Urteil
17 K 11838/16.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0222.17K11838.16A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: A. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten, für die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärt, ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). B. Die zulässige Klage des im September 1977 geborenen, nach eigenen Angaben die syrische Staats- und aramäische Volks- sowie christliche Religionszugehörigkeit innehabenden, Klägers mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG –) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Er hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Bundesamtes in dem beantragten Umfange. Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A ‑, juris Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, er werde erneut von solcher Verfolgung bedroht, vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, frühere Handlungen und Bedrohungen wiederholten sich bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, berufen kann bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 39. Es ist dabei Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 33 m.w.N. II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann weder festgestellt werden, der Kläger sei aufgrund bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus Syrien ausgereist (1.), noch, dass in der Zwischenzeit Gründe eingetreten seien, die es rechtfertigten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von begründeter Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen (2.). 1. Eine bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG ist in der Person des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte oder Handlungen, durch die eine Person in ähnlicher Weise betroffen ist. Abs. 2 enthält Regelbeispiele für solche Verletzungen. Die Verfolgungshandlung muss überdies gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe anknüpfen. Derartigen Handlungen die an einen Verfolgungsgrund anknüpfen war der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. a) Er hat sich bei der Anhörung vor dem Bundesamt als gänzlich unpolitische Person dargestellt. Er sei weder Mitglied in einer politischen Partei oder Organisation noch in einer sonstigen Gruppierung gewesen. Individuelle Schwierigkeiten oder Probleme mit den syrischen Machthabern habe er eigentlich nicht gehabt. Er sei einmal beinahe während der Kämpfe in seiner Region von einer explodierenden Autobombe verletzt worden. Auch sei er von vier Personen – wohl Anhänger des Regimes – im Oktober 2014 zu Hause aufgesucht worden, um ihn zur Teilnahme am Kampf zu bewegen. Er habe dies aber abgelehnt, er wolle niemanden umbringen und habe eine Familie. Alle seine Nachbarn seien ebenfalls aufgefordert worden zu kämpfen. Zwei Tage später abends auf dem Weg von seinem Frisiersalon nach Hause sei er dann von drei Personen plötzlich und unvermittelt geschlagen worden. Er wisse nicht genau, wer das gewesen sei, vermute aber es seien Personen von der Nationalen Schutzeinheit gewesen, die ihn kurz zuvor dazu bringen wollten, zu kämpfen. Er könne dies aber nicht genau sagen. Auch sei er telefonisch bedroht worden. Das ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. Für eine gezielte und auf drohende verfolgungsrelevante Repressalien gestützte Suche durch das syrische Regime wegen der vermeintlichen Reservedienstentziehung des Klägers schon vor der Ausreise bestehen keine glaubhaften Anhaltspunkte (zur Frage der Einberufung zum Reservedienst nach Rückkehr, s. B. II. 2. a) bb)). Die übrigen Schilderungen haben in vermeintlichen oder tatsächlichen allgemeinen Gegebenheiten des Bürgerkrieges ihre Ursache, begründen aber mangels individueller, in der Person des Klägers bestehender Verfolgungsgründe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG und mangels gezielter ausgrenzender Rechtsverletzungen in Anknüpfung an asyl- und flüchtlingsrelevante Merkmale insbesondere keine politische Verfolgung, sondern ‑ hier auch von der Beklagten gewährten – subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG, vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2013 – 17 K 5061/13.A –, n.V., s. a. Marx, AsylG, 9. Aufl. § 3a Rn. 7 m.w.N. Dies gilt auch für die plötzlichen Schläge von Unbekannten auf seinem Heimweg. Es ist weder ersichtlich noch glaubhaft und substantiiert dargelegt, diese stünden im Zusammenhang mit der offenbar mehrere Personen (Kläger: auch „alle Nachbarn wurden ebenfalls gefragt“) treffenden Aufforderung, doch an Seiten des Regimes zu kämpfen. Von angedrohten Repressalien bei einer Weigerung hat der Kläger nichts berichtet. Er selbst war sich nicht sicher, von wem der Überfall ausging und hat nur Vermutungen angestellt. Es liegt daher nahe, dass es sich um einen zufälligen Übergriff und einmaliges kriminelles Unrecht im Rahmen der Kriegswirren gehandelt hat. Denn die Personen, die den Kläger geschlagen haben, haben offenbar keine Drohungen, o.ä. ausgesprochen. Hätte speziell dem Kläger aber noch einmal die Dringlichkeit seiner Meldung für den bewaffneten Kampf an der Seite des Regimes vor Augen geführt werden sollen, hätte nichts näher gelegen, als dies zumindest zu verbalisieren, auch um der Aufforderung den gehörigen zielgerichteten Nachdruck zu verleihen. Dies ist indes nicht erfolgt. Die Verfolgungshandlung im Oktober 2014 war auch abgeschlossen und jedenfalls nicht mehr ausreisebestimmend, denn der Kläger hat von weiteren entsprechenden Vorfällen nicht mehr berichtet und ist erst im August 2015 und damit offenkundig nicht in unmittelbarem inneren Zusammenhang damit ausgereist, so dass es an der gebotenen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und verfolgungsbedingter Ausreise fehlt. Weiter führt der Bericht des Klägers, er sei am 6. November 2014 entführt worden, nicht zu einer Vorverfolgung. Er sei abends von vier bewaffneten und uniformierten Männern, wohl Soldaten (zu dieser Zeit habe aber jeder