Urteil
28 K 889/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0426.28K889.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin und Bewohnerin des Hauses Zur X. 00 in E. -X1. . Hierbei handelt es sich um ein zweigeschossiges Einfamilienhaus, welches Teil einer Hausgruppe aus fünf Reihenhäusern ist. Die Straße Zur X. ist beidseits mit gleichartigen Häusern in solchen Hausgruppen, überwiegend zu je fünf Häusern, bebaut. Auf der Straßenseite des Hauses der Klägerin sind diese Hausgruppen mit unterschiedlicher Tiefe gestaffelt von der Straße zurückgesetzt angeordnet, sodass unterschiedlich tiefe, begrünte Vorgartenbereiche entstanden sind, die von Hecken umgeben sind. Auf der gegenüberliegenden Seite sind die Hausgruppen teils an der Straße errichtet, teils weisen die Vorgärten nur geringe Tiefe auf. Zwischen den Hausgruppen befinden sich kleine eingeschossige Verbindungsbauten. Es handelt sich um ehemalige Stallgebäude, die inzwischen zu Garagen (jeweils zwei) umgenutzt sind. Die Straße selbst ist durchgehend gepflastert, weist einige Verkehrsinseln auf und ist als verkehrsberuhigter Bereich (StVO Zeichen 325) gekennzeichnet; durch verschiedenfarbiges Pflaster sind Parkplätze markiert. Die Parkplatzsituation in der Straße und in der gesamten Siedlung E. -X1. ist gerichtsbekannt "angespannt". Die Straße Zur X. ist als Teilbereich der sogenannten "H. X1. ", einer in der Zeit zwischen den Jahren 1913 und 1930 in mehreren Bauabschnitten entstandenen Siedlung, mit Satzung der Beklagten vom 30. September 1999 unter Denkmalschutz gestellt. Das Grundstück der Klägerin ist in der unter § 2 Abs. 4 der Satzung nach Straßennamen und Hausnummern gegliederten Liste ausdrücklich aufgeführt. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung ist im Geltungsbereich der Satzung geschützt "Das äußere Erscheinungsbild und der Grundriss der X2. , welche bestimmt werden […] 1.5 durch die Vorgärten einschließlich der Einfriedungen (eh. Staketenzäune, heute Hecken), die Hausgärten und die Freiflächen [...]". § 4 der Satzung bestimmt, dass der Erlaubnis nach § 9 DschG NRW bedarf, wer " (1) […] die Grün- und Freiflächen […] im Geltungsbereich der Satzung (§ 2) beseitigen, verändern oder die bisherige Nutzung ändern will, (2) in der engeren Umgebung von baulichen Anlagen im Geltungsbereich der Satzung Anlagen errichten […] will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild der X2. beeinträchtigt wird". Angesichts des Mangels an öffentlichem Parkraum genehmigt bzw. duldet die Beklagte die Umnutzung ehemaliger Stallgebäude in Garagen; zum Teil waren diese Garagen auch schon vor der Unterschutzstellung der X2. vorhanden. Wie aus einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren, beispielsweise zu den Aktenzeichen 25 K 1199/05, 25 K 3690/08, 25 K 8378/08, 25 K 2839/09, gerichtsbekannt ist, lehnt die Beklagte Anträge auf Umnutzung der Vorgärten als Garage o. ä. regelmäßig ab und schreitet gegen ungenehmigte Umnutzungen ein. Die Klägerin arbeitet bei der Stadtverwaltung N. und nutzt für den Arbeitsweg ein Elektroauto, das durch einen Elektromotor angetrieben wird und die zu seiner Fortbewegung nötige elektrische Energie aus einer Traktionsbatterie bezieht. Über eine eigene Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügt die Klägerin nicht. Eine öffentliche Ladestation in unmittelbarer Nähe ihres Wohnhortes ist nicht vorhanden; das Ladestationenangebot in E. beschränkt sich auf insgesamt 13 Stationen. Die Klägerin beabsichtigt, vor ihrem Haus eine solche Ladestation zu errichten. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung eines Ladeparkplatzes sowie die Errichtung einer Ladestation (Stromtankstelle) auf ihrem Grundstück. Der Ladeparkplatz, auf dem das Elektrofahrzeug nur für die Dauer der Ladevorgänge abgestellt werden soll, soll in den begrünten Vorgarten ihres Hauses reichen und mit Rasenplatten befestigt werden. Die Hecke soll dazu auf einer Stelle von 2 bis 2,5 Metern entfernt werden. Hilfsweise erwägt sie, den für den Stellplatz weichenden Teil der Hecke auf einen beweglichen Untergrund zu stellen, um die Hecke wieder schließen zu können, wenn der Ladevorgang abgeschlossen ist. Die Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheiden vom 21. Dezember 2016 und vom 15. