Urteil
35 K 13830/17.O
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0409.35K13830.17O.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Beklagte wurde am 0. November 1958 in Bergkamen geboren. Nach Erlangen der Fachoberschulreife wurde er am 1. Oktober 1974 in den mittleren Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Nach erfolgreichem Abschluss der Grundausbildung wurde der Beklagte mit Wirkung vom 27. September 1976 zum Polizeipräsidium L versetzt. Er wurde in der Folge im Wachdienst, beim Einsatztrupp und in der Kradgruppe eingesetzt. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte zum 1. November 1985. Seit Anfang 1997 wurde der Beklagte als Kraftfahrzeug- und Gerätewart (KuG) in unterschiedlichen Führungsstellen von Polizeiinspektionen verwandt, seit dem Jahr 2000 in der heutigen PI 4. Am 1. Oktober 2014 vollendete der Beklagte eine 40jährige Dienstzeit. Der Beklagte ist ein sogenannter „Säule I-Beamter“ (ohne Studium in den gehobenen Dienst übergeleitet). Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 19. April 2013 zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A11). Seine Leistungen und Befähigungen lagen meist im überdurchschnittlichen Bereich. Der Beklagte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder, von denen ein Sohn noch zu Hause wohnt. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Im Juni 2015 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet wegen des Verdachts, dienstliche Tankkarten für die Betankung des privaten Pkw sowie für den Kauf von Motorölen für den privaten Gebrauch verwendet zu haben. Anlass für das Strafverfahren war eine Überprüfung von Tankvorgängen bei ZA 34 des Polizeipräsidiums L (Fuhrparkmanagement). Im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass mittels der Tankkarte für das Krad NRW 0-000 u.a. am 9. Mai 2015 über 38 Liter und am 30. Mai 2015 über 64 Liter getankt worden waren, obwohl der Tank des Krades nur 22 Liter fasste. Das Krad gehörte zum Fuhrpark der PI 4. Zuvor war durch ZA 34 bereits festgestellt worden, dass es in der PI 4 auch zu nicht nachvollziehbaren Käufen von Schmieröl gekommen war. Zu dem Tankvorgang am 30. Mai 2015 an der T-Tankstelle O Straße in L konnte ein Video gesichert werden, das den Beklagten dabei zeigt, wie er unter Benutzung der dienstlichen Tankkarte des Krades seinen privaten Pkw Mercedes betankt. Den Tankbeleg über 103,82 Euro zeichnete der Beklagte ab und nahm einen Ausdruck des Belegs an sich. Dem Dienstherrn wurden von T für die Betankung 102,27 Euro in Rechnung gestellt. Das Strafverfahren gegen den Beklagten wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft L (83 Js 602/15) vom 8. März 2016 gemäß § 153a StPO zunächst vorläufig und ‑ nachdem der Beklagte eine Geldbuße in Höhe von 1.400,- Euro gezahlt hatte – mit Verfügung vom 21. April 2016 endgültig eingestellt. Das Polizeipräsidium L leitete mit Verfügung vom 8. April 2016 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein wegen des Verdachts der Untreue durch missbräuchliche Nutzung von dienstlichen Tankkarten und Schmierstoffen. Zur Begründung führte er aus: Es sei ermittelt worden, dass dem Dienstherrn durch (Über-) Betankungen auf dienstliche Krad-Tankkarten am 5. Mai 2014, am 20. Februar 2015, am 27. April 2015, am 9. Mai 2015 und am 30. Mai 2015 (mit Videobeweis) ein Schaden in Höhe von insgesamt 358,83 Euro entstanden sei. Es sei außerdem festgestellt worden, dass die vom Beklagten getätigten Öl-Ankäufe im Anschluss an Abholfahrten aus der Werkstatt erfolgt seien und somit jeder nachvollziehbaren Grundlage entbehrten, da in der Werkstatt regelmäßig der Ölstand der Dienstkraftfahrzeuge kontrolliert werde. Bei den vom Beklagten gekauften Motorölen habe es sich um Hybridöle gehandelt, die sowohl für Benziner als auch für Dieselfahrzeuge genutzt werden könnten. Es habe sich aber auch um für bestimmte Fahrzeugtypen unzulässige Motoröle gehandelt, was den Verdacht erhärtet habe, dass die Motoröle nicht für den dienstlichen, sondern für den privaten Gebrauch beschafft worden seien. Für erwiesen erachtet würden nicht dienstlich erfolgte Öl-Ankäufe am 15. Oktober 2014, am 17. Oktober 2014, am 27. Oktober 2014, am 27. Januar 2015, am 5. Mai 2015, am 6. Mai 2015 sowie am 13. Mai 2015. Es ergebe sich ein Schaden des Dienstherrn für nicht dienstlich getätigte Öl-Ankäufe in Höhe von 325,86 Euro. Trotz der Einstellung des Strafverfahrens gegen eine nicht unerhebliche Geldbuße begründe das Verhalten des Beklagten die Vermutung einer Verletzung der Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG. Zudem bestehe der Verdacht, dass er durch die Verwendung dienstlicher Vermögenswerte für private Zwecke gegen seine Pflicht zur Uneigennützigkeit aus § 34 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 22. April 2016 gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 wurde die Einbehaltung von 30 v.H. der monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Im Rahmen der Anhörung am 23. Mai 2016 räumte der Beklagte die Betankung seines privaten Fahrzeugs am 30. Mai 2015 ein. Er bedaure den Vorfall sehr. Soweit ihm vorgehalten werde, nach dem Tankvorgang nicht mit regulärer Unterschrift quittiert zu haben, sondern erkennbar anders, könne er sich dies nicht vorstellen. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern. Normalerweise unterschreibe er, wie er unterschreibe. Die Tatbeteiligung an der gleichartigen Überbetankung am 9. Mai 2015 könne er nicht einräumen. Diese Betankung sei von ihm nicht durchgeführt worden. Er habe auch keine weiteren privaten Betankungen zu Lasten des Dienstherrn vorgenommen. Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass die Fahrzeugmappen im Dienstraum der KuG’s lägen, dies gelte aber nur dann, wenn die Fahrzeuge in der Werkstatt seien. Ansonsten lägen die Fahrzeugmappen immer beim Fahrzeug oder auf der Wache, in der Regel überwiegend auf der Wache. Dies sei bei Krädern und Pkw gleichermaßen so. In der Zeit der Öleinkäufe sei PHK C, der gleichberechtigter KuG mit gleichen Arbeitsbereichen sei, im Urlaub gewesen. Deshalb habe er größeren Zeitdruck durch mehr Arbeitsaufwand gehabt. Selbstverständlich erwerbe auch er generell das Öl aus Landesmitteln der eigenen Werkstatt, allerdings sei aus Gründen von Zeitdruck und Mehrarbeit durch PHK C’s Abwesenheit in dieser Zeit davon abgewichen worden. