Soweit der Kläger die Klage - hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zuerkennung subsidiären Schutzes - zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung der unter den Nrn. 4 - 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2017 getroffenen Entscheidungen verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Staates Afghanistan besteht. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1982 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Hazara an. Er reiste seinen Angaben zufolge am 19. Januar 2016 zusammen mit seinem im Jahr 2005 geborenen Sohn auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein stellte am 22. November 2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 6. Dezember 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei im Iran geboren und habe sein ganzes Leben dort verbracht. Seine Eltern seien bereits im Jahr 1971 aus Afghanistan dorthin ausgewandert. Seine Ehefrau und seine Tochter hielten sich weiterhin im Iran auf. Er selbst habe dort als Teppichknüpfer und Schneider gearbeitet und sei zuletzt als Stuckateur selbständig gewesen. Nach einer Beschwerde eines Konkurrenten sei er mit einem Angestellten der Handelskammer in Streit geraten. Dieser habe seine Arbeitserlaubnis und die Aufenthaltskarte eingezogen und zerschnitten. Da er im Anschluss nicht mehr das Recht gehabt habe, im Iran zu arbeiten, sei ihm der Rat erteilt worden, zur Verbesserung seiner Situation in den Syrien Krieg zu ziehen. Er habe dies nicht gewollt. Nachdem auch noch zwei islamistisch aussehende Männer nach ihm gefragt hätten und er dies mit dem auf ihn ausgeübten Druck, in Syrien zu kämpfen, in Verbindung gebracht habe, habe er sich entschlossen, mit Hilfe eines Schleusers das Land zu verlassen. Nach Afghanistan habe er nicht gehen können, weil er dort noch nie gewesen sei und sein Vater ihm immer gesagt habe, dort sei sein Leben gefährdet. Dies sei so, weil er Angehöriger des Volkes der Hazara sei, und weil die momentane Situation in Afghanistan wegen der Anschläge seitens des IS und der Taliban für jedermann lebensgefährlich sei. Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asyl-verfahrens auf; ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hiergegen hat der Kläger am 23. Februar 2017 die vorliegende Klage erhoben. Nachdem er in der mündlichen Verhandlung diese Klage teilweise, nämlich hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Zuerkennung subsidiären Schutzes, zurückgenommen hat, beantragt der Kläger nunmehr noch, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass in seinem Falle ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin angehört. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerakten betreffend den Kläger Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage, deren Gegenstand nur noch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist, zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2017 ist in dem klagebefangenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) stellt der Bescheid in Nr. 4 zu Unrecht fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt. Dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen; vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris Rdnr. 36 und vom 17. Oktober 1996 – 9 C 9.95 –, juris Rdnr. 12 = BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Antragstellers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird; OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 13 A 2294/14.A –, juris Rdnr. 14. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, juris Rdnr. 15 = BVerwGE 137, 226. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden müsste. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau grundsätzlich nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung alleinstehender, arbeitsfähiger, männlicher Rückkehrer nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2017 – 13 A 347/17.A –, S. 3 des Beschlussabdruckes (n.v.) und Beschluss vom 24. März 2016 – 13 A 2588/15.A –, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.) und Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rdnr. 73; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15. Juni 2016 – 13a ZB 16.30083 –, juris Rdnr. 7 und Beschluss vom 30. September 2015 – 13a ZB 15.30063 –, juris Rdnr. 6 und Urteil vom 12. Februar 2015 – 13a B 14.30309 –, juris Rdnr. 17; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 1 A 144/15.A –, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juli 2015 – 9 LB 320/14 –, juris. Siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Januar 2017 – 18 K 2043/17.A –, juris Rdnr. 68. Allerdings ist den aktuellen Auskünften zu entnehmen, dass die Situation, welche ein nach Afghanistan zurückgeführter Mensch in Kabul oder einer anderen Region vorfindet, im Hinblick auf die Existenzsicherung wesentlich davon abhängt, ob er über familiäre, verwandtschaftliche oder sonstige soziale Beziehungen verfügt, auf die er sich verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker die soziale Verwurzelung des Rückkehrers ist und je besser er mit den Lebensverhältnissen vertraut ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern; vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, Stand: September 2016, S. 18; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19. April 2016, S. 95 ff. Demgegenüber kann sich eine extreme Gefahrenlage für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Siehe zu den Risikogruppen: UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 38 ff. Siehe nur exemplarisch mit weiteren Nachweisen: OVG NRW, Urteil vom 5. April 2006 – 20 A 5161/04.A –, juris Rdnr. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 – 18 K 4307/15.A – S. 13 ff. d. Urteilsabdruckes (n.v.); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2016 – 5a K 1428/15.A –, juris Rdnr. 42 ff. und VG Lüneburg, Urteil vom 27. Februar 2017 – 3 A 146/16 –, juris Rdnr. 45. Danach ist es dem Kläger nicht zuzumuten, sich in Afghanistan aufzuhalten. Das Gericht geht davon aus, dass es ihm nicht gelingen wird, dort sein Existenzminimum zu sichern, so dass er schnell in eine existenzielle Notlage geriete. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern jedenfalls auch den seines minderjährigen Sohnes, der sich mit ihm im Bundesgebiet aufhält, sowie langfristig wohl auch den Bedarf seiner weiteren engen Angehörigen, nämlich seiner Ehefrau und seiner Tochter, welche derzeit noch im Iran leben, decken müsste. Der Kläger ist mit den Lebensbedingungen in Afghanistan in keiner Weise vertraut, da er im Iran geboren wurde und sich sein Leben lang bis zum Beginn seiner Reise nach Europa ausschließlich dort aufgehalten hat. Durch dieses Aufwachsen im iranischen Lebensumfeld ist der Kläger geprägt. Der Kläger verfügt in Afghanistan zudem nicht einmal ansatzweise über ein soziales Netzwerk, auf das er zum Überleben jedoch angewiesen wäre. Da die ihm bekannten Familienangehörigen sämtlich bereits in der Elterngeneration Afghanistan verlassen und sich im Iran angesiedelt haben, besitzt er in Afghanistan keinerlei verwandtschaftliche Kontakte, an die er sich zumindest für eine Übergangszeit mit der Bitte um Unterstützung wenden könnte. Ohne derartige Kontakte ist es in der afghanischen Gesellschaft regelmäßig nicht möglich, eine Arbeitsstelle oder auch nur eine Unterkunft zu finden. Aufgrund seiner Sprache sowie der im Iran erlernten Verhaltensweisen, Bekleidungsgewohnheiten und seines gesamten Habitus wäre der Kläger ohne weiteres als Fremder erkennbar und in der in weiten Kreisen von Vorsicht und Misstrauen geprägten afghanischen Gesellschaft daher verdächtig. Auf dem afghanischen Arbeitsmarkt wäre er damit nahezu chancenlos. Als Angehöriger des Volkes der Hazara wäre er zudem in weiten Teilen des Landes zusätzlicher Diskriminierung ausgesetzt. Vgl. zu den Chancen einer Integration von Personen, die lange im Iran gelebt haben, in die afghanische Gesellschaft nach einem Aufenthalt in Europa: Friederike Stahlmann, Gutachten vom 28. März 2018 für das Verwaltungsgericht Wiesbaden, insbes. S. 283 - 299. Nach alledem war dem Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stattzugeben. Damit waren auch die unter den Nrn. 5 und 6 des angegriffenen Bescheides getroffenen Entscheidungen gegenstandslos und gleichfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.