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Urteil

2 K 2977/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0524.2K2977.18.00
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Leitsätze

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1989 in E. geborene Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst. Das Polizeipräsidium E. berief sich im Entlassungsverfahren auf mehrere Vorfälle: Der Kläger erschien am 5. Juli 2016 verspätet zum Dienst, und zwar erst gegen 9.30 Uhr statt um 7.00 Uhr. In einem mit dem Kläger am selben Tag um 11.15 Uhr geführten Dienstgespräch bemerkte POK U. , dass der Kläger noch deutlich alkoholisiert gewesen sei. Nach einem Aktenvermerk habe der Kläger glasige Augen und Erinnerungslücken gehabt. Ferner hätte die Kommunikation des Klägers, bei dem ein deutlicher Alkoholgeruch zu vernehmen gewesen sei, unstrukturiert gewirkt. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang eingeräumt, dass ein erhöhter Alkoholkonsum am Vorabend, der bis in die frühen Morgenstunden angedauert habe, für seine Verspätung verantwortlich sei. Der sodann durchgeführte Alkoholtest ergab um 11.52 Uhr eine Alkoholkonzentration von 0,6 mg/l. Das Polizeipräsidium E. stellte den Kläger sodann aufgrund seiner fehlenden Dienstfähigkeit für den Tag vom Dienst frei. Am selben Tag – dem 5. Juli 2016 – erhielten Ausbildungsleiter des Klägers Kenntnis davon, dass sich der Kläger bereits am Tag seiner Vereidigung (22. Juni 2016) auf dem Campusgelände des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) auffällig verhalten haben soll. Der Kläger soll Einsatzsituationen, die er im Rahmen seiner Bundeswehrlaufbahn erlebt haben will, nachgespielt haben. Dabei soll der Kläger von traumatischen Erlebnissen bei Einsätzen in Afghanistan berichtet haben. Er hätte verwirrt gewirkt und habe durch mehrere Studierende beruhigt werden müssen, die das Verhalten bemerkt hätten. Der Kläger habe auf seine Ausbilder gelegentlich einen niedergeschlagenen Eindruck gemacht. Auf Nachfrage habe er hierfür unter Tränen Beziehungsprobleme als Ursache angegeben. In einem mit EPHK T. , Polizeipräsidium E. , am 22. Juli 2016 geführten Dienstgespräch stellte der Kläger klar, dass er noch nie an einem Auslandseinsatz teilgenommen habe; traumatische Erlebnisse habe er nicht aufzuarbeiten. Auf sein Fehlverhalten angesprochen erklärte der Kläger, dass es für ihn zu einer Anhäufung unglücklicher privater Umstände gekommen sei, die zu einem erhöhten Alkoholkonsum in der Freizeit geführt hätten. Er sei sich der Folgen bewusst und bedauere dies. Er versicherte, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe. Am 2. November 2017 zeigte der Kläger beim Polizeipräsidium E. den Verlust seines Dienstausweises an und gab hierzu unter anderem an: „Am 27.10.2017 hatte ich den Dienstausweis definitiv noch in meinem Portemonnaie bei mir. Das kann ich so genau sagen, da ich am 27.10.2017 Spätdienst in meiner Praktikumsbehörde (PP L. , PW Süd, Dienstgruppe C) verübt habe und jedes Mal vor Dienstbeginn nach dem Ausweis schaue. Vom 28.10.2017 bis einschließlich 31.10.2017 hatte ich dienstfrei. Daher kann ich nicht genau sagen, wann ich ihn verloren habe. Als ich am 31.10.2017 gegen 18.00 Uhr nach dem Ausweis schauen wollte, war er definitiv nicht mehr da. Trotz mehrfacher Suche, konnte ich den Ausweis nicht mehr auffinden.“ Bereits am 30. Oktober 2017 hatte der Zeuge L1. auf der Dienststelle des Klägers den Dienstausweis übergeben. Der Zeuge erwähnte hierbei, dass der Kläger mehrfach seinen Dienstausweis in der Diskothek T1. vorgezeigt habe. Die Anlässe seien unterschiedlicher Art gewesen. Zum einen habe er den Ausweis gezeigt, als es zu „möglichen Auseinandersetzungen mit anderen Personen“ gekommen sei. Zum anderen habe er mit der Vorlage des Ausweises Getränke „bezahlen“ und sich den Eintritt erzwingen wollen. Der Zeuge erklärte unter anderem zu Protokoll: „Etwa vor einem halben Jahr habe ich den Polizeibeamten, den ich namentlich gar nicht kannte, erstmals bei uns im Club gesehen. Aus dem Bereich der Theke kam damals jemand zu mir und sagte, dass hier ein Polizeibeamter herumlaufen würde, der meinte, auf seinen Dienstausweis umsonst Getränke zu bekommen. Er ging an die Theke, hat etwas bestellt und musste die Getränke bar bezahlen, weil wir im Club keine Verzehrkarten haben. Er legte dann wohl seinen Dienstausweis auf die Theke und sagte zu der Thekenkraft, das würde doch