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Beschluss

7 L 462/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0214.7L462.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 14. Februar 2018 gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller am heutigen Tag nach Mazedonien abzuschieben, hat keinen Erfolg. Er ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig, weil das beabsichtigte Rechtsschutzziel, die Untersagung der Abschiebung am 14. Februar 2018, nicht mehr erreicht werden kann. Die Antragsgegnerin hat die Antragsteller bereits heute Mittag 12:00 Uhr auf dem Luftweg nach Mazedonien abgeschoben. Unabhängig davon wäre der Antrag aber auch unbegründet gewesen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht werden. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 5, 8 Abs. 5, 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) – AufenthG –, berechtigt, die Antragsteller nach Mazedonien abzuschieben. Die Antragsteller sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da sie nicht im Besitz eines nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels sind. Die Ausreisepflicht ist auch nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, nachdem die ablehnenden Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vollziehbar sind. Das ergibt sich für die Antragsteller zu 1., 2. und 3. aus zwei Bescheiden des Bundesamtes vom 6. Dezember 2010, mit dem die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und festgestellt wurde, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG nicht vorliegen; die Antragsteller wurden ferner unter der Androhung der Abschiebung nach Mazedonien zur Ausreise innerhalb eines Monats aufgefordert. Die sich hieraus ergebende Rechtslage gilt unverändert fort, denn die gegen die beiden Bescheide vom 6. Dezember 2010 gerichtete Klage (Verwaltungsgericht Düsseldorf – 20 K 8891/10.A –) haben die Antragsteller am 27. April 2011 zurückgenommen. Der von der Antragstellerin zu 2. am 26. Juli 2011 gestellte Asylfolgeantrag hatte keinen Erfolg (Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2012, Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14. März 2012 – 20 L 382/12.A –), desgleichen ein weiterer Wiederaufgreifensantrag der Antragstellerin zu 2. vom 27. November 2013 (Bescheid des Bundesamtes vom 8.12.2016, rechtskräftig seit dem 31. Dezember 2016). Seither wurden die Antragsteller in der Bundesrepublik lediglich geduldet. Den für die Antragstellerin zu 2. gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG lehnte die Antragsgegnerin mit Ordnungsverfügung vom 29. August 2017 ab. Auch Ihre Eingabe bei der Härtefallkommission des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. August 2017 war ohne Erfolg. Die Härtefallkommission sah sich nicht in der Lage, zu dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt eine Empfehlung oder ein Ersuchen abzugeben (Schreiben der Härtefallkommission an die Antragsgegnerin vom 12. Januar 2018). Die Ausreise bedarf schließlich, wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der Überwachung, weil die Antragsteller nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist ausgereist sind, § 58 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 AufenthG. Sie haben vielmehr mehrfach betont, nicht ausreisen zu wollen (Vermerke der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2011, vom 11. April 2012 und vom 7. August 2017). Eine Befristung der Wirkungen des durch die Abschiebung entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre und einen Monat hat die Antragsgegnerin mit drei Ordnungsverfügungen vom 2. Februar 2018 vorgenommen. Die Antragsteller haben des Weiteren keine Tatsachen dafür vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre oder Gründe im Sinne von § 60a Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist nicht glaubhaft gemacht. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dafür, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Auch stehen rechtliche Gründe der Abschiebung der Antragsteller nicht entgegen. Insbesondere ist die von § 60a Abs. 2 lit c) Satz 1 AufenthG aufgestellte gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, durch die Antragstellerin zu 2. und den Antragsteller zu 3. nicht widerlegt worden. Beide haben das Vorliegen eines inlandsbezogenen Ausreisehindernisses in Form der Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Für die Beurteilung einer Reiseunfähigkeit ist es unerheblich, ob eine ärztliche/psychologische Versorgung im Zielstaat vorhanden ist und eine begonnene Therapie dort weitergeführt werden kann, weil es sich insoweit um nicht von der Ausländerbehörde zu prüfende zielstaatsbezogene Aspekte handelt, die allein in die Zuständigkeit des Bundesamtes fallen. Damit sind die geltend gemachten Erkrankungen und etwa zu befürchtende gesundheitliche Verschlechterungen nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Ein inlandsbezogenes Ausreisehindernis in Form der Reiseunfähigkeit liegt danach vor, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, juris. Dabei bestimmen sich die Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Der Ausländerbehörde obliegt es, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung, die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415. Dazu gehört beispielsweise auch, dass bei Bedarf die Schutzpflicht nicht bereits mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat endet, sondern zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2004 - 18 B 830/04 -, vom 28. März 2003 - 18 B 35/03 - und vom 3. Juli 2006 - 18 E 702/06 -, sämtlich in juris. Das kann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, etwa weil er einer Betreuung bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung bedarf, oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, juris. Abzustellen ist auf den in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG normierten Maßstab: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist danach jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben des Betreffenden einzutreten drohen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten. Von einer Reiseunfähigkeit im genannten Sinn kann bei einer – hier vornehmlich in Betracht kommenden – psychischen Erkrankung im Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise, etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) – wie z.B. der vorübergehenden Unterbringung in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung – begegnet werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 -, vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, vom 17. Februar 2006 - 18 B 52/06 - und vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, sämtlich in juris. Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung einer nach diesen Maßstäben anzunehmenden Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. und des Antragstellers zu 3. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Antragstellerin zu 2. im Rahmen einer Abschiebung gesundheitliche Schäden erleiden wird bzw. dass insbesondere die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann. Allerdings ist die Antragstellerin zu 2. nachweislich erkrankt. Sie wurden von Professor T. am 8. Mai 2017 unter Auswertung zahlreicher, im Gutachten aufgelisteter medizinischer Unterlagen auf ihre Reisefähigkeit hin untersucht. Als Diagnosen wurden genannt: Zweigefäß-KHK Z.n. PTCA und Stenting des Ramus marginalis sinister 1/2016 bds. gestentete Nierenarterienstenose, Schrumpfniere rechts Niereninsuffizienz im Stadium der komp. Retention arterielle Hypertonie Diabetes mellitus II, medikamentös eingestellt Verdacht auf diabetische Polyneuropathie bilaterale dorsale Bandscheibenprotrusion L4/5 Sakralisation LWK5 Verdacht auf Hyperventilationstetanien Alimentäre Adipositas ersten Grades, +20,7 kg, BMI 37,47 kg/m 2 Als psychiatrische Fremddiagnosen würden zudem eine generalisierte Angststörung, eine depressive Verstimmung und Panikattacken angegeben. Gleichwohl wird in dem Gutachten darauf hingewiesen, dass die Behandlung der Erkrankungen grundsätzlich auch im Herkunftsland Mazedonien möglich sei. Die Reisefähigkeit für einen Transport der Antragstellerin zu 2. nach Mazedonien mittels eines Flugzeuges oder mittels eines Landtransportmittels sei aus ärztlicher Sicht uneingeschränkt gegeben. Bei der anamnestischen Angabe einer Depression müsse eine durchgehende geeignete Aufsicht während des Transportes vorhanden sein zur sicheren Verhinderung eines Suizidversuches – sie hatte 2013 einen Suizidversuch mit Tabletten unternommen –, dazu eine gesicherte Übergabe im Rückführungsland. Zur Verhinderung eines möglichen Suizides sollte die Maßnahme der Abschiebung nicht im Vorhinein angekündigt werden. Abschließend heißt es im Gutachten unter anderem: … leidet an einer Zwei- bis Dreigefäßerkrankung des Herzens mit Z.n. Mehrfachstenting, nach ihren eigenen Angaben sind die Beschwerden unter der Therapie besser geworden, die aktuelle Situation ist stabil. Es besteht eine arterielle Hypertonie mit zum Teil hohen diastolischen Werten, es wurden deshalb zurückliegend schon stationäre Behandlungen erforderlich bei hypertonen Krisen. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit handelt es sich um eine regionale Hypertonie bei Schrumpfniere rechts bei Nierenarterienabgangsstenose. Die Stenose ist zwischenzeitlich gestentet, die Nierenfunktion war nicht wieder herstellbar. Es besteht deshalb eine kompensierte Retention. Frau .. Leidet darüber hinaus an einem Diabetes mellitus, sie selbst misst die Werte nicht, sondern lässt diese nur gelegentlich beim Hausarzt bestimmen … Im psychischen Bereich besteht mit großer Wahrscheinlichkeit keine Depression, es war keine Unruhe der Patientin feststellbar, keine Hoffnungslosigkeit und keine Hemmung die angegebenen Panikattacken dürften mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine Hyperventilationstetanie entsprechen … Therapeutisch ist der Patientin bei einer Adipositas ersten Grades eine Gewichtsreduktion anzuraten … Leidet nicht an einer lebensbedrohlichen oder an einer schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. … Bei zurückliegendem Suizidversuch und der anamnestischen Angabe einer Depression muss eine durchgehende geeignete Aufsicht während des Transportes vorhanden sein zur sicheren Verhinderung eines möglichen Suizidversuches, dazu eine gesicherte Übergabe im Rückführungsland. Da sich Gesundheitszustände schnell ändern können, … muss bei längerem zeitlichen Abstand zur jetzigen Begutachtung eine erneute Untersuchung erfolgen. Am 31. Januar 2018 untersuchte Professor T. die Antragstellerin zu 2. erneut und erstellte am selben Tag hierüber ein Gutachten, in dem es im Wesentlichen heißt, die Nachuntersuchung sei erforderlich aufgrund eines hausärztlichen Attestes insbesondere mit der Angabe eines entgleisten Diabetes mellitus II. Die Reisefähigkeit für einen Transport nach Mazedonien sei aber weiterhin aus ärztlicher Sicht uneingeschränkt gegeben. Nach ausführlicher Erhebung der zwischen Anamnese seit Mai 2017 kam der Gutachter zum Ergebnis, die Beschwerden der Antragstellerin zu 2. seien nach deren eigenen Angaben unter der Therapie besser geworden. Die aktuelle Situation sei stabil, es bestehe keine Angina pectoris. Das Elektrokardiogramm sei bis auf eine mäßiggradige Sinustachikardie bei Erregung unauffällig. Die arterielle Hypertonie zeige weiterhin hohe diastolische Werte, die Compliance der Patientin hinsichtlich der Einnahme der Medikation sei fraglich, aktuell sei sie unzureichend eingestellt. Die aktuellen Nierenfunktionswerte seien nicht bekannt, die Patientin verweigere die Blutabnahme, sie verweigere auch eine Schweigepflichtentbindungserklärung zur Abfrage der Werte bei ihrem Hausarzt. Der Diabetes mellitus sei ebenfalls unzureichend eingestellt, die Patientin sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass eine bessere Einstellung erforderlich sei. Im klinischen Bereich bestehe anamnestisch die Verdachtsdiagnose einer Depression, es zeige sich bei der Untersuchung jedoch kein Hinweis auf eine Hemmung, auf eine durchgreifende Unruhe oder Hoffnungslosigkeit, auf eine Antriebslosigkeit oder grübel Neigung. Die Aussagen über die Anfälle bei Epilepsie ließen eine Hyper Ventilation denken, eine weitere Abklärung solle erfolgen. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit handele es sich bei den angegebenen Symptomen nicht um Epilepsie, sondern um eine Hyperventilationstetanie, die auch den zurückliegend angegebenen Panikattacken entspräche. Auch eine Epilepsie würde einer Rückführung mittels Lufttransport nicht entgegenstehen. Die Antragstellerin zu 2. leide nicht an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Ihre Reisefähigkeit sei noch gegeben. Diesen ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Gutachters schließt sich das Gericht an. Hiernach besteht Reisefähigkeit bei der Antragstellerin zu 2. Im Übrigen kann dem Risiko einer Selbsttötung im Zusammenhang mit der Abschiebung durch ärztliche Hilfen wirksam begegnet werden. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 14. Februar 2018 erklärt, dass die Antragstellerin zu 2. beim Flug ärztlich begleitet werde; zudem sei eine gesicherte Überstellung im Heimatland organisiert. Diese Angaben finden ihre Bestätigung in den in der Ausländerakte befindlichen Unterlagen (Zustimmung der mazedonischen Innenbehörden vom 18. Dezember 2017 zum Rückübernahmeersuchen und Mitteilung, dass die rückzuführende Person vom Ärzteteam der öffentlichen Gesundheitseinrichtung – Allgemeine Stadtklinik – Skopje aufgenommen wird). Dem stehen die mit dem Eilantrag vorgelegten Atteste der Neurologin und Psychiaterin Dr. H. vom 17. Januar 2018 und des Allgemeinmediziners T1. vom 15. Januar 2018 nicht entgegen. Im Attest vom 17. Januar 2018 heißt es lediglich, dass sich die Antragstellerin zu 2. seit dem 14. September 2017 wegen einer depressiven Störung in ambulanter psychiatrischer Behandlung der Ärztin befinde und antidepressiv mit Medikamenten behandelt werde. Fremdanamnestisch seien suizidale Tendenzen zu erfahren. Eine stationär oder tagesklinische Behandlung sei dringend erforderlich, wobei die Sprachbarriere dies nicht zugelassen habe. Diese Bescheinigung entspricht den von § 60a Abs. 2c AufenthG vorausgesetzten formalen Anforderungen in keiner Weise. Zwar ist eine Diagnose aufgeführt, doch wird der Schweregrad der Erkrankung nicht benannt und die Folgen der krankheitsbedingten Situation nicht angegeben; auch sind die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt, und die Methode der Tatsachenerhebung nicht näher bezeichnet. Die Ärztin kommt nicht einmal zum Ergebnis der Reiseunfähigkeit. Im Übrigen spricht dieses Attest er für eine Verbringung nach und Behandlung in Mazedonien, weil dort jedenfalls das Hindernis einer Sprachbarriere nicht besteht. Ähnliches gilt für das Attest vom 15. Januar 2018, das aus den vorgenannten Gründen ebenfalls den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG nicht genügt. Im Übrigen lagen beide Atteste dem Gutachter Professor T. bei Erstellung seines Gutachtens vom 31. Januar 2018 bereits vor und wurden berücksichtigt. Desweiteren besteht auch bei dem Antragsteller zu 3. Reisefähigkeit. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Professor T. vom 31. Juli 2017, der das Kind am selben Tag untersucht hat. Es bestehe ein dringender Verdacht auf eine emotionale Störung. Der Antragsteller zu 3. sei erst in Deutschland eingeschult worden, werde jetzt in die vierte Klasse der Grundschule versetzt, es komme oft zu aggressiven Durchbrüchen in der Klasse und auch in der Familie. Die Lehrer hätten sich über ihn beschwert, da er oft störe und unruhig sei. Seine Eltern hätten angegeben, das Kind sei unkonzentriert, habe aggressive Wutausbrüche, vor allem in der Schule gegenüber Mitschülern und in der Familie. Es gelinge ihnen nicht, das aggressive Verhalten des Sohnes zu beeinflussen. Während der Untersuchung beim Gutachter sei der Antragsteller zu 3. plötzlich aufgestanden, habe mit beiden Händen zum Hals des Vaters gegriffen und diesen gewürgt und sei anschließend schweigend zur Tür des Untersuchungsraumes gegangen. Auf die Aufforderung der Krankenschwester, das Kind solle sich setzen, habe der Vater erklärt, sie habe dem Kind nicht zu sagen, er sei für seinen Sohn zuständig, keiner dürfe ihm etwas sagen. Sie solle den Raum verlassen. Nachdem der Gutachter darauf hingewiesen habe dass sich das Kind setzen und der Vater das beleidigende Verhalten einstellen müsse, da dieser aufgestanden, lautstark schimpfend seinem Sohn gefolgt und habe die Begutachtung abgebrochen. Eine körperliche Untersuchung habe deshalb nicht stattgefunden, doch seien körperliche Beschwerden zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden und ergäben sich auch nicht aus den übergebenen Schriftstücken. Eine psychagogisch-psychotherapeutische Behandlung des Kindes sei auch in Mazedonien möglich. Da ein wesentlicher Teil der Problematik intrafamiliär zu sehen sei und die Eltern in Deutschland sprachlich nicht erreichbar seien, bitte eine Behandlung in Mazedonien deutliche Vorteile. Das Kind leide nicht an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Auch dieser gutachtlichen Einschätzung schließt sich das Gericht an. Zwar liegt sie schon etwas über ein halbes Jahr zurück, doch war eine aktuellere Begutachtung nicht möglich, weil der Antragsteller zu 3. einen ihm mitgeteilten Untersuchungstermin am 31. Januar 2018 nicht wahrgenommen hat. Er ist reisefähig. Gegenteiliges lässt sich nicht feststellen. Insbesondere steht dem der vorgelegte Bericht des Kinder- und Jugendpsychiaters und Psychotherapeuten Dr. N. vom 16. Januar 2018 nicht entgegen. Dort werden als Diagnosen eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung, eine