brechen und ihn zur Erfüllung der Verpflichtung anzuhalten. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 7 B 351/15 –, juris, Rdnr. 13, und Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 9 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Januar 1995 – 4 M 7/94 –, juris, Rdnr. 7; Heuser, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 1. Aufl. 2018, Rdnr. 1. Mit dem so verstandenen Charakter des Zwangsgeldes lässt sich nicht vereinbaren, dass das MKW, nachdem es sich offenbar erstmals am 8. Mai 2018 und damit drei Jahre nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 8. Mai 2015 um Klärung bemüht hat, ob der Antragsteller der Untersagungsverfügung insoweit nachkommt, als er auf die Verwendung der Bezeichnungen „Professor“ und „Prof.“ auf seiner Internetseite http://[...].de verzichtet, nach Feststellung eines Verstoßes gegen die Zwangsgeldandrohung nicht etwa unmittelbar entschieden hat, diesen Verstoß durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zu ahnden, sondern abgewartet hat, bis sich die Anzahl der tageweisen Verstöße auf eine Zahl von 52 und die Summe der „verwirkten“ Zwangsgelder damit auf (52 x 250,00 Euro =) 13.000,00 Euro addierten. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Untersagungsverfügung, nämlich die Allgemeinheit vor den Folgen einer unzulässigen Titelführung durch den Antragsteller zu schützen, indem gegen festgestellte Verstöße zeitnah eingeschritten wird, stellt sich das verzögerte, in der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung manifestierte Vorgehen des MKW als strafähnliche (repressive) Sanktion für begangenes Unrecht dar. Denn die Entscheidung, nicht sofort durch Erlass eines Zwangsgeldbescheides einzuschreiten und die rechtswidrige Nutzung der inkriminierten Titel zu unterbinden, beruht ausweislich der Ausführungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren auf der Annahme, einer früheren – und damit wegen einer geringeren Anzahl von täglichen Verstößen niedrigeren – Zwangsgeldfestsetzung fehle die Eignung, den Willen des Antragstellers zur unberechtigten Titelführung zu beugen. Für die Richtigkeit dieser Annahme fehlt es jedoch an belastbaren Anhaltspunkten. Für ein repressives Vorgehen stand dem Antragsgegner vielmehr die Möglichkeit zur Verfügung, das Verhalten des Antragstellers gemäß § 69 Abs. 7 Satz 6 ff. HG NRW als ordnungswidrig zu ahnden. II. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die (weitere) Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 29. Juni 2018 entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG NRW) anzuordnen, ist nur bezüglich der weiteren Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 1. und Ziffer 3. begründet, im Übrigen, bezogen auf die erneute Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2. bleibt er erfolglos. Rechtsgrundlage für die weiteren Zwangsgeldandrohungen, die sich auf die dem Antragsteller gegenüber erfolgte bestandskräftige Untersagung mit Bescheid vom 8. Mai 2015 beziehen, die Bezeichnungen „Prof.“ oder „Professor“ zu führen, sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 Abs. 1, 63 Abs. 1 VwVG NRW. Mit Bescheid vom 29. Juni 2018 ist dem Antragsteller jeweils ein weiteres Zwangsgeld für jeden Einzelfall des Führens der Bezeichnung „Professor oder „Prof.“ nach Ablauf des 31. Juli 2018 angedroht worden, und zwar in Höhe von 5.000,00 Euro für das Führen der genannten Bezeichnungen auf seinem Praxisschild in der F.-straße. 00 in Y. (Ziffer 1.), in Höhe von 25.000,00 Euro für das Führen dieser Bezeichnungen in seinem Internetauftritt http://[...].de oder auf sonstigen von ihm betriebenen Internetseiten (Ziffer 2.) sowie ebenfalls in Höhe von 25.000,00 Euro für jeden sonstigen Einzelfall des Führens der Bezeichnungen „Prof.“ oder „Professor“ z.B. in beruflicher Korrespondenz, auf Rezeptformularen, Stempeln und dergleichen. Von der Annahme, die unzulässige Verwendung der Titel auf dem Praxisschild oder der Internetseite oder in sonstiger Weise stelle jeden Tag eine neue Zuwiderhandlung dar, ist das MKW damit abgerückt. Vorliegend bestand für das MKW nur Veranlassung, wegen der unbefugten Verwendung der Bezeichnungen „Prof.