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Urteil

16 K 9906/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0411.16K9906.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I.---weg 18 in X. , Gemarkung C. Flur 388 Flurstück 101/4. Die Straße I.---weg ist eine von der I1. Straße abgehende Nebenstraße, die gemeinsam mit der Straße Am B. O-förmig verläuft. Entlang des I.---wegs befindet sich Wohnbebauung lediglich auf der nordwestlichen Straßenseite. Das Grundstück des Klägers verfügt über eine Zufahrt zu einer Garage. Die Zufahrt besteht von der südöstlich verlaufenden Straße I.---weg aus. Die Garage befindet sich im südlichen Teil des Gebäudes. Vor dem nördlichen Gebäudeteil ist ein Vorgarten angelegt, der zum Gehweg und zur Garageneinfahrt hin durch eine kleine Mauer abgegrenzt ist. Der Kläger beabsichtigt, sich ein Elektro-Kraftfahrzeug anzuschaffen und hierzu am Haus eine Ladestation einzurichten. Er plant auf dem Grundstück einen Pkw-Stellplatz im Bereich des Vorgartens neben der Garagenzufahrt parallel zur Straße anzulegen. Der Kläger beantragte deshalb am 11. April 2017 bei der Beklagten die Genehmigung einer Grundstückszufahrt von drei Meter Breite. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die innerörtlichen Straßen seien knapp bemessen und das „knappe Gut öffentliche Straße“ solle nicht durch zusätzliche Maßnahmen begrenzt werden. Da im Bereich des I.---wegs 18 bereits eine Zufahrt zu einer privaten Parkeinrichtung existiere, bestehe keine straßenrechtliche bzw. straßenverkehrliche Notwendigkeit, den öffentlichen Verkehrsraum zu verknappen, damit privilegierte Parkflächen auf Privatflächen entstünden und hierdurch Parkmöglichkeiten für die Allgemeinheit entfielen. Hiergegen hat der Kläger am 1. Juni 2017 Klage erhoben. Er macht geltend: Die von der Beklagten vorgebrachte Begründung, dass durch die Bewilligung der zweiten Grundstückszufahrt öffentlicher Parkraum verknappt werde, könne nicht überzeugen. Der I.---weg sei mit Doppelhäusern bebaut, wobei zwischen den einzelnen Häusern größere Lücken seien. Jedes Haus habe eine eigene Grundstückszufahrt, zum größten Teil wohl mit Garagen. Auf repräsentativen Satellitenfotos des I.---wegs könne man erkennen, dass trotz einiger auf der Straße parkender Fahrzeuge nahezu vor jedem Haus ausreichend öffentlicher Parkraum verbleibe. Dies auch dann, wenn ihm die zweite Grundstückszufahrt bewilligt werde. Hinzu komme, dass sein Grundstück am Ende der Straße I.---weg liege, so dass weitere Anwohner dort keinen Parkraum suchten. Darüber hinaus nehme der Bescheid der Beklagten mit keinem Wort zu seinem Interesse Stellung, sich ein umweltfreundliches Fahrzeug anzuschaffen. Die Frage, wann die Anlegung einer weiteren Zufahrt durch eine Gehwegabsenkung erforderlich sei, könne nur aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Beachtung der Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden sei, beantwortet werden. Ferner habe im weiteren Verlauf des I.---wegs sowie auf der Straße Am B. eine Vielzahl der Anlieger ihre Vorgärten zu einem weiteren Stellplatz umgestaltet und demnach bereits zweite Grundstückszufahrten geschaffen. Die teilweise im I.---weg vorhandene Struktur von „bergischen Häusern“ befinde sich lediglich ab der Hausnummer 28. Nur diese Häuser stünden unter Denkmalschutz. Selbst vor diesen Häusern seien teilweise bereits die Vorgärten entfernt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2017 zu verpflichten, über den Antrag auf Herstellung einer zweiten Grundstückszufahrt zum Grundstück I.---weg 18 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf ihr Vorbringen aus dem ablehnenden Bescheid und trägt ergänzend vor, die geplante Zufahrt sei nicht erforderlich und damit schon im Rahmen des grundsätzlich geschützten Anliegergebrauchs nicht zu gewähren. Das klägerische Hausgrundstück verfüge bereits über eine Zufahrt zum Grundstück. Des Weiteren stünden dem Begehren des Klägers Belange des Straßen- und Stadtbildes sowie baugestalterische und städtebauliche Vorstellungen entgegen. Bisher sei der I.