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Beschluss

2 B 121/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitszeitmanipulation führt nicht stets automatisch zum schweren Dienstvergehen i.S.v. § 13 Abs. 2 BDG; entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. • Die Annahme des endgültigen Vertrauensverlusts erfordert eine prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Faktoren. • Die Verwertung einer Zeugenaussage ist kein Verfahrensmangel, wenn der Betroffene über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde und die Aussage später erfolgt ist. • Das Gericht muss bei der freien Beweiswürdigung entscheidungserhebliche Umstände nicht übergehen; psychische Belastungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich aus dem Gesamtbefund als außergewöhnlich ergeben.
Entscheidungsgründe
Keine generelle Einordnung von Arbeitszeitmanipulation als schweres Dienstvergehen • Arbeitszeitmanipulation führt nicht stets automatisch zum schweren Dienstvergehen i.S.v. § 13 Abs. 2 BDG; entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. • Die Annahme des endgültigen Vertrauensverlusts erfordert eine prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastender Faktoren. • Die Verwertung einer Zeugenaussage ist kein Verfahrensmangel, wenn der Betroffene über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt wurde und die Aussage später erfolgt ist. • Das Gericht muss bei der freien Beweiswürdigung entscheidungserhebliche Umstände nicht übergehen; psychische Belastungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich aus dem Gesamtbefund als außergewöhnlich ergeben. Der Beklagte war Beamter und wurde aus dem Dienst entfernt. Das Berufungsgericht stellte fest, dass er im Zeitraum vom 24. Juni 2006 bis 1. Juni 2007 gemeinsam mit einem unterstellten Mitarbeiter die Zeiterfassung manipulierte: der Mitarbeiter erfasste beim Kommen sowohl seine als auch die Karte des Beklagten, obwohl der Beklagte später erschien; umgekehrt ließ sich der Mitarbeiter zu Zeiten ausbuchen, in denen er bereits fort war. Das Verwaltungsgericht hatte den Beklagten als Dienstpflichtverletzer bewertet und entfernt. Der Beklagte begehrte die Zulassung der Revision mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung und verschiedener Verfahrensmängel, insbesondere zur Frage, ob Zeitmanipulation stets ein schweres Dienstvergehen i.S.v. § 13 Abs. 2 BDG sei und ob Zeugenaussagen bzw. psychische Belastungen unzulässig oder unberücksichtigt geblieben seien. • Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück; die Frage der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht gegeben, weil die Rechtsprechung verlangt, den endgültigen Vertrauensverlust nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. • Die Rechtsprechung stellt klar, dass ein bestimmtes Fehlverhalten, hier die Manipulation von Zeiterfassungsgeräten, nicht automatisch ‚stets‘ zu einem schweren Dienstvergehen i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG führt; maßgeblich ist die prognostische Gesamtwürdigung aller relevanten be- und entlastenden Faktoren. • Der Vorwurf unterschiedlicher Handhabung gegenüber anderen Oberverwaltungsgerichten greift nicht durch; das Berufungsgericht hat den Einzelfall in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung gewürdigt. • Zur Verwertbarkeit der Zeugenaussage: Das Berufungsgericht durfte die Aussage der Zeugin K. verwerten, weil der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung am 9.7.2007 über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden war und die fragliche Aussage erst am 10.1.2008 erfolgte. • Zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung psychischer Belastungen: Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil keine Anhaltspunkte vorlagen, dass die psychische Belastung des Beklagten außergewöhnlich war; vorgelegte ärztliche Atteste und das amtsärztliche Gutachten ergaben keine derart gewichtigen Belastungen, die die Abwägung nach § 13 BDG verändert hätten. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist kostenfrei, daher kein Streitwert erforderlich. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; damit bleibt die Entfernung aus dem Dienst in der vorinstanzlichen Entscheidung bestehen. Der Senat stellte klar, dass eine Manipulation der Arbeitszeiterfassung nicht automatisch und in jedem Fall den Tatbestand eines schweren Dienstvergehens i.S.v. § 13 Abs. 2 BDG erfüllt; vielmehr ist eine umfassende prognostische Gesamtwürdigung erforderlich. Weiter wurden die gerügten Verfahrensmängel zurückgewiesen: Die strittige Zeugenaussage war verwertbar, weil der Beklagte zuvor belehrt worden war, und es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass außerordentliche psychische Belastungen nicht gewürdigt wurden. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.