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt dienstlich erworbene Öle, Schmierstoffe oder auch Fahrzeugreinigungsmittel für private Zwecke genutzt. Vielmehr habe er sämtliche an Tankstellen mit der Tankkarte erworbenen Schmier- und Reinigungsmittel sowie auch die durch die diensteigene Kfz-Werkstatt erhaltenen Pflegemittel ausschließlich für Dienstfahrzeuge verwendet. Wenn wenige Tage zuvor ein Ölwechsel gemacht wurde, sei es in der Tat unwahrscheinlich, dass Öl nachgefüllt werden müsse. Er sei sich jedoch sicher, den Ölstab in der Hand gehabt und festgestellt zu haben, dass Öl nachgefüllt werden musste. Das mit den falschen Ölen könne er sich nicht erklären. Er sei sich sicher, dass er die vier Ölkäufe im Mai 2015 mit den zu den Fahrzeugen gehörigen Tankkarten getätigt habe, unter anderem auch deshalb, weil er den 6630 und den 7028 im Anschluss an ZA 35, Herrn H, habe abgeben müssen. Er wolle nicht ausschließen, dass er sich bei den Ölen auch einmal im Regal vergreifen könne. Normalerweise fülle er aber das richtige Öl nach. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ausgedehnt auf den Vorwurf, einer ungenehmigten Nebentätigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW nachzugehen bzw. nachgegangen zu sein, in der Vergangenheit auch während einer Erkrankung. Dies belegten die Aussagen von sechs Zeugen, die bestätigten, dass der Beklagte seit Jahrzehnten zum Zwecke der Gewinnerzielung eine Autowerkstatt betreibe. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung habe er nie beantragt. Die vom Beklagten eingereichten Unterlagen zur Ermittlung des Einbehaltungssatzes belegten, dass er 300 Euro für die angemietete Garage in der Nstraße 52 zahle und jährliche Nebenkosten in Höhe von 247,96 Euro anfielen. Die hohen Kosten für die Garage sprächen erstens für die Größe der Werkstatt und zweitens für eine gewerbliche Nutzung. Aus den vom Beklagten vorgelegten Kontounterlagen gehe außerdem hervor, dass er in großem Umfang Autozubehörteile kaufe. Die gewonnenen Erkenntnisse sprächen dafür, dass der Beklagte in seiner Werkstatt nicht nur eigene Fahrzeuge, sondern auch Fahrzeuge von Kollegen und Fahrzeuge von Dritten repariere bzw. sogar Inspektionen durchführe. Des Weiteren habe der Beklagte auffällig hohe Krankheitszeiten gehabt. Am 14. Dezember 2015 sei die Überweisung des Herrn A für eine Autoreparatur erfolgt. Zu dieser Zeit habe sich der Beklagte nach einer längeren Erkrankung in einer Wiedereingliederung in den Dienst befunden. Gleiches gelte für den Zeitpunkt einer Anfrage per Email von EPHK a.D. D. Mit Schreiben vom 24. März 2017 wurde dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen vom 21. März 2017 übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beklagte gab keine Stellungnahme ab. Auf Antrag des Beklagten wurde der Personalrat gemäß § 73 Nr. 6 LPVG beteiligt. Der Personalrat gab keine Stellungnahme ab. Der Kläger hat am 7. August 2017 Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Er wirft dem Beklagten vor, durch innerdienstliche Pflichtverstöße gegen seine Dienstpflichten aus § 34 BeamtStG und § 49 LBG NRW verstoßen zu haben. Zur Begründung führt der Kläger aus: Den Ermittlungen sei der strafrechtliche Ermittlungsvorgang 83 Js 602/15 wegen des Verdachtes der Untreue durch missbräuchliche Nutzung von dienstlichen Tankkarten und Schmierstoffen zugrunde gelegt worden, der bei der StA L gegen den Beklagten geführt worden sei. Es sei ermittelt worden, dass dem Dienstherrn durch (Über-) Betankungen auf dienstliche Krad-Tankkarten am 5. Mai 2014 (52,23 Euro), am 20. Februar 2015 (63,61 Euro), am 27. April 2015 (84,12 Euro), am 9. Mai 2015 (56,60 Euro) und am 30. Mai 2015 (mit Videobeweis, 102,27 Euro) ein Schaden in Höhe von insgesamt 358,83 Euro entstanden sei. Der Betrag des Schadens in Brutto liege jeweils etwas unter den ausgewiesenen Beträgen in den Tankquittungen, da die Mineralölkonzerne der Behörde bei Abrechnung eine Rabattierung gewährten. Bezüglich der Tankvorgänge mit der Tankkarte des Krades NRW 0-000 seien durch den Abgleich von Tankzeit, Dienstzeit des Beklagten und den Einträgen im Fahrtenbuch folgende Feststellungen getroffen worden: - Montag, 5. Mai 2014, 16:25 Uhr für 52,23 Euro, T-Tankstelle Cstraße 350 in L: Der Beklagte habe sich um 16:01 Uhr am PC ausgeloggt. Die Fahrzeit von der Wache D1 bis zur Tankstelle laut Google Maps betrage 12-13 Minuten. Das Fahrtenbuch beginne erst mit Dezember 2014. - Freitag, 20. Februar 2015, 16:10 Uhr für 63,61 Euro, T-Tankstelle IStraße 27a in L: Der Beklagte habe sich um 15:39 Uhr am PC ausgeloggt. Die Fahrzeit von der Wache D1 bis zur Tankstelle laut Google Maps betrage 12-14 Minuten. Es sei kein Fahrtenbucheintrag erfolgt. Am 15. April 2015 sei der Umzug der Führungsstelle von D1 nach O erfolgt. - Montag, 27. April 2015, 16:09 für 84,12 Euro, T-Tankstelle Cstraße in L: Der Beklagte habe sich um 15:38 Uhr am PC ausgeloggt. Die Fahrzeit von der Wache O bis zur Tankstelle betrage laut Google Maps 4-6 Minuten. Es sei kein Fahrtenbucheintrag erfolgt. - Samstag, 9. Mai 2015, 12:25 Uhr für 56,60 Euro, T-Tankstelle Cstraße in L: Der Beklagte habe keinen Dienst gehabt und es sei kein Fahrtenbucheintrag erfolgt. - Samstag, 30. Mai 2015, 9:19 Uhr für 102,27 Euro, T-Tankstelle O Straße 153 in L: Der Beklagte habe keinen Dienst gehabt und es sei kein Fahrtenbucheintrag erfolgt. Die Unterschrift des Beklagten auf der Tankquittung habe nicht seiner gängigen Unterschrift entsprochen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die (Über-) Betankungen an den Tagen, an denen der Beklagte Dienst gehabt habe, immer ca. eine halbe Stunde nach Dienstende stattgefunden hätten. Der Tankvorgang am 30. Mai 2015 sei in vier einzelnen Videosequenzen festgehalten: „1.) Kamera an der Zapfsäule: Um 09:16:00 Uhr fährt PHK G mit seinem Pkw Mercedes an der Zapfsäule vor. Er betankt den Pkw und wartet, bis der Tankvorgang beendet ist. Deutlich sichtbar ist, dass er ein dunkles Portemonnaie in der linken Brusttasche seines Hemdes mit sich führt. Um 09:18:21 Uhr schließt PHK G sein Fahrzeug ab und geht in Richtung Verkaufsraum/Tankstellengebäude. 2.) Kamera über der Eingangstür: Um 19:19:10 [richtig: 09:19:10] wird er von hinten im Verkaufsraum videografiert und bewegt sich Richtung Kasse. Er holt eine gelbe Tankkarte aus seiner rechten Hosentasche und geht mit der Karte in der Hand zum Tresen. Er bezahlt und geht mit der Karte in der Hand wieder Richtung Ausgang. 3.) Kamera hinter der Kasse: Der Bezahlvorgang mit der Tankkarte erfolgte ohne jegliches Zögern. V G gibt eine PIN ein, quittiert die Rechnung und nimmt seine Ausfertigung der Quittung an sich. 4.) Kamera an der Zapfsäule: Um 09:20:24 ist PHK G wieder an seinem Auto, öffnet es, steckt die Quittung in sein Portemonnaie und dieses anschließend in seine Hosentasche (nicht zurück in die Hemdtasche).