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Belange des Denkmalschutzes mehr als nur geringfügig beeinträchtigt würden, da Stellplätze in den Vorgärten dem denkmalrechtlichen Schutzziel der X2. widersprächen. Die Klägerin sei darauf zu verweisen, wie auch die Nutzer von Kraftfahrzeugen mit konventionellem Antrieb öffentliche Tank- bzw. Ladestellen zu nutzen; die Nutzung weiter entfernter Ladestationen sei ihr auch zumutbar. Bereits die Ladestation als solche führe ebenfalls zu einer Beeinträchtigung, da es sich um ein fremdes Element handle, welches nicht mit den prägenden Gestaltungselementen der Siedlung ein Einklang zu bringen sei. Zwar wäre eine Ladestation als solche voraussichtlich genehmigungsfähig, wenn sie nicht sichtbar (z. B. im Keller) montiert würde. Dies würde aber das Vorhandensein eines Stellplatzes bedingen, der hingegen nicht erlaubnisfähig sei. Die Klägerin hat am 20. Januar 2017 Klage gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2016 erhoben, welche sie am 6. März 2017 gegen den Bescheid vom 15. Februar 2017 erweitert hat. Sie ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis habe. Zur Begründung führt sie aus, dass das Denkmal H. X1. nicht mehr existiere, da die Beklagte – wie sich aus den schriftsätzlich vorgelegten Lichtbildaufnahmen ergebe – Veränderungen an der Bausubstanz und dem denkmalgeschützten Gartenbereich zugelassen habe, die in rein privatem Interesse einzelner Bewohner vorgenommen worden seien. Unter anderem sei der Ausbau eines Geräteschuppens zur Garage genehmigt worden; Grünflächen und Hecken seien ersatzlos gerodet und mit Pflastersteinen versehen worden. Vor diesen neu entstandenen Garagen werde dauerhaft geparkt, in der Regel durch Zweitfahrzeuge. Durch die beantragte Ladestation sei keine wesentliche Veränderung der privaten Grünfläche zu erwarten. Durch die Befestigung mit den Rasensteinen bleibe das Bodengrün erhalten, da der Stein darin nahezu vollständig unterginge. Auch die Hecke bleibe erhalten. Sie werde entweder als verschiebbare Topfpflanze ihre alte Funktion behalten oder durch eine täuschend echte Kunststoffpflanze auf verschiebbarer Unterlage ersetzt. Im Übrigen verkenne die Beklagte das private und auch das öffentliche Interesse an einer grundlegenden Veränderung der Motoren für Kraftfahrzeuge. Die Abwägung sei zugunsten ihres – mit dem öffentlichen Interesse an Klimaschutz korrespondierenden – Interesses an der Nutzung eines umweltfreundlichen Fahrzeugs vorzunehmen. Denkmäler in der hier vorliegenden Form sollten vor dem Hintergrund des Art. 14 GG dem sozialen Zusammenleben von Menschen dienen, diese aber nicht bei der sozialverträglichen Gestaltung ihrer Lebensbedingungen behindern. Sie sei wegen der geringen Zahl der öffentlichen Ladestationen auf einen Ladeparkplatz vor ihrem Grundstück angewiesen, wenn sie nicht von ihrer umweltfreundlichen Entscheidung, von einem Verbrennungsmotor auf einen Elektroantrieb umzusteigen, abrücken wollte. Aufgrund der ungünstigen Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei für sie ein Kraftfahrzeug für Fahrten zur Arbeitsstelle unabdingbar. Auch die Nutzung öffentlicher Ladestationen sei mit zusätzlichen Fahrtzeiten von bis zu zwei Stunden am Tag verbunden. Sie sei auch nicht auf den Ladevorgang mittels Ladekabel zu verweisen, da dann der Ladevorgang in den öffentlichen Straßenraum reichen würde, was zu Stromdiebstahl einladen würde und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auslöste. Zudem müsste sie dann den Strom-Normaltarif zahlen und käme nicht in den Genuss einer steuerlichen Bevorzugung. Die Entscheidung der Beklagten lasse des Weiteren jede Abwägung zwischen dem Denkmalschutz und dem Umweltschutz vermissen. Angesichts der Weltklimakonferenz in Bonn und des Pariser Abkommens über die Begrenzung des Kohlendioxidausstoßes sei ein deutliches Übergewicht auf der Seite des Klimaschutzes zu erkennen, zumal der Strom für das Elektrofahrzeug aus regenerativen Quellen stammen werde. Auch verstoße die Beklagte mit der ablehnenden Entscheidung gegen Art. 3 GG, da sie wiederholt in der X2. den Umbau alter Gerätehäuser in Garagen zugelassen habe. Die Konstellationen, in denen die Beklagte bisher gegen abgestellte Kraftfahrzeuge eingeschritten sei, sei zudem nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar, da es sich dort um reine Dauerparkplätze gehandelt habe, hier das Elektrofahrzeug aber nur für die Dauer des Ladevorgangs abzustellen sei. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Dezember 2016, Az. 00-00/XX-0000-0000, zu verpflichten, ihr die beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung eines Ladeparkplatzes für ein Elektroauto auf ihrem Grundstück Zur X. 00, 00000 E. , zu erteilen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Dezember 2016, Az. 00-00/XX-0000-0000, zu verpflichten, ihr die beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung eines Ladeparkplatzes für ein Elektroauto auf ihrem Grundstück Zur X. 00, 00000 E. , unter der Auflage, dass sie die bei Errichtung des Ladeparkplatzes entstehende Lücke in der Hecke nach jedem Ladevorgang durch eine in bewegliche, in langen grünen Kübeln wurzelnde pflanzengleiche Hecke bündig schließt, zu erteilen, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Februar 2017, Az. 00-00/XX-0000-0000, zu verpflichten, ihr die beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer Ladestation (Stromtankstelle) auf ihrem Grundstück Zur X. 00, 00000 E. , zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung der ablehnenden Bescheide weist sie ergänzend darauf hin, dass es sich bei den schützenswerten Gartenbereichen und Grünflachen um tatsächlich angelegte Bepflanzungen der Grundstücke handle, zu denen weder verschiebbare Topfpflanzen noch künstliche Hecken gehörten. Jede Änderung der für die H. typischen Grünflächen beeinträchtige den denkmalgeschützten Gesamtcharakter der Siedlung erheblich. Insbesondere ginge von der Zulassung eines Stellplatzes im Vorgartenbereich eine negative Vorbildwirkung aus, da weitere Anträge ebenfalls genehmigt werden müssten. Im Ergebnis laufe der Antrag auf die Errichtung eines Dauerparkplatzes hinaus. Die von der Klägerin angeführte genehmigte Nutzung ehemaligen Geräteschuppen in der Nachbarschaft als Garagen stelle einen anders gelagerten Fall da; gegen das dauerhafte Abstellen von Kraftfahrzeugen vor diesen Garagen werde eingeschritten. Bei der Abwägung mit den Belangen des Umweltschutzes sei ferner zu berücksichtigen, dass ein einzelnes Elektrofahrzeug das Klima angesichts der Stromerzeugung aus überwiegend fossilen Brennstoffen nicht nachhaltig beeinflusse. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten am 20. Februar 2018 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der beim Ortstermin getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom selben Tage und wegen der örtlichen Verhältnisse auf die bei der Begehung gefertigten Lichtbilder verwiesen. Die Klägerin und der Beigeladene haben mit Schriftsätzen vom 1. Februar 2018 bzw. vom 7. Februar 2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Die Beklagte hat am 20. Februar 2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter zu Protokoll des Gerichts erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Das Gericht hat gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch ohne die Klägerin bzw. ihren Prozessbeteiligten verhandeln und entscheiden können, da die Beteiligten bei der Ladung darauf hingewiesen worden waren. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 21. Dezember 2016 und vom 15. Februar 2017, mit denen die Erteilung der denkmalrechtlichne Erlaubnis zur Einrichtung eines Landeparkplatzes nebst Ladestation für ein Elektrofahrzeug auf dem klägerischen Grundstück Zur X. 00 in E. abgelehnt worden ist, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 DSchG NRW – auch nach der Formulierung im Hilfsantrag – nicht zu. Die beantragten Maßnahmen sind erlaubnispflichtig (hierzu 1.), der Erlaubniserteilung stehen aber Gründe des Denkmalschutzes entgegen, ohne dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen verlangen würde (hierzu 2.). 