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Beschluss

18 L 561/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0223.18L561.18.00
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Tenor
  • 1.

    Frau O.      O1.      , wohnhaft N.-----straße  00, 00000 E.          , wird beigeladen.

  • 2.

    Der Antrag wird abgelehnt.

  • 3.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

  • 4.

    Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

  • 5.

    Der Tenor dieser Entscheidung soll dem Antragsteller und der Beigeladenen vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
1. Frau O. O1. , wohnhaft N.-----straße 00, 00000 E. , wird beigeladen. 2. Der Antrag wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 4. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 5. Der Tenor dieser Entscheidung soll dem Antragsteller und der Beigeladenen vorab telefonisch bekannt gegeben werden. Gründe: Frau O. O1. war gemäß § 65 VwGO beizuladen, weil sie durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren in ihren rechtlichen Interessen berührt wird. Der am 22. Februar 2018 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der beabsichtigten Klage gegen die (schriftliche Bestätigung der) mündlichen Polizeiverfügung vom 18. Februar 2018 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten der Klage schließlich nach der einzig möglichen summarischen Prüfung offen, so sind die widerstreitenden Interessen durch das Verwaltungsgericht allgemein gegeneinander abzuwägen. Nach diesen Grundsätzen war der Antrag abzulehnen. Nach summarischer Prüfung spricht viel für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Polizeiverfügung. Jedenfalls sind die Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage als offen anzusehen und überwiegt bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung im Übrigen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rückkehrverbots das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Soweit die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs betroffen sind, ist Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme § 34a PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und/oder ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers setzt eine Wohnungsverweisung bzw. ein Rückkehrverbot grundsätzlich entweder eine Gewaltbeziehung mit konkreten Anzeichen für wiederholte Misshandlungen voraus oder eine erstmalige Gewalttat, wenn auf Grund der Intensität des Angriffs und der Schwere der Verletzungen mit einer jederzeitigen Wiederholung der Gewaltanwendung zu rechnen ist. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2014, - 5 E 1202/14 -, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, juris, Rn. 5. Es spricht bereits viel dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Zwar haben sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene übereinstimmend angegeben, dass es in der Vergangenheit noch nie zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen ist. Jedoch bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es am 18. Februar 2018 zu einem hinreichend schweren Übergriff des Antragstellers auf die Beigeladene gekommen ist. Die Beigeladene hat gegenüber den Einsatzbeamten insoweit angegeben, es sei zu einer zunächst telefonischen Auseinandersetzung mit dem Antragsteller betreffend eine getätigte Überweisung gekommen. Daraufhin sei der Antragsteller an der Wohnanschrift erschienen und habe verlangt, dass die Beigeladene nach unten vor die Haustür komme. Als sie dies verweigert habe, habe er geklingelt, woraufhin sie die Tür geöffnet habe. Dann sei der Antragsteller den Hausflur hochgestürmt, habe sich in der Wohnung unmittelbar in die Küche begeben und sie dann im Wohnungsflur angegriffen. Dabei habe er ihr mit der linken Hand an den Haaren und der Kapuze gezogen und sie dabei in ein Nebenzimmer gezogen. Die Kapuze sei dabei von der Jacke gerissen. Bei dem Angriff habe der Antragsteller ein Messer in der rechten Hand auf Höhe seiner rechten Hüfte gehalten. Damit habe er aber nicht in ihre Richtung gestochen, sondern das Messer nur an der Hüfte fixiert. Es habe sich um ein 20 cm langes Küchenmesser mit schwarzem Griff gehandelt. Es spricht einiges dafür, dass sich dieser Übergriff - der sich in Zusammenschau der körperlichen Gewaltanwendung, der von der Beigeladenen geschilderten Schmerzen und der sich durch die Bedrohung mit dem Messer ergebenden außerordentlich gefährlichen Situation wohl als hinreichend schwer erweist - wie von der Beigeladenen geschildert abgespielt hat. Zwar wurde von den Polizeibeamten ein Messer mit der Beschreibung nicht aufgefunden. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Antragsteller ein Messer nicht verwendet hat. Dieses könnte etwa in die Küche zurückgelegt worden sein. Im Übrigen bleiben die gegenteiligen Angaben des Antragstellers zum Geschehensablauf pauschal. Er hat insoweit lediglich angegeben, dass es zwischen der Beigeladenen und ihm lediglich zu verbalen Streitigkeiten im Wohnungsflur gekommen sei und er kein Messer bei sich gehabt habe. Dafür, dass es jedoch jedenfalls zu dem Ziehen an den Haaren und dem Abriss der Kapuze gekommen ist - und sich die Schilderung des Antragstellers jedenfalls bzw. auch in diesem Punkt als unzutreffend erweist - sprechen die von der Beigeladenen angegebenen Schmerzen an der Kopfhaut und die von den Beamten aufgefundene abgerissene Kapuze. Auch die detaillierte Angabe der Beigeladenen, der Antragsteller habe das Messer nicht in ihre Richtung gestochen, sondern es nur an der Hüfte fixiert, streitet für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beigeladenen, die damit trotz des Übergriffs und der im Anschluss auch erfolgten Strafanzeige keine Tendenzen erkennen lassen, den Antragsteller unzutreffend zu belasten. Spricht vor dem Hintergrund dieser Überlegungen bereits einiges für die berechtigte Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 34a PolG NRW, sind die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens jedenfalls als offen anzusehen. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung im Übrigen fällt zulasten des Antragstellers aus. Bei dieser Interessenabwägung sind die Folgen, die sich ergeben, wenn die Polizeiverfügung zu Unrecht außer Vollzug gesetzt wird, mit den Konsequenzen zu vergleichen, die entstehen, wenn die angefochtene Maßnahme zu Unrecht vorläufig bestätigt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -, juris, Rn. 7 und Beschluss vom 28. September 2016 - 5 B 1126/16 - (nicht veröffentlicht). Dieser Vergleich ergibt ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses. Durch das ausgesprochene Rückkehrverbot ist der Antragsteller zwar daran gehindert, für einen begrenzten Zeitraum seine Wohnung zu betreten und auf die dort befindlichen persönlichen Gegenstände zuzugreifen, wobei jedoch die in § 34a Abs. 2 PolG NRW eingeräumten Möglichkeiten bestehen. Dass er sich für die begrenzte Zeit der Wohnungsverweisung eine provisorische Unterkunft suchen oder entsprechende Hilfe in Anspruch nehmen muss, ist ihm grundsätzlich zuzumuten. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 4. November 2005 - 3 W 20/05 -, in: juris (Rn. 5). Demgegenüber sind im Falle der Stattgabe des Antrags und einer Realisierung der von der Polizei angenommenen Gefahr für die Beigeladene im Rahmen weiterer Streitigkeiten Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit zu befürchten. Dies gilt gerade mit Blick auf die mögliche Verwendung eines gefährlichen Gegenstandes wie eines Messers. Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 53, 56 PolG NRW. Der Antragsteller kann die Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes selbst vermeiden, indem er sich bis zum Ablauf des festgesetzten Rückkehrverbotes von dem durch die Polizeibeamten genannten Bereich fernhält. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt Ziffer 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Zu einer Minderung des Wertes besteht kein Anlass, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.