“ In Bezug auf die Öl-Ankäufe sei festgestellt worden, dass in der Stellungnahme des Beklagten an ZA 34 unerwähnt geblieben sei, dass die von ihm getätigten Öl-Ankäufe im Anschluss an Abholfahrten aus der Werkstatt erfolgt seien und somit jeder nachvollziehbaren Grundlage entbehrten, da in der Werkstatt regelmäßig der Ölstand der Dienstkraftfahrzeuge kontrolliert werde. Des Weiteren habe der Beklagte für bestimmte Fahrzeugtypen unzulässige Motoröle gekauft, was den Verdacht erhärte, dass die Motoröle nicht für den dienstlichen, sondern für den privaten Gebrauch beschafft worden seien. Durch die Ermittlungen erwiesen seien folgende nicht dienstlich erfolgte Öl‑Ankäufe: - Am 15. Oktober 2014 für 53,98 Euro: Das zugehörige Fahrzeug NRW 0-1 habe sich bis zum 15. Oktober 2014 zur Inspektion in der Werkstatt befunden, laut Werkstattprotokoll seien zuvor 4,3 Liter 5 W 30 nachgefüllt worden. Der Beklagte habe sich als KuG im Dienst befunden. - Am 17. Oktober 2014 für 53,98 Euro: Das zugehörige Fahrzeug NRW 0-2 habe sich bis zum 17. September 2014 zur Inspektion in der Werkstatt befunden, laut Werkstattprotokoll sei zuvor ein Ölwechsel durchgeführt worden. Der Beklagte habe sich als KuG im Dienst befunden. - Am 27. Oktober 2014 für 53,98 Euro: Das zugehörige Fahrzeug NRW 0-3 habe sich bis zum 29. Oktober 2014 zur Inspektion in der Werkstatt befunden, laut Werkstattprotokoll seien zuvor 7,5 Liter 5 W 30 nachgefüllt worden. Der Beklagte habe sich als KuG im Dienst befunden. - Am 27. Januar 2015 für 53,98 Euro: Das zugehörige Fahrzeug NRW 0-1 habe sich zu diesem Zeitpunkt zur Inspektion in der Werkstatt befunden, am 26. Januar 2015 sei laut Werkstattprotokoll der Ölstand kontrolliert worden. Der Beklagte habe sich als KuG im Dienst befunden. - Am 5. Mai 2015 für 33,98 Euro: Am 22. April 2015 sei das zugehörige Fahrzeug NRW 0-4 in der Werkstatt gewesen, wo der Ölstand geprüft worden sei. Außerdem sei ein mit dem Fahrzeug nicht kompatibles Öl gekauft worden. Der Beklagte habe sich als KuG im Dienst befunden und auch zum Öl-Kauf Stellung genommen: Er selbst habe das Öl angekauft. - Am 6. Mai 2015 für 33,98 Euro: Das zugehörige Fahrzeug NRW 0-5 habe sich bis zum 6. Mai 2015 zur Inspektion in der Werkstatt befunden. Am 6. Mai 2015 sei laut Werkstattprotokoll der Ölstand kontrolliert und 1 Liter 5 W 30 nachgefüllt worden. Außerdem sei ein mit dem Fahrzeug nicht kompatibles Öl gekauft worden. Der Beklagte habe sich als KuG im Dienst befunden und auch zum Öl-Kauf Stellung genommen: Er selbst habe das Öl angekauft. - Am 13. Mai 2015 für 41,98 Euro: Die letzte Ölkontrolle in der Werkstatt des zugehörigen Fahrzeugs NRW 0-6 sei am 7. Mai 2015 gewesen, außerdem sei ein mit dem Fahrzeug nicht kompatibles Öl gekauft worden. Der Beklagte habe sich im Dienst befunden und auch zum Öl-Kauf Stellung genommen: Er selbst habe das Öl angekauft. Der Schaden für die nicht dienstlich getätigten Öl-Ankäufe belaufe sich auf 325,86 Euro. Nach den durchgeführten straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen werde es als zweifelsfrei erwiesen angesehen, dass der Beklagte in mindestens fünf Fällen die dienstliche Tankkarte für private Zwecke genutzt habe. Des Weiteren werde es als erwiesen angesehen, dass der Beklagte in mindestens sieben Fällen aus Mitteln des Dienstherrn Fahrzeug-Schmieröl erworben habe, obwohl dies dienstlich nicht erforderlich gewesen sei. Die Motivlage für dieses Handeln sei in dem ungenehmigten Betreiben einer privaten Autowerkstatt zu sehen. Die Ermittlungen hätten insoweit ergeben, dass der Beklagte schon seit Jahren zum Zwecke der Gewinnerzielung eine private Werkstatt in der Nstraße 52 in 00000 L betreibe. Der Beklagte habe weder ein Gewerbe für diese Tätigkeit angemeldet noch bei der Personalstelle die Genehmigung einer Nebentätigkeit beantragt. Der Beklagte sei mithin einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen. Soweit die Reparatur des Autos des Zeugen A in die Zeit einer Wiedereingliederung in den Dienst vom 26. Oktober 2015 bis zum 17. Januar 2016 gefallen sein dürfte, habe diese Tätigkeit des Beklagten zumindest ein gewisses „Geschmäckle“. Die Qualität einer disziplinarrechtlich relevanten Dienstpflichtverletzung werde durch einen einmaligen Verstoß dieser Art jedoch nicht erreicht. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Er lässt sich zur Sache wie folgt ein: Er habe am 30. Mai 2015 seinen privaten Pkw mit der dienstlichen Tankkarte betankt. Zu dieser Pflichtverletzung habe er sich bereits im Rahmen seiner Anhörung am 23. Mai 2016 geäußert und erklärt, dass ihm dieser Vorfall sehr leid tue. Im Rückblick könne er sich sein – einmaliges – Fehlverhalten selbst nicht wirklich erklären. Er habe weder ausreichend Bargeld noch seine private EC-Karte dabei gehabt und sich dann ganz spontan entschieden, die dienstliche Karte zu verwenden. Warum er sich dann im Nachgang nicht einem Vorgesetzten anvertraut habe, erkläre er sich mit persönlicher Scham und damit, dass ein solches Fehlverhalten nicht seinem persönlichen Wertebild und seinem Verständnis von einem Polizeibeamten entspreche. Eine solche Verfehlung schließe er zukünftig für sich aus. Soweit ihm vier weitere Tankvorgänge vorgeworfen würden, werde dieser Vorwurf in Abrede gestellt. Ein tatsächlicher Beweis dafür, dass er es gewesen sei, der diese Tankvorgänge getätigt habe, liege nicht vor. Soweit bei drei dieser vier Vorgänge (5. Mai 2014, 20. Februar 2015 und 27. April 2015) die vermeintliche Kompatibilität der Tankzeiten mit den Zeiten des Ausloggens als Indiz angeführt werde, so tauge dies bereits bei einfacher Betrachtung nicht. Es handele sich um die üblichen Feierabendzeiten gegen 16.00 Uhr, an denen er neben allen anderen Beamten der Polizeiinspektion, die dort im Tagesdienst tätig waren, regelmäßig das Dienstgebäude verlassen und sich entsprechend ausgeloggt habe. Bei dem Tankvorgang am 9. Mai 2015 sei er ohnehin nicht im Dienst gewesen. Zum Verständnis sei anzumerken, dass er zwar als Kraftfahrzeug- und Gerätewart tätig gewesen sei, er habe aber nicht die vorrangige Verfügungsgewalt über sämtliche Tankkarten der Polizeiinspektion innegehabt. Die jeweiligen Tankkarten hätten sich vielmehr in dem Fahrtenbuch des zugehörigen Fahrzeugs/Krades befunden und die Fahrzeuge und Kräder seien grundsätzlich im ständigen – 24-stündigen – Gebrauch der Beamtinnen und Beamten der Dienststelle gewesen. Die Fahrtenbücher mit den Tankkarten und die Fahrzeugschlüssel hätten sich in einem entsprechenden Kasten/Behältnis in den ständig besetzten Räumlichkeiten der Wache befunden und nicht etwa in seinem Büroraum. Eine Zugriffsmöglichkeit auf die jeweilige Tankkarte habe deshalb für sämtliche Personen bestanden, die auf der Wache Dienst versahen und sich das Fahrtenbuch und die Schlüssel nebst Tankkarte – oder allein diese – hätten nehmen können. Soweit es den Vorwurf der