Leitsatz: Ein Grad oder Titel im Sinne von §69 HG NRW wird geführt, wenn der Betroffene durch sein Verhalten gegenüber seiner Umgebung oder der Allgemeinheit den Anschein erweckt, er sei aktuell berechtigt, den Grad oder Titel zu tragen. Verwendet ein Dritter den Grad oder Titel auf Veranlassung des Betroffenen, liegt eine Grad- bzw. Titelführung nur vor, wenn ein objektiver Betrachter aufgrund der die Verwendung des Grades oder Titels begleitenden Umstände nach den allgemeinen Gepflogenheiten den Schluss ziehen muss, der Betroffene selbst nehme hierdurch den Grad oder Titel aktuell für sich in Anspruch. Hier: Der Allgemeinheit über das Handelsregister zugängliche Dokumente betreffend eine GmbH (Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 17360/17 gegen den Bescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2017 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 24. Oktober 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 17360/17 gegen den Bescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist zulässig, namentlich als Anordnungsbegehren im Sinne des § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil der Klage des Antragstellers (15 K 17360/17) gegen die mit dem angegriffenen Bescheid des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKW) vom 26. September 2017 verfügte Zwangsgeldfestsetzung (§ 64 S. 1 VwVG NRW) gemäß den §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 112 JustizG NRW kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das zulässige Rechtsschutzbegehren ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn sich die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen behördlichen Entscheidung kein öffentliches Interesse besteht, oder wenn bei Abwägung der im Übrigen betroffenen Belange der Beteiligten das Suspensivinteresse der Antragstellerseite das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung unter Berücksichtigung der in den §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 112 JustizG NRW normierten Wertentscheidung des Gesetzgebers überwiegt. Gemessen daran ist der Suspensiveffekt der Klage des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen, weil diese Vollstreckungsmaßnahme einer Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren wohl nicht Stand halten wird. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand dürfte sie ihre Rechtsgrundlage nicht in den insoweit allein in Betracht kommenden §§ 55 Abs. 1, 64 S. 1 VwVG NRW finden. Gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln, zu denen die Zwangsgeldfestsetzung (§ 60 VwVG NRW) zählt, durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung besitzt. Dabei setzt die Vollzugsbehörde nach § 64 S. 1 VwVG NRW das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Zwangsmittelandrohung (§ 63 VwVG NRW) bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht sämtlich erfüllt. Zwar ist dem Antragsteller mit der unangefochten gebliebenen ministeriellen Verfügung vom 15. August 2016 ein Zwangsgeld von 20.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die an ihn gerichtete Untersagungsverfügung vom 5. Februar 2015 angedroht worden. Nach Lage der Akten spricht aber alles dafür, dass der angegriffenen Entscheidung des MKW vom 26. September 2017, gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von (2 x 20.000,00 Euro =) 40.000,00 Euro festzusetzen, die rechtsfehlerhafte Auffassung zu Grunde liegt, der Antragsteller habe im hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung unter Verstoß gegen die zwischenzeitlich bestandskräftige ministerielle Untersagungsverfügung vom 5. Februar 2015, rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 20. Juni 2016, 15 K 1728/15, www.nrwe.de und juris, nach dem 15. September 2016 dadurch die Bezeichnung "Prof." geführt, dass dieser Zusatz seinem Namen "… sowohl in der vom Amtsgericht L. übersandten, noch immer aktuellen Gesellschafterliste des J. Instituts vom 20. Februar 2012 als auch in der vom Amtsgericht L. übersandten, noch immer aktuellen Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 30. Oktober 2012 …" beigefügt ist. Das „Führen“ eines Titels - und damit auch der Bezeichnung „Prof.