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Beschluss

2 L 6057/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0412.2L6057.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 22.000,--Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 22.000,--Euro festgesetzt. Gründe: Der am 21. Dezember 2017 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ausgeschriebenen Fachleiterstellen für das Fach Erdkunde an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung in E. (2026A) und in N. , O. und P. (47.Z-FL-GyGe) – Seminar GyGe mit keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin auf die vorgenannten Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Für den Antrag auf Stellungsbesetzungsstopp in Gestalt der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil eine anderweitige Besetzung der Stellen durch Mitbewerber ausscheidet. Die Antragstellerin ist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners in seiner Erwiderungsschrift die einzige Bewerberin auf alle ausgeschriebenen Fachleitungsstellen. Das im Wege der Auslegung nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO zu ermittelnde Antragsbegehren könnte darauf gerichtet sein, im Wege der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Fortführung des bisherigen Auswahlverfahrens zu erzwingen. Denn die Antragstellerin trägt vor, ihrer erfolgreichen Bewerbung stünde ihre aktuelle dienstliche Beurteilung vom 18. Juli 2017/15. August 2017, die im Gesamturteil die Stufe „Die Leistungen entsprechen im Allgemeinen noch den Anforderungen.“ ausweise, nicht entgegen. Indem der Antragsgegner die Besetzung einer der ausgeschriebenen Fachleitungsstellen an den ZfsL mit der Antragstellerin als einzige Bewerberin ablehnt, hat er aber in der Sache das gesamte Auswahlverfahren abgebrochen. Bei dieser Auslegung durch die Kammer ist allerdings zu berücksichtigen, dass die anwaltlich vertretene Antragstellerin einen solchen Antrag bislang nicht gestellt hat und in dieser Konstellation einer gerichtlichen Auslegung des Begehrens enge Grenzen gesetzt sind. Zur Vermeidung eines neuen Eilverfahrens stellt die Kammer dennoch klar, dass auch ein auf die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis gerichtetes Begehren erfolglos bliebe, weil es insoweit an dem erforderlichen Anordnungsanspruch fehlen würde. Den erforderlichen Anordnungsgrund im Falle der Regelungsanordnung sieht das BVerwG in seinem Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 – in dem auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit folgenden Erfordernis einer zeitnahen Klärung. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber bräuchten Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben werde. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs müsse daher geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben werde. Primärrechtsschutz könne alleine im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend gemacht werden. Vgl. Abdruck bei juris, Rnrn. 22 und 23 m.w.N. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Bewerbungsverfahren durch einen wirksamen Abbruch beendet werden kann, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens bedarf allerdings eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Der Dienstherr kann demnach das Auswahlverfahren u.a. abbrechen, wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird. BVerwG, a.a.O., Rnrn. 17 bis 20. Ein sachlicher Grund ist hier gegeben, weil die Antragstellerin als einzige Bewerberin nicht den Erwartungen des Antragsgegners entsprochen hat. Auch wenn der Antragsgegner dies nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, ist nicht anzunehmen, dass der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung entfallen ist, weil die Planstellen nicht mehr zur Verfügung stehen oder weil der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, die ausgeschriebenen Stellen so nicht zu vergeben. In dieser Konstellation wäre das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos geworden und der Bewerbungsverfahrensanspruch damit – ähnlich wie bei der rechtsbeständigen Ernennung eines Mitbewerbers – untergegangen. Diese endgültige Beendigung des Auswahlverfahrens beträfe keine subjektive Rechtsstellung des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG. Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 16 und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2018 – 1 B 1146/17 – juris, Rnrn. 7 bis 10. In seiner Antragserwiderung hat der Antragsgegner dargelegt, dass im Jahr 2017 bislang keinem Bewerber mit dem von der Antragstellerin erzielten Gesamturteil das Amt der Fachleitung an einem ZfsL im Bereich GyGe übertragen worden ist. Dagegen ist nichts zu erinnern. Selbst wenn der Abbruch nicht die einzig in Betracht kommende, zwingende Handlungsmöglichkeit in einem Stellenbesetzungsverfahren darstellt, kann das Gericht die so getroffene Entscheidung des Dienstherrn wegen dessen weiten Gestaltungsspielraums nur insoweit einer Prüfung unterziehen und ggf. beanstanden, wenn sie sich als Willkürakt darstellen sollte. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 6 B 1185/17 – juris, Rn. 7. Davon kann hier keine Rede sein. Das Auswahlverfahren ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb fortzuführen, weil zur Zeit nicht festgestellt werden kann, ob die aktuelle dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 18. Juli 2017/15. August 2017 Bestand hat. Gegen diese dienstliche Beurteilung hat die Antragstellerin unter dem Gz.: 2 K 14768/17 Klage erhoben. Selbst wenn die dienstliche Beurteilung der Aufhebung unterliegen sollte, steht damit nicht zugleich fest, dass ein sodann neu durchzuführendes Beurteilungsverfahren zu einem besseren Gesamtergebnis der Antragstellerin führt. Erfüllt die Antragstellerin aktuell nicht vollständig die Erwartungen des Antragsgegners im Hinblick auf die für eine Ernennung nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 19 Abs. 6 Satz 1 LGB NRW erforderlichen Kriterien und ist derzeit auch nicht absehbar, ob dies zukünftig der Fall sein wird, so besteht auch kein schützenswertes Interesse der Antragstellerin daran, vor einer zukünftigen Neuausschreibung mit einem evtl. veränderten Bewerberkreis verschont zu bleiben. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich der Grund für den vom Antragsgegner der Sache nach vorgenommenen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hinreichend deutlich aus der an die Antragstellerin persönlich gerichteten Mitteilung vom 11. Dezember 2017 ergibt. Innerhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Monatsfrist nach Zugang der Abbruchmitteilung - Vgl. dazu BVerwG, a.a.O., Rn. 24 - hat die Antragstellerin auch um gerichtliche Klärung nachgesucht, indem sie den vorliegenden Eilantrag sowie zeitgleich das korrespondierende Hauptsacheverfahren 2 K 19824/17 anhängig gemacht hat. Die unterlegene Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 15) in Ansatz gebracht worden.