Urteil
5 K 12373/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0308.5K12373.17A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.7.2017 verpflichtet festzustellen, dass bzgl. des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Bangladesch vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.7.2017 verpflichtet festzustellen, dass bzgl. des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Bangladesch vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage mit dem Antrag des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.7.2017 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Bangladesch vorliegen, ist begründet, denn das Gericht teilt die Auffassung des Bundesamtes zur der medizinischen Behandlung, der der Kläger wegen seiner Diabetes- und Diabetesfolgeerkrankung bei einer Rückkehr nach Bangladesch bedarf nicht. Das Gericht folgt aber mit dieser Ausnahme – und den sich aus dieser Auffassung ergebenden rechtlichen Folgen – den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb – mit Ausnahme des Folgenden – von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der angefochtene Bescheid ist dennoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)), weil dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen seiner Diabeteserkrankung nach § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich des Staates Bangladesch zusteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat (= Abschiebezielstaat) abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -, juris; zur Vorgängerregelung § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 -, juris, d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 zu § 53 Abs. 6 AuslG. Hinzutreten muss aufgrund der Tatbestandsmerkmale der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - a.a.O. Diese muss landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus einer Krankheit ergeben, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Erkrankung auf Grund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat bei einer Abschiebung dorthin verschlimmert. Damit die Gefahr aber als „erheblich“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bewertet werden kann, muss eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands drohen. „Konkret“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist diese Gefahr dabei nur, wenn die Verschlechterung alsbald nach einer Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 und Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 - , juris. Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt daher dann in Betracht, wenn eine notwendige ärztliche Behandlung oder Versorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit in dem Abschiebezielstaat wegen des geringen Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206; vom 18. März 1998 - 9 C 36.97 -, juris, vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -,NVwZ 1998, 973; vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 - a.a.O. Sie kann jedoch auch bestehen, wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein zur Verfügung steht, die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem betroffenen Ausländer trotz genereller Verfügbarkeit individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen - Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 - , DVBl. 2003, 463 und Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60. Ausgehend von diesen Maßstäben ist hier festzustellen, dass der Abschiebung des Klägers nach Bangladesch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegensteht. Der Kläger leidet ausweislich der von ihm vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen u.a. an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 1. Ohne Insulinbehandlung und ohne die Behandlung seines Bluthochdruck drohen dem Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen lebensbedrohliche komatöse Zustände bzw. Hirnblutung, d.h. Tod oder schwerste Pflegebedürftigkeit; der Kläger wäre also ohne die Möglichkeit der Behandlung der hier in Rede stehenden Erkrankungen im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erheblich und konkret an Leib und Leben gefährdet. Einer derartigen erheblich und konkreten Gefährdung an Leib und Leben wäre der Kläger bei einer Rückkehr nach Bangladesch nach Überzeugung des Gerichts auch tatsächlich ausgesetzt, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er die erforderliche Behandlung dort nicht erlangen könnte. Zwar sind die hier in Rede stehenden Erkrankungen in Bangladesch behandelbar; die Behandlung dürfte für den Kläger aber nicht finanzierbar sein. Die Behandelbarkeit seiner Erkrankung in Bangladesch zeigt sich daran, dass es dort Diabetologen gibt, für deren monatliche Konsultation Kosten in Höhe von 500,– Taka bis 600,– Taka (z.Zt. ca. 5,75 – 6,90 Euro) entstünden. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Münster vom 26. Mai 2014 – 508-9-516.80/47 981 –. Diese müsste der Kläger auch monatlich aufwenden, da nach den vorgelegten ärztlichen Attesten eine solche engmaschige Kontrolle erfolgen müsste. Ausweislich der allgemein zugänglichen Internetplattformen „mph Bangladesh“ (www.mph-bd.com), die ein Informationssystem zu Medikamenten, die in Bangladesch lieferbar sind, und zu deren Preisen dort betreibt und den Internetseiten http://www.diacare.shop/store/store_fronts/product/32092-HUMALOG-100-unitsml-1-Box5-cartridges und https://medex.com.bd/brands/16781/humalog , sind auch die vom Kläger zur Behandlung seiner Diabetes benötigten Medikamente/Wirkstoffe ggf. als Generika in Bangladesch erhältlich, und zwar: a. Lantus (Handelsname), d.h. Insulin glarin; dort gehandelt u.a. als Vibrenta; Packung zu 5 x 3 ml (100 IU/ml) zu 600 Taka (z.Zt. ca. 6,90 Euro); da der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten fachärztlichen Unterlagen einmal täglich eine Gabe dieses Medikaments mit dem Wirkungsgrad 6 IE benötigt, reicht eine Packung (5 x 3 x 100 = 1.500 IU ./. 6 IU tgl. =) ca. 250 Tage oder, d.h. er müsste für dieses Medikament monatlich ca. 0,90 Euro aufwenden; b. Liprolog (Handelsname), d.h. Insulin lispro; dort gehandelt u.a. als Humalog; Packung 5 x 3 ml (100 IU/ml) im, im Mittel zu 4.000 Taka (z.Zt. ca. 40,- Euro); da der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten fachärztlichen Unterlagen dreimal täglich Gaben dieses Medikaments mit einem Wirkungsgrad bis zu 31 IE benötigt, reicht eine Packung (5 x 3 x 100 = 1.500 IU ./. 31 IU tgl. =) ca. 48 Tage oder, d.h. er müsste für dieses Medikament monatlich ca.25 Euro aufwenden; Die Behandlungskosten in Bangladesch beliefen sich demnach auf einen monatlichen Betrag in Höhe von ca. 32,80 Euro/mtl. oder rund 394,- Euro jährlich. Der Kläger müsste nach den Umständen der medizinischen Versorgung in Bangladesch diese Behandlungskosten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – jedenfalls in ganz erheblichem Umfang – selbst tragen. Denn ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht. Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von Nichtregierungsorganisationen gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. Juli 2008, Seite 24. Die meisten medizinischen Hilfsprogramme von Nichtregierungsorganisationen sind zudem dadurch gekennzeichnet, dass sie etwa für Medikamente eine hohe Selbstbeteiligung (von typischerweise 50 % oder mehr) vorsehen. Vgl. MedCOI-Bericht vom 20.2.2013 (Erkenntnisliste B. VII.5), S. 10. Der private Krankenversicherungsmarkt steckt noch „in den Kinderschuhen“. Vgl. MedCOI-Bericht vom 20.2.2013 (Erkenntnisliste B. VII.5), S. 9, „…a private insurance market which is in a very nascent stage.” Wird mithin der Kläger die Behandlungskosten voraussichtlich selbst tragen müssen, ist der in Rede stehende Betrag für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht finanzierbar. Ein Betrag dieser Höhe ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen in Bangladesch so erheblich, dass nicht erwartet werden kann, dass ein durchschnittlicher Bangladescher ihn ohne Weiteres tragen könnte. Dies zeigt schon der Umstand, dass das jährliche pro-Kopf-Einkommen in Bangladesch im Jahre 2013 bei nur etwa 840,- US-Dollar, das sind z. Zt. etwa 740,- Euro, lag. Vgl. Länderinformationen des Auswärtigen Amtes zu Bangladesch (Stand April 2014 –Teil B, I.2. Nr. 1 der Auskunftsliste). Der Kläger auch glaubhaft machen können, dass (auch) er bei Rückkehr nach Bangladesch die Behandlungskosten weder durch eigenes Vermögen oder (überdurchschnittliches) Arbeitseinkommen finanzieren noch von seiner (näheren) Verwandtschaft nach deren wirtschaftlicher Lage finanzielle Unterstützung in dem erforderlichen Umfang erwarten kann. Da ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen die Absetzung der klägerseits benötigten Medikamente tödlich sein kann, liegt wegen der mangelnden Finanzierbarkeit der Behandlung und Medikation im Heimatland auch eine „extreme“ Gefahrensituation im oben genannten Sinne mit der Folge vor, dass das Wiederaufgreifensermessen des Bundesamtes hier „auf Null“ reduziert ist. Da das Bundesamt nach allem zu verpflichten ist, zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen, erübrigt sich die zusätzliche Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Bei dem Schutz, den die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG – einschließlich Abs. 7 S. 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung – bieten, handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14/10 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 17, die auf dieselbe gleichrangige und gleichartige Rechtsfolge gerichtet sind. Das ist hier der Fall; die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG sind gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG gleich. Eine kumulierende Zusprechung eines nationalen Abschiebungsschutzes, der auf Grund der einen Anspruchsgrundlage bereits zu gewähren ist, ausdrücklich auch auf Grund einer weiteren Anspruchsgrundlage kommt daher nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.