Beschluss
6 B 1185/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0111.6B1185.17.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Städtischen Branddirektors, der sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Städtischen Branddirektors, der sich gegen den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Abbruch des Auswahlverfahrens für die Stelle der Leitung des Amtes Feuerwehr, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz (Amt 37) verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die formellen Anforderungen seien eingehalten, insbesondere die Abbruchgründe hinreichend dokumentiert, wendet der Antragsteller nichts ein. Das Beschwerdevorbringen richtet sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei materiell rechtmäßig, insbesondere durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die Antragsgegnerin habe erkannt, dass das bisherige Stellenbesetzungsverfahren nicht mehr zu einer rechtsfehlerfreien Besetzung führen konnte, weil die als Grundlage der Auswahlentscheidung heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen nicht mehr sämtlich hinreichend aktuell waren. Ferner habe die Antragsgegnerin dargelegt, dass eine Beförderung des ausgewählten Bewerbers Art. 33 Abs. 2 GG zuwiderlaufen würde, da sie die unterschiedlichen Statusämter der Bewerber nicht berücksichtigt habe. Damit lägen hinreichende sachliche Gründe für die Abbruchentscheidung vor. Die dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. 1. Der Antragsteller meint, der Abbruch sei ermessensfehlerhaft, weil nach der Erklärung der Antragsgegnerin der Bewerberkreis derselbe bleiben solle und die Antragsgegnerin das Verfahren auch „mit einem weniger eingriffsintensiven Vorgehen unter Beachtung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aller Bewerber“ hätte fortführen können, indem sie als milderes Mittel im laufenden Verfahren neue dienstliche Beurteilungen erstellt hätte. Dem ist nicht zu folgen. Die Rechtsauffassung des Antragstellers lässt außer Acht, dass dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zukommt. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens kann jederzeit erfolgen und erfordert lediglich einen sachlichen Grund. Die Bewerber haben, von dieser Begrenzung des Spielraums des Dienstherrn abgesehen, keinen Anspruch darauf, dass das Auswahlverfahren zu Ende geführt wird. Vielmehr ist das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen vorrangig. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366 = juris, Rn. 22, 27; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 = juris, Rn. 21 f. Damit ist die vom Antragsteller befürwortete Bindung der Ermessensentscheidung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht zu vereinbaren. Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Dienstherrn muss der Abbruch insbesondere nicht die einzig in Betracht kommende, zwingende Handlungsmöglichkeit in einem Stellenbesetzungsverfahren darstellen; der Dienstherr darf lediglich nicht willkürlich handeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2017 - 6 A 1973/15 -, juris, Rn. 11. Ein sachlicher Grund ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beteiligten davon ausgehen, dass das Bewerberfeld gleich bleibt. Vielmehr darf der Dienstherr das Verfahren auch dann „auf Null“ zurücksetzen und erneut mit dem Auswahlprozess beginnen, wenn es womöglich nicht mehr zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann oder er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. Ein solcher Abbruch, der im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG steht, soll gerade sicherstellen, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber in einem weiteren, neuen Verfahren gewahrt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = juris, Rn. 27 und 29, und vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185 = juris, Rn. 17. 2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin angegeben hat, vor einer neuen Stellenausschreibung den Abschluss der von einer externen Beratungsfirma durchgeführten Konzeptionierung „Feuerwehr 2020“ abwarten zu wollen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, zunächst die Stelle zu besetzen und nachfolgend etwa gebotene Veränderungen des Dienstpostens des Amtsleiters vorzunehmen, besteht nicht. Die Antragsgegnerin hat das Auswahlverfahren hier ausweislich der Dokumentation vom 29. Mai 2017 aufgrund der Erkenntnis abgebrochen, dass das bisherige Verfahren fehlerhaft war. Lediglich zur Frage, wann die Stelle erneut ausgeschrieben wird, hat sie darauf verwiesen, dass zunächst der Abschluss des Projekts abgewartet werden soll. Abgesehen davon, dass dies sachgerecht erscheint, werden subjektive Rechte des Antragstellers dadurch nicht verletzt. Mit dem (sachlich gerechtfertigten) Abbruch erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt den bisherigen Bewerbern auch keinen Anspruch auf die erneute und zeitnahe Ausschreibung, deren Gestaltung vielmehr im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn liegt. Im Übrigen gilt: Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens kann auch aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. So stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr die Stelle neu zuschneiden will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O., Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 1 B 628/16 -, juris, Rn. 14 ff. Die Schaffung und Bewirtschaftung von Planstellen und der Zuschnitt von Dienstposten dienen allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Subjektive Rechte des Beamten gegen den neuen Zuschnitt eines Dienstpostens bestehen nicht. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Dienstherr eine entsprechende Entscheidung erst nachträglich, also nach Eröffnung eines Auswahlverfahrens trifft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris, Rn. 26. 3. Mit der Beschwerde wird ferner nicht dargetan, dass der Abbruch des Besetzungsverfahrens auf eine sachwidrige Benachteiligung des Antragstellers und eine Durchsetzung eines anderen, hier des zunächst ausgewählten Bewerbers, zielt. Unsachlich sind Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, a. a. O., Rn. 20, m.w.N. Dafür, dass der Antragsteller gezielt ausgeschlossen werden sollte, fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte. Antragsgegnerin und Antragsteller selbst gehen vielmehr davon aus, dass der Bewerberkreis im neuen Auswahlverfahren identisch sein wird, der Antragsteller diesem also erneut angehören wird. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin mit dem Abbruch das Ziel verfolgte, den zunächst ausgewählten Mitbewerber von der M. zu bevorzugen. Vielmehr ging die mit Erwägungen des Art. 33 Abs. 2 GG begründete Abbruchentscheidung, die nach den vom Antragsteller und einem weiteren Mitbewerber erhobenen Konkurrentenklagen erfolgte, in erster Linie zu Lasten des bereits ausgewählten Bewerbers. Die Antragsgegnerin hatte auf die Konkurrentenklagen erkannt, dass die dienstliche Beurteilung des Mitbewerbers T. nicht hinreichend aktuell war und dass beim Leistungsvergleich anhand der dienstlichen Beurteilungen ihr Statusvorsprung gegenüber dem ausgewählten Bewerber M. zu berücksichtigen wäre. Dass dieser zwischenzeitlich befördert worden ist, lässt den Abbruch ebenfalls nicht unsachlich erscheinen. Die Beförderung und die Frage, ob sie rechtmäßig war, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und betrifft den hier geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Abgesehen davon ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beförderung des zunächst ausgewählten Mitbewerbers unter Außerachtlassung des Art. 33 Abs. 2 GG allein deshalb erfolgte, um dessen Chancen im künftigen Besetzungsverfahren um die Amtsleiterstelle zu verbessern. Die an den Anforderungen des neuen Statusamts zu messende Beurteilung hätte auch bei der Fortführung der ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahren, die der Antragsteller begehrt, berücksichtigt werden müsssen. Er hat damit im Übrigen lediglich dasselbe Statusamt (Bes.Gr. A 15) wie der Antragsteller erreicht, der zudem in diesem bereits in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen mit der Spitzennote beurteilt worden ist. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Bevorzugung des Mitbewerbers M. ergeben sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen zum Projekt „Feuerwehr 2020“. Der Antragsteller macht geltend, er werde hiervon weitgehend ausgeschlossen, während dem Bewerber M. weitreichende Aufgaben und Befugnisse im Rahmen von „Feuerwehr 2020“ übertragen worden seien, er eng mit dem externen Gutachter zusammenarbeite, diesen Prozess steuern könne und so einen Erfahrungsvorsprung erwerbe. Zunächst ist auch nach dem Vorbringen des Antragstellers kein Fall gegeben, in dem die Aufgaben des streitgegenständlichen Dienstpostens kommissarisch auf den Mitbewerber M. übertragen worden sind. Vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, BVerwGE 155, 152 = juris, Rn. 23 ff. Vielmehr werden die Aufgaben derzeit durch den weiteren Mitbewerber, den stellvertretenden Amtsleiter T., wahrgenommen, ohne dass der Antragsteller Einwände dagegen erhoben hätte. Von einem rechtswidrig dem Mitbewerber M. ermöglichten Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung kann deshalb keine Rede sein. Weiterhin ist die Antragsgegnerin dem Vorbringen des Antragstellers mit dem nachvollziehbaren und glaubhaften Vortrag entgegengetreten, dieser sei wie auch der stellvertretende Amtsleiter T. an maßgeblicher Stelle in das Projekt „Feuerwehr 2020“ einbezogen, die umfangreiche Einbindung von Herrn M. sei Folge der Personalnot wegen der Vakanz der Amtsleiterstelle, dieser habe aber weder den externen Gutachter ausgewählt noch das Vergabeverfahren geführt. Eine gezielte Steuerung des Besetzungsverfahrens zugunsten des Mitbewerbers M. lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Oberbürgermeister, wie der Antragsteller geltend macht, den Kandidaten in der Medienöffentlichkeit als gesetzt präsentiert habe. Dass Herr M. als der zunächst ausgewählte Bewerber der Presse benannt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Es ist vom Antragsteller aber nicht substantiiert dargelegt, insbesondere aus den erstinstanzlich übersandten bzw. wiedergegebenen Zeitungsartikeln nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin sich darüber hinaus auch nach dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens öffentlich auf den Kandidaten M. festgelegt hat. Unabhängig davon würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Abbruchentscheidung führen, sondern könnte ggf. allenfalls die Fehlerhaftigkeit der künftigen Auswahlentscheidung nach sich ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.