einen Militäranzug getragen) entführt und in einen Keller etwa 10 Minuten entfernt von seinem Wohnort gebracht worden. Er habe ihnen die Telefonnummer seines Vaters gegeben und nach 10 Tagen sei alles geregelt gewesen. Sein Vater habe den Entführern 1 Million syrische Lira gegeben und dann sei er am selben Tage in einem anderen Viertel seines Wohnortes wieder freigelassen worden. Geschlagen worden sei er nicht, auch habe er zu essen bekommen. Das Anliegen der Entführer sei alleine, so der Kläger ausdrücklich auf Nachfrage bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, die Erpressung von Geld gewesen. Dies ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. Die Entführung erfolgte nicht in Verknüpfung gem. § 3 Abs. 3 AsylG mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt angegeben, die Entführung geschähe etwa aus politischen oder religiösen Motiven, sondern vielmehr alleine um Lösegeld aus wirtschaftlichen Gründen freizupressen. Die Gefahr, Opfer willkürlicher Entführungen zu werden, ist eine bedauernswerte, aber oftmals weitverbreitete Ausprägung eines sich im Bürgerkrieg und damit in weitgehender Rechtsunsicherheit oder gar Rechtlosigkeit befindlichen Staates, die für sich genommen ohne Hinzutreten von asylerheblichen Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG nicht flüchtlingsrechtlich beachtlich ist und bereits als allgemeine Konfliktnebenfolge von dem hier zuerkannten subsidiären Schutz abgedeckt wird. b) Der Kläger ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch Akteure im Sinne des § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG wegen seines christlichen Glaubens ausgereist (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Denn bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat er sich zur Begründung seines Schutzbegehrens – wie zuvor dargelegt – im Wesentlichen auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland und die daraus resultierende Unsicherheit in Syrien bezogen. Der allgemeine Verweis, die Christen seien eine Minderheit und der Sache nach diskriminiert worden, ist zwar als Hinweis auf die zweifellos überaus schwierige Lage der christlichen Minderheit in Syrien zu verstehen, vgl. Konrad Adenauer Stiftung: Christen in Syrien: Aktuelle Lage und Perspektiven, Februar 2017, S. 5, 9 ff.; allg. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Die orthodoxen Christen in Syrien und Libanon: Zwischen Assad und Islamisten, August 2014, reicht indes mangels Asylerheblichkeit schon nicht hin, für sich eine Verfolgungshandlung zu begründen. Von konkret bevorstehenden oder gar erfolgten Übergriffen seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure auf ihn wegen seiner Religion wusste er nichts zu berichten. Ungeachtet der schon fehlenden Individualverfolgung bestehen hinsichtlich der allgemeinen Situation der Christen derzeit auch keine beachtlichen Anhaltspunkte für eine unmittelbare staatliche oder – soweit hier relevant – eine mittelbare durch nichtstaatliche Akteure hervorgerufene bzw. drohende Gruppenverfolgung durch das Regime wegen ihrer Glaubensüberzeugung, vgl. allg. zur Gruppenverfolgung BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, juris Rn. 13. Eine Verfolgung von Christen im Sinne einer unmittelbaren staatlichen Benachteiligung und Bedrohung aufgrund ihres Glaubens hat es in Syrien weder in der Amtszeit von Hafez al Assad noch seit dem Amtsantritt von Bashar al Assad gegeben. Insbesondere Christen sind seitens des Regimes grundsätzlich keinen beachtlichen Repressalien ausgesetzt. Von den syrischen Christen wird das Regime mehrheitlich – auch noch nach Ausbruch des Konfliktes – als Protektor gegen islamistische Strömungen angesehen, wenngleich dafür eine weitgehende Treue der Kirchenführer gegenüber diesem eingefordert wird und auch tatsächlich besteht. Eine mittelbare Gruppenverfolgung lässt sich derzeit – jedenfalls in der Heimatstadt des Klägers E. (mit einer großen christlichen Gemeinde), die inzwischen wenn nicht sogar vom Assad-Regime ganz, so doch weitgehend wieder beherrscht wird und auch ansonsten dort eher nur noch Rebellengruppen die nicht dem radikalislamischen „IS“ nahestehen tätig sind – gleichfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausmachen, vgl. zum Ganzen Konrad Adenauer Stiftung: Christen in Syrien: Aktuelle Lage und Perspektiven, Februar 2017, S. 5, 9 ff.; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Die orthodoxen Christen in Syrien und Libanon: Zwischen Assad und Islamisten, August 2014, S. 4 ff., 7, 9 f., 17; Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration - Syrien - Aktuelle Situation der Christen, Juni 2013, S. 29 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010, S. 11 ohne diesbezügliche Änderung durch „Ad hoc‑Bericht“ des Auswärtigen Amtes zu Syrien, Februar 2012; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 13; VG SH, Urteil vom 3. März 2015 – 7 A 106/13 –, juris. 2. Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG im Falle der Rückkehr nach Syrien auszugehen, sind nicht ersichtlich. a) Ein an §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG in Form der politischen Verfolgung anknüpfender objektiver Nachfluchtgrund (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) ist nicht gegeben. aa) Unverfolgt ausgereiste Rückkehrer nach Syrien werden nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alleine aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des – auch längeren – Aufenthaltes im Ausland politisch verfolgt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, UA S. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 ‑ 14 A 1863/13.A ‑, juris Rn. 5, OVG NRW, Beschluss vom 09. Juli 2012 – 14 A 2485/11.A –, juris Rn. 4 ff., jew. m.w.N.; ebenso OVG SL, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris Rn. 21 ff.; ausführlich OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 39 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ 21 ZB 16.30371 –, juris; vgl. so auch bereits früher: VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 ‑ 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 – 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2013 – 17 K 8950/12.A –, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 K 12968/16.