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW unterliegt der Denkmalbereich mit der Unterschutzstellung durch Satzung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Gemäß des entsprechend anzuwendenden § 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG NRW bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. a) Das Grundstück der Klägerin gehört zu einem unter Schutz gestellten Denkmalbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW werden durch Satzung der Gemeinde Denkmalbereiche unter Schutz gestellt. Gemäß § 2 Abs. 3 DSchG NRW sind Denkmalbereiche Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Die Denkmalbereichssatzung der Beklagten vom 30. September 1999 genügt diesen Anforderungen in formeller und materieller Hinsicht. Die Angriffe der Klägerin gegen die Satzung dringen nicht durch. Vgl. bereits Urteil der 25. Kammer vom 1. Februar 2013 - 25 K 5815/12 -, juris Rn. 40. Die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionslosigkeit von Bebauungsplanen, wonach eine Nichtigkeit des Planes anzunehmen ist, wenn die tatsächlichen Verhältnisse sich nach Inkrafttreten eines Bebauungsplanes so entwickelt haben, dass eine Verwirklichung der planerischen Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und dies so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung des Bebauungsplanes gesetztes Vertrauen nicht mehr schutzwürdig ist, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 = juris Rn. 30 ff., auf Denkmalbereichssatzungen übertragen werden kann, kann dahinstehen. Vgl. für eine Übertragbarkeit Urteil der 25. Kammer vom 4. Mai 2009 - 25 K 8378/08 -. Denn es sind keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich, die eine "Funktionslosigkeit" der Satzung begründen könnten. Wie die Ortsbesichtigung vom 20. Februar 2018 ergeben hat und auch aus dem allgemein zugänglichen Kartenmaterial (z. B. Google Maps, Geoviewer) sowie den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ersichtlich, ist die Denkmalbereichssatzung nicht zwischenzeitlich etwa durch vorgenommene Umbaumaßnahmen funktionslos geworden. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. März 2018 vorgelegten Lichtbildern. Es werden lediglich – einige wenige – Beispiele benannt, in denen ehemalige Stallungen als Garagen genutzt werden. Diese wohlbegründeten, zahlenmäßig verhältnismäßig geringen Ausnahmen von der Leitlinie der Beklagten, grundsätzlich keine Umnutzung von Rasenflächen zuzulassen, wird den Eigentümerbelangen aus Art. 14 Abs. 1 GG und dem öffentlichen Interesse an Parkraum im Rahmen einer zeitgemäßen Nutzung historischer Substanz gerecht, vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226; vgl. zu dieser Problematik aus der jüngeren Literatur Körner, Denkmalschutz und Eigentumsschutz – Neues aus der Rechtsprechung, LKV 2013, S. 57 ff.; Oebbecke, Entwicklungen und Tendenzen im deutschen Denkmalrecht, DVBl 2015, S. 1288 (1292 ff.); Guckelberger, Denkmalschutz und Eigentum, NVwZ 2016, S. 17 (20 ff.), ohne dass dabei die Grundkonzeption der Denkmalbereichssatzung konterkariert würde. Die Beklagte hat sich für eine privatnützige Öffnung des Denkmalbereiches entschieden, die erkennbar Sonderfallcharakter hat, an örtliche Gegebenheiten anknüpft und den überwiegenden Eindruck begrünter Vorgärten nur geringfügig beeinträchtigt. Angesichts dessen bedurfte es vor dem Hintergrund des analog anzuwendenden § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO auch nicht der Wiederholung des Ortstermins, da der weitere Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Die Klägerin dringt auch nicht damit durch, dass angesichts der vor den Garagen parkenden Fahrzeuge eine Funktionslosigkeit eingetreten wäre. Denn es ist gerichtsbekannt und durch die Beklagte unwiderlegt im gerichtlichen Verfahren hervorgehoben worden, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen ordnungsrechtlich einschreitet. bb) Das Grundstück der Klägerin wird vom Geltungsbereich der Satzung vom 30. September 1999 auch erfasst, da es in der unter § 2 Abs. 4 der Satzung nach Straßennamen und Hausnummern gegliederten Liste ausdrücklich aufgeführt ist. b) Die Anlegung eines Landeparkplatzes nebst Ladestation für ein Elektrofahrzeug stellt eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG NRW dar. Zum einen stellt die Beseitigung der Hecke einen Substanzeingriff dar, die auch nicht durch eine bewegliche – natürliche oder künstliche – Hecke ausgeglichen werden kann, da es sich letztlich um eine unzulässige Rekonstruktion handeln würde. