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Beschluss

22 L 4112/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0308.22L4112.17A.00
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Leitsätze

Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bejaht bei Ablauf der Frist für die Wiederaufnahme des in Rumänien eingestellten Asylverfahrens und krankheitsbedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Asylsuchenden

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 14345/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bejaht bei Ablauf der Frist für die Wiederaufnahme des in Rumänien eingestellten Asylverfahrens und krankheitsbedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Asylsuchenden Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 14345/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. August 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 16. August 2017 gestellte Antrag mit dem aus dem Tenor ersichtlichen sinngemäßen Begehren hat Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Absatz 5 VwGO, § 34a Abs. 2 S. 1 Asylgesetz (AsylG) zulässig. Insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides gewahrt. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Bescheid der Antragstellerin vor dem 9. August 2017 bekannt gegeben wurde. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch derzeit nicht erfüllt. Zwar bestehen derzeit keine greifbaren Zweifel daran, dass die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin begründet wurde. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen wäre. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Rumänien mit Schreiben vom 1. August 2017 lag zum Zeitpunkt des Einganges des fristgerecht gestellten Eilantrages bei Gericht weniger als sechs Monate zurück und wurde hierdurch unterbrochen, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15.15 ‑, Rdn. 11, Beschluss vom 22. August 2016 ‑ 1 B 95.16 u.a. ‑, Rdn. 8, beide juris. Die Abschiebungsanordnung stellt sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls deshalb als rechtswidrig dar, weil entgegen den Vorgaben des § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG derzeit nicht feststeht, dass die Antragstellerin nach Rumänien abgeschoben werden kann. Dem Bundesamt obliegt vor Erlass der Abschiebungsanordnung die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse sowie inlandsbezogener Vollzugshindernisse und Duldungsgründe. Für eine diesbezüglich originäre Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde ist daneben kein Raum, auch wenn solche der Abschiebung entgegenstehende Gründe erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rdn. 4 und vom 3. März 2015 und ‑ 14 B 102/15.A ‑, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris Rdn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rdn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rdn. 4 ff. Ein Duldungsgrund (§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) liegt vor, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Vorliegend stehen der Abschiebung rechtliche Gründe entgegen. Denn es liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die nach aktuellem Erkenntnisstand nicht unerheblich erkrankte, 48 Jahre alte Antragstellerin im Falle einer Abschiebung nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Ob dies in rechtlichen Konsequenz auch dazu führt, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages der Antragstellerin gemäߠArt. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen, die für die Antragstellerin eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich brächten, wenn sie nach Rumänien überstellt würde, und kein anderer Staat als zuständiger Staat für die Prüfung des Asylantrages bestimmt werden kann, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Dies wird erforderlichenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Es spricht derzeit Überwiegendes für das Vorliegen eines rechtliches Abschiebungshindernisses wegen der individuellen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, weil die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation im Falle einer Rückkehr nach Rumänien nicht in der Lage sein dürfte, ihren Lebensunterhalt sicherzustellen und eine drohende existenzielle Notlage abzuwenden. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren der Antragstellerin in Rumänien aufgrund Antragsrücknahme (bzw. Rücknahmefiktion) abgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO gestützten Zustimmung Rumäniens zur Übernahme der Antragstellerin. Ferner ist gegenwärtig davon auszugehen, dass das Asylbegehren der Antragstellerin im Falle ihrer Rücküberstellung nach Rumänien dort als Folgeverfahren behandelt wird. Selbst wenn das erste Asylverfahren der Antragstellerin lediglich aufgrund einer fingierten Antragsrücknahme abgeschlossen wurde, dürfte es ihr verwehrt sein, dieses Asylverfahren wieder aufzunehmen. Denn eine Fortführung eines durch Rücknahmefiktion abgeschlossenen Asylverfahrens ist in Rumänien lediglich innerhalb von neun Monaten nach Einstellung des Verfahrens möglich, vgl. hierzu ‑ verbunden mit dem Hinweis, dass das rumänische Asylgesetz insoweit nicht vollständig mit den Vorgaben des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO übereinstimmt: aida (Asylum Information Database), Country Report: Romania, Stand 31. Dezember 2017, S. 38 f und 57, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/romania. Die Antragstellerin hat Rumänien indes schon im Mai 2017 verlassen und am 1. Juni 2017 in Österreich ein weiteres Schutzgesuch gestellt. Dies ergibt sich aus ihren Angaben sowie einem Eurodac-Treffer Kategorie 1 in Österreich für den 1. Juni 2017. Damit dürfte die Frist zur Wiederaufnahme des Erstverfahrens in Rumänien bereits verstrichen sein. Die Antragstellerin hat auch nicht nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Rumänien das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlassen, was sie dazu berechtigten würde, in Rumänien (erneut) einen als Erstantrag gewertetes Schutzgesuch zu stellen, vgl. hierzu: aida (Asylum Information Database), Country Report: Romania, Stand 31. Dezember 2017, S. 38 und 57, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/romania. Folgeantragsteller haben indes in Rumänien keinen Anspruch auf materielle Unterstützung für die Dauer ihres Asylverfahrens, vgl. aida (Asylum Information Database), Country Report: Romania, Stand 31. Dezember 2017, S. 69, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/romania. Bei dieser Sachlage spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin ‑ selbst wenn ihr Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt gewährt würde ‑ nicht in der Lage sein dürfte, den eigenen Lebensunterhalt in einem der Menschenwürde entsprechenden Mindestmaß sicherzustellen. Sie ist aufgrund ihrer nicht unerheblichen Erkrankungen in ihrer Erwerbsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Ausweislich des Entlassungsbriefes des Krankenhauses Neuwerk vom 17. Juli 2017 musste sie sich zwei gynäkologischen Operationen (jeweils Abrasio) unterziehen, wobei daneben schon zu diesem Zeitpunkt eine Lumbago diagnostiziert wurde. Ausweislich des Entlassungsbriefes des Krankenhauses Neuwerk vom 20. Oktober 2017 musste sie am 9. Oktober 2017 notfallmäßig erneut stationär aufgenommen und bis zum 20. Oktober 2017 behandelt werden (Diagnosen: akute Lumboischialgie mit Bandscheiben-Protrusion, Verdacht auf frischen Bandscheibeneinriss sowie Einengung des Spinalkanals, allergische Reaktion gegen Novalgin). Für die Anschlussbehandlung wurde neben medikamentöser Schmerztherapie längerfristige Physiotherapie empfohlen. Aufgrund dieser diagnostizierten orthopädischen Grunderkrankung dürfte die physische Belastbarkeit der Antragstellerin und damit zugleich ihre Erwerbsfähigkeit unter den Bedingungen, denen sie bei einer Rückkehr nach Rumänien ausgesetzt wäre, langfristig deutlich eingeschränkt ein. Gegenwärtig lässt sich auch nicht feststellen, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Rumänien auf Unterstützung durch ihre beiden erwachsenen Söhne B. L. und B1. L. zurückgreifen könnte. Beide befinden sich im Bundesgebiet, ihre Asylverfahren sind noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Die abschließende Klärung der Frage, inwieweit eine ausreichende Existenzgrundlage der Antragstellerin und ‑ soweit erforderlich ‑ Zugang zu medizinischer Behandlung im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien gesichert erscheint, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).