Öl-Ankäufe ohne dienstlichen Hintergrund betreffe, entspreche auch dies nicht dem tatsächlichen Geschehen. Zu den Öl-Ankäufen am 15. Oktober 2014, am 17. Oktober 2014 und am 27. Oktober 2014 habe er sich in seiner Vernehmung nicht explizit geäußert. Er schließe jedoch aus, dass einer dieser Öl-Ankäufe von ihm ohne tatsächlichen Grund getätigt worden sei. Soweit er Öl angekauft und in eines der in Rede stehenden Fahrzeuge nachgefüllt habe, sei dem im Vorfeld immer eine entsprechende Ölstandskontrolle vorausgegangen und in deren Folge dann das Erkennen der Notwendigkeit, Öl entsprechend nachzufüllen. Soweit sich das zugehörige Fahrzeug zu dem Öl-Ankauf am 27. Oktober 2014 noch bis zum 29. Oktober 2014 in der Werkstatt befunden habe, schließe er aus, dass er den in Rede stehenden Öl-Ankauf getätigt habe. Allein der Umstand, dass er zu dem betreffenden Zeitpunkt als KuG im Dienst gewesen sei, stelle keinen Nachweis dar. Die entsprechende Karte könne auch gemeinsam mit dem Fahrzeug in den Räumlichkeiten der Werkstatt gewesen sein und damit ohnehin nicht in seiner Verfügungsgewalt. Zu dem Öl-Ankauf am 5. Mai 2015 habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2015 Stellung bezogen. Als er sich mit dem betreffenden Dienstfahrzeug, VW-Bus T5 zum Betanken an der F-Tankstelle C1straße befunden habe, habe er das Öl kontrolliert und da die Messung einen Ölstand unter Minimalmarkierung erbracht habe, habe er entsprechend das Öl unmittelbar an der Tankstelle gekauft und es in das Fahrzeug aufgefüllt. Soweit ihm vorgeworfen werde, er habe ein nicht kompatibles Öl für das Fahrzeug gekauft, so habe er in seiner Vernehmung bereits eingeräumt, dass er nicht ausschließen könne, an der Tankstelle nicht das richtige Öl gekauft zu haben. Hier sei es Öl mit der Bezeichnung 10 W 40 gewesen und es hätte Öl der Sorte 5 W 30 sein sollen. Auch zu dem Öl-Ankauf am 6. Mai 2015 habe er bereits in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2015 konkrete Angaben gemacht. Gleiches gelte für den Öl-Ankauf am 13. Mai 2015. Er habe nach der Ölstandskontrolle das richtige Motoröl (SAE 0 W 30) gekauft. Konfrontiert mit der Verfahrensakte sei er überrascht gewesen, dass es Öl der Sorte 5 W 40 gewesen sei. Er könne auch hier den Kauf eines nicht vorgesehenen Öles letztlich nicht ausschließen. Bezüglich der Notwendigkeit des Öl‑Ankaufs sei er sich aber im Rückblick sicher, dass ein Nachfüllen von Öl an dem Fahrzeug notwendig gewesen sei. Soweit ihm mit der Disziplinarklage eine ungenehmigte Nebentätigkeit vorgeworfen werde, müsse er diesen Vorwurf einräumen. Er betreibe bereits seit über 30 Jahren gemeinsam mit einem Freund eine kleine Kfz-Werkstatt, mehr als Hobby. Das Betreiben der Werkstatt sei zu keinem Zeitpunkt auf eine Gewinnerzielung ausgerichtet gewesen. Er habe von Kindesbeinen an Interesse an Autos gehabt und deshalb vor vielen Jahren mit dem Freund die Werkstatt gegründet. Er habe dort auch im Kollegenkreis für „kleines Geld“ und häufig allein kostentragend Reparaturen und Inspektionen an den Fahrzeugen durchgeführt. Soweit finanziell ein Gewinn erzielt worden sei, habe dieser zu den Arbeitsstunden – die eben mehr Hobby als Arbeit gewesen seien – in keinem Verhältnis gestanden. Gleichwohl könne und solle eine Gewinnerzielung in kleinem Rahmen über den Betrieb dieser Kfz-Werkstatt nicht in Abrede gestellt werden, so dass eine entsprechende Dienstpflichtverletzung vorliege. Zu seinen Gunsten sei jedoch zu berücksichtigen, dass er seit 1974 unbeanstandet seinen Polizeidienst versehe und bereits im Oktober 2014 seine vierzigjährige Dienstzeit vollendet habe. Entsprechend den Ausführungen in der Disziplinarklage hätten seine Leistungen und Befähigungen meist im überdurchschnittlichen Bereich gelegen. Sein Hobby mit der „Autoschrauberei“ in der Werkstatt sei hinlänglich auch bei allen Vorgesetzten bekannt gewesen und von diesen auch überaus positiv bewertet worden. Zu keinem Zeitpunkt über die ganzen Jahre sei ihm gegenüber eine Rüge oder ein Hinweis auf Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung erfolgt. In der Gesamtbewertung stehe zwar ein schweres Dienstvergehen fest, gleichwohl halte er es für vertretbar, allein eine Zurückstufung auszusprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Personal- und Disziplinarakten, die eine Kopie der Akte des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Aktz. 83 Js 602/15) enthalten, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. I. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht von folgendem Sachverhalt aus: 1. Soweit dem Beklagten zur Last gelegt wird, in mindestens fünf Fällen die dienstliche Tankkarte für die Betankung des privaten Pkw benutzt zu haben, sieht es das Gericht lediglich als erwiesen an, dass der Beklagte am 30. Mai 2015 gegen 9.19 Uhr seinen privaten Pkw Mercedes, mit dem amtlichen Kennzeichen L – xx 000H an der T‑Tankstelle O Straße 153 in l mit 64,03 Litern Super-Benzin betankte und zur Bezahlung die Tankkarte vorlegte, die für das Krad NRW 0-000 ausgegeben war, obwohl er nicht berechtigt war, die dienstliche Tankkarte für diesen Tankvorgang zu nutzen. Dem Dienstherrn wurden von Shell für die Betankung 102,27 Euro in Rechnung gestellt. Die Betankung des privaten Pkw auf Kosten des Dienstherrn am 30. Mai 2015 ist durch den Inhalt der Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens einschließlich der Beiakten belegt. Darin ist eine Auswertung der Video-Aufnahmen der vier Überwachungskameras der T-Tankstelle O Straße 153 in L enthalten, die den Beklagten beim Betanken seines privaten Pkw und beim anschließenden Bezahlen mit der dienstlichen Tankkarte zeigen. Der Beklagte hat den Tankvorgang bereits im Strafverfahren auch ausdrücklich eingeräumt. Als erwiesen sieht es das Gericht außerdem an, dass der Beklagte den Tankbeleg vom 30. Mai 2015 mit einer Paraphe abgezeichnet hat, die nicht seiner üblichen Unterschrift entsprach. Diese Feststellung kann das Gericht aus eigener Anschauung treffen durch einen Vergleich der Paraphe auf dem Tankbeleg [Bl. 15 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte] mit den Unterschriften des Beklagten auf den Werkstattaufträgen [Bl 120, 121, 122 des Disziplinarvorgangs] bzw. mit der Paraphe, mit der er die einzelnen Seiten der Niederschrift über seine erste Anhörung am 23. Mai 2016 abgezeichnet hat [Bl. 94-97 des Disziplinarvorgangs]. Die Paraphe auf dem Tankbeleg weicht hiervon signifikant ab und lässt den Beklagten nicht als Aussteller erkennen. Soweit es die übrigen dem Beklagten zur Last gelegten Tankvorgänge betrifft, sieht es die Kammer hingegen nicht als erwiesen an, dass der Beklagte diese Tankvorgänge durchgeführt hat. Insofern kann