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 ‑ 5 K 5853/16.A ‑, juris Rn. 6 ff., jew. m.w.N. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung (Verfolgungsgefahr) gemäß §§3a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 AsylG als solcher und der ebenfalls dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unterliegenden, gesondert davon einer Beurteilung zu unterziehenden Frage, der Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungshandlung mit den in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgründen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Es kann offen bleiben, ob in Ansehung der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehenden Auskunftslage dem Kläger bei einer – hier trotz der Innehabung des subsidiären Schutzes zu unterstellenden – Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohte, verneinend insoweit nunmehr OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, UA S. 8 ff. Denn es mangelte, selbst wenn der Kläger bei Rückkehr nach Syrien noch eine Verfolgungshandlung zu gewärtigen hätte, jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Diese müsste sich zumindest bei Fehlen von Verfolgungsmerkmalen in der Person des Antragstellers darin niederschlagen, dass das Verfolgungsmerkmal dem Asylbewerber vom Verfolger zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG), vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris Rn. 5. Belastbare Erkenntnisse, die die Annahme nahelegten, der syrische Staat werte die (illegale) Ausreise, einen Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Asylantrages dort generell als Ausdruck einer (oppositionellen) politischen Überzeugung und habe – anders als vor dem Bürgerkrieg – eine entsprechende Handlungsmotivation gegenüber dieser nunmehr fast fünf Millionen Personen umfassenden Gruppe der Auslandsflüchtlinge, vgl. UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 15. Dezember 2016, entwickelt, so dass unterschiedslos die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bestünde, lassen sich derzeit bei wertender Gesamtschau der Auskünfte nicht hinreichend ausmachen. Der letzte Gesamtbericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010 sprach bereits davon, die Asylantragstellung oder ein längerfristiger Auslandsaufenthalt seien für sich alleine kein Grund für Verhaftungen oder Repressalien, vielmehr müssten Anknüpfungspunkt individuelle politische Aktivitäten des abgelehnten Asylbewerbers sein, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 21. Auch unter Zugrundelegung der aktuellen Auskunftslage ergibt sich keine Veranlassung von anderen Gegebenheiten auszugehen. Nach wie vor hat das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse darüber, es gebe bei Rückkehr von unverfolgt ausgereisten Syrern in ihren Heimatstaat systematische (flüchtlingsrechtlich beachtliche) Befragungen oder diese Gruppe sei unterschiedslos bloß aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb., b.; weitere Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 und vom 7. November 2016. Dies deckt sich mit einer Einschätzung, die die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Beirut bereits Anfang des Jahres 2016 abgegeben hat, vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. I. Sofern dort vereinzelt Fälle bekannt geworden sind, in denen vor Erlass des formalen Abschiebestopps im März 2012 Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind, wird dies nicht als allgemeine Gefahr beschrieben, sondern gerade in Zusammenhang gestellt mit individuellen, oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) bzw. einem nicht abgeleisteten Militärdienst, siehe insoweit auch die berichteten Fälle etwa bei amnesty international, vom 14. März 2012 „Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“; Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 20. Die Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut geht im Ergebnis ebenso davon aus, Verfolgungsmaßnahmen drohten nicht allen Rückkehrern, wenn sie ausführt, besonders männliche syrische Staatsangehörige sähen sich bei Wiedereinreise in das durch die syrische Regierung kontrollierte Gebiet, sofern sie älter als 18 Jahre seien, der Einberufung in den Wehrdienst gegenüber und es drohte eine harte Strafe, wenn sich diesem vor der Ausreise durch Flucht entzogen worden wäre, vgl. Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 3; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016. Die von dieser Bewertung abweichende Rechtsprechung, der syrische Staat werte bei sämtlichen aus Syrien (illegal) ausgereisten Personen, die sich länger im Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt hätten, dieses Verhalten unterschiedslos als politische Verfolgung, da es an eine unterstellte politische Gegnerschaft – oder jedenfalls eine besondere Nähe zu politischen Gegnern – anknüpfe, vgl. in diesem Sinne: OVG LSA, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris Rn. 24 ff.; VGH BW, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, juris Rn. 11 ff.; HessVGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 3 A 917/13. Z.A –, juris Rn. 7, teilt die Kammer nicht. Sie beruht mangels nötiger Referenzfälle, die es wegen nach wie vor ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände, die die erkennende Kammer anders beurteilt. Es liegt fern davon auszugehen, der syrische Staat, dessen Machthaber um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei nach wie vor die Kontrolle über Teile des Landes verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren sonstigen individuellen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu verfolgen. Für die Annahme, die syrischen Sicherheitsorgane