“ oder „Professor“ im Internetauftritt http://[...].de (Ziffer 2. des Bescheides vom 29. Juni 2018) erneut ein Zwangsgeld anzudrohen, nicht aber soweit es um das Führen der Bezeichnungen „Prof.“ oder „Professor“ auf dem Praxisschild (Ziffer 1.) oder in sonstigen Fälle z. B. in beruflicher Korrespondenz, auf Rezeptformularen, Stempeln oder dergleichen (Ziffer 3.) geht. Die Androhung eines weiteren erhöhten Zwangsgeldes kommt zur (präventiven) Durchsetzung eines Gebotes bzw. einer Untersagung in Betracht, wenn eine erste (niedrigere) Androhung erfolglos geblieben ist. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 – 1 C 5.02 -, juris, Rdnr. 22; vgl. zum Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes: Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Aufl. 2014, § 14 VwVG Rdnr. 30 m.w.N., Voraussetzung ist allein die Erfolglosigkeit der früheren Zwangsmittelandrohung, d.h., der Pflichtige muss trotz der ersten Androhung des Zwangsmittels gegen seine Handlungs- oder Unterlassungspflichten verstoßen haben. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlass der erneuten Zwangsmittelandrohung. Durch die Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes soll erreicht werden, dass der Betroffene zukünftig die ihm auferlegte Handlungs- oder Unterlassungspflicht erfüllt – hier also der Antragsteller die ihm gegenüber mit Bescheid vom 8. Mai 2015 ergangene Untersagung befolgt und die Bezeichnungen „Professor“ und „Prof.“ nach dem 31. Mai 2015 nicht mehr unbefugt führt. Danach ist von einer Rechtswidrigkeit der weiteren Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 1. und Ziffer 3. des Bescheides des MKW vom 29. Juni 2018 auszugehen mit der Folge, dass insoweit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Denn es lagen jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses der erneuten Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 29. Juni 2018 keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller noch nach dem 31. Mai 2015 die Bezeichnung „Prof.“ oder „Professor“ entweder auf seinem Praxisschild in der F.-straße. 00 in Y. oder in sonstiger Weise (z. B. in beruflicher Korrespondenz, auf Rezeptformularen, Stempeln oder dergleichen) geführt und sich insofern trotz der ersten Androhung eines Zwangsgeldes unter Ziffer 3. und 5. des Bescheides vom 8. Mai 2015 nicht an seine Unterlassungspflicht gehalten hat. Darauf, ob der Antragsteller im Rahmen seiner Vortragsveranstaltung in Leipzig am 10. November 2018 weiter unbefugt seinen Titel geführt hat, indem er seine unter der Autorenbezeichnung „Prof. Dr. W. Q.“ publizierten Bücher zum Verkauf angepriesen und verkauft hat, wie das MKW mit Schriftsatz vom 30. November 2018 geltend macht, kommt es hier nicht an, weil diese Veranstaltung jedenfalls erst nach Erlass der erneuten Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 29. Juni 2018 stattgefunden hat und deshalb für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung vom 29. Juni 2018 nicht relevant ist. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist daher nichts dafür ersichtlich, dass das MKW am 29. Juni 2018 auch Anlass für eine erneute Zwangsgeldandrohung nach Ziffer 1. oder Ziffer 3. gehabt hätte. Dagegen spricht bei summarischer Prüfung alles für die Rechtmäßigkeit der weiteren Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2. des Bescheides vom 29. Juni 2018, die sich auf die Verwendung der Bezeichnungen „Prof.“ oder „Professor“ in einem Internetauftritt des Antragstellers bezieht, - und insoweit für ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Die erste diesbezügliche Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4. des Bescheides vom 8. Mai 2015 ist erfolglos geblieben, da der Antragsteller in der Vergangenheit mit seinem Internetauftritt unter http://[...].de zumindest in der Zeit vom 8. Mai bis 28. Juni 2018 – nach dem 31. Mai 2015 - gegen seine Verpflichtung aus der Grundverfügung vom 8. Mai 2015 verstoßen hat, mit der ihm untersagt worden ist, die Bezeichnung „Prof.