reichen. Der Kellner ist darauf aber nicht eingegangen und ließ ihn die Getränke bezahlen. An dem gleichen Abend noch hatte der Polizeibeamte mit einem anderen Gast eine Auseinandersetzung. Die beiden standen wohl kurz davor sich zu schlagen, da zog er wieder seinen Dienstausweis und sagte zu dem Typen, mit dem er Streit hatte, dass er von der Polizei wäre und wenn er wollte, würde er seine Kollegen anrufen, die den anderen dann abholen würden. (…) Er war damals stark angetrunken und (ich) bat ihn, zu gehen. Mit etwas Anstrengung bekam ich ihn bis zur Tür und erklärte ihm, er solle das mit seinem Dienstausweis lassen. Er ist dann zunächst meiner Aufforderung gefolgt und verließ den Club. Nach ca. einer halben Stunde später rief mich ein Kollege nach vorne zur Tür und sagte, der Polizist sei schon wieder da. Ich ging nach vorne und er stand im Eingangsbereich mit dem Dienstausweis in der Hand und sagte, dass er sofort wieder hereingelassen werden wolle. Ansonsten drohte er, dass er dafür sorgen würde, dass der Laden zugemacht wird. Dabei zeigte er demonstrativ seinen Dienstausweis. Ich machte ihm eine deutliche Ansage und sagte, er solle das sein lassen. Er verließ dann auch ohne große Worte den Club und fuhr mit einem Taxi weg. Jetzt am Wochenende, in der Nacht von Samstag auf Sonntag, passierte das gleiche Spiel schon wieder. Er stand am Eingang und wollte in den Club gelassen werden. Ich war nicht an der Tür und meine Kollegen funkten mich an, dass der Polizist wieder da sei. Ich ging dann zur Tür und sah den Polizeibeamten vom letzten Mal. Meine Kollegen fragten mich, ob sie ihn reinlassen sollen. Ich nahm ihn mir zur Seite und erinnerte ihn an das letzte Mal, als er hier mit seinem Dienstausweis rumgefuchtelt hat. Ich sagte, er solle das nicht noch einmal machen. Er versicherte mir, dass das nicht wieder vorkommt. Etwa 3 Stunden später hatte der Polizeibeamte im Raucherbereich eine Auseinandersetzung mit einem anderen Gast. Ich kam dazu und bekam mit, dass er im, Vorfeld schon wieder seinen Dienstausweis gezeigt hat und dem anderen gesagt hat, er sei von der Polizei, er könne hier machen, was er will. Der Polizist war schon wieder stark angetrunken und ich sagte ihm, dass ich ihm doch gesagt habe, dass er das nicht mehr machen soll. Im Eingangsbereich machte ich ihm wieder eine Ansage und erklärte ihm, dass er nunmehr Hausverbot hätte und hier nicht mehr hereinkommen würde. Er ging dann auch. (…) Ja, in allen Fällen haben das auch andere Gäste mitbekommen. Jetzt zum Schluss an der Kasse haben sich noch umstehende Gäste kaputtgelacht, weil er sich ziemlich lächerlich gemacht hat.“ Am 31. Oktober 2017 erklärte der Kläger gegenüber EPHK Q. hinsichtlich seiner Verlustmeldung, dass er sich nicht erklären könne, aus welchen Gründen er seinen Dienstausweis verloren habe. Auf Nachfrage, ob er den Ausweis in der Öffentlichkeit verloren haben könnte, habe der Kläger angegeben, zwischen Freitag, dem 27. Oktober 2017 und Dienstag, dem 31. Oktober 2017, lediglich zu Hause und im Fitnessstudio gewesen zu sein. Der Ausweis müsste ihm also entweder zu Hause, auf einer der Fahrten mit dem Auto oder aber im Fitnessstudio abhandengekommen sein. Die Frage, ob er sich in diesem Zeitraum in Gaststätten oder Diskotheken aufgehalten hätte, habe der Kläger verneint. Unter dem 13. November 2017 teilte das Polizeipräsidium E. dem Kläger mit, dass Bedenken gegen seine charakterliche Eignung bestünden. Ihm werde bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit die Führung der Dienstwaffe während seines Praktikums untersagt. Das gegen den Kläger unter anderem wegen des Verdachts der Nötigung geführte Strafverfahren (3 Js 0000/17) stellte die Staatsanwaltschaft L. unter dem 28. November 2017 ein. In der Einstellungsverfügung heißt es unter anderem: „ Die Prüfung der zahlreichen, auch an mehreren Tagen wiederholt begangenen Dienstpflichtverstöße und des würdelosen und dem Ansehen der Polizei abträglichen Verhaltens des Beschuldigten obliegt dem Dienstvorgesetzten. “ Unter dem 3. Januar 2018 hörte das Polizeipräsidium E. den Kläger zur beabsichtigten Entlassung an. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2018 nahm der Kläger hierzu Stellung und führte unter anderem aus, er sei im Rahmen seiner Verlustanzeige tatsächlich davon ausgegangen, den Ausweis verloren zu haben, an das Geschehen in der Diskothek habe er keine Erinnerung mehr. Überdies habe er bereits seit November 2017 keinen Alkohol mehr zu sich genommen. Er sei ferner bereit, bei einer Weiterbeschäftigung jederzeitigen unangekündigten Alkoholkontrollen zuzustimmen. Auf diese Art und Weise werde der Dienstherr in die Lage versetzt, sich hinsichtlich seiner Abstinenz Gewissheit zu verschaffen. Zudem verweise er darauf, dass er eine psychotherapeutische Behandlung aufgenommen habe. Mit Bescheid vom 6. März 2018 entließ das Polizeipräsidium E. den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und begründete dies mit den ernstzunehmenden Zweifeln an der charakterlichen und persönlichen Eignung des Klägers. Der Kläger hat am 28. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, das Fehlverhalten eines Anwärters sei nur dann geeignet, eine Entlassung zu begründen, wenn der Beamte dadurch auch als Anwärter untragbar werde. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 6. März 2018 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Geschehnisse am Tag der Vereidigung des Klägers sowie über die Vorfälle in der Diskothek T1. in L. durch die Vernehmung von Herrn L1. , Herrn E1. , Herrn T2. und Frau B. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter gem. § 6 Abs. 1 VwGO entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 12. April 2018 übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 6. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Entlassungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 2 LGG am 9. Januar 2018 beteiligt worden. Der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, aus dem Akteninhalt sei eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht ersichtlich, ist unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Der Personalrat hat seine gemäß §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG erforderliche Zustimmung am 17. Januar 2018 erteilt. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt, die im Anhörungsverfahren erfolgte Stellungnahme des Klägers (Schriftsatz vom 19. Februar 2018) sei dem Personalrat nicht zugeleitet worden, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn der Personalrat hatte zu diesem Zeitpunkt bereits seine Zustimmung erteilt, ohne eine etwaige Stellungnahme des Klägers im Anhörungsverfahren abzuwarten. Das Anhörungsschreiben selbst ist dem Personalrat zugeleitet worden. Die in § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorgesehene Anhörung des Klägers ist mit Schreiben vom 3. Januar 2018 erfolgt. Die Entlassungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Bescheid, mit dem der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kommissaranwärter entlassen wurde, ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Der Kläger stand bis zu seiner Entlassung als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Damit kann seine Entlassung aufgrund pflichtgemäßen, an keine besonderen Voraussetzungen gebundenen Ermessens erfolgen, wenn ein sachlicher, das heißt nicht willkürlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche und fachliche Eignung für sein Amt besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 30. April 2015 – 1 K 2241/14 -, juris, Rn. 15. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ist bei der Frage, ob der Dienstherr von berechtigten Zweifeln an der Eignung eines Widerrufsbeamten ausgehen konnte, eingeschränkt. Während der den Eignungszweifeln zugrunde gelegte Sachverhalt in vollem Umfang auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann, ist die Kontrolle im Übrigen darauf beschränkt, ob der Dienstherr den Rechtsbegriff der Eignung verkannt oder er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 -, juris, Rn. 8, und vom 21. November 2014 – 6 A 76/14 -, juris, Rn. 10. Maßgebend für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; es kommt auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 -, juris, Rn. 28. Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Beklagten, es bestünden ernstzunehmende Zweifel an der charakterlichen und damit an der persönlichen Eignung des Klägers, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat weder den Rechtsbegriff der Eignung verkannt noch mit seiner Annahme allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt. Welche Wertmaßstäbe dies sind, lässt sich der angegriffenen Entlassungsverfügung hinreichend deutlich entnehmen. Erkennbar hat das Polizeipräsidium E. darauf abgestellt, dass die Zweifel auf dem Verhalten des Klägers während seiner Ausbildungszeit gründen. Diese in der angegriffenen Entlassungsverfügung im Einzelnen näher begründete Beurteilung ist nachvollziehbar und verständlich. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger mehrfach in der Diskothek T1. seinen Dienstausweis anlässlich eines privaten Aufenthalts dort missbräuchlich verwendet hat. So hat er versucht, gegen Vorzeigen seines Dienstausweises Eintritt zu erlangen und von der Bezahlung der kostenpflichtigen Getränke befreit zu werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen einer Auseinandersetzung mit anderen Gästen seinen Dienstausweis vorgezeigt und damit „gedroht“, dass seine Kollegen den Gast „abholen“ würden, wenn er - der Kläger – dies wolle. Schließlich hat er dem Zeugen L1. damit gedroht, dass er – der Kläger – dafür Sorge tragen würde, dass der Laden zugemacht werde, wenn er nicht hereingelassen werde. Das Verhalten des Klägers war geeignet, zu einer Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums zu führen. Der Kläger hat mehrfach gegen die Pflicht verstoßen, sich so zu verhalten, dass aus seinem Handeln kein Achtungs- und Vertrauensverlust ableitbar ist (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Sein Verhalten war im besonderen Maße - und dies mehrfach - peinlich, anmaßend und lächerlich. Auf das Wort des Klägers, bei seinem alkoholbedingten Fehlverhalten habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, ist kein Verlass. Dies hat der Kläger bereits am 22. Juli 2016 anlässlich eines mit ihm geführten Dienstgesprächs versichert, ohne sich in der Folgezeit hieran zu halten. Auch gegenüber dem Zeugen L1. hat er mehrfach angegeben, nicht wieder infolge übermäßigen Alkoholkonsums verhaltensauffällig werden zu wollen. Er gab in diesem Zusammenhang auch an, seinen Dienstausweis in der Diskothek nicht mehr zu privaten Zwecken vorzeigen zu wollen. Hieran hat er sich aber nicht gehalten. Darüber hinaus hat der Kläger die einem Beamten obliegende Treuepflicht als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verletzt, indem er unwahre Angaben gegenüber seinem Dienstherrn gemacht hat. So hat er in seiner Verlustanzeige angegeben, sich in dem Zeitraum, in welchem er den Dienstausweis verloren habe, nur zu Hause und im Fitnessstudio aufgehalten zu haben. Dies ist unwahr, da der Ausweis in der Diskothek T1. von dem dort beschäftigten Sicherheitspersonal einbehalten worden war. Die Angaben des Klägers zeigen, dass er nicht fähig oder in der Lage ist, sein Handeln zu hinterfragen und Fehler einzugestehen. Auch dies spricht ihm die charakterliche Eignung für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten ab. Dass er keinerlei Erinnerung mehr daran gehabt haben will, die Diskothek T1. aufgesucht zu haben, ist zur Überzeugung des Gerichts eine reine Schutzbehauptung. Sie ist durch nichts belegt. Davon abgesehen hätte der Kläger für den Fall, dass er tatsächlich keine Erinnerungen mehr an den Verlauf des Abends gehabt haben sollte - wofür keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen – dies bei der Verlustanzeige einräumen müssen. Dies hat er aber gerade nicht getan, sondern angegeben, dass er sich nur zu Hause beziehungsweise im Fitnessstudio aufgehalten habe. Gegen die charakterliche Eignung des Klägers spricht weiter, dass er anlässlich einer privaten Feier auf dem Campusgelände des LAFP NRW, die im Anschluss an die Vereidigung stattgefunden hat, vorgespielt hat, unter traumatischen Ereignissen zu leiden, die sich im Rahmen seines Bundeswehreinsatzes in Afghanistan zugetragen hätten. So habe er ausweislich der detaillierten Aussagen der Zeugin B. vorgetäuscht, eine Handgranate zu werfen. In diesem Zusammenhang habe er „Handgranate!“ gerufen und sich hinter eine Bank gerollt. Der Kläger war nach den anschaulichen Aussagen der Zeugin zu diesem Zeitpunkt nicht stark alkoholisiert, sodass die Anwesenden tatsächlich von ernsthaften Flashbacks ausgegangen sind, unter denen der Kläger leiden würde. Von einem „Partyscherz“ sind die Gäste jedenfalls nicht ausgegangen. Der Kläger hat sich zu diesem Verhalten weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren näher eingelassen. Ihm fehlt es offenbar auch insoweit an der Bereitschaft oder Fähigkeit, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen. Ferner rechtfertigt der Umstand, dass es sich bei dem vom Kläger gezeigten Fehlverhalten in der Diskothek T1. und auf dem Campusgelände um Vorfälle handelt, die