emotionale Störung mit Trennung Angst im Kindesalter sowie eine akute Belastungssituation genannt. Weiter heißt es dort, der Patient sei bislang größtenteils in der Lage gewesen, sein Verhalten zu steuern und zu kontrollieren. Die Eltern hätten jedoch von vielen Impuls- oder Wutausbrüchen berichtet. Die übermäßigen Ängste, die erhöhte Reizbarkeit oder die Wutausbrüche, die vorhandenen Unsicherheiten, die starken Schlafprobleme und die häufigen Konfliktsituationen könnten außerdem verstärkt zu einer Steuerungsfähigkeit führen. Halte die Situation subjektiver Gefährdung und Unsicherheit an und verschärfte sich die Symptomatik weiter, sei ab einem bestimmten Punkt von einer stark eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen. Daher sei von einer Ausreise dringend abzuraten. Der Patient sei aus psychischer Sicht zur Zeit reiseunfähig. Eine weitere kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung unter Einbeziehung der Eltern sei dringend weiter indiziert. Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei mit einer massiven Verschlechterung der Gesundheit und erheblichen Entwicklungsrückschritten zu rechnen. Der Antragsteller zu 3. benötige weiterhin hier am Ort fachärztliche Behandlung, spezifische Therapien und Förderung. Ein weiterer kognitiver Abbau, eine Zunahme der Verhaltensauffälligkeiten und Ängsten und eine massive Verschlechterung der Impulskontrolle aufgrund der nicht ausreichenden medizinischen und pädagogischen Versorgung im Herkunftsland sei zu erwarten. Hierdurch ist jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass der Antragsteller zu 3. derart behandlungsbedürftig erkrankt wäre, dass durch die Abschiebung erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben des Betreffenden im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzutreten drohen. Dr. N. knüpft die von ihm dargelegten gesundheitlichen Verschlechterungen an die aus seiner Sicht nicht ausreichende medizinische und pädagogische Versorgung im Herkunftsland. Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote obliegt vielmehr dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und wurde von diesem im Bescheid vom 6. Dezember 2010 vorgenommen, wobei das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG verneint wurde; neuere Erkenntnisse hätten in einem Asylfolgeverfahren des Antragstellers zu 3. geltend gemacht werden müssen. Im Übrigen wurde bereits ausgeführt, dass eine durch die Abschiebung eintretende Gesundheitsverschlechterung ist dann nicht mehr zumutbar ist, wenn dadurch erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben des Betreffenden einzutreten drohen. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt auf eine Reiseunfähigkeit. So liegt der Fall hier. Dass die Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Januar 2018 für den am 31. Juli 2007 geborenen Antragsteller zu 3. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG und für die Antragsteller zu 2. und 3. hiervon abgeleitet gemäß § 25a Abs. 2 AufenthG beantragt hat, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß Abs. 1 S. 1 der vorgenannten Vorschrift soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Indes ist der jetzt zehnjährige Antragsteller zu 3. wieder Jugendlicher noch Heranwachsender. Zu Recht hat die Antragsgegnerin deshalb im Anhörungsschreiben vom 24 Januar 2018 darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der Vorschrift wegen des Alters des Kindes nicht vorliegen. Der Begriff Jugendlicher – zumal im Zusammenhang mit der Erwähnung von Heranwachsenden – ist offensichtlich in der Bedeutung der Begrifflichkeit des § 1 JGG zu verstehen; dies geht auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/4097 - hervor. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 6. Oktober 2015 – 2 B 166/15 -, juris. Nach § 1 Abs. 2 JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. Hierunter fällt der Antragsteller zu 3. eindeutig nicht. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin die Anträge mit Ordnungsverfügungen vom 2. Februar 2018 abgelehnt. Andere einer Rückführung der Antragsteller entgegenstehende Gründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Abschiebung unter Beachtung der Ordnungsziffer 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 mit einem Viertel der für das Klageverfahren festzusetzenden gesetzlichen Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,- Euro pro Person (1.250,00 Euro x 3).