---weg teilweise (ab Hausnummer 28) durch typisch bergische Häuser geprägt und es herrsche in der Umgebung des klägerischen Grundstücks eine einheitliche Vorgartensituation inklusive kleiner Mäuerchen mit Zufahrten zu einzelnen Garagen, ohne die Vorgärten vollständig zu überbauen. Die vorhandenen Garagen und Stellplätze verliefen des Weiteren quer und nicht parallel – wie vom Kläger geplant – zur Straße. In unmittelbarer Umgebung existierten mehrere denkmalgeschützte Bauten, sodass es nahe liege, die Einheitlichkeit der Umgebung weitgehend beizubehalten bzw. zu versuchen, deren Bestand zu erhalten. Aufgrund der ständig wachsenden Verkehrsdichte sei es zwingend notwendig, gezielt Einfluss auf die Gestaltung und Anordnung der Grundstücksfahrten zu nehmen. Das Satellitenfoto, auf welches sich der Kläger berufe, stelle lediglich eine Momentaufnahme dar und bilde nicht den tatsächlichen Bedarf an Parkraum ab. Die Genehmigung einer nicht erforderlichen und in der Gegend unüblichen zweiten Grundstückszufahrt berge weiterhin das Risiko nachbarlicher Nachahmungen. Die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges sei im Rahmen der straßenrechtlichen Zulässigkeit und Erlaubnis einer Grundstückszufahrt nicht relevant. Schutzgut des Straßenverkehrs sei die Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Straßenverkehrs, der einwandfreie Straßenzustand sowie Belange des Straßen- und Stadtbildes. Eine bevorzugte Behandlung im Rahmen des Straßen- und Wegerechts resultiere aus der Umweltfreundlichkeit nicht. Das Elektroauto erfordere keinen separaten Stellplatz inklusive Zufahrt. Des Weiteren sei zu beachten, dass es in den Örtlichkeiten I.---weg und der Straße Am B. für die dort befindlichen 47 Grundstücke insgesamt 49 Gehwegüberfahrten gebe, welche zu Garagen führten. Eine Zufahrt führe zu einem Stellplatz und sechs Grundstücke verfügten über Doppelgaragen. Sämtliche Gehwegüberfahrten seien im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens angelegt worden. Sondernutzungserlaubnissen seien hierfür nicht erteilt worden und würden heute auch nicht mehr erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags durch die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Straßenanliegergebrauch gemäß § 14a StrWG NRW rechtfertigt den geltend gemachten Anspruch nicht. Hiernach dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Die Anlegung der Zufahrt zu den beiden Stellplätzen überschreitet die Grenzen des § 14a Abs. 1 StrWG NRW, weil sie nicht erforderlich im Sinne dieser Bestimmung ist. Straßenanliegergebrauch ist der Gebrauch, der zur Nutzung eines Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift. Der Anliegergebrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie eine angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 1980 – VII C 32.77 – und vom 08. September 1993 – 11 C 38.92 –. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Die Frage, wann die Anlegung einer (weiteren) Zufahrt „erforderlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, lässt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Betrachtung der Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden ist, beantworten, vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 1097/12 –. Das Grundstück des Klägers verfügt bereits über eine Garagenzufahrt und damit über eine für seine bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung erforderliche und ausreichende Zufahrt, um dem Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW Genüge zu tun. Ein weiterer Stellplatz vor dem Haus mit der dafür vorgesehenen Schaffung einer Zufahrt mag aus Sicht des Klägers zwar sinnvoll sein, für die angemessene Grundstücksnutzung ist der Kläger aber nicht darauf angewiesen. Die vom Kläger begehrte Gehwegüberfahrt stellt demnach eine Sondernutzung dar, die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW der Erlaubnis bedarf. Die Beklagte hat zu Recht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis versagt. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Diese hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßenrechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Die behördliche Ermessensausübung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen: ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches). Auch die Erwägung, dass der ohnehin knappe Parkraum nicht noch weiter eingeschränkt werden soll, kann einen sachgerechten straßenbezogenen Ablehnungsgrund darstellen. Vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 1097/12 –. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gebraucht. Sie hat den Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt, alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in die Entscheidung eingestellt und diese Gesichtspunkte im Rahmen der Interessenabwägung zutreffend gewichtet. Die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sind sachgerecht und tragfähig. Die Begründung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, keine (weitere) Grundstücksüberfahrt zu genehmigen, weil hierdurch zusätzlich zu der bereits bestehenden Gehwegüberfahrt eine fortschreitende Einschränkung der öffentlichen Stellplätze entstehe, was eine erhebliche Verschlechterung der öffentlichen Parkraumsituation darstelle, ist nicht zu beanstanden. Diese Erwägungen lassen keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Denn sie haben einen konkreten Bezug zu den Aspekten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zu dem auch der ruhende Verkehr – das heißt das Parken – gehört, sowie zur Abwägung der widerstreitenden Interessen der Anlieger und sonstiger Benutzer der Straße. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. November 2017 – 11 A 2758/15 –. Die vorliegenden Lagepläne und das bei den Akten befindliche Lichtbildmaterial zeigen, dass der I.---weg einseitig durch eine dichte Bebauung geprägt ist. Zudem bestehen entlang der Straßen I.---weg und Am B. etliche Grundstückszufahrten, so auch die Zufahrt zu der Garage des Klägers. Da vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie vor Bordsteinabsenkungen gemäß § 12 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 StVO nicht geparkt werden darf, würde bei einer Realisierung des klägerischen Vorhabens im öffentlichen Verkehrsraum mindestens ein weiterer Parkplatz verloren gehen. Dies würde Parkprobleme für Straßenbenutzer, die nicht Anlieger sind und nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen, vergrößern und zusätzlichen Verkehr bei der Parkplatzsuche verursachen. Die Leichtigkeit der Parkplatzsuche gehört, wie der ruhende Verkehr selbst, indes zu jenen verkehrlichen Belangen, die mit dem Topos der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs als maßgeblichem Ziel des Straßenrechts verknüpft sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 1097/12 –. Satellitenfotos, auf die sich der Kläger beruft, stellen lediglich eine Momentaufnahme dar und vermögen nichts Gegenteiliges darzulegen. Ferner ist es sachgerecht, dem grundsätzlichen öffentlichen Nutzungsinteresse Vorrang einzuräumen. Auch insoweit als die Beklagte darauf verwiesen hat, dass die Bereiche vor den Häusern entlang des I.---wegs gärtnerisch gestaltet seien, und damit maßgeblich auf die optisch beeinträchtigende Wirkung parkender Fahrzeuge in den Vorgartenbereichen abstellt, ist kein Ermessensfehler festzustellen. Die Beklagte führte aus, der I.---weg lebe in straßenbildlicher Hinsicht von diesen Vorgärten. Ferner seien sämtliche Zufahrten entlang des I.---wegs quer und nicht – wie vom Kläger geplant – parallel zur Straße angelegt. Der Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes stellt einen Gesichtspunkt dar, den die Beklagte zulässigerweise in ihre Ermessenserwägungen einstellen durfte. Die ferner seitens der Beklagten nachvollziehbar befürchteten Nachahmungseffekte sind ebenso zulässigerweise in die Ermessensabwägung zulasten des Klägers einfließende Umstände. Vgl. VG Köln, Urteil vom 18. Januar 2016 – 18 K 1119/15 –. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht berücksichtigt hat, dass der Kläger die Genehmigung der Gehwegüberfahrt für das Laden seines Elektrofahrzeuges beansprucht. Die Absicht, das Fahrzeug an einer am Wohnhaus installierten Ladestation aufzuladen, zeigt nicht auf, dass nach materiellem Recht die Ermessensbetätigung der Beklagten nur bei Erteilung der beantragten Genehmigung rechtmäßig wäre. Der Kläger steht insoweit anderen Bürgern ohne unmittelbar auf ihrem Grundstück gelegener Parkmöglichkeit gleich, welche die Batterien ihrer Elektrofahrzeugs nicht direkt an ihrem Haus aufladen können, sondern hierzu eine öffentlich zugängliche Ladestation aufsuchen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 – 11 A 2758/15 –. Alternativ kann die Ladestation in die bereits vorhandene klägerische Garage eingebaut werden, um das Elektrofahrzeug dort aufzuladen. Schließlich ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger keine Genehmigung für eine zweite Gehwegüberfahrt zu erteilen, nicht aufgrund einer Verletzung des Gleichheitsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG ermessensfehlerhaft. Denn dies setzt voraus, dass eine entsprechende Genehmigungspraxis besteht, von der lediglich im Fall des Klägers ohne sachlichen Grund abgewichen wurde. Dies ist nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte in gleich gelagerten Fällen Genehmigungen für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt erteilt hat. Die Beklagte führte aus, dass lediglich eine Gehwegüberfahrt zu einem Stellplatz existiere, die indes bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens genehmigt und dementsprechend hierfür keine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sei. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.