Urteil
28 K 13105/16
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0430.28K13105.16.00
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Tenor
Die Wiederherstellungsanordnung der Beklagten vom 10. Oktober 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Wiederherstellungsanordnung der Beklagten vom 10. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten auf Grund des DSchG NRW erlassene Wiederherstellungsanordnung. Der Kläger ist Eigentümer des Wohnhauses S. -X. -Straße 83 in N. . Die Stuckfassade des Nachbarhauses S. -X. -Straße 81 ist als Baudenkmal in der Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Zur Begründung der Unterschutzstellung heißt es im Eintragungstext in der Denkmalliste, als eines der wenigen noch erhaltenen Beispiele der ursprünglichen historischen Bebauung dokumentiere der repräsentative, mit aufwändiger Stuckfassade ausgestattete Bau das Repräsentationsbedürfnis und die Wohnkultur der früheren Bewohner. Das Objekt sei aus städtebaulichen und architektonischen Gründen in seiner äußeren Hülle unbedingt schutzwürdig. Die Häuser sind Teile einer weitgehend geschlossenen Bebauung der S. -X. -Straße. Die Gebäude in der weiteren Umgebung sind aus verschiedenen Epochen und weisen verschiedenste Fassaden auf. Im Frühsommer 2016 ließ der Kläger die zuvor in einem Beigeton gehaltene Fassade seines Hauses farblich und graphisch im Stil der Street Art streichen. Aufgebracht wurde ein in geometrische Flächen gegliederter Farbanstrich in verschiedenen Blau-, Rot-, Orange- und Lilatönen. Nachdem die Beklagte auf die Neugestaltung der Fassade aufmerksam gemacht worden war und die Örtlichkeit in Augenschein genommen hatte, wies sie den Kläger durch Anhörungsschreiben vom 3. Juni 2016 darauf hin, dass diese das Erscheinungsbild des Baudenkmals S. -X. -Straße 81 beeinträchtige, so dass sie nach dem DSchG NRW genehmigungsbedürftig gewesen sei, jedoch keine Genehmigung erteilt werden könne und beabsichtig sei, gegen den Kläger eine Anordnung zur Wiederherstellung der Ausgangsfarbgebung der Fassade seines Wohnhauses zu erlassen. Der Kläger führte durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2016 hierzu im Wesentlichen aus, dass der Denkmalwert des Hauses S. -X. -Straße 81 durch die Fassadengestaltung seines Hauses in keiner Weise beeinträchtigt werde. Im Gegenteil hebe die Neugestaltung der Fassade den Denkmalwert des Nachbarhauses hervor. Wie sich im Besonderen aus der dem Schreiben beigefügten Einschätzung des Architekturbüros F. -I. vom 30. Juni 2016 ergebe, füge sich die Fassade zwangslos in die Umgebung ein. In der S. -X. -Straße fänden sich verschiedenste Baustile und Farbgebung der Fassaden. Das Farbkonzept der Künstlerfassade seines Wohnhauses bündle die verschiedenen farblichen Einflüsse der Umgebung zu einem Gesamtkunstwerk. Durch Bescheid vom 10. Oktober 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, die straßenseitige Fassade des Wohnhauses S. -X. -Straße 83, bis auf den Sockel, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides farblich neu zu fassen. Die neue Farbgebung müsse monochrom in einem Farbton erfolgen, welcher der L. -Palette „Exklusiv“ Nr. 9274 oder 9276 oder einem vergleichbaren Farbton eines anderen Herstellers entspreche. Zur Begründung der Widerherstellungsanordnung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, durch die Farbgebung des Wohnhauses des Klägers werde das Erscheinungsbild des Baudenkmals S. -X. -Straße 81 beeinträchtigt, so dass der Neuanstrich nach dem DSchG NRW genehmigungsbedürftig gewesen sei. Das Wohnhaus des Klägers und das Baudenkmal stünden aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft in einem engen optischen Bezug. Die vom Kläger verwendeten kräftigen Farbtöne lenkten den Blick primär auf das Wohnhaus des Klägers. Es sei nicht möglich, die denkmalwerte Stuckfassade zu betrachten, ohne dass einem die bunte Fassade des Nachbarhauses ins Auge falle. Die Fassade des Hauses des Klägers dominiere hier den Teil des Straßenzuges, so dass der in der denkmalrechtlichen Beschreibung hervorgehobene repräsentative Charakter der Fassade in den Hintergrund trete. Das Erscheinungsbild des Denkmals werde somit wesentlich beeinträchtigt. Die erforderliche Erlaubnis könne nicht erteilt werden, da die Belange des Denkmalschutzes das Interesse des Klägers an der Neugestaltung der Fassade seines Hauses überwögen. Sonach sei ein Einschreiten im Wege der Widerherstellungsanordnung geboten. Der Kläger hat am 19. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt er ergänzend zu seinen Einlassungen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen aus, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen sei eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals nur dann gegeben, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt werde. Die Neugestaltung der Fassade seines Hauses führe in keiner Weise im Sinne einer Schädigung oder Herabsetzung zu einer solchen Beeinträchtigung. Nicht jede Veränderung der Umgebung führe zu einer Beeinträchtigung des Denkmals. Der Kläger beantragt, die Wiederherstellungsanordnung der Beklagten vom 10. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend zu den Gründen des Bescheides vom 10. Oktober 2016 im Wesentlichen aus, es müsse berücksichtigt werden, dass das Haus Klägers direkt neben dem Baudenkmal stehe und auch in der näheren Umgebung Baudenkmäler vorhanden sein. Diese erführen durch die Farbgestaltung der Fassade einen negativen Einschlag. Im Rahmen des Umgebungsschutzes seien Baudenkmäler schützenswert, wenn durch die Veränderung der Nachbargebäude der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert beeinträchtigt, also herabgesetzt werde. Eine Herabsetzung des Denkmalwertes liege auch dann vor, wenn die Veränderung in hervorstechender, fast aggressiver Gestaltung münde, wie bei einer aufdringlichen Farbgebung der Fassade, welche die Wahrnehmung der denkmalgeschützten Fassade gravierend störe. Das Wohnhaus S. -X. -Straße 81 sei gerade wegen seiner auffällig gestalteten Stuckfassade in die Denkmalliste der Stadt N. aufgenommen worden. Daher falle der Umgebungsschutz besonders ins Gewicht. Die farbliche Neugestaltung der Fassade des Hauses des Klägers ziehe eine Schmälerung des Wirkungswertes des Denkmals nach sich. Ob und inwieweit das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinträchtigt werde, beurteile sich nicht nach der Meinung eines interessierten Durchschnittsbetrachters, sondern nach dem Urteil eines fachkundigen Betrachters, das die Kenntnis des Schutzobjektes und der dieses ausmachenden Faktoren voraussetze. Die Farbgebung der Fassade des Hauses des Klägers ziehe die Blicke auf sich. Sinn, Zweck und Ziel des Denkmalschutzes sei es neben dem Erhalt der Gebäude jedoch gerade auch, die Denkmäler besonders hervorzuheben und dafür zu sorgen, dass der Blick auf diese gelenkt werde. Folglich sei auch eine Schmälerung des Denkmalwertes darin zu sehen, dass das denkmalgeschützte Wohnhaus nicht mehr ins Auge springe. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine Ausführungen gemacht. Das Gericht hat am 12. März 2018 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO und § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden. Die zulässige Klage ist begründet. Die Widerherstellungsanordnung der Beklagten vom 10. Oktober 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen eines Eingreifens nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW waren nicht gegeben. Die Neugestaltung der Fassade des Hause des Klägers bedurfte keiner Erlaubnis nach § 9 Abs.1 Buchstabe b) DSchG NRW. Das Erscheinungsbild des Nachbarhauses S. -X. -Straße 81 als Baudenkmal wird durch diese nicht beeinträchtigt. Nach § 27 Abs. 1 DSchG muss, wer eine Handlung, die nach dem DSchG NRW der Erlaubnis bedarf, ohne Erlaubnis durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen. Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) DSchG NRW, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Bei den Tatbestandsmerkmalen "engere Umgebung" und "Erscheinungsbild" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Betroffen von der Regelung des § 9 Abs. 1 b DSchG NW sind in jedem Fall die einem Denkmal unmittelbar benachbarten Gebäude. Geschützt wird nicht nur die Substanz des Denkmals, sondern auch das Erscheinungsbild, und zwar vor Maßnahmen am Denkmal selbst, wie auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen durch Vorhaben in der Umgebung. Bei der Entscheidung über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Denkmal und seiner Epoche voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2313/89 -, Juris (Rdnr. 37), m. w. N., Das Haus des Klägers liegt als Nachbarhaus unzweifelhaft und unstreitig in der "engeren Umgebung" des Baudenkmals S. -X. -Straße 81. Das Erscheinungsbild des Baudenkmals wird durch die Neugestaltung der Fassade des Hauses des Klägers jedoch nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, Juris (Rdnr. 70); Dabei ist zu berücksichtigen, dass das hier in Rede stehende denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Sinne des § 9 DSchG NRW nicht zu verwechseln ist mit dem bloßen – ungestörten – Anblick des Denkmals als Objekt. Dieser Anblick allein wäre nach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes kaum schutzwürdig. Seine Beeinträchtigung könnte Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter nicht rechtfertigen. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes eines Denkmals kommt es folglich zunächst darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschaftsteile dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unterschutzstellung sind. Zudem ist zu untersuchen, ob die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, Juris (Rdnr. 68); Davydov, in: Davydov / Hönes / Otten / Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 5. Auflage (2016), § 9 Rdnr. 23. Ausgehend von den Gründen der Eintragung, den Ausführungen der Unteren Denkmalbehörde und im Besondern dem im Rahmen der Inaugenscheinnahme durch das Gericht gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit wird das Erscheinungsbild des Bauddenkmals durch die Neugestaltung der Fassade des Hauses des Klägers nach diesen Maßstäben in keiner Weise beeinträchtigt. Aus den Gründen der Unterschutzstellung lässt sich nicht herleiten, dass der Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert eine (erhöhte) Relevanz beizumessen ist. Im Eintragungstext heißt es erläuternd zu der Feststellung, dass das Objekt aus städtebaulichen Gründen schutzwürdig sei, nur, dass Objekt sei ein Dokument der Stielepoche seiner Zeit und ein erhaltener Rest der großbürgerlichen Bausubstanz in der ehemaligen Q.-----straße zwischen N. und S1. . Soweit in einem Vermerk vom 28. August 2016 im Verwaltungsvorgang der Beklagten (dem Sinn nach) festgehalten wird, dass Objekt befinde sich "in historischer Straßenlage, bestehend aus geplanter Allee mit Promenade und historischer Bebauung von 1990 bis zu Neubauten 2015" und "der Straßenraum [sei] komplett […] als Promenade mit begleitenden Straßen und der Straßenrandbebauung" zu sehen, kann daraus in gleicher Weise kein weitergehendes Bedürfnis nach einem (erhöhten) Umgebungsschutz abgeleitet werden. Das Baudenkmal ist gerade kein Teil eines Ensembles oder eines Denkmalbereichs. Vielmehr handelt es sich um ein Einzelobjekt. Zwar finden sich in der Nähe weitere Baudenkmäler. Diese weisen jedoch keine Verbindung auf. Im Übrigen ist das Straßenbild in der Umgebung durch verschiedenste Baustiele und Fassadengestaltungen geprägt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt ganz deutlich von dem dem Urteils des Verwaltungsgericht Köln vom 14. Juli 2010 (4 K 5652/09) – auf welches die Beklagte verweist – zu Grunde liegenden Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht Köln hat festgestellt, dass die das Stadtbild prägende Wirkung der gereihten Siedlungshäuser durch die Fassadengestaltung aufgehoben werde. Die Gebäude bildeten in sich eine Einheit und seien farblich aufeinander abgestimmt. Davon kann in dem hier in Rede stehenden Bereich der S. -X. -Straße keine Rede sein. Vielmehr erweist sich die Bebauung – wie ausgeführt – als weitgehend ungleichartig. Nicht nachzuvollziehen vermag das Gericht die Wertung der Beklagten, der Denkmalwert des Baudenkmals werde dadurch herabgesetzt, dass die Fassade des Hauses des Klägers den Blick auf sich und vom Baudenkmal ablenke. Unabhängig davon, ob und inwieweit durch den Umgebungsschutz die "Präsenz" des Denkmals im Straßenbild, ohne dass dieser – wie hier – aus Gründen des Denkmalschutzes eine erhöhte Bedeutung beizumessen ist, geschützt ist, vermag das Gericht nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit in keiner Weise zu erkennen, dass die Fassade des Hauses eine solche Dominanz hat, dass die Nachbargebäude vollständig in der Hintergrund rücken. Im Gegenteil wird die Stuckfassade des Baudenkmals durch die Neugestaltung der Fassade des Hauses des Klägers hervorgehoben, da sich die Fassaden durch den Kontrast klar(er) abgrenzen. Durch die dunklen Rottöne der Fassade des Hauses des Klägers und die dunkelrote Klinkerfassade des Hauses S. -X. -Straße 79 wird die helle Fassade des Baudenkmals eingerahmt und stark betont. Gründe die dafür sprechen, dass dadurch für einen sachkundigen Betrachter der Wert der architektonische und städtebauliche Wert der Fassade des Baudenkmals nicht mehr (im gleichen Maße wie zuvor) ablesbar wäre, sind weder dargelegt worden noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostentragungsrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.