entfalteten eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit, gibt es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – wie dargelegt – keinerlei Anhalt. Das bloße Vorliegen eines nach wie vor mit aller Härte geführten bewaffneten Konfliktes in Syrien, vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 3, reicht hierfür nicht aus. Nicht zuletzt wird es gerade aufgrund der derzeitigen militärischen Auseinandersetzungen den syrischen Machthabern vor Augen stehen, die fast fünf Millionen Flüchtlinge (etwa ein Viertel der Bevölkerung) verließen ihr Heimatland nicht vornehmlich wegen einer regimefeindlichen Gesinnung, sondern vielfach, wenn nicht gar ganz überwiegend aufgrund der allgemeinen kriegsähnlichen Lage, die zunehmend seit 2011 landesweit eskaliert ist, und der damit verbundenen Gefahren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris, UA. S. 12, 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 14 A 215/14.A –, juris Rn. 12; ausführlich unter Zugrundelegung entsprechender Erkenntnisse OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 58 ff., 72 ff.; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Januar 2014 – 17 K 804/13.A –, juris Rn. 18. Selbst wenn nach wie vor unterstellt würde, jedem Rückkehrer nach Syrien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – unter der Annahme eines ihm gegenüber jedenfalls in der Vergangenheit weit verbreiteten, wahllosen und damit gleichsam nicht zielgerichteten zufälligen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat – allgemein die Gefahr, Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden, die etwa zum Ziel hätte, mögliches Wissen über die hiesige Exilszene auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen dieser Szene „abzuschöpfen“, vgl. v. a. frühere Auskünfte: Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 16 f.; Amnesty International, Amnesty Report 2016 - Syrien, S. 4; in der Auskunft vom 2. Januar 2017 (48840), Ziff. 1. a. bb. spricht das Auswärtige Amt nur noch davon, es habe keine Erkenntnisse mehr zu der systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in geschützte Rechtsgüter in diesem Zusammenhang, ebenso in der Sache Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 1 („… kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob davon [Befragung / Verfolgung] alle wiedereinreisenden Personen betroffen sind.“), begründete dies nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung. Denn die allgemeine, d.h. jeden unterschiedslos treffende Gefahr potentieller informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an (vorhandene oder vom Verfolger unterstellte) flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsbeachtliche Gerichtetheit der Verfolgung sein, führt indes für sich gesehen nicht singulär zu der Annahme einer politischen Verfolgung. Eine solche Gefahr gibt vielmehr einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG, dem der angefochtene Bescheid in Ziff. 1. seines Tenors bereits Rechnung trägt; nicht aber darauf, als politisch Verfolgter – d.h. als Flüchtling im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG – anerkannt zu werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 14 A 1852/16.A –, juris Rn. 9 – 13; insoweit OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2013 ‑ 17 K 4637/13.A –, juris Rn 43. Der politische Charakter der Folter kann auch nicht damit begründet werden, die innere politische Struktur eines Staates erfordere per se die Wahrung der elementarsten Menschenrechte und jede Verletzung dieser Struktur sei ipso iure politisch. Denn eine derartige Prüfung nach Maßstäben einer allgemeinen oder an der Wertordnung des Grundgesetzes ausgerichteten Legitimität eines Staates und der von ihm ergriffenen Maßnahmen ist für deren politischen Charakter unergiebig. Folterungen kommen etwa auch aus bloßer persönlicher Rachsucht, aus Sadismus oder zur Sühne eines als besonders verabscheuungswürdig erachteten Deliktes vor. Sie lassen sich als menschenrechtswidrige Eingriffe in keinem dieser Fälle rechtfertigen, ohne aber deshalb alleine schon politischen Charakter anzunehmen. Etwas anderes hieße, die tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller, den Antragsteller in seiner Person selbst oder aufgrund abgeleiteter Umstände (etwa in Fällen einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung) treffenden Verfolgungshandlung und der Zuerkennung subsidiären Schutzes aufzugeben. Letzterer will gerade die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines – wie hier – innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG) erfassen. Letztlich ist es auch erheblich lebenswahrscheinlicher davon auszugehen, mittels scharfer Einreisekontrollen sollten in das Land einsickernde Regimegegner und Terroristen aus der Masse der Rückkehrer herausgefiltert werden, als die Annahme, die syrischen Behörden würden alleine aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt generell das Vorhandensein einer gegen das derzeitige politische System gerichteten Einstellung vermuten und aufgrund dessen gegen den Betroffenen vorgehen. Möglicherweise mag es ebenso darum gehen, im Einzelfall vorhandene Wahrnehmungen oder Kenntnisse die Tätigkeit der Exilopposition betreffend abzugreifen, wobei jedoch auch insoweit angesichts von Millionen im Ausland lebender syrischer Flüchtlinge – die gerade dem Konflikt ausgewichen sind – nicht angenommen werden können dürfte, die syrischen Sicherheitsbehörden würden bei jedem oder auch nur bei einer großen Zahl von Rückkehrern derartiges Wissen vermuten, vgl. zur mangelnden Relevanz der Tatsache einer intensiven Überwachung der oppositionellen Exilszene durch den syrischen Geheimdienst für die Beurteilung einer alle Auslandssyrer treffenden Rückkehrgefährdung: OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 95 ff., 120 f. m.w.N. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Regime als Gegner eingestuft werden, ergibt sich schließlich auch daraus, dass hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr aus dem Ausland wieder nach Syrien einreisen, etwa um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückkehren, vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, Bericht über die Behandlung syrischer Rückkehrer einschließlich abgelehnter Asylbewerber, illegal Ausgereister sowie Wehrdienstverweigerer; Einfluss des Alters, der Religion sowie der Ethnie auf die Behandlung, Nr. 1 (SYR105361.E). bb) Der militärdienstpflichtige Kläger (aaa)) kann sich ebenso nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG aufgrund seiner bei Rückkehr bevorstehenden Einberufung zum Reservedienst (bbb)) bzw. seiner durch Ausreise in das Ausland faktisch erfolgten Reservedienstentziehung (ccc)) berufen. aaa) In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige ab dem Alter von 18 Jahren eine allgemeine Militärdienstdienstpflicht, vgl. zur Terminologie UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 12. November 2014, S. 2 f.. Ersatzdienst kann nicht geleistet werden, eine Möglichkeit der Kriegsdienstverweigerung gibt es ebenso nicht. Die Einberufung zum allgemeinen Militärdienst erfolgt regelmäßig bis zum 42. Lebensjahr, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 3.c., i.; Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016, Ziff. II; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 22. Februar 2017; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 1. Februar 2017, Frage 3; Deutsche-Orient Stiftung – Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 8. November 2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 4; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1, 3; Danish Immigration Service, Syria, Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, März 2015, S. 6 („Dienstalter zwischen 18 und 42 Jahren”); so auch OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 ‑, juris Rn. 135; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris, UA S. 15 f.; teilweise weiter BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, vom 5. Januar 2017, S. 24; Accord, Gesetzliche Regelung für Studenten, die einen Aufschub der Wehrpflicht bis zum 26. Geburtstag ermöglicht, allgemeine Wehrdienstregelung für Studenten, vom 12. März 2014; nach Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung in den Militärdienst, vom 17. Januar 2017 gelten für den Reservedienst teilweise unter Berufung auf dort nicht näher aufgeführte Quellen längere Fristen (bis 54. Lebensjahr). Der 1977 geborene Kläger hat bereits eigenen Angaben zufolge seinen Militärdienst zwischen 1996 und 1998 abgeleistet, so dass allenfalls eine Einberufung zum Reservedienst anstünde, deswegen drohte ihm aber keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. bbb) Im Hinblick auf die (drohende) Einberufung zu dem Militärdienst in Syrien – hier in Gestalt des Reservedienstes – gibt es keine Anhaltspunkte, die es beachtlich wahrscheinlich sein ließen, bereits diese knüpfte an den Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Ein Militärdienst, der dem Inanspruchgenommenen möglicherweise gegen seinen Willen und unter Hintansetzung moralischer Grundwerte auch zumutet, an der Verletzung elementarer Menschenrechte gegenüber unbeteiligten Dritten mitzuwirken, stellt zwar regelmäßig einen mit der Menschenwürde unvereinbaren Eingriff in die persönliche Freiheit dar, da dieser ihn zu einem Werkzeug des herrschenden Regimes herabwürdigte, das sich seiner zur Durchsetzung politischer Ziele gegen den Widerstand jedenfalls einiger Bevölkerungskreise bediente. Diese Annahme trägt indes nicht den Schluss, die vom Kläger – mit Recht – befürchtete Heranziehung zu den syrischen Streitkräften, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 2.d., m., stelle sich bereits als politische Verfolgung dar. Staatliche Maßnahmen gewinnen nicht alleine deswegen den Charakter hier in Rede stehender politischer Verfolgung, weil sie die Menschenwürde oder Grundfreiheiten des Betroffenen verletzen. Erst wegen ihrer zielgerichteten Motivierung durch persönliche Merkmale werden sie zu einer politischen Verfolgung, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22.88 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1984 – 9 C 185.83 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36.83 –, juris, jew. m.w.N. Dafür, dass die Rekrutierungen in Syrien – zumindest auch – durch eine solche Motivierung des Staates bestimmt sind, die herangezogenen Militärdienstpflichtigen damit also in persönlichen Merkmalen getroffen werden sollen, ist nichts ersichtlich und auch nichts vorgebracht. Gegen eine solches Verständnis spricht schon der Umstand, dass das syrische Regime ausnahmslos alle militärdienstpflichtigen und -fähigen Männer im Alter zwischen 18 und regelmäßig 42 Jahren zu der Ableistung des Dienstes zwingt, wie unter B. II. 2. a) bb) aaa) unter Heranziehung entsprechender Erkenntnisse dargelegt. Eine zielgerichtete Auswahl von Männern mit bestimmten Eigenschaften und Überzeugungen findet nicht statt. Vielmehr erfolgen die Rekrutierungen unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund und betreffen unterschiedslos sämtliche großen Volksgruppen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, S. 2 m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 13. Insoweit besteht kein Anlass zu der Annahme, die Einberufung zum Militärdienst erfolge selektiv nach Maßgabe einer tatsächlich oder mutmaßlich bestehenden oppositionellen Gesinnung. Es mangelt vielmehr an belastbaren Erkenntnissen, aus Sicht des Regimes gelte jeder, der sich ihm nicht positiv zur Verfügung stelle, als potentieller Gegner und die Zwangsrekrutierung diente demgemäß nicht nur zur personellen Auffüllung und Verstärkung der militärischen Verbände des Regimes, sondern würde auch zur Disziplinierung und Einschüchterung des in jedem Militärdienstpflichtigen vorab vermuteten potentiellen politischen oder religiösen Gegners