dahinstehen, ob es sich jeweils um die Betankung eines privaten Fahrzeugs gehandelt hat – oder ob ein Dienstfahrzeug lediglich mit der Tankkarte eines anderen Einsatzmittels aufgetankt wurde. Der Beklagte hatte als Kraftfahrzeug- und Gerätewart zwar ständig Zugang zu dienstlichen Tankkarten, dies genügt aber nicht als Beweis, dass er unter Verwendung der Tankkarte des Krades NRW 0-000 am 5. Mai 2014, am 20. Februar 2015, am 27. April 2015 und am 9. Mai 2015 seinen privaten Pkw betankt hat. Hinsichtlich des Tankvorgangs am 5. Mai 2014 ist im Übrigen anzumerken, dass hierbei nicht die Tankkarte des Krades NRW 0-000 verwendet wurde, sondern die des Krades NRW 0-7. Dies ergibt sich aus der Aufstellung über die geprüften Tankvorgänge [Bl. 27 des Disziplinarvorgangs]. Zweifel an der Täterschaft des Beklagten ergeben sich bereits daraus, dass sich die beiden dienstlichen Tankkarten nicht in seinem Alleingewahrsam befanden. Der Beklagte hat hierzu vielmehr angegeben, die Tankkarten befänden sich in den Fahrtenbüchern der jeweiligen Fahrzeuge/Kräder. Die Fahrtenbücher mit Tankkarte und Schlüssel lägen wiederum in einem entsprechenden Kasten/Behältnis in den Räumlichkeiten der Wache – nicht in seinem Büroraum. Diese Einlassung wird bestätigt durch die Aussage des zweiten Kraftfahrzeug- und Gerätewarts PHK C vom 2. September 2015 [Bl. 146 ff. des Disziplinarvorgangs], der in seiner Zeugenvernehmung darüber hinaus angegeben hat, die Tankkarten der Einsatzmittel der Wache Nippes befänden sich in der Sonnenblende der Fahrzeuge bzw. bei den Krädern in einer „Scheckkartenvorrichtung“ in der Funkgerätekiste des jeweiligen Krades. Der Zugang zu den Tankkarten unterlag damit keiner Kontrolle, so dass nicht nur der Beklagte, sondern auch andere Personen, die auf der Wache Dienst versahen, die Möglichkeit hatten, unbemerkt auf die Tankkarten der beiden Kräder zuzugreifen. Vor diesem Hintergrund stellt auch der Abgleich der Tankzeiten mit den Dienstzeiten des Beklagten keinen geeigneten Beweis für die Täterschaft des Beklagten in den genannten weiteren vier Fällen dar. Am 9. Mai 2015, einem Samstag, befand sich der Beklagte ohnehin nicht im Dienst. 2. Soweit dem Beklagten insgesamt sieben Ölankäufe zur Last gelegt werden, sieht das Gericht den Vorwurf, der Beklagte habe dieses Motoröl jeweils auf Kosten des Dienstherrn für private Zwecke erworben, nicht als erwiesen an. Soweit es die Ölankäufe am 5. Mai 2015, am 6. Mai 2015 und am 13. Mai 2015 betrifft, die der Beklagte ausdrücklich eingeräumt hat, waren die jeweiligen Fahrzeuge zwar (kurz) vorher in der Werkstatt, wo ausweislich der Werkstattaufträge/Arbeitskarten auch die Flüssigkeitsstände kontrolliert wurden [Bl. 127, 129 u. 130 des Disziplinarvorgangs]. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Beklagte an den angegebenen Tagen den Ölstand kontrolliert und zu wenig Öl festgestellt hat. Diese Einlassung kann ihm jedenfalls nicht widerlegt werden. Dem Beklagten ist ebenso wenig nachzuweisen, dass er nicht nur versehentlich, sondern absichtlich das „falsche“ Öl gekauft hat, um es privat in seiner Werkstatt zu verwenden. Es fehlt jedenfalls an hinreichenden Indizien dafür, dass der Beklagte die gekauften Öle nicht für dienstliche, sondern für private Zwecke verwendet hat. Dieselben Überlegungen gelten für die beiden Ölankäufe am 15. Oktober 2014 und am 17. Oktober 2014, die der Beklagte in der Klageerwiderung grundsätzlich eingeräumt hat. Bei dem Fahrzeug NRW 05-1 wurde ausweislich des Werkstattauftrags vom 14. Oktober 2014 [Bl. 121 des Disziplinarvorgangs] zwar eine Inspektion durchgeführt, so dass es eher unwahrscheinlich erscheint, dass bei dem Fahrzeug zu wenig Motoröl vorhanden war. Gleichwohl ist die Einlassung des Beklagten nicht zu widerlegen, er schließe für sich aus, dass er Öl auf eine entsprechende Fahrzeugkarte gekauft habe, ohne dass eine Notwendigkeit bestanden habe. Bei dem Fahrzeug NRW 0-2 war ausweislich des Werkstattauftrags vom 3. September 2014 [Bl. 124 des Disziplinarvorgangs] einen Monat vor dem Öl-Ankauf am 17. Oktober 2014 eine Inspektion durchgeführt worden. Insofern ist nicht auszuschließen, dass der Beklagte den Ölstand überprüft und festgestellt hat, dass zu wenig Öl vorhanden war. Jedenfalls ist seine Einlassung nicht zu widerlegen, soweit er Öl angekauft und in eines der in Rede stehenden Fahrzeuge nachgefüllt habe, sei dem im Vorfeld immer eine entsprechende Ölstandskontrolle vorausgegangen und in deren Folge dann das Erkennen der Notwendigkeit, Öl entsprechend nachzufüllen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es auf den Wachen grundsätzlich einen Bestand an Motoröl gab. Wenn dieser aufgebraucht war, wurde Öl gekauft – gegebenenfalls auch an einer Tankstelle. Dies ergibt sich zum einen aus der ersten Anhörung des Beklagten am 23. Mai 2016 und wird zum anderen bestätigt durch die Aussage des zweiten KuG PHK C vom 5. September 2015. Insofern fehlt es auch im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Ölankäufen an hinreichenden Indizien dafür, dass der Beklagte die gekauften Öle nicht für dienstliche, sondern für private Zwecke verwendet hat. Soweit es den Öl-Ankauf am 27. Oktober 2014 betrifft, sieht es das Gericht bereits nicht als erwiesen an, dass der Beklagte den Ankauf getätigt hat. Der Beklagte hat bestritten, dass er den in Rede stehenden Kauf getätigt habe, da sich das Fahrzeug NRW 0-3 vom 27. Oktober 2014 bis zum 29. Oktober 2014 u.a. zur Inspektion in der Werkstatt befand [vgl. Bl. 126 des Disziplinarvorgangs]. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu dem betreffenden Zeitpunkt als KuG im Dienst war, stellt keinen hinreichenden Nachweis für einen Öl-Ankauf durch ihn dar. Die gleichen Überlegungen gelten für den Öl-Ankauf am 27. Januar 2015, zu dem sich der Beklagte nicht eingelassen hat. Der Beklagte hat das Fahrzeug NRW 0-1 zwar nach einem Werkstattaufenthalt entgegengenommen. An welchem Tag dies war, lässt sich dem Werkstattauftrag vom 26. Januar 2015 [Bl. 122 des Disziplinarvorgangs] indes nicht entnehmen. Ab dem 27. Januar 2015 befand sich das Fahrzeug jedenfalls mit einem Unfallschaden wieder in der Werkstatt [Bl. 123 des Disziplinarvorgangs]. Unabhängig davon gilt auch hier: Selbst wenn der Beklagte die beiden Öl-Ankäufe am 27. Oktober 2014 und am 27. Januar 2015 getätigt haben sollte, fehlt es auch hier an hinreichenden Indizien dafür, dass er die gekauften Öle nicht für dienstliche, sondern für private Zwecke verwendet hat. 3. Als erwiesen sieht es die Kammer hingegen an, dass der Beklagte seit Jahren gemeinsam mit seinem Freund X P privat eine Kfz-Werkstatt in der Nstraße 52 in L betreibt, wo er auch für Kollegen Reparaturen und Inspektionen an Fahrzeugen gegen Entgelt durchgeführt hat. Diese Feststellung ist durch den Inhalt der Akten des behördlichen Disziplinarverfahrens belegt, insbesondere durch die darin enthaltenen Aussagen der Zeugen PHK E C2 und N1 A. Die Kammer sieht aufgrund dieser Erkenntnisse allerdings keine Veranlassung zu der Annahme, der Beklagte habe in der Werkstatt in erheblichem Umfang gegen Entgelt Fahrzeuge von Kollegen und auch von Dritten repariert, Inspektionen durchgeführt etc. Hierfür ist allein der Umstand, dass der Beklagte monatlich 300,- Euro Miete für die Werkstatt bezahlte, kein hinreichendes Indiz. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung im Übrigen eingeräumt, es handele sich schon um einen gewissen Betrag, so dass es innerhalb der Familie immer wieder Überlegungen gegeben habe, ob sich das rechne. Er sei aber der Auffassung gewesen, dass er durch die Reparatur der eigenen Autos letztlich auch Geld spare. Nach dem Inhalt des Disziplinarvorgangs ist lediglich belegt, dass der Beklagte hin und wieder Fahrzeuge für Kollegen bzw. (im Falle des Zeugen N1 A) eines Angehörigen zur Reparatur oder Inspektion in der Werkstatt hatte. EPHK a.D. V C1 hat in seiner telefonischen Befragung am 26. September 2016 ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks der Ermittlungsführerin [Bl. 190 des Disziplinarvorgangs] angegeben, er habe durchschnittlich einmal im Jahr seine Fahrzeuge in der Werkstatt des Beklagten u.a. für Inspektionen gehabt. Die Zeugen PHK E C2 und N1 A haben übereinstimmend angegeben, es habe in der Werkstatt keinen normalen Geschäftsbetrieb gegeben. Der Beklagte habe die Werkstatt zusammen mit seinem Freund X P als Hobby betrieben; man habe sich dort nur in der Freizeit getroffen. Der Zeuge C2 hat im Übrigen angegeben, sein Ansprechpartner in der Werkstatt sei in erster Linie X P gewesen, nicht der Beklagte. Bei dem Zeugen A handelt es sich um den Schwager des Beklagten. Er hat angegeben, er habe seine Fahrzeuge hin und wieder in der Werkstatt des Beklagten reparieren lassen, wenn der Beklagte Zeit und das entsprechende Equipment gehabt habe, sonst sei er zur Fachwerkstatt gefahren. Eine Nebentätigkeitsgenehmigung hatte der Beklagte nicht beantragt. Er hat den Vorwurf der ungenehmigten Nebentätigkeit im Übrigen eingeräumt und eine Gewinnerzielung in kleinem Rahmen über den Betrieb der Kfz-Werkstatt nicht in Abrede gestellt. Die Ausübung der Nebentätigkeit während einer Wiedereingliederungsmaßnahme im Dezember 2015 wird dem Beklagten mit der Disziplinarklage nicht mehr vorgeworfen. II. Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Der Beklagte hat durch den Tankvorgang am 30. Mai 2015 einen Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten des Klägers begangen. Er hat mit der Verwendung der Tankkarte und das entsprechende Abzeichnen des Tankbelegs das Polizeipräsidium L über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kostentragung durch den Dienstherrn getäuscht, indem er vorspiegelte, die Tankkarte aus dienstlichem Anlass benutzt zu haben, obwohl er seinen privaten Pkw betankt hatte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1998 – 1 D 42/97 -, juris, Rdn. 15, und vom 27. November 1997 – 1 D 39/97 -, juris, Rdn. 13; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2016 ‑ 3d A 87/14.O -, juris, Rdn. 119. Hierdurch hat er auch die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt. Er hat gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie ‑ da ihm die Vorteile der Tat selbst zugute kamen – zu uneigennütziger Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2016 – 3d A 87/14.O -, juris, Rdn. 126. Dabei handelt es sich um eine innerdienstliche Verfehlung des Beklagten. Der Beklagte war bei dem Tankvorgang am 30. Mai 2015 zwar nicht im Dienst. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht aber nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist vielmehr, ob das Verhalten formell in das Amt des Beamten oder materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50/13 -, juris, Rdn. 29, und vom 18. Juni 2015 ‑ 2 C 25/14 -, juris, Rdn. 11; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2016 – 3d A 87/14.O -, juris, Rdn. 127 m.w.N. Eine derartige Einbindung liegt hier vor. Der Beklagte konnte den Betrug zu Lasten seines Dienstherrn mittels der Tankkarte nur aufgrund seiner Stellung als Polizeibeamter begehen. Ihm war der Zugriff auf die Tankkarte des Krades wegen des mit seiner Dienststellung verbundenen Zugangs zu den Polizeifahrzeugen und seiner Kenntnisse über die Aufbewahrung und Nutzung der Karten möglich. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft, denn ihm war bewusst, dass er die dienstliche Tankkarte für das Krad NRW 0-000 nicht für die Betankung seines privaten Pkw verwenden durfte. Auch die Reparatur bzw. Inspektion der Fahrzeuge von Kollegen gegen Entgelt in der privaten Werkstatt in der Nstraße stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Der Beklagte hat hierdurch gegen das Verbot verstoßen, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten ohne Genehmigung auszuüben (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW a.F.) und damit gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW a.F. (heute: § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW) bedarf ein Beamter der vorherigen Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes. Hier liegt eine gewerbliche Tätigkeit des Beklagten vor. Bei einem Gewerbe handelt es sich um eine auf Dauer angelegte, zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage und daher in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Betätigung, soweit es sich – wie hier – nicht um Urproduktion oder die Ausübung eines freien Berufes handelt. Vgl. Schrapper/Günther, LBG NRW, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 49, Rdn. 10 m.w.N. Über eine Nebentätigkeitsgenehmigung für diese Tätigkeit verfügte der Beklagte nicht. Er hatte sie auch nicht beantragt. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft, denn ihm musste als erfahrenem Polizeibeamten bewusst sein, dass er für die Tätigkeit gegen Entgelt grundsätzlich eine Nebentätigkeitsgenehmigung benötigte. Die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit stellt ebenfalls eine innerdienstliche Dienstpflichtverletzung dar, denn sie war unmittelbar mit der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten verknüpft. Ihre Eigenschaft als Nebentätigkeit erlangte sie gerade aufgrund der Dienststellung des Beklagten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O -, juris, Rdn. 93 m.w.N. Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen stellen ein – einheitliches – Dienstvergehen dar. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 2 B 37/12 -, juris, Rdn. 17; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O -, juris, Rdn. 100. III. Das vom Beklagten begangene – einheitliche – Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Beklagten sprechenden Umständen zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, denn er hat sich im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Dienstpflichten als in so hohem Maße unzuverlässig erwiesen, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren ist. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Über die erforderliche Disziplinarmaßnahme ist insofern auf Grund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 -, juris, Rdn. 11 m.w.N. Gemäߠ§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2010 – 2 B 121/09 -, juris, Rdn. 5; OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O -, juris, Rdn. 103, und vom 5. Oktober 2016 – 3d A 87/14.O -, juris, Rdn. 133. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Kriterien wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Merkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere der Höhe eines eingetretenen Schadens. Nach der festgestellten Schwere ist das Dienstvergehen einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist dann entscheidend, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62/11 -, juris, Rdn. 39, und vom 28. Juli 2011 ‑ 2 C 16/10 -, juris, Rdn. 29; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2016 – 3d A 910/14.O -, S. 19 des Urteilsabdrucks. Setzt sich – wie hier – das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1/04 -, juris, Rdn. 113; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O -, juris, Rdn. 108. Dies ist im vorliegenden Fall das Betanken des privaten Pkw auf Kosten des Dienstherrn am 30. Mai 2015. Dieses Dienstvergehen wiegt so schwer, dass die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist. Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des Fehlverhaltens zunächst auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der (abstrakten) Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 -, juris, Rdn. 17 m.w.N., Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24/16 -, juris, Rdn. 14; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2016 – 3d A 87/14.O -, juris, Rdn. 138. Der Beklagte hat innerdienstlich einen Betrug begangen. Dabei handelt es sich um eine Straftat, die das Gesetz in § 263 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Damit reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Orientierungsrahmen bereits eröffnet, wenn ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat begeht, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 -, juris, Rdn. 20; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2016 – 3d A 87/14.O -, juris, Rdn. 138 m.w.N. Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung der Einzelumstände von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen "nach oben" auszuschöpfen ist. Dem steht nicht entgegen, dass das Strafverfahren gegen den Beklagten gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.400,- Euro eingestellt worden ist. Die disziplinarrechtliche Ahndung eines innerdienstlichen Dienstvergehens dient nicht der strafrechtlichen Sanktionierung des Pflichtenverstoßes, sondern der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Für diese muss sich das Disziplinargericht nicht an der Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer – im Streitfall ohnehin nicht unerheblichen – Geldbuße orientieren, sondern hat in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 – 2 B 24/16 –, juris, Rdn. 16; Urteil vom 8. März 2005 ‑ 1 D 15/04 -, juris, Rdn. 44; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 3d A 2831/12.O -, Seite 13 des Urteilsabdrucks. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn zur eigenen Bereicherung durch Betrugs- oder Untreuetaten schädigt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Wegen der bei derartigen Delikten gegebenen Bandbreite möglicher Begehungsformen sieht die Rechtsprechung keine regelmäßig zu verhängende Disziplinarmaßnahme vor. Ausschlaggebend sind die Umstände des Einzelfalles. Insoweit gilt der Grundsatz, dass der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen ist, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Tathandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 2 B 19/14 -, juris, Rdn. 11 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2016 – 3d A 87/14.O -, juris, Rdn. 141. Dem Beklagten fällt nach dem festgestellten Sachverhalt zwar nur der eigennützige Tankvorgang am 30. Mai 2015 zur Last. Der angerichtete Schaden beim Kläger ist mit knapp über 100,- Euro auch nicht hoch. Dies steht der Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme im vorliegenden Fall indes nicht entgegen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich bisher zwar der Grundsatz ableiten, dass ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe erst bei einem Gesamtschaden von über 5.000,- Euro die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt sein kann. Die Höhe des Gesamtschadens ist danach ein Erschwerungsgrund neben anderen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2015 – 2 B 19/14 -, juris, Rdn. 11 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2016 – 3d A 910/14.O -, S. 21 des Urteilabdrucks. Den Beklagten belasten indes gleich mehrere Erschwerungsgründe, so dass dahinstehen kann, ob das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung festhält, nachdem es der Sache nach die bisherige „Regeleinstufung“ bei bestimmten innerdienstlichen Dienstvergehen, die das Dienstvergehen einer konkreten Disziplinarmaßnahme relativ fest zuordnet, aufgegeben hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 -, juris, und vom 14. Dezember 2017 ‑ 2 C 12/17 -, juris, Rdn. 38. Den Beklagten belasten durchgreifend folgende Erschwerungsgründe: Er hat sich für die Tatbegehung dienstlich eingeräumter Zugangsmöglichkeiten zu den Tankkarten bedient. Sein Fehlverhalten weist einen engen Bezug zum Kernbereich des ihm übertragenen Aufgabenbereichs auf. Als Kraftfahrzeug- und Gerätewart war er zwar nicht für das ordnungsgemäße Betanken der Fahrzeuge zuständig, ihm oblag aber die Wartung der Einsatzmittel und einige weitere Aufgaben, z.B. das Verbringen der Einsatzfahrzeuge in die diensteigene Kfz-Werkstatt, so dass aufgrund des Aufgabenbereichs eine besondere Vertrauensstellung in Bezug auf die Einsatzmittel angenommen werden kann. Hinzu kommt, dass der Dienstherr auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamten im Umgang mit dienstlichen Tankkarten angewiesen ist, denn eine lückenlose Kontrolle sämtlicher Tankvorgänge