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 - 10 A 3250/07 -, NWVBl 2009, 17 = juris Rn. 68 ff. Zudem liegt in der Anlegung eines Stellplatzes nebst Ladestation eine Nutzungsänderung im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchst. a 4. Var. DSchG NRW durch die Errichtung einer baulichen Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BauO NRW. Vgl. Urteil der 25. Kammer vom 4. Mai 2009 - 25 K 8378/08 -, zu einem reinen Stellplatz. 2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 DSchG NRW ist die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde zu erteilen, wenn der erlaubnispflichtigen Maßnahme Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (hierzu a) oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (hierzu b). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Der Maßnahme der Klägerin stehen Gründe des Denkmalschutzes gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW entgegen. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hängt das Ergebnis der nicht in das Ermessen der Denkmalbehörde gestellten Entscheidung über die Erlaubnis zur Veränderung eines Denkmals von einer Abwägung aller für und gegen die Veränderung sprechenden Belange ab, die gerichtlich vollständig überprüfbar ist. Dabei lassen sich die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis hindern können, nicht abstrakt bestimmen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Es ist bezogen auf das betroffene Denkmal zu prüfen, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die beabsichtigte Veränderung gestört oder vereitelt werden könnten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, juris, Rn. 14 ff., und vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, juris Rn. 45. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen für die Unterschutzstellung besonderes Gewicht zu, da sie die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Die für Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW relevanten "Gründe des Denkmalschutzes" ergeben sich daher in erster Linie aus der Eintragung in die Denkmalliste und aus dem über die Unterschutzstellung erteilten Bescheid bzw. aus der Denkmalbereichssatzung, weil darin – für den Eigentümer des Denkmals erkennbar – die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 -, juris Rn. 35. Dass eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW nur verweigert werden darf, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegenstehen", bedeutet, dass diese Gründe ein stärkeres Gewicht haben müssen als die für die Veränderung streitenden – regelmäßig privaten – Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb unter dem Etikett entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis für die Veränderung des Denkmals führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung, die unabhängig von privaten Interessen allein vom Denkmalwert der Sache bestimmt wird, soll § 9 DSchG NRW den Eigentümern von Denkmälern eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung ihres Eigentums im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, juris Rn. 17 ff., und vom 23. September 2013 - 10 A 971/12 -, juris Rn. 45. Die Vorschrift soll dazu beitragen, dass die in § 1 Abs. 1 DSchG NRW genannte Aufgabe des Denkmalschutzes, eine sinnvolle Nutzung der Denkmäler zu ermöglichen, erfüllt werden kann, um letztlich das Ziel der dauerhaften Erhaltung denkmalwerter Substanz (vgl. § 8 Abs. 1 DSchG NRW) zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 2580/16 -, juris Rn. 43. Wesentlich hierbei ist, wie