eingesetzt. ccc) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, der syrische Staat vermute in jeder gleichsam der unverfolgten bürgerkriegsbedingten Ausreise aus Syrien annexartig folgenden Reservedienstentziehung ohne Hinzutreten qualifizierender Merkmale eine politische Gegnerschaft, kann ebenso nicht angenommen werden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob für den Kläger die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestünde, bei Rückkehr nach Syrien wegen seiner Reservedienstentziehung einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3, 5 AsylG ausgesetzt zu werden (1), denn jedenfalls fehlt es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der tatbestandlich nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gebotenen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Nr. 3, 5 AsylG. Für eine solche mangelt es nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse an greifbaren Anhaltspunkten (2). (1) Militärdienstentzug wird gesetzlich mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und mit bis zu fünf Jahren Haft in Kriegszeiten bestraft. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Die – auch illegale – Ausreise von noch nicht einberufenen Militärdienstpflichtigen kann durch Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden, die Stellung eines Asylantrages im Ausland führt indes nicht zu einer härteren Bestrafung. Desertion wird gesetzlich mit fünf Jahren Haft bestraft. Wenn der Deserteur das Land verlässt, wird dies mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft. Ein Deserteur, der im Angesicht des Feindes desertiert, wird gesetzlich mit lebenslanger Haft bestraft. Exekution ist gesetzlich bei Überlaufen zum Feind und bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen und auch vom Regime praktiziert, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 1. j.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 3. Grundsätzlich folgt aus einer Bestrafung wegen Militärdienstentziehung – hier in Gestalt der Reservedienstentziehung – jedoch nicht, dass darin selbstredend eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG und damit eine Verfolgungshandlung läge. Vielmehr obliegt es jedem Staat als originäres Recht nach Art. 51 Charta der Vereinten Nationen sowie dem internationalen Gewohnheitsrecht, seine Selbstverteidigung zu organisieren und in Ausübung dieser Wehrhoheit einen Militärdienst seinen Bürgern aufzuerlegen und die Erfüllung dieser Pflicht strafbewehrt durchzusetzen und zu verfolgen, vgl. noch zu § 53 AuslG: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2004 – 15 A 1766/03.A –, juris; s. a. VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 – 17 K 9870/13.A –, n.V. siehe ferner UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 10: Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus Gründen des Militärdienstes im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 12. November 2014, S. 4 f. Dies ergibt sich auch aus § 3a AsylG. In § 3a Abs. 2 AsylG sind in regelbeispielhafter Weise Handlungen genannt, die wegen ihrer Eingriffsschwere als Verfolgungshandlungen bewerten werden und die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen können. Nach dem wehrdienstbezogenen Regelbeispiel in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann eine hinreichend eingriffsintensive Verfolgungshandlung (regelmäßig aber nur) angenommen werden bei einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (u.a. Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit) fielen. Im Umkehrschluss ist dem zu entnehmen, dass die bloße – nicht anderweitig etwa als unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG zu wertende – Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes im Rahmen einer nicht derart qualifizierten militärischen Auseinandersetzung regelmäßig keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr beinhaltet, vgl. in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris Rn 56; Marx, AsylG, 9. Aufl., § 3a Rn. 36. Ob vor diesem Hintergrund die zuvor dargestellten Strafen wegen Militärdienstverweigerung – jedenfalls außerhalb der Desertionsfälle – unverhältnismäßig oder diskriminierend im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG wären, bzw., ob es sich sogar bei der in Syrien derzeit geführten kriegsähnlichen Auseinandersetzung (noch im Entscheidungszeitpunkt) um einen Konflikt handelte, bei dem die Teilnahme am Militärdienst auch Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fielen, mit der Konsequenz, bereits jegliche Bestrafung oder Strafverfolgung ungeachtet ihrer Art und Höhe stellte im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine beachtliche Verfolgungshandlung dar, bedarf hier keiner Entscheidung. So mag die tatbestandliche Einschlägigkeit des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwar grundsätzlich zur Bejahung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 AsylG führen können (etwa wegen nicht zumutbarer Bestrafung in einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit enthaltenden Konflikt). Es griffe aber zu kurz, denjenigen der sich nicht als Militärdienstpflichtigen an einem solchen Konflikt beteiligen will – und sei es auch nur als motivationslose Folge einer allein bürgerkriegsbedingt begründeten Ausreise ohne erkennbar innere Verweigerungsmotivation – als politisch wegen Militärdienstentzuges verfolgten anzusehen. Denn für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zu einer beachtlichen Verfolgungshandlung – diese einmal angenommen – stets nach der tatbestandlichen Struktur des § 3a AsylG noch über § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungsgefahr und einem Verfolgungsgrund nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG bestehen. Daran fehlt es indes (2). (2) Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dem Kläger unterstellt drohende Verfolgungsmaßnahmen würden wegen einer der Reservedienstentziehung gleichsam als Automatismus zugrunde liegenden