sich außerhalb des Dienstes ereignet haben, keine andere Beurteilung. Denn das Verhalten eines Beamten muss innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2012 – 6 A 12/11 -, juris, Rn. 9. Der Umstand, dass der Kläger bei den Vorfällen in der Diskothek T1. (stark) alkoholisiert war, lässt diese Geschehnisse nicht in einem milderen Licht erscheinen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger hat sich mehrfach derart betrunken, dass er sich anmaßend und peinlich verhalten hat. Umstehende Gäste haben über seinen „Auftritt als Polizist“ gelacht und bei dem Sicherheitspersonal war er für sein Fehlverhalten „als Polizist“ bereits bekannt. Zum Nachteil des Klägers ist in diesem Zusammenhang auch anzuführen, dass er sich über einen langen Zeitraum pflichtwidrig verhalten hat. Bereits in dem Aktenvermerk vom 5. Juli 2016 ist festgehalten worden, dass der Kläger alkoholisiert zum Dienst erschienen ist und akute Beziehungsprobleme habe, die ihn sehr belasten würden. Im Rahmen eines am 6. Juli 2016 mit dem Kläger geführten Dienstgesprächs gab er an, dass sein ungeklärter Beziehungsstatus zu seiner Lebensgefährtin zu seinem Fehlverhalten geführt habe. In diesem Zusammenhang versicherte er zugleich, „dass er dafür Sorge tragen werde, dass sich dies nicht wiederholt“. Auf das Wort des Klägers ist insoweit - wie erwähnt - kein Verlass. Dies zeigt sein wiederholtes Fehlverhalten in der Diskothek T1. , das er ebenfalls auf seine privaten Probleme und den in diesem Zusammenhang herbeigeführten übermäßigen Alkoholkonsum zurückgeführt hat. Der Klage verhilft auch nicht das im Verwaltungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie W. B1. vom 23. Januar 2018 zum Erfolg. Soweit dort pauschal festgestellt wird, dass der Kläger sich motiviert gezeigt habe und eine „absolute Krankheits- und Behandlungseinsicht“ an den Tag gelegt habe, bleibt festzustellen, dass der Kläger diese Einsicht bereits seit dem Sommer 2016 mehrfach geäußert hat, ohne hieraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Aus welchen Gründen die Prognose nunmehr zugunsten des Klägers besser ausfallen sollte, lässt sich den äußerst knapp gehaltenen ärztlichen Ausführungen nicht ansatzweise entnehmen. Dass der Beklagte in der angegriffenen Entlassungsverfügung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf mehrere verschiedene Vorkommnisse abstellt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Vgl. zu diesem sog. Summeneffekt: VG Würzburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 – W 1 S 14.592 -, juris-Dokument, Rn. 31. Handelt es sich - wie hier - um einen Beamten im Vorbereitungsdienst, so soll ihm nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. In der Regel sollen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Möglichkeit haben, sich die im Vorbereitungsdienst vermittelten Kenntnisse anzueignen und anschließend die Prüfung abzulegen. Diese Vorschrift entfaltet für diesen Personenkreis einen begrenzten Entlassungsschutz. Das dem Dienstherrn in Bezug auf die Entlassung eingeräumte weite Ermessen wird durch Absatz 4 Satz 2 dahin gehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. So kommt eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes ausnahmsweise aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen. Bestehen ernsthafte Zweifel, dass der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, erreichen kann, weil etwa begründete Zweifel an seiner persönlichen Eignung bestehen, so kann er aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 -, juris, Rn. 23. Vorliegend hat der Beklagte - wie er auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nochmals dargetan hat - ausgeführt, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Er hat sich bereits in dem Bescheid mit der Frage, ob von einer Entlassung – auch mit Blick auf das vorgelegte Attest – Abstand genommen werden soll, auseinandergesetzt und diese Frage rechtsfehlerfrei verneint. Auch im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ausgeführt, dass angesichts der erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers ein Ausnahmefall im Sinne des § 23 Abs. 4 BeamtStG gegeben ist, der die Entlassung rechtfertigt. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Da die Entscheidung des Beklagten, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, auch sonst keine Fehler erkennen lässt, war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.