Urteil
6 K 3856/17.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0308.6K3856.17A.00
14Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht beachtlich wahrscheinlich eine flüchtlingsrelevante Verfolgung allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Oromo.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht beachtlich wahrscheinlich eine flüchtlingsrelevante Verfolgung allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Oromo. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der nach eigenen Angaben im Jahr 1989 in Addis Abeba geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Oromo. Er stellte am 4. November 2014 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Am 13. Oktober 2016 wurde der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Er gab an, Äthiopien am 15. April 2014 verlassen zu haben, weil er dem Stamm der Oromo angehöre und die äthiopische Regierung sie unterdrücke. Sein Vater sei Journalist gewesen und im Jahr 2011 von der Regierung getötet worden. Er selbst sei von Leuten, die mit der Regierung zusammenarbeiteten, am 12. April 2014 geschlagen worden. Er sei auf einer Demonstration gewesen. Sie, die Leute von der Regierung, hätten angefangen auf die Demonstranten zu schießen. Beim Weglaufen habe ihn ein Streifschuss am rechten Unterarm getroffen. Er sei zusammen mit anderen in ein kleines Haus verbracht worden, von wo aus er habe fliehen können. Seine Mutter sei dann verhaftet worden, damit er zurückkomme. Überdies seien sie ab und an von Spionen in ziviler Kleidung beobachtet worden. Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte für den Fall der Nichtausreise binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Äthiopien an (5.). Ferner befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Absatz 1 AufenthG auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Der Kläger hat am 7. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass der ablehnende Bescheid nicht von dem Behördenmitarbeiter verfasst worden sei, der die persönliche Anhörung durchgeführt habe. Die OLF werde von der äthiopischen Regierung als terroristische politische Gruppierung angesehen. Es komme immer wieder zu massiven Übergriffen der Sicherheitsbehörden gegenüber Mitgliedern und Unterstützern der OLF. Darüber hinaus habe die Beklagte verkannt, dass ihm angesichts der desolaten Versorgungslage in Äthiopien gerade aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa Gefahren für Leib und Leben drohten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde zu seinem Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt; wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 8. März 2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG). Es konnte ohne die Beklagte verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen wurde. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Der Bescheid des Bundesamtes ist – unabhängig davon, dass sich das Gericht nach § 108 VwGO einen eigenen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu verschaffen hat – auch nicht deshalb aufzuheben, weil er nicht von dem Bediensteten verfasst worden ist, welcher den Kläger angehört hat. Dies führt nicht zu einem Verfahrensmangel, der den Bescheid rechtswidrig macht. Eine dem § 112 VwGO vergleichbare Regelung kennt das Asylverfahren nicht. Aus dem Asylgesetz ergibt sich nicht, dass der Entscheider auch immer der Anhörer sein muss. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2017 – A 9 S 1047/16 –, juris, Rn. 11 m.w.N.; Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 1997 – 24 B 96.32748 –, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 4. April 2017 – B 4 S 17.30876 –, juris, Rn. 19; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2001 – 23 K 714/97.A –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 15. Mai 2002 ‑ 11 B 206/01 As –, juris. Der Bescheid ist zudem auch materiell rechtmäßig. Dem stehen zu dem gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG (III.) nicht zu, so dass auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (IV). Schließlich begegnet auch die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots keinen rechtlichen Bedenken (V.), § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er sein Heimatland nicht aufgrund einer politischen Verfolgung verlassen hat oder bei seiner Rückkehr in ihr Heimatland eine solche zu befürchten ist. Nach § 3 Absatz 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Absatz 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Absatz 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 AsylG fallen (Nr. 5). Dabei muss gemäß § 3a Absatz 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Absatz 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3b Absatz 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Absatz 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. insoweit Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris, Rn. 39 m.w.N., BT-Drs. 17/13063, S. 24. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tat-sächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 39. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Weder hat der Kläger bereits vor seiner Ausreise Verfolgungsmaßnahmen erlitten oder war von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht (1.) noch droht ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung (2.). 1. Das Gericht vermochte nach der ausführlichen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu der vollen Überzeugung zu gelangen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Äthiopien landesweit von politischer Verfolgung betroffen war. Es hält das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal für unglaubhaft. Der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens, er habe am 12. April 2014 an einer Demonstration an der Universität von B. teilgenommen und sei daraufhin inhaftiert worden, steht bereits entschieden entgegen, dass sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergibt, dass es am 12. April 2014 an der K. -Universität in K. eine Demonstration gegeben hat, nicht hingegen an der B. -Universität in B. . Vgl. Ethiopia Human Rights Project, #Oromo Protests: 100 Day of Public Protests, März 2016, S. 8 und 32. An der B. -Universität gab es nach diesen Erkenntnissen erst am 25. April 2014 eine Demonstration. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger, der Äthiopien nach eigenen Angaben am 15. April 2014 verlassen hatte, nicht mehr im Lande. Die Einzelrichterin hat den Kläger mehrfach gefragt, wann und wo die Demonstration gewesen ist, an der er behauptet, teilgenommen zu haben. Auch auf die Frage, ob die Einzelrichterin den Kläger richtig verstehe, dass er am 12. April 2014 in B. an einer Demonstration teilgenommen habe, gab der Kläger an: „Ja, natürlich.“ Auf den späteren Vorhalt, dass sich aus den vorstehend genannten Erkenntnissen des Gerichts ergebe, dass es am 12. April 2014 keine Demonstration an der B. -Universität gegeben habe, verwies der Kläger lediglich auf eine Webseite und überreichte einen Lebenslauf zur Gerichtsakte. Daraus ergibt sich, dass der Kläger am 25. April 2014 an den Protesten an der B. -Universität teilgenommen haben soll. Dies steht zum einen in unauflösbaren Widerspruch zu den wiederholten Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe am 12. April 2014 in B. demonstriert. Zum anderen wäre der von dem Kläger überreichte Lebenslauf auch sonst nicht geeignet, die Teilnahme des Klägers an der Demonstration in B. glaubhaft zu machen. Zudem waren die Angaben des Klägers zu dem Ablauf der Demonstration auch derart vage und detailarm, dass sie nicht den Eindruck erweckten, er berichte von tatsächlich Erlebten. So gab der Kläger auf die Bitte, über die Demonstration zu berichten, nur ausweichend an, dass sie – d.h. die Schüler von B. – für die Unabhängigkeit Oromos gekämpft hätten. An ihren Familien seien viele Grausamkeiten verübt worden. Sie seien immer wieder inhaftiert und freigelassen worden. Sie hätten bei den Demonstrationen eine schwere Frage gestellt, aber keine Antwort bekommen. Auch auf weitere Nachfragen des Gerichts nach dem konkreten Ablauf der Demonstration wich der Kläger immer wieder aus und konnte von keinen originären Einzelheiten berichten („Wo wir angefangen haben, haben nur die Uni-Studenten solche Fragen an die Regierung gestellt. Wir haben uns zusammen eine Frage erarbeitet.“). Dabei gelang es dem Kläger auch nicht, den konkreten Anlass für die am 12. April 2014 in K. begonnenen Demonstrationen zu benennen, nämlich das Vorhaben der äthiopischen Regierung („Master Plan“), die Hauptstadt Addis Abeba auf das Territorium der Region Oromia zu erweitern („Anlass waren die Taten, die diese Partei ausübt. Das heißt speziell, was die Rechte für Oromos anbetrifft. Plan ist, dass wir ausgerottet werden. Sie nehmen uns unser Land weg, sodass wir nicht existieren können. Den Bauern wird das Land weggenommen. Sie bekommen keine Häuser, keine Bleibemöglichkeiten. Es gab sehr viele grausame Taten. Leute wurden umgebracht, Leute wurden getrennt von ihren Familien und sind verschwunden.“). Auch auf die Frage, was für konkrete Aufgaben der Kläger bei der Demonstration wahrgenommen hat, gab er nur ausweichend und farblos an: „Ich habe mit der Partei, wo mein Vater zugehörte, mitgewirkt. Wir wollten ja die Freiheit haben. Da haben wir ständig demonstriert, tagsüber. Früher haben sie nur nach oben geschossen, später auf die Menschen.