vermuteten Zugehörigkeit zur politischen Opposition des Regimes erfolgen und damit den Tatbestand der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Nr. 5 AsylG erfüllen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen beachtliche Sanktionen und Verfolgungshandlungen wegen Reserve- / Militärdienstentziehung oder Kriegsdienstverweigerung sowie Desertion, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich alleine eine politische Verfolgung dar. Dahin schlügen sie erst um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt würden, die dadurch gerade wegen insbesondere ihrer politischen Überzeugung, also eines persönlichen Merkmals getroffen werden sollten und sie deswegen härtere als die sonst übliche Behandlung erlitten (sog. Politmalus). Eine politische Motivation läge somit erst dann vor, wenn der Staat über die Erfüllung der staatsbürgerlichen Pflicht und über die Ahndung einer etwaigen Pflichtverletzung hinaus, den Betroffenen in persönlichen Merkmalen treffen wollte. Bei dieser Sachlage knüpfe der Staat an die persönlichen Merkmale des Betroffenen an, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22/88 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 –, juris Rn. 11 f.; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36.83 –, juris, jew. m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris. Dies kann hier in Ansehung der derzeitigen Erkenntnislage und ungeachtet dessen, dass der Kläger im bisherigen Verfahren im Zusammenhang mit dem Militärdienst noch nicht einmal geltend gemacht hat, er berufe sich auf einen ernsthaften Gewissenskonflikt, nicht festgestellt werden. Personen, die sich dem Militärdienst entzogen haben werden vom syrischen Regime zwar – außerhalb von hier nicht in Rede stehender und möglicherweise auch wegen des hohen Strafmaßes bis hin zur Exekution eine politische Gerichtetheit aufweisender Fälle von Desertion, vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 155, – mit Geldbußen bis hin zu Inhaftierungen belegt, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 1.j., k.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 3. In der Haft kann es dabei auch zu dem Einsatz von Folter kommen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4; s. a. ÖBVwG, Urteil vom 14. November 2016 – W221 2136725-1 –, S. 11 m.w.N., www.ris.bka.gv.at, aufger. am 8. Februar 2017. Diesen drohenden Maßnahmen kann jedoch keine politische, den Kläger individuell treffende Richtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgemacht werden. Ziel solcher Maßnahmen ist es vielmehr, ihn letztlich zur Teilnahme am Militärdienst zu bewegen um einer Sanktionierung wegen Nichtteilnahme zu entgehen und nicht, ihn damit in seiner vermeintlichen politischen Überzeugung zu treffen. Das wird schon darin deutlich, dass die Maßnahmen unterschiedslos jeden Militärdienstentzieher treffen können und in einer vergleichbaren Lage alle genauso behandeln. Über eine diesbezügliche Differenzierung ‑ außerhalb Fällen der Desertion ‑ wussten die vorzitierten Auskünfte nichts zu berichten. Im Gegenteil führt das Auswärtige Amts aktuell aus, die mit der bloßen Ausreise in das Ausland und dortiger Asylantragstellung annexartig verbundene Militärdienstentziehung führe für sich genommen gerade nicht zu härteren Sanktionen, dies könne etwa im Fall einer Regimegegnerschaft gegeben sein, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 (48808), Ziff. 1.k., l. Anderslautende beachtliche Erkenntnisse gibt es derzeit nicht. Der jahrzehntelange autokratische Charakter des syrischen Regimes, in dem Polizei, Justizorgane sowie Sicherheitskräfte weitgehend willkürlich Gewalt gegen Oppositionelle, wie etwa körperliche oder seelische Misshandlungen, anwenden, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 5, 16 sowie Ad hoc-Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17. Februar 2012, S. 5 f., 10 f., lassen als solche noch nicht den Rückschluss auf eine gleichsam automatisch gegen die Überzeugung Andersdenkender gerichtete Motivation bei Maßnahmen zur Durchsetzung staatlicher Ziele zu. Denn derartige Maßnahmen gehörten zu den Belastungen aller Herrschaftsunterworfenen, vor denen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne individuelle Anknüpfungspunkte nicht bewahren kann und will, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 9 C 322.85 –, juris Rn. 15. Eine im Falle der Militärdienstentziehung alle willkürlich treffende mögliche Gefahr der Befragung und auch der Folter begründete für sich genommen daher die Schutzberechtigung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, nicht aber mangels Gerichtetheit die des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Insoweit wird auch auf die entsprechenden Erwägungen unter B. II. 2. a) aa) Bezug genommen. Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle einer Militärdienst- bzw. Reservedienstentziehung spricht schließlich das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee, die um Militärdienstleistende verlegen ist, vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformation - Syrien: Militärdienst, 30. November 2016, S. 1; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 4 dort Rn. 3 mit weiteren Nachweisen, die von einem Mangel an Kämpfern, der für Gebietsverluste des Regimes (mit-)verantwortlich sei, berichten; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 1 f. Bei insgesamt fast fünf Millionen Auslandsflüchtlingen dürften sich angesichts des namhaften Anteils von militärdienstpflichtigen und -fähigen Männern bereits hunderttausende befinden, die noch nicht einberufen worden sind oder die wieder als Reservisten eingezogen werden könnten. Jedenfalls hinsichtlich dieses Personenkreises dürfte es dem syrischen Staat vor allem darum gehen, die Betroffenen schnellstmöglich seiner notleidenden Armee zuzuführen. In diese Richtung deutet auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach zwar einige der Verhafteten zu Haftstrafen verurteilt