ist schon aufgrund der Anzahl der Vorgänge nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Ein Polizeibeamter, der ‑ wie der Beklagte – eine ihm dienstlich zugängliche Tankkarte für eine private Betankung nutzt, beeinträchtigt daher das für die Ausübung seines Berufes erforderliche Vertrauen des Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit in besonderem Maße. Er zeigt ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, zerstört. Erschwerend tritt weiter hinzu, dass der Beklagte den Tankbeleg vom 30. Mai 2015, auf dem die Nummer der Tankkarte und die Polizei L als aus dem Tankvorgang Verpflichtete genannt werden, nicht mit seiner üblichen Unterschrift abgezeichnet hat, sondern mit einer Paraphe, die ihn nicht als Unterzeichner erkennen lässt. Die Kammer wertet dies zwar nicht als Urkundenfälschung (§ 267 StGB), denn das vom Beklagten angebrachte Kürzel war weder individuell noch wies es hinreichende charakteristische Merkmale auf, um einen – vermeintlichen – Urheber identifizieren zu können. Dies ist aber Voraussetzung für das Vorliegen einer Urkunde. Die Identität des Ausstellers muss sich zumindest für Beteiligte oder Eingeweihte aus der Urkunde selbst erschließen; es reicht nicht aus, wenn die Feststellung nur anhand von Umständen möglich ist, die außerhalb der Urkunde liegen, wie im Falle einer verdeckten Anonymität (erkennbar fehlende Individualisierungsfunktion der Unterschrift). Vgl. Fischer, StGB, Kommentar, 63. Aufl. 2016, § 267, Rdn. 11 m.w.N. Mit seinem Vorgehen verfolgte der Beklagte jedoch ersichtlich das Ziel, sich der Beweiswirkung des Tankbelegs in Bezug auf seine Person zu entziehen. Der Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit kommt hingegen kein erhebliches eigenes disziplinarisches Gewicht zu, das erschwerend zu berücksichtigen wäre. Die Kammer geht aufgrund des festgestellten Sachverhalts lediglich von einem formalen Verstoß gegen § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW a.F. aus. Die Tätigkeit des Beklagten in seiner Werkstatt wäre – in dem geringen Umfang, in dem sie festgestellt worden ist – genehmigungsfähig gewesen. Es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen Versagungsgrund im Sinne von § 49 Abs. 2 LBG NRW vor. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rdn. 17 m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140/11 -, juris, Rdn. 9; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 – 3d A 971/15.O -, juris, Rdn. 128. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 -, juris, Rdn. 6; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2016 – 3d A 87/14.O -, juris, Rdn. 147. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die ausnahmsweise zum Absehen von der Höchstmaßnahme führten, liegen nicht vor. Es ist keine existenzbedrohende finanzielle Notlage dargelegt oder ersichtlich, die zu der Tat geführt haben könnte. Der Beklagte hat auch erst nach ihrer Entdeckung und konfrontiert mit den Videoaufzeichnungen die Tat vom 30. Mai 2015 eingeräumt. Für eine negative Lebensphase ist ebensowenig vorgetragen oder ersichtlich wie für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit. Die Tat stellt sich auch nicht als ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation dar. Der Beklagte hat zwar geltend gemacht, er habe sich ganz spontan entschieden, die dienstliche Tankkarte zu verwenden, nachdem er bemerkt habe, dass er weder ausreichend Bargeld noch seine private EC-Karte dabei gehabt habe, um an der Tankstelle zu bezahlen. Eine Milderung unter dem Gesichtspunkt des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation kommt nur dann in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 -, juris, Rdn. 6 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kammer ist aufgrund des Inhalts des Disziplinarvorgangs und auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, davon überzeugt, dass es sich bei der Verwendung der dienstlichen Tankkarte nicht um eine situationsbedingte Augenblickstat handelte, sondern dass der Beklagte die Tankkarte ganz bewusst und geplant zum Bezahlen eingesetzt hat. Dies ergibt sich bereits aus der Auswertung der Videoaufnahmen aus dem Verkaufsraum der Tankstelle, die vor dem Bezahlen keine Suche nach Bargeld oder EC-Karte im Portemonnaie oder in Hemd- und Hosentaschen erkennen lassen. Das Bezahlen mit der dienstlichen Tankkarte erfolgte vielmehr ohne jegliches Zögern. Für ein geplantes Vorgehen des Beklagten spricht auch, dass er den Tankbeleg nicht mit seiner üblichen Unterschrift abzeichnete, sondern mit einer Paraphe, die keiner bestimmten Person zugeordnet werden konnte. Wie bereits oben erwähnt, verfolgte der Beklagte damit ersichtlich das Ziel, sich der Beweiswirkung des Tankbelegs in Bezug auf seine Person zu entziehen. Der Beklagte hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung gegenüber der Disziplinarkammer offen eingeräumt, dass er sich am darauffolgenden Tag, einem Sonntag, Gedanken gemacht habe, ob er sich seinem Vorgesetzten offenbaren solle. Er habe sich dann aber bewusst dagegen entschieden, weil er den damit verbundenen Aufwand und Ärger angesichts des aus seiner Sicht geringen Betrages gescheut habe. Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "anerkannten" Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die anerkannten Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rdn. 17; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2016 – 3d A 87/14.O -, juris, Rdn. 151 m.w.N. Nach diesen Maßgaben führt auch eine Gesamtwürdigung aller weiteren entlastenden Gesichtspunkte nicht dazu, dass im vorliegenden Fall auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen ist. Für den Beklagten spricht zunächst, dass er die Tat vom 30. Mai 2015 von Anfang an eingeräumt hat. Insoweit war er allerdings durch die Videoaufnahmen auch eindeutig belastet. Dies steht einer gewichtigen Entlastung im Wege. Zu seinen Gunsten spricht ferner seine langjährige unbeanstandete Dienstleistung. Auch dies entlastet den Beklagten indes nicht durchgreifend. Er erfüllte hiermit die Anforderungen, die Dienstherr und Allgemeinheit von jedem Beamten erwarten dürfen. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63/12 -, juris, Rdn. 13 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2016 – 3d A 87/14.O -, juris, Rdn. 153. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung stellt sie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch nicht als unverhältnismäßig dar. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Zu einer Verkürzung oder Verlängerung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) sieht die Disziplinarkammer keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.