“ Sodann verstrickte sich der Kläger in einen Widerspruch, indem er angab, er sei am Oberschenkel angeschossen worden. Beim Bundesamt gab der Kläger noch an, ein Streifschuss habe ihn am rechten Unterarm getroffen (vgl. S. 56 der Beiakte). In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zuvor noch an, dass verschiedene Narben – unter anderem auch eine Narbe am Oberschenkel – aus dem Gefängnis stammten. Auch die Angaben des Klägers zu seiner Flucht aus dem Gefängnis und dem Verlassen Äthiopiens waren völlig unglaubhaft. So berichtete der Kläger zunächst von einem Gefängnis, in dem er inhaftiert worden sei. Auf Nachfrage, was das für ein Gefängnis gewesen sei, gab er an, dass es sich um eine Polizeistation gehandelt habe. Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt sprach der Kläger noch von einem kleinen Haus. Sodann führte er wenig lebensnah aus, dass während eines Toilettengangs ein anderer Inhaftierter, der zu 20 Jahren Haft verurteilt worden sei, seine Hände genommen habe, und ihm so geholfen habe über die Mauer zu klettern. Die drei bzw. vier Aufpasser seien nirgendwo gewesen. Sie hätten gedacht, sie seien auf Toilette und es passiere nichts. Dann gab der Kläger an, dass er – nachdem er das Gefängnis verlassen habe – direkt nach Addis Abeba gefahren sei. Von da aus sei er dann zur sudanesischen Grenze gefahren, welche er illegal passiert habe. Auf die Frage, woher der Kläger das Geld für die illegale Ausreise gehabt habe, trug der Kläger vor, dass er ein bisschen Geld dabei gehabt habe. Auf weitere Nachfrage, wie viel Geld der Kläger für die Ausreise hat bezahlen müssen, gab er an, dass er sich nicht erinnern könne. Insgesamt seien es aber 2.800,00 Dollar gewesen. Dem Kläger ist es im Folgenden auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht gelungen, zu plausibilisieren, aus welchem Grund er so viel Geld dabei gehabt hat, obwohl er seinen eigenen Angaben zufolge gerade aus dem Gefängnis entkommen war. Soweit er angab, ein Versteck gehabt zu haben, wo er nach der Haft vorbeigegangen sei, setzte er sich offenkundig zu seinem eigenen Vortrag in Widerspruch, er sei aus dem Gefängnis geflohen und dann direkt nach Addis Abeba gegangen. Diesen Widerspruch vermochte der Kläger auch nicht aufzulösen („Ich meinte mit direkt, dass ich meine Angehörigen nicht mehr gesehen habe.“). Auch konnte der Kläger nicht erklären, wieso er als Student in der Lage war, ad hoc 2.800,00 Dollar zu besorgen („Ja, aber nachts.“). Schließlich dürfte auch bei einer unterstellten Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags jedenfalls die Anfang 2018 erfolgte Freilassung Tausender politischer Gefangener, vgl. BAMF, Briefing Notes, 19. Februar 2018, S. 2; http://www.sueddeutsche.de/politik/aethiopien-hungerbaeuche-waren-gestern-1.3812845, dagegen sprechen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der Geschehnisse vom 12. April 2014 (erneut) inhaftiert werden würde. Auch aus Erkenntnissen, die diese aktuelle Entwicklung noch nicht berücksichtigen, folgt, dass die Regierung ein anhaltendes Interesse lediglich an solchen Personen zu haben scheint, die Anstifter der vorstehend genannten Proteste waren und/oder andere dazu beeinflusst haben, an den Protesten teilzunehmen; oder jene Demonstranten, die zuvor der Opposition zur Regierung verdächtigt wurden. Diese Personen sind aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Opposition gegen die Regierung wahrscheinlich ernsthaft von Verfolgung bedroht. Andere Personen, die an den Protesten lediglich teilgenommen haben, wurden möglicherweise während der Demonstrationen beschuldigt, verhaftet oder anderen schwerfälligen Behandlungen durch die Polizei ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die Behörden ein anhaltendes negatives Interesse an solchen Person haben. Insoweit muss jeder Fall nach seinen eigenen Fakten und Verdiensten betrachtet werden. Vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance Note – Ethiopia: Oromos and the Oromo Protests, Dezember 2016, S. 8. Der Kläger, der bereits nicht hat glaubhaft machen können, überhaupt an der Demonstration in der Universität von B. teilgenommen zu haben, hat erst Recht nicht glaubhaft machen können, derart in den Fokus der äthiopischen Regierung gerückt zu sein, dass weiterhin ein (gesteigertes) Interesse an seiner Person besteht. Insbesondere hat er auch nicht hat glaubhaft machen können, Anhänger der OLF zu sein, sodass es auch keiner vertieften Auseinandersetzung mit der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung benannten Entscheidung des VG Ansbach vom 