“ oder „Professor“ in diesem Internetauftritt zu führen. Diese an den Antragsteller gerichtete Untersagungsverfügung verpflichtet ihn nach ihrem insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungswert (§§ 133, 157 BGB) der Untersagungsverfügung vom 8. Mai 2015, die Bezeichnungen „Prof.“ und „Professor“ künftig selbst nicht mehr - im Sinne einer aktiven Inanspruchnahme – zu verwenden. Vgl. hierzu insbesondere zur Frage, ob eine Verwendung durch Dritte vorliegt: Beschlüsse der Kammer vom 11. Januar 2017 - 15 L 3866/16 -, n. v., vom 20. März 2017 – 15 L 334/17 -, juris (nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 -, juris) und vom 29. Januar 2018– 15 L 3979/17 -, juris. Nutzt ein Dritter den Titel, muss sich dies als Titelführung durch den Betroffenen darstellen, was zumindest voraussetzt, dass der Dritte den Titel auf Veranlassung des Betroffenen benutzt bzw. verwendet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 ‑ 14 B 1408/16 ‑, juris, Rdnr. 15; vgl. zur Strafbarkeit nach § 132a StGB OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2007 ‑ 2 Ss 294/06 ‑, juris Rdnr. 10, m.w.N.: Dulden der Titelverwendung durch Dritte mit dem planmäßigen Ziel, den Anschein der Titelberechtigung zu erwecken; siehe auch Beschlüsse der Kammer vom 29. Januar 2018 - 15 L 3899/17 -, ‑ 15 L 3979/17 - und - 15 L 5188/17 -, jeweils juris. Gemessen daran hat das insoweit darlegungs- und beweispflichtige MKW eine dem Antragsteller zuzurechnende Verwendung der Bezeichnung "Prof." bzw. „Professor“ in seinem von dem IT-Dienstleister V. GmbH in seinem Auftrag gestalteten und verwalteten Internetauftritt http://[...].de im Zeitraum Mai/Juni 2018 hinreichend dargetan. Bei der Webseite http://[...].de handelt es sich um den Internetauftritt des Antragstellers, sodass ihm deren Inhalt auch zuzurechnen ist. Dies ergibt sich bereits aus der Kopfzeile „Q. […]“, in der namentlich auf den Antragsteller abgestellt wird. Daran vermag sein Vorbringen, die Erstellung und Betreuung dieses Internetauftritts bei dem IT-Dienstleister V. GmbH in Auftrag gegeben zu haben, weshalb dieser auch laut Impressum für den Inhalt dieser Internetseite verantwortlich sei, nichts zu ändern. Im Impressum – in dem auch die Email-Adresse des Antragstellers aufgeführt wird – wird als erstes darauf hingewiesen, dass der Antragsteller „inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 6 MDStV“ für den Internetauftritt ist, auch wenn der in Bezug genommene Mediendienste-Staatsvertrag bereits im März 2007 außer Kraft getreten und durch das Teledienstgesetz (TDG) ersetzt worden ist. Zudem obliegt es dem Antragsteller als Auftraggeber etwaige von seinem mit der Gestaltung und Verwaltung seines Internetauftritts beauftragten, ihm gegenüber weisungsgebundenen IT-Dienstleister erstellten Inhalte „seiner“ Webseite vor und auch noch nach der Veröffentlichung zu überprüfen. Siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 -, juris, Rdnr. 11. Dass der Antragsteller geltend macht, nicht über die für den Aufruf seiner Internetseite erforderlichen technischen Fähigkeiten zu verfügen, entlastet ihn ebenfalls nicht. Wenn er sich dieses Mediums bedient, liegt die Verantwortung für den Inhalt seines Internetauftritts und deren technische Umsetzung ausschließlich in seinem Risikobereich. Auf die Frage, ob der Antragsteller Veranlassung hatte, an der Zuverlässigkeit seines Dienstleisters bezüglich der Umsetzung von Anweisungen zu zweifeln, kommt es damit nicht an. Auf der Internetseite des Antragstellers war in der Zeit vom 8. Mai bis 28. Juni 2018 – unter anderem – ein Videointerview unter dem Titel „Prof. Dr. W. Q. im Interview 2018“ veröffentlicht, in der Kopfzeile des Internetauftritts der Reiter „Prof. Dr. W. Q.“ vorhanden und im Impressum des Internetauftrittes als (ebenfalls vom IT-Dienstleister des Antragstellers eingerichtete) Email-Adresse „ [...]