Urteil
12 K 1089/19.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0404.12K1089.19A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1998 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und islamischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 17. November 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Dezember 2018 einen förmlichen Asylantrag. Das Bundesamt stellte aufgrund eines Eurodac-Treffers fest, dass der Kläger bereits am 31. Juli 2014 in Italien einen Asylantrag gestellt hatte . Es richtete daraufhin am 18. Januar 2019 ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin III-Verordnung an Italien. Die italienischen Behörden antworteten am 28. Januar 2019 und erklärten sich bereit, den Kläger wieder aufzunehmen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30. Januar 2019 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, Italien sei nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Der Bescheid wurde dem Kläger am 5. Februar 2019 ausgehändigt. Der Kläger hat am 8. Februar 2019 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 433/19.A). Das Gericht hat mit Beschluss vom 15. Februar 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides vom 30. Januar 2019 angeordnet. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2019 aufzuheben. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, der Kläger mit Schreiben vom 11. März 2019, die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 433/19.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Das Gericht legt den Klageantrag auf der Grundlage des § 88 VwGO als Anfechtungsbegehren sowie hilfsweisen Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Gegen Unzulässigkeitsentscheidungen des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist neben der Anfechtungsklage (nur) ein solcher hilfsweiser Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten möglich. Der Hilfsantrag gilt im Wege der Auslegung selbst dann als gestellt, wenn – wie vorliegend − ausdrücklich nur ein reines Anfechtungsbegehren geltend gemacht wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2017 – 1 C 10/17 – juris, Rn. 11 und vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – juris, Rn. 20. Die so verstandene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und mit dem Hauptantrag begründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Asylantrages des Klägers als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG ist rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dies folgt aus Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung. Nach dieser Vorschrift ist bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung derjenige Mitgliedstaat zuständig, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Kläger ist ein Minderjähriger im Sinne von Art. 2 Buchstabe i) Dublin III-Verordnung. Diese Vorschrift definiert den Begriff des Minderjährigen als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. Ausgehend von dem Geburtsdatum 00.00.1998, das die Beklagte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, war der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland am 19. Dezember 2018 zwar volljährig. Bei der Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung aber von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Der Kläger hat am 31. Juli 2014 erstmals in Italien einen Asylantrag gestellt (IT1AG03FYB). Zu diesem Zeitpunkt war er erst 16 Jahre alt und damit noch minderjährig. Das Gericht vermag sich nicht der abweichenden Auffassung anzuschließen, wonach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung bezüglich des Merkmals der Minderjährigkeit keine Anwendung finden soll, mit der Folge, dass es nicht auf das Alter eines Antragstellers zum Zeitpunkt seines ersten Asylantrages ankommen soll, sondern auf sein Alter im Zeitpunkt der Antragstellung in dem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) bzw. auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 23. Mai 2018 – 29 L 1272/18.A -, juris, Rn. 14, und vom 28. September 2016 – 13 L 1014/16.A –, juris, Rn. 48; VG Berlin, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 9 L 676/17.A –, juris, Rn. 10; VG Minden, Urteil vom 27. Januar 2015 – 10 L 820/14.A –, juris, Rn. 18. Zwar mögen bei Antragstellern, die zwischen ihrem ersten Asylantrag in einem Mitgliedstaat und einem weiteren Antrag in einem anderen Mitgliedstaat volljährig geworden sind, Sinn und Zweck des Art. 8 Dublin III-Verordnung – der Minderjährigenschutz – entfallen sein, was dafür sprechen mag, Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auf diese Fälle nicht anzuwenden. Dem steht jedoch der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift entgegen, der die Grenze der Auslegung darstellt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2018 – 12 K 347/18.A – sowie Beschlüsse vom 18. April 2018 – 12 L 105/18.A – und vom 24. August 2016 – 12 L 2387/16.A –; so im Ergebnis auch: VG Aachen, Beschluss vom 22. April 2015 – 5 L 15/15.A –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 17a L 1517/15.A –, juris. Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wird lediglich durch Art. 7 Abs. 3 Dublin III-Verordnung eingeschränkt. Die Existenz dieser – vorliegend nicht einschlägigen – engen Ausnahmevorschrift zu Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung verbietet die Annahme weiterer, ungeschriebener Ausnahmen. Der Kläger ist darüber hinaus auch „unbegleiteter“ Minderjähriger i.S.v. Art. 2 Buchstabe j) Dublin III-Verordnung. Denn er ist ohne Begleitung eines für ihn verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist und befindet sich seither auch nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass sich Familienangehörige oder Verwandte rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung), sind nicht ersichtlich. Die Bundesrepublik Deutschland ist auch derjenige Mitgliedstaat im Sinne von Art. 8 Abs. 4 Dublin III-Verordnung, in dem der Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Mitgliedstaat in diesem Sinne ist derjenige, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin III-Verordnung ausgenommen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur inhaltlich vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Art. 6 Satz 2 der Dublin II-Verordnung ist Art. 8 Abs. 4 der Dublin III-Verordnung mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger dahingehend auszulegen, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind, in dem sie den ersten Asylantrag gestellt haben. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – C-648/11 –, juris, Rn. 66 (zur Dublin II-Verordnung); OVG Saarland, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 2 A 313/13 –, juris, Rn. 28 (zur Dublin II-Verordnung); VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2016 – 12 L 2387/16.A –; VG München, Beschluss vom 8. Juni 2016 – M 24 K 14.50339 –, juris, Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 17a L 1517/15.A –, juris, Rn. 16 m.w.N. Der Kläger hält sich in der Bundesrepublik Deutschland auf und hat hier am 19. Dezember 2018 einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland nicht dem Wohl des Klägers dient, sind nicht ersichtlich. In Folge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des Bescheides sind auch dessen übrige Regelungen gemäß Ziffern 2 bis 4 aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedurfte es wegen der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.