und dann eingezogen, andere indessen lediglich verwarnt und direkt in den Militärdienst geschickt wurden, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4. Hinzu kommen diverse (General-)Amnestien für Militärdienstverweigerer und sogar Deserteure (im Jahre 2011, 2014 bis 2016), vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, vom 23. März 2017; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, S. 4; siehe insoweit auch ÖBVwG, Urteil vom 14. November 2016 ‑ W221 2136725‑ 1 ‑, S. 10 m.w.N., www.ris.bka.gv.at, aufger. am 8. Februar 2017. Im Übrigen ist dem syrischen Regime, wie schon dargelegt, bekannt, die Flucht aus Syrien – und damit auch die Flucht vor der (erneuten) Einberufung durch die Armee – erfolge in aller Regel nicht wegen politischer Gegnerschaft zum syrischen Staat, sondern aus Angst vor dem Bürgerkrieg, zumal es sich bei der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten letztlich um ein kulturübergreifend verbreitetes Phänomen handelt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 – 14 A 2023/16.A –, juris; OVG NI, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 177/17 –, juris; OVG SL, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris Rn. 31; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris Rn. 156; a. A. zum Wehrdienst HessVGH, Urteil vom 6. Juni 2017 – 3 A 747/17.A –, juris; VGH BW, Urteil vom 2. Mai 2017 – A 11 S 562/17 –, juris; BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 21 ZB 16.30372 –, juris 26 ff. cc) Nichts Abweichendes folgt schlussendlich aus der behaupteten aramäischen Volkszugehörigkeit. Diese unterstellt sind nach unverfolgter Ausreise des Klägers aus seinem Heimatland keine Umstände eingetreten, die eine politische Verfolgung aufgrund seiner Volkszugehörigkeit beachtlich wahrscheinlich sein ließen. Weder vor noch nach dem Ausbruch des bewaffneten Konfliktes in Syrien im Jahre 2011 / 2012 ergaben sich durchgreifende Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung von Aramäern aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit durch das herrschende syrische Regime. Ethnischen Minderheiten in Syrien ist es grundsätzlich gestattet, ihre soziale und kulturelle Identität zu wahren, solange damit keine politischen Forderungen begründet werden, von denen der Kläger nicht berichtet hat, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 27. September 2010, S. 9 f.. Auch vor dem Hintergrund des bestehenden Konfliktes zeigen sich keine Erkenntnisse, hiervon abzuweichen. Daher ist davon auszugehen, Aramäer seien nicht per se alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt, sondern nur in Verbindung mit einer Oppositionsnähe zu der jeweils herrschenden Gruppierung – hier den syrischen Machthabern –. Eine solche ist bei dem Kläger aber – wie unter B. II. 1. b) dargelegt – nicht gegeben. b) Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für eine nach der Flucht begründete Zugehörigkeit des Klägers zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (etwa „heimgekehrte Auslandsflüchtlinge“, „Reservedienstentzieher“) im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG aufgrund der illegalen Ausreise, des Auslandsaufenthalts und der dortigen Stellung eines Asylantrages sowie seiner – angenommenen – Reservedienstentziehung. Eine Definition des Begriffs der „sozialen Gruppe“ fehlt zwar im Asylgesetz und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Ausgehend von Art 10 Abs. 1 lit. d) Qualifikationsrichtlinie muss eine Gruppe im Sinne der Verfolgungsgründe in dem betreffenden Land jedoch einen unveränderlichen Hintergrund sowie eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der tatsächlichen Verfolgung bestehen und nicht erst durch sie begründet werden, vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 –, juris Rn. 45 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 38 (zur Familie). Daran fehlt es schon. Ungeachtet dessen weisen die Rückkehrer weder angeborene noch unverzichtbare Merkmale oder einen dieser Qualität gleichzuachtenden, nicht veränderlichen Hintergrund auf, der sie zu einer Gruppe machen würde, die aufgrund dessen in der Gesellschaft in Syrien in der Regel als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen würde. Das gilt erst Recht angesichts der millionenfachen, wohl fast ein Viertel der Einwohner Syriens und damit auch eine Vielzahl von potentiell Militärdienstpflichtigen betreffenden, Migrationsbewegung in das Ausland im Rahmen des bereits mehrjährig andauernden bewaffneten Konfliktes, vgl. 4,9 Millionen Auslandsflüchtlinge: UNO-Flüchtlingshilfe, Flüchtlinge weltweit - Zahlen & Fakten, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/fluechtlinge/zahlen-fakten.html, aufger. am 15. Dezember 2016; ca. 22 Millionen Einwohner: Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien, Std.: August 2016, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html, aufger. am 15. Dezember 2016. Im Übrigen liegen keine Erkenntnisse darüber vor, Auslandsrückkehrer und Personen die sich durch Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen haben würden alleine deswegen in der Gesellschaft als bestimmbare Gruppe mit nach außen hin eigener prägender oder identifikationsstiftender Charakteristik wahrgenommen. Weitere nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG auszugehen, sind nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich. Insbesondere liegt keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufgrund seines christlichen Glaubens aus nach dem Verlassen des Heimatlandes eingetretener Gründe vor. Insoweit wird auf die Ausführungen unter B. II. 1. Bezug genommen. Anhaltspunkte, dass sich die Situation für ihn nach Verlassen des Heimatlandes im August 2015 mit Blick auf eine unmittelbare oder – in ihrer angestammten Region um E. herum – mittelbaren Gruppenverfolgung von Christen maßgeblich verschlechtert haben könnte, sind nicht dargetan oder erkennbar. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.