@gmail.com “ angegeben, wie sich aus den vom MKW vorgelegten Ausdrucken der aufgerufenen Internetseite ergibt und vom Antragsteller letztlich auch nicht bestritten worden ist. Der Antragsteller beruft sich insofern lediglich ohne Erfolg darauf, seinem IT-Dienstleister keine Anweisung erteilt zu haben, die Bezeichnungen „Prof.“ oder „Professor“ zu verwenden, sondern diesen bereits 2015 angewiesen zu haben, den Internetauftritt nach den Vorgaben des MKW umzugestalten. Sein weiteres Vorbringen, der IT-Dienstleister habe die Bezeichnung „Prof.“ oder „Professor“ offenbar eigenmächtig ohne seine Kenntnis hinzugefügt, er habe weder unmittelbaren Zugriff auf die Internetseite gehabt noch verfüge er über die erforderlichen technischen Fähigkeiten hierzu, verfängt ebenfalls nicht. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller geltend macht, dem IT-Dienstleister sei die feine Unterscheidung zwischen einem „Guest Professor der Universität Riga (Gastprofessor)“, für die dem Antragsteller am 3. Juli 2015 eine Führbarkeitsbescheinigung erteilt worden ist, und der Bezeichnung „Professor“ bzw. der allgemein üblichen Abkürzung „Prof.“ nicht geläufig gewesen. Denn der Antragsteller, der selbst für seinen Internetauftritt rechtlich verantwortlich zeichnet und dem die konkrete Gestaltung seiner Webseite durch seinen IT-Dienstleister zuzurechnen ist, war nicht nur verpflichtet, den von ihm mit der Erstellung und Verwaltung seines Internetauftritts http://[...].de " beauftragten IT-Dienstleister darauf hinzuweisen, dass sein Internetauftritt keine Elemente enthalten darf, in denen sein Name mit der Bezeichnung "Prof." oder „Professor“ in Verbindung gebracht wird, sondern es oblag ihm auch, den von seinem IT-Dienstleister gestalteten Internetauftritt - vor der Einstellung der Webseite in das Netz und, solange er sich dort befindet - darauf zu überprüfen, ob seiner Anweisung tatsächlich Folge geleistet worden ist. Ist nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass der Antragsteller durch das Betreiben seines Internetauftritts http://[...].de im hier maßgeblichen Zeitpunkt die Bezeichnungen "Prof.“ und „Professor“ geführt und damit der Untersagungsverfügung vom 8. Mai 2015 zuwider gehandelt hat, bestand für das MKW wegen dieses Rechtsverstoßes hinreichende Veranlassung, gegen den Antragsteller mit Bescheid vom 29. Juni 2018 – unter Ziffer 2. - ein weiteres Zwangsgeld für jeden Einzelfall anzudrohen, in dem der Antragsteller nach Ablauf des 31. Juli 2018 die Bezeichnung „Professor“ oder „Prof.“ in seinem Internetauftritt http://[...].de oder auf sonstigen von ihm betriebenen Internetseiten führt. Ein Verschulden des Antragstellers ist – generell im Verwaltungsvollstreckungsrecht – ebenfalls nicht erforderlich; es genügt, dass ihm die Verletzung des Gebotes zuzurechnen ist. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 – 1 C 5/02 -, juris, Rdnr. 19. Der Antragsteller hat auch weder substantiiert dargetan noch ist sonst erkennbar, dass das angedrohte Zwangsgeld der Höhe nach gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW) verstößt. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 25.000,00 Euro für jede Zuwiderhandlung gegen die mit Bescheid vom 8. Mai 2015 ausgesprochene Untersagungsverfügung steht grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, den Antragsteller dazu zu bewegen, dauerhaft auf die unbefugte Benutzung der Bezeichnungen „Prof.“ oder „Professor“ in seinen Internetauftritten zu verzichten. Das angedrohte Zwangsgeld liegt in dem in § 60 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW genannten Rahmen (zwischen „zehn und höchstens hunderttausend Euro“). Grundsätzlich darf das angedrohte Zwangsgeld der Höhe nach gesteigert werden, um der Forderung, die Handlungs- oder Unterlassungsverpflichtung einzuhalten, Nachdruck zu verleihen. Da das Zwangsgeld eine Beugefunktion erfüllen soll, ist die Androhung zwar dann unverhältnismäßig, wenn der Betroffene nicht nur gewillt ist, seine Verpflichtung zu erfüllen, sondern auch alles ihm Zumutbare hierzu unternommen hat. Vgl. zur Festsetzung eines Zwangsgeldes: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 -, juris, Rdnr. 9 ff. Dass dies beim Antragsteller der Fall ist, ist hier weder dargelegt, noch sonst hinreichend erkennbar. Denn die ersten Anweisungen des Antragstellers an seinen (damals neuen) IT-Dienstleister zur Gestaltung seines Internetauftritts nach den Vorgaben des MKW im Jahr 2015 haben offensichtlich gerade nicht dauerhaft zum Erfolg geführt und der Antragsteller ist bislang offenkundig auch seinen diesbezüglichen Kontrollpflichten nicht zuverlässig nachgekommen. Die vom MKW festgesetzte Höhe von 25.000,00 Euro ist auch nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich nach der Bedeutung der Angelegenheit, aber auch dem bisherigen Verhalten des Pflichtigen, seiner wirtschaftliche Lage und seinem wirtschaftlichen Interesse an der Fortführung des rechtswidrigen Zustandes. Vgl. zum Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes: Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz Verwaltungszustellungsgesetz, 9. Aufl. 2014, § 11 VwVG Rdnr. 34; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG / VwZG, 11. Aufl. 2017, § 11 VwVG Rdnr. 8. Vorliegend erweist sich das unter Ziffer 2. angedrohte Zwangsgeld seiner Höhe nach gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen an der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung nicht als unangemessen. Das MKW hat in seiner Begründung darauf abgestellt, dass eine empfindliche Erhöhung des Zwangsgeldes geboten sei, weil die bisherige Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 Euro pro Tag den Antragsteller nicht zuverlässig davon abgehalten habe, die Bezeichnungen „Prof.“ und „Professor“ zu führen, und der Antragsteller nach wie vor ein hohes wirtschaftliches Interesse daran habe, sich seinen Patienten als Professor in dem in Deutschland üblichen Sinne zu präsentieren. Das MKW ist bei der Bemessung des angedrohten Zwangsgeldes davon ausgegangen, dass der Antragsteller über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 25.000,00 Euro monatlich verfügt. Diese Erwägungen sind bei summarischer Prüfung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Schätzung des MKW zur Höhe des Einkommens des Antragstellers liegen zugrunde die sich aus der Internetseite des Antragstellers ergebenden Kosten für eine seiner Behandlungen, die sich zwischen 5.000,00 und 15.000,00 Euro belaufen, die Zahlungskraft gerade auch der ausländischen Patienten sowie die geschätzten Ausgaben des Antragstellers für die 25-Jahr-Jubiläumsfeier seiner Praxis. Dem ist der Antragsteller nicht mit substantiiertem Vortrag – etwa durch Offenlegung seiner Einkünfte gemäß Steuerbescheid – entgegengetreten. Vielmehr hat er lediglich pauschal geltend gemacht, dass die gravierende Erhöhung des Zwangsgeldes um 5.000% bzw. 10.000% gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil sie ersichtlich nicht erforderlich und daher unangemessen sei. Eine solche Berechnung ist jedoch insofern unzutreffend, als das Zwangsgeld nun nicht mehr an „tägliche“ Verstöße angeknüpft ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert setzt sich gemäß Nr. 1.5 S. 1, 2. Alt. i.V.m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58 ff) zusammen aus der Hälfte des festgesetzten Zwangsgeldes (1/2 von 13.000,00 Euro = 6.500 Euro) zuzüglich eines Viertels des weiter angedrohten Betrages (1/4 von 55.000,00 Euro = 13.750 Euro). Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2016 – 19 B 812/16 – und vom 5. Oktober 2010 – 7 B 805/10 – juris, Rdnr. 9 sowie Beschlüsse der Kammer Beschlüsse der Kammer vom 11. Januar 2017 - 15 L 3866/16 -, n. v., vom 20. März 2017 – 15 L 334/17 -, juris (nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 -, juris) und vom 29. Januar 2018 – 15 L 3979/17 -, juris; a.A. (Streitwert in Höhe eines Viertels des festgesetzten Betrages zuzüglich ein Achtel des angedrohten weiteren Zwangsgeldes) OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2018 – 4 B 1181/18 -, juris, Rdnr. 11 ff, vom 23. Mai 2018 – 19 B 578/18 – und vom 6. Juli 2006 – 18 B 1077/06 -, juris, Rdnr. 5. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.