11. Oktober 2017 (AN 9 K 16.30892) bedarf. Der Kläger gab sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung an, keiner Partei angehört zu haben. Zwar gab er auch an, in der Partei, in der sein Vater gewesen sei, mitgewirkt zu haben. Indes war er nicht in der Lage, einen eigenen Mitwirkungsbeitrag nachvollziehbar zu benennen. So gab er auf entsprechende Nachfrage nur vage und wenig nachvollziehbar an: „Wenn Bewegungen, Demonstrationen waren. Ich war mehrfach inhaftiert. Sie haben meinen Finger abtrennen wollen, damit ich sage, was ich weiß. Am 12. April 2014 war eine Demonstration in B. . Meine Freunde und ich sind dann inhaftiert worden und ins Gefängnis gekommen. Die Narben, die ich Ihnen gezeigt habe, stammen daher.“ Soweit der Kläger am Ende der mündlichen Verhandlung vorgab, zweiter Vorsitzender der Partei gewesen zu sein, handelt es sich lediglich um eine durch nichts weiter belegte und im Widerspruch zu seinem vorherigen Vortrag stehende Behauptung. Gleichfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Vater des Klägers tatsächlich Mitglied der OLF gewesen und als solches ermordet worden ist. Der Kläger hat weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen berichtet, die ihm seit dem Tod seines Vaters im Jahr 2011 allein aufgrund seiner Stellung als Sohn eines ermordeten OLF-Mitglieds wiederfahren sind. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger allein aufgrund dieses Umstandes eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohen würde. Denn Sippenhaft ist kein Instrumentarium staatlichen Handelns in Äthiopien. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 2004 – 9 ZB 04.30483 –, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 14. April 2005 – 4 A 783/01.A–, juris; VG München, Urteil vom 09. August 2017 – M 12 K 17.41853 –, juris, Rn. 35. 2. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Eine solche Verfolgungsgefahr folgt weder aus der Zugehörigkeit des Klägers zu der Volksgruppe der Oromo (a) noch aus seiner exilpolitischen Betätigung (b). a) Dem Kläger droht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo keine landesweite Verfolgung in Form einer Gruppenverfolgung. Wenngleich der Kläger als Oromo einer bestimmten ethnischen Gruppe im Sinne von § 3b Absatz 1 Nr. 1 AsylG angehört, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe auch Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt sein wird. Im Einzelnen: Im April und Mai 2014 sowie seit Ende 2015 kam es aufgrund der Pläne der Regierung, Addis Abeba auf Kosten von Oromia zu erweitern, zu heftigen Unruhen in den Regionen Oromia und Amhara. Dabei soll es tausende Verletzte und mehr als 500 Tote durch gewalttätiges Einschreiten der Sicherheitskräfte gegeben haben. Hunderte, womöglich sogar Tausende Demonstranten sind verschwunden. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 6. März 2017, S. 7; Human Rights Watch, World Report 2017 Ethiopia. Aufgrund der Unruhen befindet sich Äthiopien seit dem 9. Oktober 2016 im Ausnahmezustand. Zehntausende wurden vorübergehend verhaftet, laut offiziellen Angaben circa 24.000 Personen. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 6. März 2017, S. 7. Die seit den Jahren 2014 bis 2016 weit verbreiteten Gewalttaten und Inhaftierungen von Demonstranten in ganz Oromia waren allerdings nicht ethnisch ausgerichtet, sondern spiegeln die Sensibilität der Regierung gegenüber politischer Opposition wieder. Die äthiopische Regierung zeigt eine allgemeine Intoleranz gegenüber abweichenden Meinungen und Regierungskritikern, wenngleich sich diese insbesondere in Oromia regelmäßig manifestiert. Menschen aus allen ethnischen Gruppen sind in Äthiopien von Gewalt und Inhaftierung bedroht, wenn sie aktiv und offen gegen die regierende Revolutionäre Demokratische Front der Äthiopischen Völker (Ethiopian Peoples’ Revolutionary Democratic Front – EPRDF) sind. Vgl. VG Kassel, Urteil vom 5. September 2017 – 1 K 2320/17.KS.A –, juris; Australian Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Ethiopia, 28. September 2017, S. 12; Amnesty International, Because I Am Oromo, vom 30. April 2014, S. 21. Dieser Gesamteindruck wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass der derzeitige Präsident von Äthiopien, Mulatu Teshome, ebenfalls der Volksgruppe der Oromo angehört, die mit etwa 35,3 Prozent der Bevölkerung die größte ethnische Gruppe in Äthiopien bilden. Zudem gibt es auch registrierte politische Parteien, die die Oromo-Interessen vertreten, einschließlich der Oromo Volksdemokratischen Organisation (OPDO), die Teil der regierenden Regierung ist. Auch sind Mitglieder der OPDO in der Regierung als Minister tätig und halten eine Reihe öffentlicher Macht- und Einflusspositionen inne. Vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance Note – Ethiopia: Oromos and the Oromo Protests, Dezember 2016, S. 8; 38. Australian Department of Foreig Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Ethiopia, 28. September 2017, S. 12. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Bericht von Amnesty International, Because I Am Oromo, vom 30. April 2014. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Bericht nur den Zeitraum bis 2014 erfasst und sich damit – anders als die zuvor genannten Berichte – nicht (mehr) auf die aktuelle Lage in Äthiopien erstreckt, die sich zudem – wie bereits dargestellt – seit Anfang 2018 auch verbessert zu haben scheint, lässt sich ihm ebenfalls nicht entnehmen, dass Personen, die der Volksgruppe der Oromo angehören, mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser ethnischen Gruppe einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sind. Vielmehr folgt auch aus diesem Bericht, dass die äthiopische Regierung gegen jede abweichende Meinung vorgeht und zwar egal wo und wie sie sich darstellt und gegenüber einflussreichen Einzelpersonen oder Gruppen, die nicht mit EPRDF verbunden sind, Feindseligkeiten zeigt. Dabei macht die Regierung Gebrauch von willkürlicher Verhaftung und Inhaftierung, um abweichende Meinungen in vielen Teilen des Landes, vor allem aber in Oromia, zu unterdrücken. Vgl. Amnesty International, Because I Am Oromo, vom 30. April 2014, S. 8 und 21. Soweit es in dem Bericht weiter heiß, dass Oromia und die Oromo lange Zeit Repressionen ausgesetzt waren, die auf einer weit verbreitet unterstellten Opposition gegen die EPRDF basieren, die Zusammengenommen mit der Bevölkerungsgröße als potentielle politische Bedrohung für die Regierung angesehen wird, vgl. Amnesty International, Because I Am Oromo, vom 30. April 2014, S. 8, ist bereits nicht hinreichend ersichtlich, was für Repressionen Personen drohen, die der Volksgruppe der Oromo zugehören, ohne sich – beispielsweise durch Demonstrationen und Proteste – (exponiert) oppositionell zu betätigen. Nachfolgend wird allein die Verhaftung von mindestens 5.000 Oromos, die in den Jahren zwischen 2011 und 2014 friedlich demonstriert haben, dargestellt. Dass bestimmte Verhaltensweisen wie die Weigerung, der regierenden politischen Partei beizutreten, von der Regierung argwöhnisch betrachtet werden, vgl. Amnesty International, Because I Am Oromo, vom 30. April 2014, S. 10 und 46, ist für sich genommen ebenfalls nicht ausreichend, um eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr allein aufgrund der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Oromo als hinreichend beachtlich erscheinen zu lassen. Insoweit bleibt unklar, was für Folgen diese von der äthiopischen Regierung argwöhnisch betrachteten Verhaltensweisen mit welcher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass hinreichend beachtlich Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a Absatz 1 und 2 AsylG drohen. So wird hierzu lediglich ausgeführt, dass die Weigerung der regierenden Partei beizutreten, zu Festnahmen und willkürlichen Inhaftierungen führen kann . Vgl. Amnesty International, Because I Am Oromo, vom 30. April 2014, S. 48. Überdies ist auch nicht ersichtlich, dass derartige Verhaltensweisen lediglich bei Zugehörigen zu der Volksgruppe der Oromos und nicht auch bei allen anderen Volksgruppen argwöhnisch betrachtet werden. Letzteres liegt aus Sicht der Kammer mit Blick auf die instabile politische Lage in Äthiopien näher. Dafür spricht nicht zuletzt, dass sogar die Mitgliedschaft in der regierenden Partei keine finale Sicherheit davor bietet, aufgrund des dennoch (fort-)bestehenden Verdachts, gegen die Regierung zu sein, verhaftet zu werden. Vgl. Amnesty International, Because I Am Oromo, vom 30. April 2014, S. 46 und 50. Gleiches gilt, soweit seitens der äthiopischen Regierung auch Ausdrücke der Geschichte und Kultur Oromos als Manifestation einer abweichenden Haltung angesehen und nicht geduldet werden, vgl. Amnesty International, Because I Am Oromo, vom 30. April 2014, S. 22, da auch hier nicht die Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Oromos, sondern das aus Sicht der äthiopischen Regierung abweichende Verhalten und das daraus befürchtete Potential einer Aufruhr als Anknüpfungspunkte für die staatlichen Repressionen dienen. Dass viele Oromos glauben, allein aufgrund ihrer ethnischen Identität in das Visier der Äthiopischen Regierung genommen worden zu sein, vgl. Amnesty International, Because I Am Oromo, vom 30. April 2014, S. 23, ist unerheblich. Denn wie sich aus § 3b Absatz 2 AsylG ergibt, ist maßgeblich allein die Motivation der Verfolger. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1986 – 9 C 28.85 –, BVerwGE 75, 99-107 = juris, Rn. 25; Hailbronner, Ausländerrecht, § 3b AsylG, Rn. 48. Soweit aus den Erkenntnissen schließlich hervorgeht, dass Oromos sich trotz ihrer zahlenmäßigen Mehrheit in einer Minderheitensituation im Land befinden und ihr politisches, wirtschaftliches, soziales und kulturelles Leben in Äthiopien geprägt von Diskriminierung ist, vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance Note – Ethiopia: Oromos and the Oromo Protests, Dezember 2016, S. 5; Australian Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Ethiopia, 28. September 2017, S. 12; Gesellschaft für bedrohte Völker, Bericht über die Menschensrechtsarbeit 2016, 20. Oktober 2017, S. 10, ist ebenfalls nicht hinreichend ersichtlich, dass hierdurch die Schwelle, der drohenden Verfolgung oder des Drohens eines ernsthaften Schadens überschritten wird. Vgl. auch UK Home Office, Country Information and Guidance Note – Ethiopia: Oromos and the Oromo Protests, Dezember 2016, S. 5 und 7 f. Nach alldem ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Oromo eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. b) Auch auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Dabei kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöst, insbesondere, ob schon die schlichte Mitgliedschaft in einer oder die einfache Tätigkeit für eine exilpolitische Organisation dazu ausreicht. Vgl. hierzu VG Regensburg, Urteil vom 24. Januar 2018 – RO 2 K 16.32411 –, juris, Rn. 36; VG Würzburg, Urteil vom 15. September 2017 – W 3 K 17.31180 –, juris. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass sich der Kläger überhaupt aktiv exilpolitisch betätigt. Er ist nicht Mitglied einer Partei und hat bisher lediglich einmal an einer Demonstration in Berlin teilgenommen. Insoweit ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger dabei eine Rolle eingenommen hat, die von der äthiopischen Regierung wahrgenommen und/oder mit ihm in Verbindung gebracht worden ist. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Er hat aus vorstehenden Gründen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AsylG in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht. III. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Absatz 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Absatz 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Es sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. StRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2012 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 22 f. m.w.N. (= BVerwGE 140, 319-332), und vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 38 (= BVerwGE 146, 12-31). Eine solche Gefährdungslage ist auch vor dem Hintergrund der sicherlich harten Existenzbedingungen in Äthiopien nicht anzunehmen. Zwar ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile, insbesondere der Landbevölkerung, äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Ca. 3,2 Mio. Äthiopier waren in 2014 auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Zusätzlich werden 7,8 Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: November 2014) vom 4. März 2015, S. 18. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten. Es sind bisher keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: November 2014) vom 4. März 2015, S. 19. Für Rückkehrer bieten sich zudem schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Dem Kläger ist zuzumuten, dort auch einfache Tätigkeiten auszuüben. Dass dem Kläger, der in Äthiopien aufgewachsen, 10 Jahre zur Schule gegangen ist und studiert hat, das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit möglich sein wird, steht aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse hinreichend fest. So ergibt sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 13. Juli 2017, dass es (sogar) einer alleinstehenden Mutter grundsätzlich möglich ist, in Äthiopien den Lebensunterhalt für sich und ihr minderjähriges Kind zu sichern. Die Chancen auf eine Erwerbstätigkeit und der Umfang des Gehalts sind wie in Deutschland oft von Schulbildung bzw. Sekundarbildung abhängig. Erwerbsmöglichkeiten bestehen allgemein auch für Personen ohne Schulbildung. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 13. Juli 2017, S. 1. IV. Damit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Absatz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. V. Schließlich begegnet auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Gründe des Bescheides, denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 77 Absatz 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).