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Beschluss

15 L 3979/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0129.15L3979.17.00
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Leitsätze

Ein Grad oder Titel im Sinne von §69 HG NRW wird geführt, wenn der Betroffene durch sein Verhalten gegenüber seiner Umgebung oder der Allgemeinheit den Anschein erweckt, er sei aktuell berechtigt, den Grad oder Titel zu tragen.

Verwendet ein Dritter den Grad oder Titel auf Veranlassung des Betroffenen, liegt ausgehend vom Schutzzweck des Gesetzes eine Grad- bzw. Titelführung nur vor, wenn ein objektiver Betrachter aufgrund der die Verwendung des Grades oder Titels begleitenden Umstände nach den allgemeinen Gepflogenheiten den Schluss ziehen muss, der Betroffene selbst nehme hierdurch den Grad oder Titel aktuell für sich in Anspruch.

Hier: Fortdauernde Werbung für Produkt eines Dritten auf Drittanbieterseite im Internet

Tenor
  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 13990/17 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2017 wird angeordnet.

  • 2.

    Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Grad oder Titel im Sinne von §69 HG NRW wird geführt, wenn der Betroffene durch sein Verhalten gegenüber seiner Umgebung oder der Allgemeinheit den Anschein erweckt, er sei aktuell berechtigt, den Grad oder Titel zu tragen. Verwendet ein Dritter den Grad oder Titel auf Veranlassung des Betroffenen, liegt ausgehend vom Schutzzweck des Gesetzes eine Grad- bzw. Titelführung nur vor, wenn ein objektiver Betrachter aufgrund der die Verwendung des Grades oder Titels begleitenden Umstände nach den allgemeinen Gepflogenheiten den Schluss ziehen muss, der Betroffene selbst nehme hierdurch den Grad oder Titel aktuell für sich in Anspruch. Hier: Fortdauernde Werbung für Produkt eines Dritten auf Drittanbieterseite im Internet 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 13990/17 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2017 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 9. August 2017 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustizG NRW) aufschiebende Wirkung zu verleihen, ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom 10. Juli 2017, mit dem das Ministerium für Kultur und Wissenschaft (MKW) ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 Euro für das Führen der Bezeichnung „Prof.“ festgesetzt hat, erweist sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Innerhalb der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist als maßgebliches Kriterium in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen. Stellt sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse. Dagegen überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse, wenn von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes auszugehen ist. Ist hingegen eine offensichtliche Beurteilung der Rechtslage bei summarischer Überprüfung nicht möglich, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits sowie den privaten Interessen des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung (bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren) andererseits an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 2 B 1037/11 –, juris, Rdnr. 20 f. Hiernach ist die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen. Es spricht alles dafür, dass die mit Bescheid vom 10. Juli 2017 verfügte Vollstreckungsmaßnahme einer Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren nicht Stand halten wird. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln, zu denen die Zwangsgeldfestsetzung zählt (§ 60 VwVG NRW), durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Zwangsmittelandrohung (§ 63 VwVG NRW) bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar sind sowohl die Grundverfügung vom 5. Februar 2015, mit der dem Antragsteller untersagt worden ist, die Bezeichnung „Prof.“ zu führen, vgl. Urteil der Einzelrichterin der Kammer vom 20. Juni 2016 – 15 K 1728/17 –, rechtskräftig, juris, als auch der Bescheid vom 15. August 2016 über die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach dem 15. September 2016 bestandskräftig. Der Antragsteller hat bei summarischer Prüfung mit dem vom MKW in dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2017 beanstandeten Verhalten aber nicht gegen seine Verpflichtung aus der Grundverfügung verstoßen. Dadurch, dass zum Zwecke der Werbung für das zahnärztliche Produkt eines Drittanbieters („P. T. B. System“) auf der Homepage der Firma E. T1. Innovation (im Folgenden: E. ) ein Produktkatalog (als pdf-Dokument) existiert, in dem der Antragsteller mit dem Zusatz „Prof.“ bezeichnet wird, hat der Antragsteller den Titel „Prof.“ nicht nach dem 15. September 2016 geführt. „Prof.“ ist die Abkürzung des als akademische Würde ohne vorhergehende Prüfung verliehenen Hochschultitels „Professor“, § 69 Abs. 4 HG NRW. OVG NRW, Urteil vom 26. September 2017 – 14 A 1167/16 –, juris, Rdnr. 35. Das „Führen“ eines Titels setzt nach seinem allgemeinen Wortsinn eine aktive Inanspruchnahme des Grades voraus. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 5, und vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff.; Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017 – 15 L 3866/16 –, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Eine solche liegt vor, wenn der Betroffene durch sein Verhalten gegenüber seiner Umgebung oder der Allgemeinheit den Anschein erweckt, er sei aktuell berechtigt, den Titel zu tragen. Eine aktive Inanspruchnahme erfordert nicht zwingend ein (aktuelles) aktives Tun des Betroffenen, sondern kann – nach den Umständen des Einzelfalles – grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Betroffene eine Handlung unterlässt, Beschluss der Kammer vom 20. März 2017 – 15 L 334/17 –, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris: Unterlassung der Abänderung/Aufrechterhalten der eigenen Homepage, oder gegen das Handeln Dritter nicht einschreitet, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 15: Unzulässiges Führen eines Titels durch Veranlassung eines Dritten zur fälschlichen Titelnutzung, welches bis zur Beendigung der Titelnutzung durch den Dritten fortdauert. Dass ein Dritter den Titel in Bezug auf den Betroffenen ohne dessen Veranlassung fälschlich benutzt, stellt kein „Führen“ des Titels durch diese Person dar. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 5 und vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff. Vielmehr muss sich die Nutzung des Titels durch den Dritten als Titelführung durch den Betroffenen darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 15; vgl. zur Strafbarkeit nach § 132a StGB OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 2 Ss 294/06 –, juris Rdnr. 10, m.w.N.: Dulden der Titelverwendung durch Dritte mit dem planmäßigen Ziel, den Anschein der Titelberechtigung zu erwecken. Dies setzt jedenfalls voraus, dass der Dritte den Titel auf Veranlassung des Betroffenen benutzt bzw. verwendet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff. Eine Veranlassung im genannten Sinne liegt dabei vor, wenn der Betroffene den Gebrauch durch gerade diesen Dritten selbst initiiert oder seine Zustimmung zu dessen Verwendung erteilt hat und die Art der Titelführung ausschließlich unter Beachtung der vom Betroffenen vorgegebenen Form erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 16; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017 – 15 L 3866/16 –, Seite 6 des amtlichen Umdrucks. Ob der Antragsteller in diesem Sinne die Firma E. dadurch zur Titelverwendung „veranlasst“ hat, dass er der Firma gestattet hat, in ihrer Broschüre sein Foto zu verwenden und seinen Namen zu nennen, wobei die Benutzung des Zusatzes „Prof.“ in dem genannten Produktkatalog auf seinen eigenen, wenn auch möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber E. gemachten Angaben beruht(e), kann hier offen bleiben. Die Fortsetzung der öffentlichen Verwendung des Titels „Prof.“ auf der Internetseite der Firma E. auch im Zeitraum nach dem 15. September 2016 stellt sich schon deshalb nicht als Führen des Titels durch den Antragsteller dar, weil er hierdurch nicht nach dem genannten Datum den Anschein erweckt, er sei aktuell berechtigt, den Titel zu tragen. Unter welchen Umständen letzteres anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelungen des § 69 HG NRW zur Zulässigkeit der Führung von Graden, Titeln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Jene dienen in ihrer Gesamtheit und aufgrund des Gesamtkontextes dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Titelführung durch den Betroffenen. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 119 HG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform, LT-Drs. 13/5504, S. 156 ff. Der Tatbestand der Führung eines Titels im Sinne von § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW erfordert folglich, dass der Titel unter solchen Umständen verwendet wird, dass das durch die genannte Regelung geschützte Rechtsgut gefährdet wird. Vgl. zur schutzgutsbezogenen Bewertung im Strafrecht BGH, Beschluss vom 17. November 2011 ‑ 3 StR 203/11 –, juris, Rdnr. 12. Eine Titelführung durch den vermeintlich Berechtigten kann mithin nur in den Fällen vorliegen, in denen ein objektiver Betrachter aufgrund der die Verwendung des Titels begleitenden Umstände nach den allgemeinen Gepflogenheiten den Schluss ziehen muss, der Betroffene selbst nehme hierdurch den Titel aktuell für sich in Anspruch. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar kann und wird die Allgemeinheit wohl zu Recht erwarten, dass auf Internetseiten getroffene Werbeaussagen im Rahmen des technisch Möglichen zu jedem Zeitpunkt ihres Aufrufs aktuell und zutreffend sind, beim Eintritt von Änderungen demnach umgehend korrigiert werden. Diese Erwartung richtet sich dem Grunde nach aber allein an den Betreiber bzw. Anbieter der entsprechenden Internetseite, mithin hier die Firma E. , die von der Bewerbung des entsprechenden Produkts fortlaufend profitiert. Besonderheiten, wonach hier der Betrachter die im Zeitpunkt des Aufrufs der Internetseite sich – vorbehaltlich von Besonderheiten der aufgerufenen Dokumente – aktualisierende Verwendung des Titels zugleich auch dem Antragsteller als Betroffenen zurechnen könnte, liegen nicht vor. Denn für den Besucher der Internetseite der Firma E. ist schon in keiner Weise erkennbar, ob die Werbung in dieser Form überhaupt durch den Antragsteller veranlasst worden ist und welche Möglichkeiten jenem zur Verfügung stehen, eine Änderung der Internetseite durch E. zu beeinflussen. Im Übrigen konnte im konkreten Fall jeder Betrachter wohl schon deshalb nicht auf die Aktualität der Verwendung des Titels schließen, weil der Produktkatalog ausweislich der Dokumentbezeichnung das Datum „11-07-2016“ trägt. Soweit das MKW sich erstmals im Antragsverfahren darauf berufen hat, auf der Homepage des J. -Instituts für zahnmedizinische und betriebswirtschaftliche Praxisentwicklung GmbH, dessen Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der Antragsteller sei, werde die Firma E. als Kooperationspartner benannt und ein direkter Link auf die Internetseite www.e.de angeboten, und der genannte Produktkatalog finde sich auch auf der Internetseite https://k.com , einer Publikationsplattform, lässt sich damit die angefochtene Zwangsgeldfestsetzung nicht rechtfertigen. Beide Sachverhalte sind schon nicht Grundlage des Einschreitens durch das MKW geworden, hinsichtlich dessen der genannten Behörde ein – wenn auch intendiertes – Ermessen eingeräumt ist. Zu letzterem vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 7 B 351/15 –, juris, Rdnr. 7 ff. Ein öffentliches Interesse, das eine sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung trotz deren Rechtswidrigkeit begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der danach im Hauptsachverfahren maßgebliche Wert von 20.000,00 Euro war angesichts der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes erstrebten Entscheidung von nur vorläufigem Charakter um die Hälfte zu reduzieren.