“, die den als akademische Würde ohne vorhergehende Prüfung verliehenen Hochschultitel „Professor“ (§ 69 Abs. 4 HG NRW) abkürzt, OVG NRW, Urteil vom 26. September 2017 – 14 A 1167/16 –, juris, Rdnr. 35, -, setzt begrifflich schon nach seinem allgemeinen Wortsinn eine aktive Inanspruchnahme des Grades voraus. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 ‑ 14 B 397/17 ‑, juris, Rdnr. 5 und vom 6. März 2017 ‑ 14 B 1408/16 ‑, juris, Rdnr. 11 ff.; Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017 ‑ 15 L 3866/16 ‑, S. 4 des amtlichen Umdrucks. Eine solche liegt vor, wenn der Betroffene durch sein Verhalten gegenüber seiner Umgebung oder der Allgemeinheit den Anschein erweckt, er sei aktuell berechtigt, den Titel zu tragen. Eine aktive Inanspruchnahme erfordert nicht zwingend ein (aktuelles) aktives Tun des Betroffenen, sondern kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Betroffene eine Handlung unterlässt, Beschluss der Kammer vom 20. März 2017 ‑ 15 L 334/17 ‑, juris, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2017 ‑ 14 B 397/17 ‑, juris: Unterlassung der Abänderung / Aufrechterhalten der eigenen Homepage, oder gegen das Handeln Dritter nicht einschreitet. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 ‑ 14 B 1408/16 ‑, juris, Rdnr. 15: Unzulässiges Führen eines Titels durch Veranlassung eines Dritten zur fälschlichen Titelnutzung, welches bis zur Beendigung der Titelnutzung durch den Dritten fortdauert. Dass ein Dritter den Titel in Bezug auf den Betroffenen ohne dessen Veranlassung fälschlich benutzt, stellt kein „Führen“ des Titels durch diese Person dar. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 – 14 B 397/17 –, juris, Rdnr. 5 und vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff. Vielmehr muss sich die Nutzung des Titels durch den Dritten als Titelführung durch den Betroffenen darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 ‑ 14 B 1408/16 ‑, juris, Rdnr. 15; vgl. zur Strafbarkeit nach § 132a StGB OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Juli 2007 ‑ 2 Ss 294/06 ‑, juris Rdnr. 10, m.w.N.: Dulden der Titelverwendung durch Dritte mit dem planmäßigen Ziel, den Anschein der Titelberechtigung zu erwecken. Dies wiederum bedingt jedenfalls, dass der Dritte den Titel auf Veranlassung des Betroffenen benutzt bzw. verwendet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 14 B 1408/16 –, juris, Rdnr. 11 ff. Eine Veranlassung im vorgenannten Sinne liegt dabei vor, wenn der Betroffene den Gebrauch durch gerade diesen Dritten selbst initiiert oder seine Zustimmung zu dessen Verwendung erteilt hat und die Art der Titelführung ausschließlich unter Beachtung der vom Betroffenen vorgegebenen Form erfolgt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 ‑ 14 B 1408/16 ‑, juris, Rdnr. 16; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2017, ‑ 15 L 3866/16 ‑, Seite 6 des amtlichen Umdrucks. Weiterhin setzt das „Führen“ eines Hochschultitels voraus, dass der Gebrauch des Titels für weitere Personen wahrnehmbar wird und dabei auch den Anschein erweckt, der, dessen Name der Titel beigefügt ist, sei aktuell berechtigt, den Titel zu tragen. Unter welchen Umständen dies anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelungen des § 69 HG NRW zur Zulässigkeit der Führung von Graden, Titeln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Diese dienen in ihrer Gesamtheit und aufgrund des Gesamtkontextes dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit der Titelführung durch den Betroffenen. Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 119 HG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulreform, LT-Drs. 13/5504, S. 156 ff. Tatbestandlich erfordert das Führen eines Titels im Sinne von § 69 Abs. 7 S. 5 HG NRW folglich, dass der Titel unter solchen Umständen verwendet wird, unter denen das durch die genannte Regelung geschützte Rechtsgut gefährdet wird. Vgl. zur schutzgutsbezogenen Bewertung im Strafrecht BGH, Beschluss vom 17. November 2011 – 3 StR 203/11 –, juris, Rdnr. 12. Eine Titelführung durch den vermeintlich Berechtigten kann mithin nur in den Fällen vorliegen, in denen ein objektiver Betrachter aufgrund der die Verwendung des Titels begleitenden Umstände nach den allgemeinen Gepflogenheiten den Schluss ziehen muss, der Betroffene selbst nehme hierdurch den Titel aktuell für sich in Anspruch. Gemessen daran hat das insoweit beweispflichtige MKW zur Begründung der angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung rechtserhebliche Verstöße des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung vom 5. Februar 2015 nicht substantiiert dargetan. Solche ergeben sich nicht daraus, dass dem MKW auf sein gemäß § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) gestelltes Gesuch um Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente durch das Amtsgericht L. jeweils als Ausdruck aus dem dortigen Registerordner (HRB 00000) der Vertrag vom 9. Februar 2012 zur Errichtung der Gesellschaft "J. -Institut für z. und b. P. GmbH" sowie die zu der Firma gehörige vom 24. Februar 2012 datierende Gesellschafterliste übermittelt worden sind. Zwar ist der Antragsteller in dem Gesellschaftsvertrag (§ 4) als Stammkapitalgeber ebenso namentlich mit dem Zusatz "Prof." bezeichnet wie als Alleingesellschafter in der Liste der Mitglieder der Gesellschaft. Zudem hat der Antragsteller dadurch, dass er die vorbezeichneten Dokumente aus Anlass der gemäß § 7 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbhG) erforderlichen Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister dem Amtsgericht L. zwecks Einstellens der Dokumente in den Registerordner vorgelegt hat, eine Ursache dafür gesetzt, dass der Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterliste in der seinerzeit in den Registerordner eingestellten Fassung denjenigen, die gemäß § 9 HGB Einsicht in das Handelsregister begehren, zugänglich gemacht werden. Ob der Antragsteller damit im oben bezeichneten Sinne auch den Gebrauch des Titels durch das Registergericht veranlasst hat, bedarf hier indes keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, weil weder der Gesellschaftsvertrag noch die Gesellschafterliste als auf Anfrage durch das Registergericht übermittelte Dokumente den Anschein erwecken, der Antragsteller sei im Zeitpunkt ihrer Übermittlung aktuell berechtigt, den Titel Professor zu tragen. Einen solchen Rechtsschein erwecken weder der Gesellschaftsvertrag noch die Liste der Gesellschafter. Denn beide Dokumente sind, was den Vorblättern zu den Registerausdrucken ohne Weiteres zu entnehmen ist, im Jahr 2012 sowohl verfasst als auch in den Registerordner eingestellt worden, während das Handelsregister selbst in Spalte 4 den vom 13. August 2015 datierenden und damit zeitlich nachrangigen Eintrag ausweist, demzufolge der Antragsteller als Geschäftsführer der Firma "… Nach Änderung des Titels nunmehr …" als Zusatz zu seinem Namen nur noch einen Doktorgrad führt. Auch ungeachtet der sich aus § 15 HGB ergebenden Publizitätswirkungen des Handelsregister ist damit aber bei einer Einsichtnahme in das beim Amtsgericht L. geführte Handelsregister ohne Weiteres ersichtlich, dass der Antragsteller seit dem 13. August 2015 als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der dort unter der Nummer HRB 00000 eingetragenen Firma den Titel "Prof." nicht mehr für sich beansprucht. Ist die Verfügung des MKW vom 26. September 2017 nach allem wohl offensichtlich rechtswidrig, besteht an ihrer sofortigen Vollziehung auch kein öffentliches Interesse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 1 Nr. 2, 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Der danach in dem Hauptsacheverfahren für die Bemessung des Streitwertes maßgebliche Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes (40.000,00 Euro) war angesichts der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtschutzes erstrebten Entscheidung von nur vorläufigem Charakter um die Hälfte zu reduzieren.