ausgeführt, dass den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zukommt, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 8 A 4631/97 -, ferner Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -, UA S. 17. Bei dieser Interessenabwägung wird sich ein schutzwürdiges privates Interesse gegenüber den Belangen der Denkmalpflege umso eher durchsetzen, je geringfügiger die mit dem Vorhaben notwendig einhergehende Beeinträchtigung des Denkmals ist, während eine Maßnahme, die den Denkmalwert wesentlich mindern oder gar aufheben würde, allenfalls in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen zugelassen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -. bb) Unter Heranziehung der aus einer Interessenabwägung herzuleitenden Maßstäbe ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass den Maßnahmen der Klägerin Gründe des Denkmalschutzes im Sinne von § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung der 25. Kammer, welcher sich die erkennende Kammer anschließt, vgl. u. a. Urteile der 25. Kammer vom 1. Februar 2013 - 25 K 5815/12 -, juris, und vom 4. Mai 2009 - 25 K 8378/08 -, n. v., jeweils m. w. N., besteht regelmäßig kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung von Stellplätzen in der X2. . Die Erhaltung der Gliederung der X2. durch ihre Freiflächen und ihres optischen Erscheinungsbildes durch die die Straßenzüge prägenden Hecken ist ein wesentliches Ziel der Denkmalbereichssatzung. Gerade in der Straße Zur X. wird die Bedeutung des Schutzes der Freiflächen besonders deutlich, da hier die Bebauung auf der Straßenseite der Klägerin gestaffelt unterschiedliche Abstände zur Straße aufweist und die Freiflächen ein besonders prägendes Gewicht erfahren. Dies wird mit einer Stellplatznutzung des Vorgartenbereichs maßgeblich beeinträchtigt. Gleiches gilt für die Hecke. Zwar soll diese von der Klägerin nur auf einer Länge von etwa 2 bis 2,5 Metern entfernt werden. Würden die Maßnahmen der Klägerin zugelassen, so gälte dies in gleicher Weise für alle Nachbargrundstücke; von der das Bild der Siedlung prägenden Gliederung durch die Hecken blieben nur vereinzelte Bruchstücke. Entsprechende Begehren hat es schon bei den nicht weit entfernten Grundstücken Zur X. 00 und 00 gegeben. Die Ersetzung durch ein bewegliches Heckenelement kann dies – wie oben dargelegt – aufgrund der Künstlichkeit der Konstruktion nicht kompensieren. Die Interessen der Klägerin sind demgegenüber geringer zu gewichten. Sie ist wie alle Bewohner der Siedlung durch die Parkplatzknappheit beeinträchtigt, mit der alle Bewohner auskommen müssen, und zu deren Linderung die Beklagte bereits die Umnutzung der Stallgebäude zugelassen hat. Auch die bewusste, von dem eigenen Interesse an Umwelterhaltung, Klimaschutz und der Herstellung gesunder Lebensverhältnisse getragene Wahl eines Elektrofahrzeuges verleiht ihrem Anliegen nicht ein solches Gewicht, dass es sich gegenüber dem Denkmalschutz durchzusetzen vermag. Der Klägerin ist vielmehr die Nutzung öffentlicher Ladestellen zuzumuten. Vgl. zu den hohen Anforderungen an die Überwindung der Zumutbarkeit im Denkmalschutzrecht nur Martin, Zumutbarkeitsfragen im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren, BayVBl 2013, S. 257 ff., m. w. N. Zunächst hat die Klägerin diese Entscheidung aus freien Stücken und zu einem Zeitpunkt getroffen, als noch nicht absehbar war, ob sie eine Ladestation auf ihrem Grundstück würde errichten können. Der Entschluss ist ferner auch in Kenntnis des spärlichen und ungünstig gelegenen Angebots öffentlicher Ladestationen gefasst worden. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der Eingriff in den Denkmalbereich X2. durch die Errichtung eines Stellplatzes von gravierender Schwere ist. Wie oben dargelegt würde von der Erlaubniserteilung eine besondere Vorbildwirkung ausgehen, da angesichts der Parkraumknappheit damit zu rechnen ist, dass eine Vielzahl von Anwohnern dann auch den Erwerb eines Elektrofahrzeugs erwägen dürfte. Bereits dies würde den prägenden Charakter der X2. erheblich gefährden. Erschwerend kommt des Weiteren hinzu, dass nach allgemeiner Kenntnislage – jedenfalls nach der bisher verfügbaren Technik – die Ladevorgänge eines Elektrofahrzeugs einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen und daher die Stellplätze auch regelmäßig mit Fahrzeugen besetzt sein würden. b) Das Entgegenstehen der Gründe des Denkmalschutzes kann vorliegend auch nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Maßnahme gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. b DSchG NRW ausgeglichen werden. Gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. b DSchG ist die Erlaubnis alternativ zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Voraussetzung ist demnach, dass die für die Durchführung der Maßnahmen sprechenden öffentlichen Interessen gewichtiger als die Belange des Denkmalschutzes sind und diese Interessen nicht anderweitig zu verwirklichen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1984 - 11 A 1776/83 -, OVGE 37, 124; Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, DSchG NRW, 5. Aufl. 2016, § 9 Rn. 83. Zwar ist der Klimaschutz zu den – weit zu verstehenden – öffentlichen Interessen zählen. Vgl. zum öffentlichen Interesse als Rechtsbegriff Marten, Ein konzeptioneller Ansatz zur Konkretisierung des öffentlichen Zweckes, 2014, S. 42 ff. Auch wenn dem DSchG NRW eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Klimaschutz wie in anderen Landesgesetzen, z. B. § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG), fehlt, so hat der Klimaschutz gemäß Art. 20a GG Verfassungsrang und ist damit als Belang auch in der nachvollziehenden Abwägung zu berücksichtigen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2011 - 1 S 1070/11 -, DVBl 2011, 1418 = juris Rn. 52; Tolkmitt/Külpmann, Aktuelle Fragen des Denkmalschutzrechts, jM 2017, S. 463 (469). Keinesfalls ergibt sich aber aus diesem Staatsziel "Umweltschutz", dass dem Klimaschutz ein genereller Vorrang gegenüber dem Denkmalschutz einzuräumen wäre. Denn der Denkmalschutz ist in Art. 18 Abs. 2 LVerf NRW unter den Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gestellt. Vielmehr ist erforderlichenfalls ein gerechter, den gesetzlichen Wertungen des § 9 Abs. 2 Buchst. b DSchG NRW folgender Ausgleich herzustellen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2006 - 1 LB 16/05 -, BauR 2006, 1730 = juris Rn¨44; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 A 10590/11 -, DVBl 2011, 1362 = juris Rn. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 ZB 14/180 -, juris Rn. 6, und vom 17. November 2015 - 9 ZB 14.2028 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2017 - OVG 2 N 68.14 -, juris Rn. 7; Groß, Die Bedeutung des Umweltstaatsprinzips für die Nutzung erneuerbarer Energien, NVwZ 2011, S. 129 (133); Huerkamp/Kühling, Denkmalschutz, Erneuerbare Energien und Immobiliennutzung, DVBl 2014, S. 24 (25); Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck‚ Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen‚ 5. Aufl. 2016‚ § 9 Rn. 118; a. A. Böhm/Schwarz, Möglichkeiten und Grenzen bei der Begründung von energetischen Sanierungspflichten für bestehende Gebäude, NVwZ 2012, S. 129 (133). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Nutzung eines Elektrofahrzeugs im Ergebnis die Klimabilanz verbessert und keine ökologischen Binnenkonflikte auslöst, vgl. zu dieser Problematik Gärditz, Ökologische Binnenkonflikte im Klimaschutzrecht, DVBl 2010, S. 214 ff., fehlt es aber an dem Merkmal des "Verlangens", also der überwiegenden und dringlichen Verwirklichungspflicht. Aufgrund des mit den beantragten Maßnahmen – wie oben dargestellt – einhergehenden Eingriffs in den Denkmalbereich X2. weist der Belang des Denkmalschutzes im vorliegenden Einzelfall ein deutlich schwereres Gewicht auf als der Belang des Klimaschutzes. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die klare Mehrzahl der Obergerichte ein Überwiegen des Denkmalschutzes bereits bei vergleichsweise geringen Beeinträchtigungen von Denkmälern durch Solaranlagen oder Windkraftanlagen angenommen hat, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2012 - 10 A 597/11 -, juris Rn. 14; ferner Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2006 - 1 LB 16/05 -, BauR 2006, 1730 = juris Rn¨44; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. August 2011 - 8 A 10590/11 -, DVBl 2011, 1362 = juris Rn. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 ZB 14/180 -, juris Rn. 6, und vom 17. November 2015 - 9 ZB 14.2028 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2017 - OVG 2 N 68.14 -, juris Rn. 7; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. September 2011 - 1 S 1070/11 -, DVBl 2011, 1418 = juris Rn. 52; in diese Richtung auch Tolkmitt/Külpmann, Aktuelle Fragen des Denkmalschutzrechts, jM 2017, S. 463 (469), mithin der Wertung des § 9 Abs. 2 Buchst. b DSchG eine Vermutung für das Überwiegen des Denkmalschutzes entnommen werden kann. Dagegen ist der Beitrag von Elektrofahrzeugen zum Klimaschutz nicht von einem solchen Gewicht, dass er den schweren Eingriff kompensieren könnte. Zu berücksichtigen ist bereits die Tatsache, dass denkmalgeschützte Gebäude lediglich ca. 3% des gesamten Baubestands in der Bundesrepublik Deutschland ausmachen, vgl. Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck‚ DSchG NRW‚ 5. Aufl. 2016‚ § 9 Rn. 118, und damit erst Recht denkmalrechtliche Einschränkungen von Elektrofahrzeugen aufgrund von Gartenstädten o. ä. außerhalb des statistisch Wahrnehmbaren liegen dürften. Des Weiteren zeigt der bisherige Gebrauch des Elektrofahrzeuges durch die Klägerin, dass durch die Versagung einer Ladestation die Nutzung von Elektromobilität nicht endgültig vereitelt wird. Und das insgesamt im Wachstum befindliche Netz öffentlicher Ladestellen wird unbeschadet dessen einen weiteren Anreiz für die Bevölkerung darstellen, selbst ohne hauseigene Ladestation ein Elektrofahrzeug zu nutzen. Die Hinweise der Klägerin auf die Unabweisbarkeit einer Energiewende hin zum vermehrten Einsatz regenerativer Energien stellt die Richtigkeit der angegriffenen Bescheide nicht in Frage. Ihre These, der Denkmalschutz müsse mehr als bisher zurücktreten, um die Energiewende zu vollziehen, ist verfehlt. Denkmäler legen für geschichtliche Umstände und Entwicklungen Zeugnis ab. Sie halten das Wissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig und bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt des Menschen. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als "sichtbare Identitätszeichen" historischer Umstände für künftige Generationen bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. Ihm kommt ein hoher Stellenwert zu, der dem Interesse an Maßnahmen des Klimaschutzes nicht nachsteht. Es stellt daher im Allgemeinen weder einen "Anachronismus" dar noch handelt es sich um "übertriebenen Denkmalschutz", wenn die Denkmalbehörde zum Schutz eines Denkmals dessen Veränderung durch Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien versagt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2012 - 10 A 597/11 -, juris Rn. 12. c) Die Gründe des Denkmalschutzes werden auch nicht durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG überwunden. Unabhängig von der Frage, inwieweit Grundrechte im Rahmen gebundener Entscheidungen Berücksichtigung finden können, vgl. nur Naumann, Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Rahmen gebundener Entscheidungen, DÖV 2011, S. 96 ff.; Barczak, Der gebundene Verwaltungsakt unter Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, VerwArch 2014, S. 142 ff., ist eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte nicht ersichtlich. Wie oben ausgeführt unterscheiden sich die genehmigten Garagen von den sonstigen Rasenflächen dadurch, dass dort durch die ehemaligen Stallungen bzw. Schuppen bereits die baulichen Voraussetzungen für eine Garage gegeben waren, bei den sonstigen Rasenflächen die bisherige Nutzung als Gartenfläche aber aufgegeben werden müsste. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Billigkeit nicht der Klägerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich sonach keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1GKG erfolgt und orientiert sich an Ziff. 12 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.